Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

8. Hauptstück

8. Hauptstück

Solvabilität

Solvabilität

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Solvenzbilanz

Solvenzbilanz

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

§ 167. (1) bis (3) …

§ 167. (1) bis (3) …

(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 vH um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert der im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spread erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 vH um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert der im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spread erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

14. Hauptstück

14. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

§ 340. (1) bis (9) …

§ 340. (1) bis (9) …

 

(10) § 167 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.