Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aushandlung von Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit sechs ASEAN-Ländern, einschließlich Malaysia. Die Verhandlungen mit Malaysia wurden 2011 aufgenommen und im Dezember 2015 abgeschlossen. Das Rahmenabkommen wurde im April 2016 paraphiert. Im September 2016 wurde beschlossen, die das Rahmenabkommen als gemischtes Abkommen abzuschließen. Im April 2019 sprach sich Malaysia gegen eine vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens aus. Der im August 2022 vorgelegte, überarbeitete Text sieht keine vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens vor. Das Rahmenabkommen soll im Rahmen des EU-ASEAN Gipfels am 14. Dezember 2022 in Brüssel unterzeichnet werden.

Bei diesem Rahmenabkommen handelt sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Malaysia. Es tritt an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN).

In politischer Hinsicht leistet das Rahmenabkommen mit Malaysia einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der EU in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleich gesinnten Partnern. Die Umsetzung des Rahmenabkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU bilden.

Das Rahmenabkommen enthält rechtlich bindende Verpflichtungen, die zentrale Elemente der Außenpolitik der EU bilden, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern.

Durch das Rahmenabkommen wird der Umfang des gegenseitigen Engagements in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie Justiz und Inneres erheblich erweitert. Das Rahmenabkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Kultur usw. Es enthält auch Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Rahmenabkommen enthält ferner einen umfassenden Abschnitt über die Handelszusammenarbeit, der den Weg für den Abschluss der laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen ebnet.

Mit dem Rahmenabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen wird. Das Rahmenabkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Rahmenabkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

Da das vorliegende Rahmenabkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Rahmenabkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Rahmenabkommen nicht zu verlängern.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel skizziert die Grundlagen und Ziele des Rahmenabkommens. Auf Basis der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, in Anerkennung der Bedeutung von Toleranz und Mäßigung sowie der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der nachhaltigen Entwicklung soll die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Malaysia intensiviert werden.

Zu Art. 1: Grundlage der Zusammenarbeit

Es werden im Einklang mit der Präambel nochmals die gemeinsamen Wertvorstellungen zitiert (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Charta der Vereinten Nationen, Millenniumsentwicklungsziele, Klimaziele, Rechtsstaatlichkeit).

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Die Kooperation soll insbesondere in folgenden Bereichen, die im weiteren Abkommenstext näher ausgeführt werden, gefördert werden: Bilaterale, Regionale und Internationale Zusammenarbeit (Titel II); Zusammenarbeit für Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene (Titel III); Zusammenarbeit bei Handel und Investitionen (Titel IV), in den Bereichen Justiz und Sicherheit (Titel V); und in weiteren Bereichen wie Menschenrechte, Finanzdienstleistungen, Wirtschaftspolitischer Dialog, Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Tourismus, Informationsgesellschaft, Cybersicherheit, Audiovisuelles und Medien (Titel VI); sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation (Titel VII).

Zu Art. 3: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen

Diese Bestimmung enthält Verpflichtungen zu Meinungsaustausch und Kooperation in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen. Genannt werden die Vereinten Nationen, ASEAN, das ASEAN-Regionalforum (ARF), das Asien-Europa-Treffen (ASEM) und die Welthandelsorganisation. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit auf anderen Ebenen wie Denkfabriken, Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und Medien gefördert werden.

Zu Art. 4: Regionale und bilaterale Zusammenarbeit

EU und ASEAN verfügen seit über 4 Jahrzehnten über eine institutionalisierte Zusammenarbeit im Rahmen derer zahlreiche Initiativen, die auch Relevanz für Einzelstaaten hatten/haben, umgesetzt wurden/werden. Dieser Artikel stipuliert die Möglichkeit, neben der bilateralen auch auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten um eine maximale Wirkung getroffener Maßnahmen zwischen EU und Malaysia zu erzielen.

Zu Art. 5: Bekämpfung des Terrorismus

Mit diesem Artikel wird ein Bekenntnis zur Terrorismusprävention und -bekämpfung unter Achtung der Verpflichtungen im Rahmen der Vereinten Nationen, insbesondere der Bestimmungen in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und humanitäres Völkerrecht, ausgesprochen. In den folgenden Unterpunkten werden Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa die Umsetzung einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen sowie Meinungsaustausch über Methoden und Mittel zur Terrorismusbekämpfung. Außerdem soll auf internationaler Ebene die Konsensfindung zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung vertieft werden.

