Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – Verlängerung des Finanzausgleichs:

Die Bekämpfung der Coronapandemie stellt alle Gebietskörperschaftsebenen vor große Herausforderungen und bindet deren personelle Ressourcen. Die Finanzausgleichspartner sind daher übereingekommen, den bestehenden Finanzausgleich für vorerst zwei Jahre zu verlängern. Eine unveränderte Verlängerung wird es Bund, Ländern und Gemeinden ermöglichen, weiterhin alle Kräfte in die Krisenbewältigung zu bündeln.

Auch für eine unveränderte Verlängerung des Finanzausgleichs bedarf es nicht nur einer Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 selbst, sondern auch weiterer Bundesgesetze (Umweltförderungsgesetz, Pflegefondsgesetz, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG (Elementarpädagogik, Erwachsenenbildung, Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Zielsteuerung-Gesundheit).

Über eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik sowie über eine Novellierung des Bildungsinvestitionsgesetzes werden Gespräche geführt mit dem Ziel, diese im Frühjahr 2022 abzuschließen. Diese beiden Vorhaben sind daher nicht Teil der unveränderten Verlängerung des Finanzausgleiches.

Mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode verlängert sich auch der zeitliche Geltungsbereich derjenigen Bundesgesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, die bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode befristet sind. Das gilt für den Abschnitt 3b des Bundespflegegeldgesetzes betreffend Pflegekarenzgeld, die 15a‑Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, die 15a-Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und die 15a-Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten.

Zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes:

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung) Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen.

Die Höhe dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der Finanzausgleichspartner jeweils für die laufende Finanzausgleichsperiode festgesetzt. Im Zuge der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre ist auch der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 UFG sowohl zeitlich wie auch betraglich fortzuschreiben.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den Jahren 2022 bis 2023 Förderungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von jeweils 80 Millionen Euro entspricht.

In der Siedlungswasserwirtschaft könnten damit Investitionen in der Höhe von rund 480 Millionen Euro ausgelöst werden und etwa 8.700 Vollzeitäquivalente speziell in lokal/regionalen Unternehmen geschaffen bzw. gesichert werden.

Zur Änderung des Pflegefondsgesetzes:

Die Verlängerung der laufenden Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre bis 2023 bedingt die Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2022 und 2023.

Vor diesem Hintergrund soll mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

                         - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 891,6 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 durch den Pflegefonds gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948

Zur Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und zur Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten:

Verlängerung des Finanzausgleichsperiode:

Es wurde vereinbart, den geltenden Finanzausgleich um zwei Jahre bis Ende 2023 zu verlängern. Von dieser Verlängerung sind unter anderem die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF) und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G) tangiert. Die 15a-Vereinbarung OF verlängert sich automatisch mit dem Finanzausgleich, die 15a-Vereinbarung ZS-G ist unbefristet abgeschlossen und abhängig vom Fortbestand der 15a-Vereinbarung OF.

Bund, Länder und Sozialversicherung haben die genannten 15a-Vereinbarungen hinsichtlich eines Anpassungsbedarfs überprüft und Einigung über folgende notwendige Anpassungen erzielt:

a) 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF)

•       Landesgesundheitsförderungsfonds: Die Einrichtung von Landesgesundheitsförderungsfonds in den Landesgesundheitsfonds ist bisher für die Jahre 2013 bis 2022 vorgesehen. Die Dotation dieser Fonds ist mit jährlich 15 Mio. Euro festgelegt, wobei die Sozialversicherung 13 Mio. Euro und die Länder insgesamt 2 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Nunmehr soll diese Dotation für die Geltungsdauer der 15a-Vereinbarung OF fortgeschrieben werden, um eine kontinuierliche Fortsetzung der bestehenden Gesundheitsförderungsprojekte in den nächsten Jahren sicherzustellen.

•       ELGA: In der 15a-Vereinbarung OF ist eine Drittelfinanzierung von Bund, Ländern und Sozialversicherung für ELGA in den Jahren 2017 bis 2020 im Umfang von maximal 41 Mio. Euro vorgesehen. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung und den weiteren Betrieb von ELGA in den Jahren 2021 bis 2023 sicherzustellen, soll eine aliquote Erhöhung des Gesamtbetrages für die Jahre 2021 bis 2023 vereinbart werden. Insgesamt werden für die Periode 2017 bis 2023 daher 71,75 Mio. Euro für ELGA zur Verfügung stehen.

•       Mittel für überregionale Vorhaben: Es wurde vereinbart, die Möglichkeit vorzusehen, bei Bedarf in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK) diese Mittel von derzeit 10 Mio. Euro jährlich auf bis zu 20 Mio. Euro jährlich erhöhen zu können, um insbesondere einen allfällig erhöhten Mittelbedarf für nicht vorhersehbares hohes Patientenaufkommen im Zusammenhang mit der Finanzierung von teuren Medikamenten abdecken zu können.

•       Projekt- und Planungsmittel: Vorgesehen ist die Aufstockung dieser Mittel ab 2022 von derzeit 5 Mio. Euro jährlich auf 7,5 Mio. Euro jährlich, um den gestiegenen Mittelbedarf in den kommenden Jahren abdecken zu können, u.a. für die bereits avisierten Projektanträge der Länder wie insbesondere die Finanzierung der Kosten für ein gemeinsames Bewertungsboard für Arzneimittel und die Finanzierung der Länderanteile für Projekte im eHealth-Bereich (z.B. zur raschen Umsetzung des eImpfpasses). Darüber hinaus soll ab 2022 die Möglichkeit geschaffen werden, auf Basis eines B-ZK Beschlusses bei Bedarf diese Mittel auf bis zu 8,5 Mio. Euro jährlich zu erhöhen, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer finanzieren zu können.

•       Optionsrecht des Bundes bei der Lehrpraxenfinanzierung: Das dem Bund in Art. 42 Abs. 2 Z 2 lit. b 15a Vereinbarung OF eingeräumte Recht soll für die Geltungsdauer der 15a Vereinbarung OF fortgeschrieben werden.

b) 15a-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G)

•       Finanzzielsteuerung: Es wurde die Fortschreibung der Finanzzielsteuerung in den Jahren 2022 und 2023 dahingehend vereinbart, dass die Ausgabenobergrenzen analog zum Jahr 2021 für die Jahre 2022 und 2023 jeweils um 3,2 % erhöht werden sollen.

•       Zielsteuerungsvertrag: Bisher sind in der 15a-Vereinbarung Z-SG vierjährige Zielsteuerungsverträge auf Bundesebene vorgesehen. Aufgrund der nunmehrigen Verlängerung dieser 15a-Vereinbarung ist auch der Zielsteuerungsvertrag zu verlängern und sollen daher auch Zielsteuerungsverträgen mehrjährig abgeschlossen werden können.

Die vorliegende Gesetzesnovelle stellt die bundesgesetzliche Umsetzung der genannten geänderten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dar.

Finanzzuweisungen an die Länder zur Unterstützung der Finanzierung ihrer Krankenanstalten:

Die Länder werden durch die Coronakrise aufgrund von Mindereinnahmen und Mehrausgaben auch finanziell belastet, wobei von ihnen insbesondere auch die höheren Abgangsdeckungen für die Krankenanstalten zu tragen sind. Gemäß Art. 26 der 15a-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sind im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.

Der Bund hat sich bereit erklärt, die Länder in Form von Ausgleichszahlungen für die Auswirkungen in den Jahren 2020 und 2021 zu unterstützen, und zwar in Höhe von insgesamt 750 Mio. Euro.

Kompetenzgrundlage:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes: Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8, 12 und 13 F‑VG 1948 sowie Art. 104 Abs. 2 B‑VG.

Änderung des Umweltförderungsgesetzes: Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Änderung des Pflegefondsgesetzes: In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung). Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021 zu.

Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten: Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht insb. in den Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Heil- und Pflegeanstalten“) sowie §§ 12 und 13 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)

Mit diesen Änderungen wird der zeitliche Geltungsbereich des FAG 2017 inhaltlich unverändert um zwei Jahre bis Ende des Jahres 2023. Hinsichtlich der Zweckzuschüsse für Elementarpädagogik werden, wie schon im allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt, die Ergebnisse der Gespräche über eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik abzuwarten sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 2 UFG):

Die zeitliche Beschränkung der Förderungsermächtigung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode zu erstrecken.

Zu Artikel 3 (Änderung des Pflegefondsgesetzes)

Zu Z 1 (Titel):

Auf Grund der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2017 bis 2023 zur Sicherung sowie zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege soll eine Anpassung des Titels erfolgen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):

In Abs. 2 soll die betragsmäßige Bestimmung der über die gesamte Laufzeit bis zum Jahr 2023 durch den Pflegefonds zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgen. Auf Grund der Fortschreibung des Pflegefonds ist es erforderlich, die Regelung um die Jahre 2022 und 2023 zu ergänzen und die Beträge mit 436 Mio. Euro für das Jahr 2022 und 455,6 Mio. Euro für das Jahr 2023 anzuführen. Dies entspricht einer jährlichen Anhebung der zur Verfügung gestellten Mittel im Ausmaß von 4,5%.

Zu Z 3 (§ 2a Abs. 3):

Die Verlängerung der Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre bedingt auch, dass der Richtversorgungsgrad für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH festgelegt wird.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung soll um das Jahr 2023 erweitert werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Es soll in Bezug auf die Verpflichtung der Länder für die Gewährung des Zweckzuschusses festgelegt werden, dass die Planungsunterlagen auch für das Berichtsjahr 2022 dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – und zwar bis 31. Oktober 2023 – vorzulegen sind.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 7):

Die Bedingungen für die Rückzahlung der Zweckzuschussanteile sollen in jahresmäßiger Hinsicht entsprechend der zweijährigen Verlängerung der Finanzausgleichsperiode adaptiert werden.

 

Eine Dotierung für die Jahre 2022 und 2023 für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung in Höhe von zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich gemäß § 2 Abs. 2a PFG ist nicht vorgesehen, da mit einem Hospiz- und Palliativfondsgesetz die Finanzierung dieser Bereiche ab dem Jahr 2022 auf neue Beine gestellt werden soll.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes)

Zu Z 1

Änderung hinsichtlich der Dauer der Zielsteuerungsverträge auf Bundesebene im Inhaltsverzeichnis sowie in § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, den Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, in § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1):

Fortschreibung der Dotation der Gesundheitsförderungsfonds für die Laufzeit der Vereinbarung ab 2023 analog zur bisherigen Regelung.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1):

Anpassungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Finanzzielsteuerung bis Ende 2023, wobei die Ausgabenobergrenzen analog zum Jahr 2021 für die Jahre 2022 und 2023 jeweils um 3,2 % erhöht werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Zu Z 1 (§ 57a):

Die Finanzzuweisungen wurden pauschal festgelegt und umfassen

-       geringere als ursprünglich prognostizierte Pauschalbeträge der Träger der Sozialversicherung gemäß § 447f ASVG,

-       geringere als ursprünglich prognostizierte Zweckzuschüsse des Bundes gemäß § 57 KAKuG und USt-Anteile der Länder und der Gemeinden, wobei die Auswirkungen der später beschlossenen steuerlichen Maßnahmen, insbesondere des Konjunkturstärkungsgesetzes, von den Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Zweckzuschüsse und Anteile jeweils abgezogen wurden,

-       sonstige coronabedingte Mindereinnahmen der Krankenanstalten, insbesondere solche für Sonderklassepatientinnen und Sonderklassepatienten, für ausländische Gastpatientinnen und Gastpatienten und durch Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, sowie

-       sonstige coronabedingte Mehrausgaben der Länder. Dazu besteht das gemeinsame Verständnis, dass damit zusätzliche Forderungen der Länder im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise tatsächlich abgegolten sind.

Die Höhe der Finanzzuweisungen für die Mindereinnahmen der Krankenanstalten sollen von den Ländern gegenüber dem Bund in Form einer Evaluierung dargelegt werden, um die tatsächlichen Effekte der COVID-19-Krise in diesem Bereich transparent zu machen.

Zu Z 2, Z 3, Z 5 und Z 6 (§ 59 Abs. 6, § 59f und § 59g Abs. 5):

Es erfolgen die Anpassungen im Zusammenhang mit den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur für Projekte und Planungen sowie für überregionale Vorhaben und den Mitteln für ELGA, siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil.

Z 4 (§ 59e Abs. 5):

Mit dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundalage für die Förderung der Umsetzung des nationalen Roll-outs der „Frühen Hilfen“ im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans der Europäischen Union geschaffen.