Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:

-       Überführung der „Sommerschule“ in das österreichische Schulrecht

-       Intensivierung der digitalen Grundbildung durch Überführung der verbindlichen Übung in einen Pflichtgegenstand

-       Überführung eines Schulversuches und Schaffung neuer Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Elementarpädagogik

-       Stärkung der Stellung der Kuratorien an Höheren technisch-gewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft

Überführung der Sommerschule in das Regelschulwesen

Im Sommer des Jahres 2020 fand in Folge der Corona-Pandemie erstmalig eine „Sommerschule“ statt. Das Ziel lag dabei vor allem auf dem Nachholen von durch Entfall von Präsenzunterricht entstandenen Defiziten. Daher wurde, der Sachlage entsprechend, neben den kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten auch auf eine gesamthafte Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Kompetenzen abgestellt.

Im ersten Jahr nahmen 22.500 Schülerinnen und Schüler teil, im zweiten Jahr, im Sommer 2021, nahmen bereits mehr als 37.000 Schülerinnen und Schüler an der Sommerschule teil. Inhaltlich wurde das Konzept im Pflichtschulbereich auf Mathematik und Sachunterricht (in der Volksschule) erweitert, auf die Oberstufenformen ausgedehnt und inhaltlich variantenreicher gestaltet. Die Sommerschule in der erweiterten Form des Sommers 2021 soll in einer dynamischen Regelung in das Regelschulwesen so übernommen werden, dass auf die Situation der einzelnen Schülerinnen und Schüler eingegangen werden kann.

Die Form des Unterrichts in der Sommerschule soll sich in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom ganzjährigen Unterricht deutlich und grundlegend unterscheiden. Am Beginn soll ein Tag des Kennenlernens stehen, da die Gruppen zumeist heterogen und oft standortübergreifend sein werden. Der Unterricht soll abwechselnd themenzentriert, lehrerzentriert und projektorientiert verlaufen. Alternierend soll es fachlichen und überfachlichen Unterricht geben. Im Mittelpunkt der Sommerschule soll die Stärkung des Sprachbewusstseins in der Unterrichtssprache Deutsch im Bereich des Lesens, Schreibens, Hörverstehens und Sprechens, sowie der Erwerb von mathematischen Grundkompetenzen stehen. Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und Schüler an allen Schulfächern teilnehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen Defiziten soll im sprachsensiblen Unterricht ein sprachliches und fachliches Lernen verknüpft werden. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sich beispielsweise in Mathematik fachspezifisches Vokabular aneignen, das im Alltag kaum verwendet wird (zB „Seitenumfang“, „Flächenmaß“).

An Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe I sollen am Ende der zweiwöchigen Sommerschule die Schülerinnen und Schüler jene Projekte präsentieren, an welchen sie während der zwei Wochen im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes gearbeitet haben.

Der Unterricht in der Oberstufe soll grundsätzlich alle Fächer in einem Kurssystem anbieten. Die Kurse sollen auch zur Vorbereitung auf die 9. Schulstufe im Zusammenhang mit einem Schulwechsel genutzt werden können. Ebenso sollen Kurse für die Vorbereitung auf nationale und internationale Wettbewerbe, zB Chemieolympiade uä. oder auf den Unterricht im Jahr der abschließenden Prüfungen genutzt werden können.

Gleichzeitig erhalten Studierende die Gelegenheit, Erfahrungen in der Praxis in herausfordernden Unterrichtssituationen (neu zusammengestellte Schülergruppen mit heterogenen Vorkenntnissen und Leistungsfähigkeiten) zu sammeln.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 [Änderung des Schulorganisationsgesetzes]

Zu Z 1 (§ 8 lit. g sublit. dd – Sommerschule - Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit):

Mit § 8 lit. g sublit. dd wird ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit geschaffen. Dies stellt die Voraussetzung für die Sommerschule dar. Der Natur eines Förderunterrichts entsprechend ist keine Leistungsbeurteilung vorgesehen, da die Regelungen über den Förderunterricht anzuwenden sind.

Mit der Einführung der Sommerschule sollen unterschiedliche, in der Bestimmung genannte, Ziele angestrebt werden. Neben der bisherigen Aufgabe von Förderunterricht, Schülerinnen und Schüler mit Aufholbedarf in einzelnen Gegenständen zu fördern, soll nunmehr auch die Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr im Sinne einer Begabungsförderung angestrebt werden. Die Sommerschule soll sich somit neben der bisherigen Zielgruppe von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf an alle Schülerinnen und Schüler richten. Die Bestimmung soll somit die Ausrichtung des Förderunterrichts dem Grunde nach ändern. Besondere Bedeutung soll in diesem Zusammenhang der Möglichkeit einer gezielten Förderung durch die Sommerschule an der Nahtstelle zwischen Sekundarstufe I und II zukommen.

Ein Zweck soll die Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit sein. Dadurch soll auch erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die zu einer Wiederholungsprüfung antreten, auf diese vorbereitet werden können.

Der Übertritt in eine andere Schulart stellt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für das Lehrpersonal der aufnehmenden Schule eine Herausforderung dar. Schülerinnen und Schüler haben aufgrund der Schwerpunktsetzungen im österreichischen Schulwesen, zB gemäß § 21b Abs. 1 SchOG oder § 36 Z 1 SchOG, unterschiedliche Vorbildungen. Schülerinnen und Schüler sollen daher die Möglichkeit erhalten, durch ergänzenden Unterricht vor Beginn des Schuljahres diese unterschiedlichen Voraussetzungen auszugleichen. Ähnliches gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich auf eine abschließende Prüfung vorbereiten wollen.

Mit der Öffnung des Förderunterrichts für alle Schülerinnen und Schüler zur Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre, oder zur Vorbereitung auf einen nationalen oder internationalen Wettbewerb, soll nach dem Grundsatz der Förderung durch Forderung auch eine Unterstützung von Spitzenleistungen im Rahmen des Österreichischen Schulwesens ermöglicht werden. Gleichzeitig wird damit das bisher auf Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf begrenzte Instrument der Förderung durch zusätzliche Unterrichtseinheiten auf weitere Schülergruppen erweitert.

Zu Z 2 (§ 8i - Sommerschule):

Die Regelung soll sicherstellen, dass keine pädagogisch nicht sinnvollen und wirtschaftlich nicht zu vertretenden Kleinstgruppen entstehen. Gleichzeitig soll diese Regelung sicherstellen, dass es in jeder Region in zumutbarer Entfernung ein Sommerschulangebot für Schülerinnen und Schüler gibt. Das Ende des Schuljahres stellt dabei den Stichtag für die Entscheidung der Schulbehörde dar, die Meldung der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an der Sommerschule ist nicht zwingend an diesen Zeitpunkt gebunden. Die Normierung der Gruppengröße zwischen sechs und fünfzehn Schülerinnen und Schülern setzt der Anmeldung aber indirekte Grenzen, da nach erfolgter Organisation und Einteilung der Gruppen nur noch bis zur Höchstzahl zusätzliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden können. Da es sich um einen Schulbesuch handelt, sind auch die Regelungen über die Schülerfreifahrt anzuwenden.

Die Unterrichtserteilung soll neben Lehrkräften auch durch Lehramtsstudierende erfolgen können. Die Erfahrungen aus den Jahren 2020 und 2021 haben gezeigt, dass Lehramtsstudierende dies gerne nützen, um erste Erfahrungen mit weitgehend selbstverantwortetem Unterricht zu sammeln und dabei Selbstwirksamkeit zu erleben.

Da das Absolvieren der Pflichtpraktika für Schülerinnen und Schüler an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik immer wieder zeitlich problematisch ist, sollen die Praxiskindergärten während der letzten beiden Wochen der Hauptferien geöffnet werden können, um eine weitere Möglichkeit für das Absolvieren eines Teils der Pflichtpraktika zu eröffnen.

Zu Z 3 bis 6 (§ 21b Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 1a):

Die Schülerinnen und Schüler erhalten derzeit eine digitale Grundbildung als verbindliche Übung. Der Charakter der Übung entspricht nicht mehr der zentralen Bedeutung, die digitaler Kompetenz heute zukommt. Die verbindliche Übung soll daher durch einen Pflichtgegenstand ersetzt werden.

Zu Z 7 (§ 79 Abs. 1):

Der Schulversuch „Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik“ soll in das Regelschulwesen übernommen Absolventen der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe sollen damit die Möglichkeit erhalten das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und die Universtitätsreife zu erhalten.

Zu Z 8 (§ 128b):

An Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei der Zuwendung von zweckgebundenen Drittmitteln als spezielle Widmung die Zustimmung des Kuratoriums zur Verwendung dieser Mittel vorgesehen werden kann. Die derzeit bestehende Regelung, dass Mittel zweckgebunden werden können, ist demgegenüber allgemein gefasst, was im Vollzug immer wieder zur Unsicherheit geführt hat, inwieweit eine Zweckbindung an die Zustimmung des Kuratoriums zulässig ist. Die Ergänzung soll Rechtsklarheit schaffen.

Zu Artikel 2 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes]

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3):

Die Regelung soll klarstellen, wann im Fall eines Schulwechsels die Schülereigenschaft an jener Schule, die im kommenden Schuljahr besucht werden soll, begründet wird. Dies ist an den Nahtstellen im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit, sich in der Sommerschule auf das Schuljahr in der kommenden Schule, zumeist der Sekundarstufe II, vorzubereiten, von Bedeutung.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 10 bis 12):

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule soll sowohl an der Schule, die besucht wird, als auch an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen können. Diese Regelung soll negative Kompetenzkonflikte verhindern. In Verbindung mit der Änderung § 5 Abs. 3 ergibt sich daraus, dass Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Sommerschule bereits Schüler der aufnehmenden Schule sind, sie sich dennoch bereits vor dem Ende des Unterrichtsjahres an der bisherigen Schule für die Sommerschule anmelden können. Um dies administrativ mit vertretbarem Aufwand bewältigen zu können ist die Datenweitergabe in § 77b vorgesehen.

Abs. 11 sieht für den Unterricht in der Sommerschule grundsätzlich den Unterricht in Pflichtgegenständen vor. Dieser Unterricht kann und soll bei Schülerinnen und Schülern mit sprachlichen Defiziten als sprachsensibler Unterricht erfolgen. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden.

Abs. 12 soll die Möglichkeit schaffen, sogenannte Buddys in die Sommerschule einzubinden. Als Buddys sollen vor allem Schülerinnen und Schüler höherer Schulstufen, der 11. Schulstufe der AHS oder der 12. Schulstufe der BHS in Betracht kommen. Eine Buddy-Akademie soll die idealerweise am Beruf der Lehrperson interessierte Schülerinnen und Schüler für ihren Einsatz in der Sommerschule vorbereiten. Sie sollen aktiv dazu beitragen, den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler in der Sommerschule zu erhöhen und eine Vorbild- und Leitbildfunktion übernehmen. Sie sollen auch den Studierenden bei der Bereitstellung von Arbeitsmaterial und der Organisation des projektorientierten Unterrichts helfen.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 16):

Schülerinnen und Schüler aus Deutschförderklassen oder -kursen sollen nach absolvierter Sommerschule die Möglichkeit haben, die standardisierte Testung des Sprachstandes neuerlich abzulegen und dadurch die Chance erhalten, in einen Deutschförderkurs zu wechseln oder in den Status eines ordentlichen Schülers zu wechseln.

Zu Z 4 (§ 38 Abs. 3:

Die gesamthafte Betrachtung der Leistungen im Rahmen der Reife- oder Reife- und Diplomprüfung soll neben den mündlichen auch die graphischen und praktischen Prüfungsgebiete umfassen.

Zu Z 5 (§ 40 Abs. 3):

Die bisherige Regelung kann dazu führen, dass aufgrund punktueller Änderung der Durchführung der Prüfung, bis zu drei verschiedene Prüfungsordnungen zur Anwendung gelangen können, was relevante Kosten für die Erstellung der Aufgabenstellen für die standardisierten Klausurprüfungen zur Folge haben könnte. Die Regelung soll sicher stellen, dass bei Änderungen in einem Lehrplan, der für die Prüfungsinhalte bestimmend ist, für längstens drei Jahre eine Übergangsregelung für die Prüfungsordnungen abschließender Prüfungen vorzusehen ist, anstelle der bisher starren Beibehaltung der jeweils geltenden Prüfungsordnung, unabhängig von Art und Umfang der Änderungen der Prüfungsordnung.

Zu Z 6 (§ 65 Abs. 2):

Dies ist die korrespondierende Bestimmung zu Art. I Z 8 und stellt sicher, dass Geldmittel, die für eine Verwendung durch das Kuratorium zweckgewidmet sind, nur mit dessen Zustimmung verwendet werden dürfen.

Zu Z 7 (§ 77b - Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule):

Die Bestimmung soll die rechtliche Grundlage für die Weitergabe von Informationen, insbesondere bei standortübergreifenden Gruppen und an den Nahtstellen, bilden. Dies ist erforderlich, um die Teilnahme an die Stammschule rückmelden zu können. Informationen über den Kenntnisstand der Teilnehmer sind für die Vorbereitung erforderlich, der Wohnort ist insbesondere für die Organisation des Schülertransportes erforderlich.

Zu Artikel 3 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge]

Zu Z 1 und 2 (§ 34 Abs. 2 Z 2 und § 38 Abs. 3 vierter Satz):

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die Besonderheit der Sonderformen und eine Harmonisierung mit der Tagesform im Bereich abschließender Prüfungen.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 4):

Diese soll den Gleichklang mit Art. II Z 4 sicherstellen.

Zu Z 4 (§ 40 Abs. 3):

Diese soll den Gleichklang mit Art. II Z 5 sicherstellen.

