1915 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 3078/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Noch immer bestehende Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine tragen dazu bei, dass sich die Preise für Rohstoffe und Energie im Laufe des Jahres massiv verteuert haben.

Um den Haushalten bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten eine Unterstützung zukommen zu lassen, stellt der Bund den Ländern – aufgeteilt nach der Bevölkerungszahl (vorläufiges Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31.10.2021) – einmalig einen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro zur Verfügung.

Es ist dem jeweiligen Land vorbehalten, mit diesem Zweckzuschuss an natürliche Personen eigene Initiativen, die gleiche Zwecke verfolgen, zu verstärken oder neue Unterstützungen zu starten. Mit diesem Zweckzuschuss können von den Ländern Wohn- und Heizkostenzuschüsse finanziert werden, die sie im Jahr 2023 gewähren, folglich auch solche zusätzliche Zuschüsse, die seit 1. Jänner 2023, somit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, ausbezahlt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes können die Länder Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe ausnehmen – sohin auch die aus diesem Zweckzuschuss finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüsse. § 1 Abs. 3 lit. b sieht als Bedingung für den Zweckzuschuss vor, dass die Länder diese Leistungen nicht auf die Sozialhilfe anrechnen.

Mit dem gegenständlichen Zweckzuschuss setzt der Bund eine beträchtliche Summe an eigenen Budgetmitteln ein, damit es zu einer Deckung krisenbedingter Mehrbedarfe für einkommensschwache Haushalte kommt. An deren gänzlichen Verbleib bei den Sozialhilfeempfänger:innen hat der Bund unzweifelhaft ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Bei der Anordnung in § 4 Abs. 2 1. Satz wird nicht übersehen, dass es sich bei den aus dem Zweckzuschuss (mit)finanzierten Zuwendungen um Landesleistungen handelt. Es erscheint jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks (telos), der mit § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verfolgt wird, vertretbar, die Wohnkostenzuschüsse nach diesem Bundesgesetz als gleichzuhaltende Leistungen anzusehen. Eine Bundesleistung im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die in Rede stehenden Wohnkostenzuschüsse eint nämlich sowohl ihr Zweck als auch ihre (Mit)Finanzierung aus Bundesmitteln. Mit § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit.b ist somit sichergestellt, dass auch mit dem Zweckzuschuss des Bundes finanzierte Wohnkostenzuschüsse der Länder zusätzlich zur Sozialhilfe ausgezahlt werden, ohne letztere im Wege einer Einkommensanrechnung zu schmälern. 

Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Beiträgen befreit und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem dürfen sie weder gepfändet noch verpfändet werden.

Zu Artikel 2

Mit den zusätzlichen Mitteln für die Wohnungs- und Energiesicherung soll dem gestiegenen Unterstützungsbedarf infolge der anhaltenden Teuerungswelle bestmöglich Rechnung getragen werden.

Dafür werden zusätzliche 50 Millionen Euro zu den bereits in der UG 21 vorgesehenen Budgetmittel zur Verfügung gestellt.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. Jänner 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kai Jan Krainer, MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Florian Tursky, MBA MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 01 24

                             Mag. Markus Koza                                                       Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann