Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar; Durchführung des Notenwechsels
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im Rahmen des Europarats wurde vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969 (im Folgenden: Übereinkommen) auf Gibraltar auszuweiten. Dagegen bestehen inhaltlich keine Bedenken.
Allerdings sieht Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens vor, dass dieses nur auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung findet. Zwar enthält Art. 27 Abs. 2 und 3 Sonderregelungen hinsichtlich des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens, doch betreffen diese nicht Gibraltar. In sämtlichen übrigen Fällen bedarf die Anwendung des Übereinkommens auf andere als die in den Abs. 1 bis 3 erwähnten Gebiete, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, gemäß Abs. 4 einer Vereinbarung dieser und mindestens einer anderen Vertragspartei.
Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Staatsvertrag iSd Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens bedarf daher einer Genehmigung des Nationalrats.
Ziel(e)
Zustimmung der Republik Österreich zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Einholung der parlamentarischen Genehmigung der Zustimmung der Republik Österreich zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch die Zustimmung zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Keine
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