Zu Art. 6: Schwere Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Es wird bekräftigt, dass schwerste Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, nicht unbestraft bleiben dürfen. Deren Verfolgung soll durch nationale Maßnahmen und in Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten erfolgen. Ferner wird die Bedeutung des Internationalen Strafgerichtshofs für weltweiten Frieden und Gerechtigkeit anerkannt.

Zu Art. 7: Massenvernichtungswaffen

Im Hinblick darauf, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekennen sich die Vertragspartner zur Umsetzung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Übereinkünften und VN-Resolutionen und erklären diese zu einem wesentlichen Element des Rahmenabkommens. Darüber hinaus wird auf die Bedeutung weiterer relevanter Übereinkünfte sowie auf nationale Ausfuhrkontrollen samt wirksamen Sanktionen bei Verstößen hingewiesen. Es wird auch ein regelmäßiger politischer Dialog zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vereinbart.

Zu Art. 8: Konventionelle Waffen

Dieser Artikel enthält das Bekenntnis zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen. Dies soll durch die Umsetzung der jeweiligen einschlägigen internationalen Verpflichtungen und durch einen begleitenden Dialog erfolgen.

Zu Art. 9: Mäßigung

Im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen stellte Malaysia 2010 das Prinzip der Mäßigung im Kampf gegen Extremismus, welches auf der Akzeptanz und Förderung von Vielseitigkeit beruht, vor. Dieser Initiative wurde durch Aufnahme der gegenständlichen Bestimmung in die Zusammenarbeit zwischen EU und Malaysia Rechnung getragen.

Zu Art. 10: Allgemeine Grundsätze

Als Grundsätze im Bereich Handel und Investition werden der Dialog und die Zusammenarbeit zum Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen vereinbart und ein explizites Bekenntnis zum Abschluss eines Freihandelsabkommens abgegeben. Außerdem soll die Rolle des multilateralen Handelssystems gefördert werden.

Zu Art. 11: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten

Auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit sowie in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen soll eine Zusammenarbeit und auch Informationsaustausch über die jeweiligen Maßnahmen in Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte erfolgen. Darüber hinaus wird ein Kapazitätsaufbau in diesen Bereichen vereinbart.

Zu Art. 12: Technische Handelshemmnisse

Die EU und Malaysia arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung zusammen und tauschen Information über technische Handelshemmnisse, insbesondere im Rahmen des einschlägigen WTO-Übereinkommens, aus.

Zu Art. 13: Zoll

Es sollen ein Erfahrungsaustausch und eine mögliche Vereinfachung bei Zollverfahren stattfinden, die Transparenz von Zollvorschriften sichergestellt und eine Zusammenarbeit im Zollwesen aufgebaut werden.

Zu Art. 14: Investitionen

Die Entwicklung von attraktiven und stabilen Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen soll durch offene, transparente und diskriminierungsfreie Regelungen gefördert werden.

Zu Art. 15: Wettbewerbspolitik

Durch die Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln soll Transparenz und Sicherheit für Unternehmen geschaffen werden.

Zu Art. 16: Dienstleistungen

Informationsaustausch, Marktzugang sowie Zugang zu Kapital und Technologie sollen gefördert werden.

Zu Art. 17: Rechte des geistigen Eigentums

Die große Bedeutung des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geographischer Angaben, auch durch Grenzkontrollen, wird betont. Zusätzlich wird ein Erfahrungsaustausch angedacht, der die Vereinfachung, Verwaltung und Harmonisierung sowie Anwendung, Nutzung und Vermarktung der Rechte des geistigen Eigentums beinhaltet.

Zu Art. 18: Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Sicherheit soll insbesondere der Rechtsstaat durch den Ausbau von Institutionen gefördert werden und darüber hinaus ein Informationsaustausch zu Rechtssystemen und Rechtssetzung erfolgen.

Zu Art. 19: Schutz personenbezogener Daten

Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz personenbezogener Daten soll eine Zusammenarbeit durch Meinungs- und Erfahrungsaustausch auf Grundlage einschlägiger internationaler Bestimmungen erfolgen.

Zu Art. 20: Migration

Die Bedeutung der Steuerung von Migrationsströmen wird betont und die Errichtung eines Dialogs über migrationsrelevante Themen vereinbart. Die Zusammenarbeit soll im Rahmen Unions- und innerstaatlicher Vorschriften erfolgen und folgende Schwerpunkte umfassen: Grundursachen von Migration, Meinungsaustausch zu einschlägigen Verfahren und Normen, Verhinderung von irregulärer Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Rückführung von illegal aufhältigen Personen, Visa und Sicherheit von Reisedokumenten sowie Grenzmanagement. Zusätzlich wird die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die sich illegal auf dem Territorium der anderen Vertragspartei aufhalten, vereinbart.

Zu Art. 21: Konsularischer Schutz

Malaysia sichert zu, dass ein jeder EU-Mitgliedstaat, der mit diplomatischen und konsularischen Behörden in Malaysia vertreten ist, konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines nicht vertretenen EU-Mitgliedstaats gewähren kann.

Zu Art. 22: Illegale Drogen

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um gemäß einschlägigen internationalen Übereinkünften den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkung auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die Zusammenarbeit umfasst Informationsaustausch zu Rechtsvorschriften und politischen Konzepten, die Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung sowie die Verhinderung der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen.

Zu Art. 23: Organisierte Kriminalität und Korruption

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption soll insbesondere durch die Umsetzung und Förderung einschlägiger internationaler Normen und Übereinkünfte, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, erfolgen.

Zu Art. 24: Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Um den Missbrauch der Finanzsysteme hintanzuhalten, soll ein Austausch zweckdienlicher Informationen, insbesondere im Sinne der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ erfolgen. In Ergänzung dazu wird auch Zusammenarbeit bei Kapazitätsausbau, bewährter Verfahren und Informationsaustausch über bewährte Verfahren, Austausch von Fachwissen sowie Aus- und Weiterbildung angestrebt.

Zu Art. 25: Menschenrechte

Es wird eine Zusammenarbeit zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte festgeschrieben. Diese Zusammenarbeit kann Menschenrechtserziehung, die Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen, die Einführung eines Menschenrechtsdialogs sowie die verstärkte Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen umfassen.

Zu Art.26: Finanzdienstleistungen

Die Finanzregulierungs- und Finanzaufsichtsbehörden sollen enger zusammenarbeiten und Kapazitätsaufbaumaßnahmen unternommen werden.

Zu Art. 27: Wirtschaftspolitischer Dialog

Der wirtschaftliche Dialog soll die Förderung des makroökonomischen Dialogs über wirtschaftliche Trends und Zusammenarbeit in Form von Erfahrungsaustausch über wirtschaftspolitische, regionale Kooperation und Integration umfassen.

Zu Art. 28: Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Die Zusammenarbeit im Bereich verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich soll intensiviert und im Einklang mit internationalen Normen umgesetzt werden. Weiters soll der Aufbau von Kompetenz und Know-how verstärkt werden.

Zu Art. 29: Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen

Die Zusammenarbeit im industriepolitischen Bereich soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Konkret soll sich diese Kooperation über folgende Bereiche erstrecken: Informations- und Erfahrungsaustausch, direkte Kontakte zwischen den Wirtschaftstreibenden, Erleichterung und Unterstützung für Privatwirtschaft, soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit sowie Forschungs- und Innovationsprojekte.

Zu Art. 30: Tourismus

Im Sinne einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Tourismus sollen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Schutz des kulturellen Erbes sowie der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus verbessert werden. Dies beinhaltet auch den Ausbau des Ökotourismus, die Wahrung der Integrität der örtlichen und indigenen Gemeinschaften sowie touristische Ausbildung.

Zu Art. 31: Informationsgesellschaft

Angesichts der Bedeutung der Kommunikations- und Informationstechnologien für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung soll ein Austausch in diesem Bereich stattfinden. Schwerpunkte werden auf die Schaffung eines Dialogs zu Regulierungspraxis und Politik im Bereich elektronischer Kommunikation, den Verbund und die Interoperabilität der Netze, die Normung neuer Technologien, die Zusammenarbeit bei Forschungsprojekten im IKT-Bereich, digitales Fernsehen sowie Bekämpfung von Cyberkriminalität gelegt.

Zu Art. 32: Cybersicherheit

Es wird ein Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren und Strategien vereinbart. Weiters wird der Informationsaustausch über allgemeine und berufliche Bildung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Forschung und Entwicklung sowie effiziente Anwendung relevanter Normen gefördert.

Zu Art. 33: Audiovisuelles und Medien

Es wird geprüft, wie eine Zusammenarbeit der zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien stattfinden kann.

Zu Art. 34: Wissenschaft, Technologie und Innovation

Der Artikel umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation und führt eine demonstrative Liste der Bereiche auf, wozu insbesondere Biotechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologien, erneuerbare Energien, Nanotechnologien sowie Industrie- und Werkstofftechnologien zählen. Die Kooperationsmaßnahmen sollten dabei auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, des gegenseitigen Nutzens und des Schutzes des geistigen Eigentums beruhen. Die Zusammenarbeit soll insbesondere durch strategische Forschungspartnerschaften, Förderung und Mobilität von Forschern und einer Förderung der Teilnahme der Hochschulen an dieser Kooperation erfolgen.

Zu Art. 35: Umweltfreundliche Technologien

In den Bereichen Energie, Gebäude, Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Verkehr sollen umweltfreundliche Technologien gefördert werden und die Zusammenarbeit bei Beschaffung und Finanzierung intensiviert werden. Zusätzlich soll ein Dialog zwischen einschlägigen Einrichtungen und Agenturen eingerichtet und Sensibilisierungsmaßnahmen der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Zu Art. 36: Energie

Im Sinne der Energiesicherheit und der Diversifizierung der Energieversorgung, soll die Zusammenarbeit intensiviert werden. Aspekte wie Energieeffizienz, Eindämmung des Klimawandels, Technologietransfer sowie Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen sollen dabei berücksichtigt werden.

Zu Art. 37: Verkehr

Zur Erleichterung des Waren- und Personenverkehrs, der Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Umweltschutz, der Entwicklung von Humanressourcen sowie zur Ausweitung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten soll die Zusammenarbeit bei allen Verkehrsträgern forciert werden. Besonderer Schwerpunkt der Zusammenarbeit liegt auf dem Luft- und Schifffahrtsektor.

Zu Art. 38: Bildung und Kultur

Die Kooperation im Kultur- und Bildungsbereich sieht die Förderung von Maßnahmen vor, die gegenseitiges Verständnis und Kenntnis der jeweils anderen Kultur verbessern, den kulturellen Austausch stärken und gemeinsame Kulturinitiativen ermöglichen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die EU und Malaysia auch, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung weiterhin zu unterstützen. Besondere Bedeutung wird der kulturellen Vielfalt und der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zugemessen. Außerdem sollen die Verbindungen zwischen Fachagenturen und Bildungseinrichtungen gestärkt werden.

Zu Art. 39: Umwelt und natürliche Ressourcen

Die Bedeutung des nachhaltigen Umgangs mit natürlichen Ressourcen wird hervorgehoben. In diesem Sinne soll den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften Rechnung getragen werden. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen zu verstärken: Klimawandel, Aushandlung und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen, Bekämpfung illegaler Abholzung. Erhaltung der biologischen Vielfalt, Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt, Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, Erhaltung der Böden, faire Handelssysteme und Umweltkennzeichnungs- und Zertifizierungssysteme.

Zu Art. 40: Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit und der Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und

ländliche Entwicklung sollen durch Informationsaustausch gefördert werden.

Schwerpunkte des Austausches sind dabei: Agrarpolitik, internationale Perspektiven für den Nahrungsmittelbereich und Landwirtschaft sowie geografische Angaben, Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren und deren Erzeugnissen, Tierschutz, Entwicklung des ländlichen Raums, Qualitätspolitik, nachhaltige und umweltfreundliche Landwirtschaft, Pflanzenvielfalt, Aufbau von Datenbanken, Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich, nachhaltige Fischerei und Bekämpfung illegaler Fischerei.

Zu Art. 41: Gesundheit

Vor allem die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit Pandemiepotenzial sollen durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden. Darüber hinaus sollen der Wissensaustausch durch Stipendien und Austauschprogramme sowie die Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gefördert.

Zu Art. 42: Beschäftigung und Soziales

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales soll vertieft werden und ein Globalisierungsprozess, der für alle von Vorteil ist, sowie produktive Vollbeschäftigung gefördert werden. Darüber hinaus wird das Bekenntnis zu den international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen und deren Umsetzung bekräftigt. Programme und Projekte sowie Dialog auf bilateraler oder multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, können die Kooperation ergänzen.

Zu Art. 43: Statistik

Die Harmonisierung der statistischen Methoden und statistischen Praxis soll gefördert werden, auch um die Datenerfassung jener Bereiche, die unter dieses Rahmenabkommen fallen, zu erleichtern.

Zu Art. 44: Zivilgesellschaft

Dieser Artikel erkennt die Bedeutung der Zivilgesellschaft für die Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens an und sieht vor, einen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.

Zu Art. 45: Öffentliche Verwaltung

Im Sinne eines Kapazitätsaufbaus in der öffentlichen Verwaltung beschließen die Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit.

Zu Art. 46: Katastrophenschutz

Durch die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz sollen Risiken verhindert und Folgen von Naturkatastrophen bewältigen werden können. Präventivmaßnahmen wird dabei ein besonderer Stellenwert eingeräumt.

Zu Art. 47: Ressourcen für die Zusammenarbeit

In diesem Artikel wird vereinbart, ausreichende Mittel für die Verwirklichung der festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

Zu Art. 48: Finanzielle Unterstützung und finanzielle Interessen

Es wird vereinbart, dass jegliche finanzielle Unterstützung durch die EU im Rahmen des Rahmenabkommens im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfolgen hat. Weiters werden Maßnahmen zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung vereinbart, die Informationsaustausch und gegenseitige Amtshilfe einschließlich einer weiterreichenden Zusammenarbeit der Betrugsbekämpfungsstellen, beinhalten.

Zu Art. 49: Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ergeben

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Rahmenabkommens ergeben, werden im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie nationalen und internationalen Normen geschützt und durchgesetzt.

Zu Art. 50: Gemischter Ausschuss

Es wird ein Gemischter Ausschuss zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rahmenabkommens, zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenabkommens und zur Prioritätensetzung eingesetzt. Der Ausschuss soll mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in Malaysia und Brüssel zusammentreten, wobei auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden können. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für bestimmte Themen Unterausschüsse einsetzen und etwaige Differenzen zwischen den Vertragsparteien beilegen.

Zu Art. 51-60: Offenlegung von Informationen, Andere Abkommen, Erfüllung von Verpflichtungen, Erleichterung, Räumlicher Geltungsbereich, Definition der Vertragsparteien, Künftige Entwicklungen und Änderungen, Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Laufzeit, Notifikationen und Verbindlicher Wortlaut

Die Schlussbestimmungen legen technische und formale Einzelheiten der Durchführung und Umsetzung des Rahmenabkommens fest. Laut Art. 51 kann der Informationsaustausch bei Sicherheitsbedenken unterbleiben. Art. 52 und 57 regeln einerseits die Spezifizierung des Rahmenabkommens und seines bilateralen Gesamtgefüges durch spezielle Abkommen (Art. 52), worunter insbesondere ein Freihandelsabkommen fällt, und andererseits die Erweiterung spezieller Artikel und Themenbereiche des vorliegenden Rahmenabkommens durch ergänzende Abkommen und Protokolle (Art. 57). Art. 53 enthält eine Nichterfüllungsklausel und legt fest, wie Differenzen und Meinungsverschiedenheiten durch den Gemischten Ausschuss beigelegt werden können. Art. 53 legt fest, dass Differenzen und Meinungsverschiedenheiten ausschließlich durch den gemischten Ausschuss beizulegen sind. Die übrigen Artikel enthalten typische Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens: An der Umsetzung des Rahmenabkommens beteiligten Fachleuten soll die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert werden (Art. 54), Angaben zum räumlichen Geltungsbereich (Art. 55), Definition der Vertragsparteien (Art. 56), Inkrafttreten und Laufzeit (Art. 58), für Notifikationen relevante Stellen (Art. 59) sowie verbindliche Sprachfassungen (Art. 60).