1656 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1584 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird

Die im Jahr 2004 zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich abgeschlossene Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) beinhaltet in Art. 9 Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8.

Diese Kostenhöchstsätze wurden seit Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a BVG im Jahre 2004 zuletzt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 48/2016; in Kraft getreten mit 1. Juli 2016) erhöht. Zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme der Versorgung bereits zum Verfahren zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gem. Art. 4 Abs.1 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, ist die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze erforderlich, die insbesondere die rasche Schaffung der benötigten Quartierkapazitäten in den Ländern unterstützen soll und der seit der letzten Erhöhung der Kostenhöchstsätze eingetretenen Teuerung gerecht werden soll.

Darüber hinaus sollen die Leistungen, die im Rahmen der Erstversorgung des zu erwartenden Zustroms aus der Ukraine in den Ankunftszentren der Länder erbracht werden, unabhängig davon, ob ein weiterer Verbleib in Österreich oder eine Weiterreise erfolgt, den Ländern in Form einer Pauschalabgeltung je Anspruch nehmender Person durch den Bund abgegolten werden.

Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden auch jene aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommen, deren Einreise gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.

Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die Sicherstellung der raschen Unterbringung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowie die Sicherstellung der Erstversorgung von Vertriebenen gemäß einer erlassenen Verordnung § 62 Abs. 1 AsylG 2005.

Durch den Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur bestehenden Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a B-VG können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden und die Finanzierung der Erstversorgungsleistungen verankert werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr, Dr. Stephanie Krisper, Mag. Philipp Schrangl, Nurten Yılmaz, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird (1584 der Beilagen), wird genehmigt.

Wien, 2022 07 06

                                 Hermann Gahr                                                           Dr. Christian Stocker

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann