1592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1572 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und das Bundesfinanzgesetz 2022 geändert werden (2. Budget-Novelle 2022)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Kompetenzverschiebungen im Rahmen der jüngsten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. XX/2022, (BMG-Novelle) erfordern ebenfalls verschiedenste Änderungen innerhalb der Budgetstruktur sowie des Personalplans der betroffenen Ressorts und bedingen somit eine Novelle des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022. Beispielhaft für die Erforderlichkeit der Novelle ist die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu nennen. Des Weiteren können demonstrativ die Übertragung der Kompetenzen der Digitalisierung vom ehemaligen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an das Bundesministerium für Finanzen sowie die Übertragung der Angelegenheiten des Bergwesens und des Post- und Telekommunikationswesens vom ehemaligen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an das Bundesministerium für Finanzen sowie die Übertragung der Angelegenheiten des Zivildienstes vom ehemaligen Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an das Bundeskanzleramt für die Notwendigkeit der Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2022 dargelegt werden.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Leiter des Budgetdienstes Dr. Helmut Berger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Österreich verzeichnet aktuell die höchsten Inflationsraten seit mehr als 40 Jahren. Massive Preissteigerungen im Energiebereich, der Russland-Ukraine-Konflikt, globale Lieferengpässe und Nachholeffekte der COVID-19-Pandemie ließen die Verbraucherpreise im Mai 2022 auf 7,7% gegenüber Mai 2021 ansteigen. Zur Abfederung der Kaufkraftverluste der privaten Haushalte und Vermeidung sozialer Härtefälle sowie Unterstützung insbesondere von energieintensiven Unternehmen hat die Bundesregierung ein drittes Entlastungspaket präsentiert. Das dritte Entlastungspaket gegen die Teuerung weist über den Zeitraum 2022-2026 ein Gesamtvolumen von 28,6 Mrd. € auf und setzt sich aus kurzfristigen und unmittelbar wirkenden Entlastungsmaßnahmen sowie strukturellen und dauerhaft entlastenden Änderungen im Steuer- und Transfersystem zusammen. Konkret entfallen 6,5 Mrd. € des Gesamtpakets auf kurzfristige Maßnahmen, die in budgetärer Hinsicht in überwiegendem Maße das Jahr 2022 betreffen. Im vorliegenden Abänderungsantrag werden in erster Linie die technisch notwendigen Änderungen im Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 sowie im Bundesfinanzgesetz 2022 vorgenommen, um eine möglichst rasche Auszahlung der beschlossenen Maßnahmen sicherstellen zu können. In Summe werden damit Maßnahmen mit einem Volumen von 3.657,6 Mio. € im Rahmen des Abänderungsantrags berücksichtigt. Die weiteren kurzfristigen Maßnahmen des Entlastungspaketes bedürfen entweder keiner Änderung um die budgetäre Bedeckung sicherzustellen, weil sie durch Rücklagen bedeckt oder aus der variablen Gebarung bestritten werden, oder sich erst im Jahr 2023 im Finanzierungshaushalt auswirken.

Zu den Änderungen in Artikel 1 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025):

In erster Linie erfordert das dritte Entlastungspaket zur Bekämpfung bzw. Abfederung der historisch hohen Inflation Anpassungen der Auszahlungsobergrenzen der Rubriken 2, 3 und 4 sowie in den Untergliederungen 21, 24, 25, 31, 40 und 43 im Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025.

Zu den Änderungen in Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2022):

Zu Z 1 (Artikel I BFG 2022):

Der Art. I spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einzahlungen und Auszahlungen nach den Gliederungsvorschriften des BHG 2013 wieder; der Saldo aus Auszahlungen und Einzahlungen ergibt einen Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung, der durch den Nettofinanzierungsüberschuss im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ausgeglichen wird.

Zu Z 2 (Artikel V Z 4 BFG 2022):

Aufgrund der Entwicklungen im Budgetvollzug 2022 und der Berücksichtigung weiterer COVID-19 Mittelbedarfe in der ersten Novelle des BFG 2022 ist eine Änderung der Aufteilung der Rubriken der COVID-19 Ermächtigung zweckmäßig. Die Kapazitäten für tatsächliche Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds für die Rubrik 4 werden, unter gleichzeitiger Reduktion der Kapazitäten der anderen Rubriken, um 1,05 Mrd. Euro erhöht, um etwaige Mittelbedarfe für Covid-19-Hilfsinstrumente bedecken zu können.

Zu Z 3:

In der Z 3 werden die erforderlichen budgetären Vorkehrungen getroffen, um die Auszahlungen im laufenden Finanzjahr 2022 sicherzustellen. Konkret werden in den einzelnen Untergliederungen folgende Maßnahmen budgetär berücksichtigt:

Untergliederung 21:

Für die Einmalzahlung für vulnerable Gruppen für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe werden 38,0 Mio. € zur Verfügung gestellt. Daneben werden im Jahr 2022 für den Wohnschirm, welcher Unterstützungsleistungen des Bundes zur Wohnungssicherung bei steigenden Miet- und Energiekosten sowie zur Verhinderung von Delogierungen vorsieht, 5,0 Mio. € zusätzlich vorgesehen.

Untergliederung 24:

Für die Einmalzahlung für vulnerable Gruppen für Bezieherinnen und Bezieher von ua. Rehabilitations- und Krankengeld wird budgetär mit 19,6 Mio. € vorgesorgt.

Untergliederung 25:

Um Familien möglichst rasch zu entlasten, soll bereits im August 2022 einmalig eine „Sonder-Familienbeihilfe“ iHv. 180 Euro pro Kind ausbezahlt werden. Die entsprechende budgetäre Vorkehrung wird einschließlich der Vorsorgen bzgl. des EuGH-Urteils zur Indexierung der Familienbeihilfe in der UG 25 getroffen.

Untergliederung 31:

In der UG 31 werden für die Studienförderung zusätzlich 15,0 Mio. € veranschlagt. Darunter fallen Einmalzahlungen an Studierende, die Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium beziehen.

Untergliederung 40:

Unternehmen, deren Energiebeschaffungskosten sich im Jahr 2021 auf mindestens 3% des Produktionswertes sowie deren nationale Energiesteuer sich im Jahr 2021 auf 0,5% des Mehrwerts belaufen haben, sollen 2022 einen Antrag auf Zuschuss stellen können. Mit einem Zuschuss von bis zu 400.000 € sollen Anteile der Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas gefördert werden. Für Zuschüsse ab 400.000 € soll als Bemessungsgrundlage die Preiserhöhung der gezahlten Gas- und Stromkosten im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 gelten. Die Preisdifferenz soll oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises anteilig bezuschusst werden. Die genaue Ausgestaltung erfolgt entlang der beihilferechtlichen Möglichkeiten im befristeten Beihilferahmen der EU Kommission. Aus budgetärer Sicht werden für den Energiezuschuss 450,0 Mio. € in der Untergliederung 40 vorgesehen.

Untergliederung 43:

Die im Herbst 2022 avisierte Auszahlung des Klimabonus und des Anti-Teuerungsbonus iHv. jeweils 250 Euro ist mit einer Entlastungswirkung von 2.800,0 Mio. € die budgetär größte kurzfristige Einzelmaßnahme. Alle Menschen mit Wohnsitz in Österreich erhalten 500 Euro zur Abfederung der Teuerung und Aufrechterhaltung der Kaufkraft. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 250 Euro. Der Regionalausgleich beim Klimabonus entfällt 2022. Der Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50% steuerfrei.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 28

                          Mag. Andreas Hanger                                                     Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann