Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf setzt auf nationaler Ebene die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, um.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bestimmung der FMA als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des Bundesministeriums für Finanzen als zuständiges Ministerium gemäß der Verordnung (EU) 2021/23

Die FMA soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Die FMA hat dabei die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer neuen Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien und ihren sonstigen behördlichen Aufgaben zu vermeiden.

Weiters soll das Bundesministerium für Finanzen als „zuständiges Ministerium“ gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden. Die Rolle als „zuständiges Ministerium“ kommt dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, bereits bisher im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu.

Einführung von Maßnahmen- beziehungsweise Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend soll die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.

Nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts

Ähnlich wie dies auch durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei Kreditinstituten vorgesehen ist, legt auch die Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit von Vorgaben im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, der Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und sonstigen bestimmten Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese durch die Verordnung (EU) 2021/23 in den entsprechenden EU-Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen sollen durch dieses Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen am 12. August 2022 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen sowie Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


 

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Zu § 1 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 93 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, umgesetzt.

Zu § 3 Abs. 3:

Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/23 sieht einerseits vor, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungsfunktion bei zentralen Gegenparteien und anderen behördlichen Aufgaben zu vermeiden, andererseits sind Vorkehrungen zu treffen, um die effektive operative Unabhängigkeit einschließlich einer personellen Trennung, getrennter Berichtswege und eines unabhängigen Entscheidungsverfahrens der Abwicklungsbehörde von zentralen Gegenparteien von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde der zentralen Gegenparteien gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, wahrnehmen kann, sowie von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der in Art. 18 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder wahrnehmen kann, zu gewährleisten; dabei ist auch zu beachten, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/23 die eben genannten Vorgaben nicht ausschließen, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen.

Die Vorgaben betreffend eine personelle Trennung, getrennte Berichtswege und ein unabhängiges Entscheidungsverfahren innerhalb einer Behörde beziehen sich somit jedenfalls explizit nur auf die Abwicklung von zentralen Gegenparteien auf der einen Seite und die Aufsicht über zentrale Gegenparteien und deren Clearingmitglieder, wie etwa Kreditinstitute, auf der anderen Seite. Folglich ist daraus zu schließen, dass jene Organisationseinheit (und deren Mitarbeiter) der FMA, die gemäß BaSAG bereits aktuell mit den Aufgaben betreffend die Abwicklung von Kreditinstituten betraut ist bzw. sind – unter Einhaltung der organisatorischen Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 – künftig auch mit den Aufgaben betreffend die Abwicklung von zentralen Gegenparteien betraut werden kann bzw. können.

Die gleichzeitige Ausübung dieser beiden Abwicklungsfunktionen durch eine Abwicklungsbehörde wird, wie oben beschrieben, durch Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 ausdrücklich für zulässig erklärt. Folglich ist entsprechend einer historisch-systematischen Interpretation der beiden betroffenen EU-Rechtsakte auch die Auslegung und nationale Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU zu adaptieren und somit geringfügige Anpassungen in § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Zu § 65 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 43, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, teilweise umgesetzt, indem die „Schutzbestimmungen“, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, umfänglich um die Schutzbestimmungen gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 erweitert werden. Darüber hinaus wird im Sinne einer legistischen Klarstellung der bisherige Verweis auf die „§§ 106 ff“ dieses Bundesgesetzes auf einen Verweis auf die „§§ 106 bis 113“ umgestellt.

Soweit Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2002/47/EG die Nichtanwendbarkeit der Art. 4 bis 7 der Richtlinie 2002/47/EG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23 anordnet, befindet sich die Umsetzung dieser Bestimmung in § 4a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012.

Zu § 164 Abs. 4:

Hiermit wird festgelegt, welche Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden ist.

Zu § 167 Abs. 10:

Es handelt sich um eine Bestimmung zum Inkrafttreten.

Artikel 2

Änderung des Übernahmegesetzes

Zu § 25 Abs. 2:

Hiermit wird Art. 90 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG, ABl. Nr. L 142 vom 30. April 2004 S 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 teilweise umgesetzt, soweit sich die Richtlinienbestimmung auf die Verordnung (EU) 2021/23 bezieht. Der bisherige Regelungsinhalt des § 25 Abs. 2, der sich auf die Richtlinie 2014/59/EU bezieht, bleibt unverändert, sodass sich insgesamt eine vollständige Umsetzung ergibt.

Nach § 25 Abs. 2 ÜbG kann die Übernahmekommission auch in Sanierungsfällen ein Pflichtangebot auftragen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Vermögensinteressen der anderen Aktionäre notwendig ist. Diese Befugnis der Übernahmekommission ist gesetzlich auszuschließen, soweit ihr Titel V der Verordnung (EU) 2021/23, der die Abwicklung zentraler Gegenparteien regelt, entgegensteht. Unberührt bleibt die Befugnis der Übernahmekommission zur Erteilung von Auflagen, die auch in diesen Fällen erforderlich sein können.

Zu § 37 Abs. 8:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Artikel 3

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Zum Inhaltsverzeichnis:

Die Anpassungen reflektieren die Änderungen im verfügenden Teil dieses Bundesgesetzes.

Zu § 1:

Hiermit wird die Beschreibung des Zwecks dieses Bundesgesetzes um die Verordnung (EU) 2021/23 erweitert.

Zu § 2 Abs. 1:

In Abs. 1 wird künftig auch die Verordnung (EU) 2021/23 als aufsichtsbehördlicher Zuständigkeitsbereich für die FMA angeführt. Dass die FMA als „zuständige Behörde“ gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 automatisch auch die „zuständige Behörde“ für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/23 ist, ergibt sich bereits aus der Definition der „zuständigen Behörde“ gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2021/23. Die Ergänzung der Verweise auf die Verordnung (EU) 2021/23 in Abs. 1 dient daher nicht einer originären Erweiterung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der FMA, sondern passt nur den nationalen Rechtsbestand an den unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsbestand an, um Unklarheiten oder Inkonsistenzen zu vermeiden.

Zu § 2 Abs. 1a:

Durch Abs. 1a wird Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 umgesetzt und die FMA als „Abwicklungsbehörde“ für zentrale Gegenparteien bestimmt. Die FMA hat bei der Einrichtung ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien die strukturellen Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 zu berücksichtigen.

Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/23 sieht einerseits vor, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungsfunktion bei zentralen Gegenparteien und anderen behördlichen Aufgaben zu vermeiden, andererseits sind Vorkehrungen zu treffen, um die effektive operative Unabhängigkeit einschließlich einer personellen Trennung, getrennter Berichtswege und eines unabhängigen Entscheidungsverfahrens der Abwicklungsbehörde von zentralen Gegenparteien von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde der zentralen Gegenparteien gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wahrnehmen kann, sowie von allen Aufgaben, die die Abwicklungsbehörde als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der in Art. 18 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingmitglieder wahrnehmen kann, zu gewährleisten; dabei ist auch zu beachten, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/23 die eben genannten Vorgaben nicht ausschließen, dass die Berichtswege auf der obersten Ebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen.

Die Vorgaben betreffend eine personelle Trennung, getrennte Berichtswege und ein unabhängiges Entscheidungsverfahren innerhalb einer Behörde beziehen sich somit jedenfalls explizit nur auf die Abwicklung von zentralen Gegenparteien auf der einen Seite und die Aufsicht über zentrale Gegenparteien und deren Clearingmitglieder, wie etwa Kreditinstitute, auf der anderen Seite. Folglich ist daraus zu schließen, dass jene Organisationseinheit (und deren Mitarbeiter) der FMA, die gemäß BaSAG bereits aktuell mit den Aufgaben betreffend die Abwicklung von Kreditinstituten betraut ist bzw. sind – unter Einhaltung der organisatorischen Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 – künftig auch mit den Aufgaben betreffend die Abwicklung von zentralen Gegenparteien betraut werden kann bzw. können.

Die gleichzeitige Ausübung dieser beiden Abwicklungsfunktionen durch eine Abwicklungsbehörde wird, wie oben beschrieben, durch Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 ausdrücklich für zulässig erklärt. Demgemäß wird im Rahmen dieser Novelle gleichzeitig der korrespondierende § 3 BaSAG an die neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst.

Zu § 2 Abs. 1b:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23 umgesetzt und das Bundesministerium für Finanzen als das nationale „zuständige Ministerium“ benannt beziehungsweise gesetzlich bestimmt.

Zu § 2 Abs. 2:

Unverändert zur bisherigen Rechtslage soll es auch künftig für den Bereich der Beaufsichtigung bzw. Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein arbeitsteiliges Vorgehen zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank geben; künftig soll dieses arbeitsteilige Vorgehen zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank zusätzlich jedoch auch auf jene Aufgaben ausgedehnt werden, die der FMA aufgrund ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde (Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2021/23) und als Abwicklungsbehörde (Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2021/23) im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 erwachsen, wobei dies nicht für die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gelten soll. Der Umfang des arbeitsteiligen Vorgehens zwischen FMA beziehungsweise Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Verordnung (EU) 2021/23 orientiert sich somit an jenem Umfang, der dafür im Rahmen des § 3 Abs. 5 BaSAG vorgesehen ist. Ebenso konsistent mit den Regelungen des § 3 Abs. 5 BaSAG wird in dieser Bestimmung der Abwicklungsbehörde weiters die Befugnis eingeräumt, in Ausnahmefällen „externe“ Sachverständige mit der Durchführung von Prüfungen, Analysen und Gutachten zu beauftragen.

Zu § 2 Abs. 2a:

Diese Ergänzung zu den in § 2 Abs. 2 festgelegten Regelungen für ein arbeitsteiliges Vorgehen zwischen Abwicklungsbehörde und Oesterreichischer Nationalbank soll gewährleisten, dass der Datenfluss zwischen der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank – neben dem jedenfalls bereits gemäß § 2 Abs. 2 erfassten Datenfluss betreffend abwicklungsbezogene Daten – auch Aufsichtsdaten zu zentralen Gegenparteien erfasst und ist § 3 Abs. 4 zweiter und dritter Satz BaSAG nachgebildet.

Zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass neben den diesbezüglichen Vorgaben in diesem Bundesgesetz weitere Pflichten zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/23 insbesondere in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/23 geregelt sind.

Zu § 2 Abs. 2b:

Hierbei handelt es sich um die aufgrund des Art. 45 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/23 erforderliche nationale Präzisierung der Vorgaben für Verfahren betreffend die Anwendung von staatlichen Stabilisierungsmaßnamen in Systemkrisen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2021/23.

Angemerkt sei an dieser Stelle auch noch, dass eine systematische Interpretation des Art. 45 und der Art. 48 bis 58 der Verordnung (EU) 2021/23 nur zu dem Ergebnis führen kann, dass Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23 auch jene Fälle mitumfasst, in denen die Abwicklungsbehörde über die notwendigen Abwicklungsbefugnisse nach den Art. 48 bis 58 der Verordnung (EU) 2021/23 verfügt und die Einhaltung der Art. 52, 54 und 72 der Verordnung (EU) 2021/23 gewährleistet.

Zu § 2 Abs. 2c:

Diese Bestimmung wurde § 49 Abs. 3 BaSAG nachgebildet und soll sicherstellen, dass die FMA und die Abwicklungsbehörde umgehend von Umständen Kenntnis erlangen, die eine Gefahr für einen Ausfall einer zentralen Gegenpartei begründen.

Zu § 2 Abs. 2d:

Diese Bestimmung wurde § 115 Abs. 2 Schlussteil BaSAG nachgebildet; folglich kann die Abwicklungsbehörde – abweichend von der grundsätzlichen Festsetzung des Umfangs der arbeitsteiligen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 2 – zur Auswahl der gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.

Zu § 2 Abs. 4:

Hiermit wird die Verpflichtung der FMA zum Handeln im Einklang mit der europäischen Konvergenz auch auf die Verordnung (EU) 2021/23 erstreckt. Darüber hinaus wird die Nummerierung dieses Absatzes korrigiert, da es seit BGBl. I Nr. 69/2015 zwei Absätze mit der Absatzbezeichnung „(3)“ gegeben hatte; der bisher als zweiter Abs. 3 geführte Absatz erhält daher nun die korrekte Absatzbezeichnung „(4)“.

Zu § 3 Abs. 1:

Künftig soll, ähnlich wie dies bereits in § 113a BaSAG für den Bereich der Bankenabwicklung vorgesehen ist, auch die für zentrale Gegenparteien zuständige Abwicklungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die die „Allgemeinen Befugnisse“ gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2021/23 ergänzen. der Einleitungsteil des Abs. 1 wird daher entsprechend um die Abwicklungsbehörde ergänzt. Der jeweilige Zuständigkeitsbereich von FMA und Abwicklungsbehörde ergeben sich aus § 2 sowie darauf basierend aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.

Im Hinblick auf die Änderung des Einleitungsteils des Abs. 1 ist auch Abs. 1 Z 4 (Vor-Ort-Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank) entsprechend anzupassen, wobei der Anwendungsbereich dieser Bestimmung konsistent mit dem in § 2 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gestaltet wird.

Zu § 3 Abs. 2:

Aufgrund der Änderungen in § 3 Abs. 1 betreffend die Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörde und Oesterreichischer Nationalbank ist auch in Abs. 2 eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

Zum Entfall des § 3 Abs. 8:

Diese Bestimmung wird in modifizierter Form in den neuen § 5a verschoben, siehe die Erläuterung zu § 5a.

Zu § 4a:

Hiermit wird Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 43, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, teilweise umgesetzt. An dieser Stelle wird sohin die Nichtanwendbarkeit der §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegt. Soweit Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2002/47/EG die Nichtanwendbarkeit der Art. 4 bis 7 der Richtlinie 2002/47/EG im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU anordnet, befindet sich die Umsetzung dieser Bestimmung in § 65 Abs. 4 BaSAG.

Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 9a der Richtlinie 2002/47/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 (Erweiterung des Art. 9a um einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2021/23), bedarf wie bisher keiner ausdrücklichen nationalen Umsetzung, da die nationale Anwendung dieser Bestimmung bereits aufgrund der allgemeinen nationalen Gesetzessystematik hinreichend sichergestellt ist; das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2021/23 hat – mit Ausnahme der konkreten Ausnahmen, die eben in § 4a umgesetzt werden – keinen Einfluss auf die grundsätzlich umfassende Geltung des FinSG auf nationaler Ebene.

Zu § 4b:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.07.2007 S. 17, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, teilweise umgesetzt, soweit es um einen Bezug zur Verordnung (EU) 2021/23 geht. Soweit ein Bezug zur Richtlinie 2014/59/EU besteht, findet sich die Umsetzung dieser Bestimmung (nach wie vor) unverändert in § 44 Abs. 6 und 7 BaSAG.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2007/36/EG teilweise um; dies ist nötig, da Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2007/36/EG in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2007/36/EG steht und der neue Abs. 1 sohin mit den Inhalten des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2007/36/EG ergänzt werden muss; dies geschieht durch Abs. 2, der dem § 44 Abs. 7 BaSAG nachgebildet ist.

Die teilweise Umsetzung von Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, erfolgt in § 4c. Auch betreffend diese Richtlinienbestimmung findet sich der andere Teil der Umsetzung (das heißt, soweit Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen gemäß Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU angewendet werden) nach wie vor unverändert in § 117 BaSAG.

Zu § 4c:

Hiermit wird Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 und Art. 92 der Verordnung (EU) 2021/23, sohin Art. 84 Abs. 3, Art. 86a Abs. 3 Buchstabe b, Art. 87 Abs. 4, Art. 120 Abs. 4 Buchstabe b, und Art. 160a Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 teilweise umgesetzt, soweit sich die genannten Richtlinienbestimmungen auf Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 beziehen.

Für die anderen Anwendungsfälle des Art. 91 Abs. 1 und des Art. 92 der Verordnung (EU) 2021/23, bei denen die Nichtanwendbarkeit der betroffenen Richtlinienbestimmungen in einem Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und –mechanismen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU stehen, findet sich die nationale Umsetzung des Art. 91 Abs. 1 und des Art. 92 der Verordnung (EU) 2021/23 wie bisher in § 117 BaSAG, der auch als legistisches Vorbild für den neuen § 4c diente.

Zu § 4d:

Hiermit werden ergänzende Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Brücken-Zentralen Gegenpartei gemäß Art. 42 und 43 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegt, insbesondere welche Institutionen eine solche Gründung vornehmen können. Die Bestimmungen sind weitestgehend § 79 BaSAG nachgebildet, der in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU Vorschriften zur Gründung von Brückeninstituten enthält. Wie in den Erläuterungen zu § 79 Abs. 1 BaSAG ausgeführt (ErlRV 361 BlgNR 25. GP 15) stellt auch im Zusammenhang mit § 4d eine Übertragungsanordnung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/23 nur eine Möglichkeit dar, das Grund- oder Stammkapital der Brücken-Zentralen Gegenpartei aufzubringen. In Abs. 3 wurde im Vergleich zu § 79 Abs. 3 BaSAG eine geringfügige sprachliche Anpassung durchgeführt und die Verweise auf das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, durch inhaltlich korrespondierende Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ersetzt.

Zu den §§ 4e bis 4g:

Die Verordnung (EU) 2021/23 regelt in ihren Art. 70 bis 75 das im Abwicklungsverfahren zur Anwendung kommende Verfahrensrecht beziehungsweise die verfahrensrechtlichen Besonderheiten nicht vollumfänglich, teilweise werden darin auch nur bestimmte Grundprinzipien festgelegt. Zur Durchführung des Abwicklungsverfahrens im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 muss daher nationales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen; dies wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/23 klargestellt. In der Sache sind dabei die unionsrechtlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben in der Verordnung (EU) 2021/23 mit den Vorgaben in der Richtlinie 2014/59/EU vergleichbar, sowohl was den Gegenstand als auch die Detailliertheit der Regelungen anbelangt (siehe insbesondere die Art. 71, 72, 74 und 75 der Verordnung (EU) 2021/23 und demgegenüber weitgehend übereinstimmend die Art. 82, 83, 85 und 86 der Richtlinie 2014/59/EU).

Im BaSAG wurden für das Verfahren vor der Abwicklungsbehörde (§ 116 und § 116a BaSAG) sowie für das daran anknüpfende Rechtsmittelverfahren (§ 118 BaSAG) besondere verfahrensrechtliche Vorschriften vorgesehen, insbesondere das Ediktsverfahren für Abwicklungsmaßnahmen. Hintergrund war, dass – wie sich auch aus den Erläuterungen zum BaSAG ergibt (ErlRV 361 BlgNR 25. GP 20 ff) – die außergewöhnlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die mit einem Abwicklungsverfahren verbunden sind, eine besondere Regelung des Verfahrens erfordern. Hiefür ist sowohl der Wahrung der Rechte – insbesondere des rechtlichen Gehörs und Rechtsschutzes – einer Vielzahl von durch Abwicklungsmaßnahmen unmittelbar in ihren Rechten Betroffenen im In- und Ausland als auch einer effektiven Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen. Diese Sachlage besteht gleichermaßen im Falle der Abwicklung einer zentralen Gegenpartei, folglich sollen in den §§ 4e bis 4g dieses Bundesgesetzes entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften vorgesehen werden, die den bestehenden §§ 116, 116a und 118 BaSAG weitestgehend nachgebildet werden.

§ 4e ist dem Inhalt des bereits bestehenden § 116 Abs. 1 bis 4 und 8 bis 14 BaSAG nachgebildet, wobei die Terminologie und Verweise selbstverständlich auf die Verordnung (EU) 2021/23 angepasst wurden. Die in § 4e Abs. 4 und 5 verwendete Formulierung „Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger“ entspricht der Definition des gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2021/23 (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ bzw. „No Creditor Worse Off“-Prinzip) geschützten Personenkreises. Die Inhalte des bereits bestehenden § 116 Abs. 5 bis 7 BaSAG wurden hingegen nicht in § 4e übernommen, da die Vorgaben des § 116 Abs. 5 bis 7 BaSAG, der Art. 83 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt, im Zusammenhang mit zentralen Gegenparteien bereits aufgrund des Art. 72 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 unmittelbar anwendbar sind.

§ 4f ist dem Inhalt des bereits bestehenden § 116a Abs. 1 und 3 BaSAG nachgebildet. Der Inhalt des § 116a Abs. 2 BaSAG wurde hingegen nicht übernommen, da die betroffenen korrespondierenden Vorgaben bereits aufgrund des Art. 72 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 unmittelbar anwendbar sind (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 4e).

§ 4g beinhaltet Sonderverfahrensrecht im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren. Art. 74 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/23 normiert Prinzipien, denen das Rechtsmittelverfahren zu entsprechen hat, diese Prinzipien werden durch § 4g Abs. 1 bis 4 durch nationales Sonderverfahrensrecht konkretisiert. Dabei orientiert sich § 4g Abs. 1 bis 4 an den Inhalten des bereits bestehenden § 118 Abs. 1 bis 2 BaSAG.

Durch § 4g Abs. 5 bis 7 werden die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/23, unter denen eine (rückwirkende) Aufhebung der Abwicklungsentscheidung ausgeschlossen und der Betroffene auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen wird, konkretisiert und (durch § 4g Abs. 6 Z 1 und 3) um weitere Anwendungsfälle ergänzt. Zudem werden die daran geknüpften Rechtsfolgen konkretisiert, insbesondere durch die ausdrückliche Anordnung in § 4g Abs. 5, dass die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Abwicklungsmaßnahmen unberührt bleiben. Diese Bestimmungen sind gerade im Hinblick auf die bei der Abwicklung besonders wichtige Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen wesentlich. § 4g Abs. 5 bis 7 ist an § 118 Abs. 3 bis 5 BaSAG angelehnt, welcher wiederum Art. 85 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU näher ausgestaltet. Art. 85 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU entspricht wiederum im Wesentlichen wortgleich Art. 74 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/23. Da Art. Art. 74 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/23 lediglich eine Einschränkung auf die Entschädigung des erlittenen Verlusts anordnet und alles Nähere zur Bestimmung des Ersatzanspruchs der Konkretisierung durch das nationalen Recht überlässt, werden in § 4g Abs. 7 ergänzende Regelungen für den Schadenersatzanspruch vorgenommen, die wiederum inhaltlich dem bereits bestehenden § 118 Abs. 5 BaSAG entsprechen.

Zu § 5 Abs. 1 und 3:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Bestimmung über die Tragung der Kosten der FMA, da bei der FMA neben den Kosten für ihre Tätigkeit als zuständige Behörde (Aufsichtsaufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23) künftig auch Kosten aufgrund ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 anfallen werden.

Auch die Formulierung des Abs. 3 ist entsprechend anzupassen, um die Erweiterung der Aufgaben der FMA um Abwicklungsagenden im Zusammenhang mit zentralen Gegenparteien zu berücksichtigen. Die Höhe des Pauschalbetrags, den zentrale Gegenparteien zu leisten haben, bleibt durch diese Anpassungen unverändert.

Zu § 5a:

Diese Bestimmung basiert auf dem bisherigen § 3 Abs. 8, dessen Inhalt in modifizierter Form in diesen Abschnitt verschoben wird. Der Text des bisherigen § 3 Abs. 8 wird im Zuge dessen insoweit erweitert, als dass die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen künftig nicht nur bei Verstößen von zentralen Gegenparteien gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sondern auch bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23 möglich sein wird. Dies dient der Umsetzung des Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2021/23. Eine ähnlich lautende Bestimmung findet sich etwa auch bereits in § 157 BaSAG.