Zu Artikel 4 [Änderung des Schulzeitgesetzes 1985]

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 Z 7):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 2, 4 und 6 (§ 2 Abs. 7, § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 10):

Der IKT-gestützte Unterricht soll für Katastrophenfälle als alternative Lösung zur derzeit ausschließlich möglichen Schulschließung im Schulzeitgesetz ermöglicht werden. Als Katastrophenfälle kommen neben einer Pandemie insbesondere Naturkatastrophen in Betracht, die für Schülerinnen und Schüler den Schulweg ungangbar oder die Benützung des Schulgebäudes unmöglich machen. Im Fall von zwingenden Gründen wären die Gründe, aufgrund derer ein Unterrichtsbetrieb in der Schule nicht aufrecht erhalten werden kann, nachvollziehbar darzulegen (vgl. VfGH 10.03.2021, V 574/2020) und wären die Dauer genau festzulegen, beispielsweise „bis zur Sicherung einer Gefahrenstelle bei (Ortsangabe)“, oder „bis zur Beschaffung eines Ersatzquartiers“ (was durch den Schulerhalter unverzüglich zu veranlassen wäre) uä. Die, bereits derzeit bestehenden Unterschiede in der Formulierung zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ergeben sich aus der Organisationsform der Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule. Hier kann, je nach dem Zeitpunkt eines Katastrophenfalles in kurzer Zeit sehr viel der Unterrichtszeit des ganzen Schuljahres entfallen. Die Sicherstellung ausreichender Unterrichtszeit muss daher anders gewährleistet werden als bei allgemein bildenden Schulen.

Zu Z 3 und 5 (§ 2 Abs. 9 und § 8 Abs. 10):

Die Sommerschule soll ausschließlich in den letzten beiden Wochen des Schuljahres, somit der Hauptferien, stattfinden. Es sollen dabei insgesamt nicht mehr als 40 Unterrichtseinheiten stattfinden. Der Unterricht kann dabei in ganztägige Betreuungsangebote eingebaut werden, um Ganztagssommerschulen zu ermöglichen. Insbesondere in höheren Schulen können die Unterrichtseinheiten auch innerhalb weniger Tage geblockt werden, um die gezielte Vorbereitung in bestimmten Fächern zur Vorbereitung auf eine gemeinsame Ausgangsbasis für das Jahr der abschließenden Prüfung zu ermöglichen.

Zu Artikel 5 [Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes]

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 6):

Da schulstandortübergreifende Gruppenbildungen möglich sind, soll im Bereich der Pflichtschulerhaltung die Durchführung der Sommerschule an einem Schulstandort nur erfolgen können, wenn der jeweils betroffene Schulerhalter dieser zustimmt. Ziel ist es im Einvernehmen mit den beteiligten Schulerhaltern flächendeckend ein qualitativ hochwertiges, inklusives und gut erreichbares Angebot an Sommerschulen anzubieten.

Zu Artikel 6 [Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes]

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 5):

Die Bestimmung soll die Sommerschule auch im Anwendungsbereich des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 31b):

Die Kuratorien an Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft sollen die gleichen Möglichkeiten erhalten wie jene an Höheren technisch-gewerblichen Lehranstalten.

Zu Artikel 7 [Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985]

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 3):

Die Regelung soll eine bessere Planbarkeit der Unterrichtsorganisation sicher stellen.

Zu Artikel 8 [Änderung des Hochschulgesetzes 2005]

Zu Z 1 (§ 39 Abs. 1):

Die Regelung soll die Möglichkeit eines Quereinstieges in die Elementarpädagogik für Personen mit einer spezifischen Vorbildung durch eine Zusatzqualifikation im Rahmen einer Pädagogischen Hochschule ermöglichen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13, § 52f Abs. 3d und § 52f Abs. 4 Z 2 ):

Mit diesen Bestimmungen soll eine neue Ausbildung für Inklusive Elementarpädagogik geschaffen werden.

Zu Artikel 9 [Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes]

Zu Z 1 bis 5 (§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 und § 3):

An Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen kann festgelegt werden, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren geregelt werden können. Insbesondere kann der Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden.

Da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich die COVID-19-Situation im Frühjahr darstellen wird, soll auch für das Sommersemester 2022 die Möglichkeit geschaffen werden, dass Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen solche Maßnahmen festlegen können.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass den Universitäts- und Hochschulleitungen das Recht eingeräumt ist, zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitslebens an den Universitäten und Hochschulen organisationelle Vorgaben machen zu können.

Weiters wird klargestellt, dass auch „Dritte“, die weder Universitäts- noch Hochschulangehörige sind, von solchen Maßnahmen erfasst sein können. Zu denken wäre in diesem Bereich an Personen, die die Bibliothek besuchen wollen oder an Universitäts- und Hochschulveranstaltungen teilnehmen wollen.