1254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Antrag 1702/A(E) der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bezug von Krankengeld darf nicht zum Verlust von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld führen 

Die Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 26. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sind streng. Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn er in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Beschäftigungsverbots bzw. vor Geburt des Kindes tatsächlich durchgehend erwerbstätig war; lediglich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen sind erlaubt.

Zeiten eines Krankenstandes – sobald nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld bezogen wird – stellen keine Erwerbstätigkeit dar, wodurch Betroffene ab dem 15. Tag, an dem Krankengeld bezogen wurde, keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mehr haben. D.h. Frauen, die in der Zeit vor der Geburt des Kindes mehr als 14 Tage lang Krankengeld bezogen haben, verlieren ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, auch wenn Sie trotz gesundheitlicher Probleme versuchen, ihre Arbeit in der Schwangerschaft weiterzuführen.

Laut dem 44. Bericht der Volksanwaltschaft (1. Jänner bis 31. Dezember 2020) (III-224 d.B.) bezogen in einigen Beschwerdefällen „die werdenden Mütter im relevanten Zeitraum 15 bzw. 16 Tage Krankengeld anstelle der „erlaubten“ 14 Tage. Sie brachten glaubhaft vor, die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit versucht zu haben. Für sie war es sehr enttäuschend, dass sie wegen eines um ein bis zwei Tage längeren Krankengeldbezuges keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld hatten. Denn die finanziellen Einbußen sind beträchtlich: Oft verringert sich damit die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes etwa um die Hälfte. Eine Betroffene hatte etwa mit einem täglichen Betrag von 66 Euro gerechnet und erhielt nur 33 Euro täglich. Das entspricht einem aufs Jahr gerechneten Verlust von ca. 12.000 Euro.“

Die Volksanwaltschaft „schlägt seit langem eine gesetzliche Änderung vor, um Härtefälle zu vermeiden. Jene Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird, könnten in den Erwerbstätigkeitsbegriff für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einbezogen werden. Damit wäre auch eine Gleichförmigkeit mit dem unionsrechtlichen Erwerbstätigkeitsbegriff gegeben. Denn Krankengeld ist als Geldleistung gemäß Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 zu sehen und daher als Ausübung einer Beschäftigung zu werten (OGH 24.3.2015, 10ObS117/14z).

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 02. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Edith Mühlberghuber die Abgeordneten Michael Bernhard und Joachim Schnabel. Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 07. Dezember 2021 beteiligten sich die Abgeordneten Michael Bernhard, Petra Wimmer, Edith Mühlberghuber, Barbara Neßler und Nikolaus Prinz an der Debatte.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Nikolaus Prinz gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2021 12 07

                                 Nikolaus Prinz                                                                  Norbert Sieber

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann