Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die gegenständliche Novelle soll die einheitliche Kategorisierung der Leistungen in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) legistisch verankert und die Datenverfügbarkeit durch eine Erweiterung des Kreises der Datenquellen der Transparenzdatenbank weiter verbessert werden. Es soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, verwaltungsökonomische Vereinfachungen zur Erfassung von Leistungen von Kleingemeinden in der Transparenzdatenbank umzusetzen. Zudem soll anknüpfend an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022 erfolgte namentliche Veröffentlichung von Leistungsempfängern bestimmter COVID-19 Wirtschaftshilfen eine weitere Rechtsgrundlage zur personenbezogenen Veröffentlichung von Leistungen im Energiebereich über das Transparenzportal geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B‑VG.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend den nachfolgenden Änderungen angepasst.

Zu Z 2 und 3 (§ 1):

Im Sinne des neuen § 40i, der die personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen im Energiebereich vorsieht, ist § 1 Abs. 1 Z 7 entsprechend anzupassen. Zudem sollen gemäß dem neuen § 23 Abs. 1 Z 3 Datenübermittlungen auf anderem Weg, die zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank erfolgen, als weitere Datenquelle erfasst werden. Abs. 2, der die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank regelt, ist daher um diese Daten zu ergänzen.

Zu Z 4 (Entfall des § 8 Abs. 4 Z 14):

Infolge der Aufnahme des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 174/2022, in die Zweite Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung, BGBl. II Nr. 135/2021, als ertragsteuerliche Ersparnis, soll dessen Anführung als Förderung in § 8 Abs. 4 Z 14 entfallen.

Zu Z 5, 6 und 7 (§§ 19, 20):

Da mit der vorgeschlagenen Streichung des derzeitigen § 22 Abs. 1 die Verpflichtung zur eigenen Kategorisierung durch die definierenden Stellen entfällt, sind die Aufgaben der Datenklärungsstelle (§ 19) und des Transparenzdatenbankbeirates (§ 20) anzupassen.

Zu Z 78, 9, 10 und 11 (§ 21):

Zu Abs. 1: Aufgrund des Entfalls der Verpflichtung der definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung (Streichung des § 22 Abs. 1) sind die Aufgaben der Datenklärungsstelle entsprechend anzupassen. Darüber hinaus soll die Verpflichtung der Datenklärungsstelle zur Prüfung der Angaben der definierenden Stellen von dem bisherigen § 22 Abs. 2 inhaltlich unverändert in den Schlusssatz des § 21 Abs. 1 übernommen werden.

Zu Abs. 3: Es sollen verwaltungsökonomische Erleichterungen für die freiwillige Teilnahme von Kleingemeinden an der Transparenzdatenbank geschaffen werden. Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 sieht grundsätzlich vor, dass jede Leistung durch die jeweilige definierende Stelle (Bund, Land oder Gemeinde) in der Transparenzdatenbank erfasst wird. Da kleinere Gemeinden oftmals nicht über die dafür erforderlichen technischen und personellen Ressourcen verfügen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese Gemeinden zur Teilnahme an der Transparenzdatenbank nicht jede Leistung einzeln anlegen müssen, sondern sogenannte „Förderungsschienen“ abonnieren können. Die „Förderungsschienen“ sollen nach Abstimmung mit den relevanten Stakeholdern durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden („Transparenzdatenbank-Förderungsschienen-Verordnung“) und inhaltlich zusammenhängende Förderungsmaßnahmen, die von Gemeinden typischerweise vergeben werden, umfassen (gruppierte Leistungsangebote). Dadurch, dass die „Förderungsschienen“ vorab in der Transparenzdatenbank erfasst und beschrieben werden, fällt die ansonsten erforderliche Anlage der Leistungen durch die Gemeinden selbst weg. Aus dem Katalog der „Förderungsschienen“ sollen Kleingemeinden die Möglichkeit haben, die für sie relevanten Maßnahmen auszuwählen (z. B. „Förderungen für Familien und Kinder“) und unter Verwendung eines ihnen zugewiesenen Ordnungskennzeichens Mitteilungen in Form von Förderungsfällen und Auszahlungen darauf zu melden.

