Erläuterungen

Bei Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds handelte es sich rein um zusätzliche Mittel, die seitens der einzelnen empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe mittels Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung abzurufen waren und deren Gesamtvolumen daher beschränkt werden sollte. Mit dem Bundesfinanzgesetz 2021 wurde die Gebarung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds adaptiert und bestimmte Auszahlungen des Fonds mit Bindungen direkt in den betroffenen Untergliederungen veranschlagt. Für diese Mittel waren daher keine Anträge auf Mittelverwendungsüberschreitungen mehr erforderlich. In Anbetracht dieser prozessualen Umstellungen sowie im Hinblick auf die fortdauernde Pandemie, soll die Ausstattung des Fonds zukünftig im Rahmen BFRG/BFG erfolgen und im Materiengesetz selbst keine fixe Obergrenze für die Dotierung mehr vorgesehen werden.