Zu § 6 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23 im Hinblick auf Clearingmitglieder umgesetzt.

Die Umsetzung des Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23 im Hinblick auf zentrale Gegenparteien erfolgt in Verbindung mit Art. 82 der Verordnung (EU) 2021/23 in § 5a, § 6 Abs. 4, § 6a, § 7 Abs. 2.

Zu § 6 Abs. 3:

Es erfolgt eine Anpassung dieser Bestimmung, da sich die Berichte der FMA über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen nur auf jene Strafbestimmungen beziehen sollen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stehen. Grund dafür ist, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen Teil der Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt und daher kein Bezug zur Verordnung (EU) 2021/23 besteht.

Weiters wird im Zusammenhang mit „personenbezogenen Daten“ der veraltete Verweis auf die nicht mehr existente Z 1 des § 4 DSG 2000 (nunmehr als DSG ohne Jahreszahl bezeichnet) durch einen Verweis auf den aktuellen Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ersetzt.

Zu § 6 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2021/23 in Bezug auf die verwaltungsrechtlich verantwortlichen Personen zentraler Gegenparteien umgesetzt.

Zu § 6a:

Hiermit wird Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2021/23 in Bezug auf zentrale Gegenparteien als juristische Personen umgesetzt.

Zu § 7:

In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung, um die durch die Novelle neu eingefügten Strafbestimmungen zu berücksichtigen.

Abs. 2 setzt Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 um. Die Formulierung dieser Bestimmung ist dabei bereits bestehenden Bestimmungen ähnlicher Natur (wie etwa § 155 Abs. 1 BaSAG oder § 99c Abs. 1 BWG) nachgebildet.

Abs. 4 setzt wie bisher einen Teil des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, ist aber aufgrund der Verschiebung des Inhalts des bisherigen § 3 Abs. 8 in § 5a zu modifizieren. Darüber hinaus wird klargestellt, dass nur jene Maßnahmen und Sanktionen nach dieser Bestimmung veröffentlicht werden können, die nicht wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23 verhängt wurden. Grund dafür ist, dass die Veröffentlichung von Sanktionen und Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23 eigens im unmittelbar anwendbaren Art. 83 der Verordnung (EU) 2021/23 geregelt ist und es daher dazu keiner Vorgaben auf nationaler Ebene bedarf. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit „personenbezogenen Daten“ der veraltete Verweis auf die nicht mehr existente Z 1 des § 4 DSG 2000 (nunmehr als DSG ohne Jahreszahl bezeichnet) durch einen Verweis auf den aktuellen Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt.

In Abs. 5 wird das Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung auf jene Veröffentlichungen ausgedehnt, die künftig gemäß Abs. 2 erfolgen können. Da es sich bei einer Bekanntgabe gemäß Abs. 2 – im Gegensatz zu einer Bekanntgabe gemäß Abs. 4 – nicht um die Veröffentlichung von mittels Bescheid verhängten Maßnahmen oder Sanktionen, sondern um die Veröffentlichung eines Verstoßes handelt, hat eine gleichzeitige Erweiterung des Verweises in Abs. 5 4. Satz zu unterbleiben.

Zu § 7a:

Hiermit wird Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/23 umgesetzt, wobei der Anwendungsbereich dieser spezifischen Bestimmung weiter gefasst wurde als in der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehen und somit auch bei Verstößen gegen das ZGVG und die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Anwendung kommen soll. Als Vorbild für diese Bestimmung dienten artverwandte Bestimmungen wie etwa § 158 BaSAG oder § 99e BWG.

Zu § 7b:

Hiermit wird festgelegt, dass die von der FMA eingehobenen Geldstrafen dem Bund zuzufließen haben.

Zu § 11 Abs. 2 und 3:

In Abs. 2 erfolgt eine Aktualisierung der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

In Abs. 3 wird festgelegt, welche Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden ist.

Zu § 12 Abs. 3:

Es handelt sich um eine Bestimmung zum Inkrafttreten.