Den an den „Förderungsschienen“ teilnehmenden Gemeinden soll es möglich sein, die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank zu nutzen und dabei andere vom Förderungswerber bezogene Förderungen oder dessen Einkommen einzusehen, sofern die Rechtsgrundlage, auf der die Gemeindeförderung beruht, dies rechtfertigt. Um in diesem Zusammenhang erforderliche Differenzierungen strukturell berücksichtigen zu können (z. B. Einsicht in andere bezogene Förderungen), werden im Hintergrund technisch mehrere Varianten von Förderungsschienen zur Verfügung stehen, die vom BMF nach Prüfung der Rechtsgrundlage zugeordnet werden. Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulassen, sollen von der Einsicht gänzlich ausgenommen sein. Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch die Verankerung der „Förderungsschienen“ in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine erhöhten Risiken für Betroffene. Die „Transparenzdatenbank-Förderungsschienen-Verordnung“ selbst weist keine datenschutzrechtlichen Inhalte auf, sondern beinhaltet lediglich abstrakte Bezeichnungen der typischerweise für Gemeinden relevanten Förderungsmaßnahmen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Gemeinden erfolgt auf Basis der allgemeinen Regelungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, der Datenumfang der Übermittlung richtet sich dabei wie bei allen anderen Mitteilungen nach § 25 Abs. 1 und 2. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung der personenbezogenen Abfrage durch Gemeinden ist bereits nach geltendem Recht in § 32 Abs. 6 enthalten.

Da in größeren Gemeinden die für die Teilnahme an der Transparenzdatenbank erforderlichen Strukturen in der Regel vorliegen, sollen Leistungen von Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, jedenfalls aber jene der Landeshauptstädte, granular im Rahmen der regulären Struktur der Transparenzdatenbank erfasst werden. Aus diesem Grund soll die Teilnahme an den „Förderungsschienen“ auf Gemeinden mit unter 20 000 Einwohnern eingeschränkt werden können.

Zu Z 12 (Entfall des § 22 Abs. 1):

Da bei der einheitlichen Kategorisierung nicht mehr auf die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, abgestellt wird, macht es keinen Sinn, dass die definierenden Stellen weiterhin eine eigene Kategorisierung auf Basis der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung durchführen müssen. Aus diesem Grund soll § 22 Abs. 1 entfallen. Die definierenden Stellen sollen jedoch technisch weiterhin die Möglichkeit zur eigenen Kategorisierung haben, aber ohne zwingende Anknüpfung an die Bereichsabgrenzungsverordnung. Somit werden die definierenden Stellen eine Gliederung ihrer Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank nach eigenen Kriterien für ihre Zwecke vornehmen können.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Entfall der Verpflichtung der definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung nicht von Relevanz, da die eigene Kategorisierung ausschließlich den eigenen Zwecken der definierenden Stellen dient. Für Auswertungen wird die durch das BMF durchgeführte einheitliche Kategorisierung und nicht die eigene Kategorisierung der definierenden Stellen herangezogen. Die Einsichten im Rahmen der personenbezogenen Abfrage werden seit der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 nicht mehr durch die Kategorisierung begrenzt, wobei auch bereits in diesem Zusammenhang die einheitliche und nicht die eigene Kategorisierung ausschlaggebend war.

Zu Z 13 (§ 22 Abs. 2):

Bis zur Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 erfüllte die einheitliche Kategorisierung primär den Zweck der Begrenzung der Einsichten bei der personenbezogenen Abfrage durch die leistenden Stellen („Abwicklungsstellen“). Aus diesem Grund wurde in der Stammfassung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 als Basis für die einheitliche Kategorisierung die E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung herangezogen, da diese Datenanwendungen aus datenschutzrechtlicher Sicht den staatlichen Tätigkeitsbereichen zuordnet.

Mit der Abkoppelung der Leseberechtigung von der Leistungskategorisierung im Rahmen der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 ist der wesentliche Grund weggefallen, zwingend an die Bereichsabgrenzungsverordnung als Kategorisierungsschema anzuknüpfen. Diese Novelle rückte die Kategorisierung nach thematischen Zusammenhängen in den Vordergrund. Dabei hat sich gezeigt, dass die einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) dieser Vorgabe am besten entspricht und die Leistungsangebote („Förderungen“) näher an das Budget heranführt. Die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG wird im Sinne eines mehrstufigen Systems erfolgen, sodass die Leistungen mehreren Ebenen auf unterschiedlichem Aggregationsniveau zugeordnet werden. Da je Gliederungsbereich bis zu drei Ebenen in Verwendung sein werden, wird die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG granularer als jene auf Basis der Bereichsabgrenzungsverordnung sein und damit zielgerichtetere Auswertungen ermöglichen.

Datenschutzrechtliche Auswirkungen ergeben sich durch den Umstieg auf das neue Kategorisierungsschema in Anlehnung an COFOG nicht, da die Kategorisierung seit der Novelle durch das BGBl. I Nr. 70/2019 nicht mehr die Einsichten im Zuge der personenbezogenen Abfrage steuert, sondern ausschließlich für Auswertungen maßgeblich ist.

Die im derzeit geltenden Abs. 2 letzter Satz festgelegte Pflicht der Datenklärungsstelle, die Angaben der Definierenden Stellen zu prüfen, soll unverändert in den Schlusssatz des § 21 Abs. 1 aufgenommen werden.

Zu Z 14 (§ 22a):

Der Rechnungshof empfahl dem BMF im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11, „von den verantwortlichen Bundesministerien (und Ländern) zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen einzufordern, in denen diese fehlende Leistungsangebote und fehlende Einmeldungen explizit anzuführen und zu begründen haben sowie auf eine gesetzliche Verankerung einer solchen Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung hinzuwirken“. Vor diesem Hintergrund sollen die definierenden Stellen des Bundes verpflichtet sein, bis jeweils spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungen zu bestätigen. Sollten Leistungen fehlen, sollen diese explizit angeführt und der Grund der Nichterfassung genannt werden. Für die Vollständigkeitserklärungen wird das Bundesministerium für Finanzen ein Formular zur Verfügung stellen, welches an die betroffenen Stellen zeitgerecht übermittelt werden wird.

Zu Z 15 (§ 23):

Zu Abs. 1: Durch die Novellen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021 und BGBl. I Nr. 227/2021 ist die Abfrage aus Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices entfallen. Die davon betroffenen Daten sind von den leistenden Stellen direkt in die Transparenzdatenbank einzumelden. Weiterhin besteht die Abfrage von Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Damit erhält der Bundesminister für Finanzen ab 1. Juli 2022 Daten aus zwei Datenquellen, nämlich einerseits durch die Direkteinmeldung der leistenden Stellen und andrerseits durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Durch die neue Z 3 soll die Transparenzdatenbank für Datenquellen geöffnet werden, die formalrechtlich weder unter den Begriff der Mitteilung der leistenden Stelle (Abs. 1 Z 1) noch unter die Abfrage von Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger fallen (Abs. 1 Z 2). Der konkrete Übermittlungsweg wird dabei in dem jeweiligen Materiengesetz festzulegen sein, durch die neue Z 3 soll lediglich die formalrechtliche Öffnung der Transparenzdatenbank geschaffen werden, die dazu legitimiert, diese Daten zu empfangen.

Hintergrund der neuen Z 3 ist, dass der Rechnungshof im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11, dem BMF empfahl, zweckmäßige Nutzungsmöglichkeiten der Transparenzdatenbank zu identifizieren und gegebenenfalls organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen für einen verstärkten Einsatz der Transparenzdatenbank zu schaffen. Primäres Ziel der Transparenzdatenbank ist es, Indikationen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfach- oder Doppelförderungen bereitzustellen sowie Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel zu geben. Dafür ist eine breite und valide Datenbasis unabdingbare Voraussetzung. Mit der Direkteinmeldung durch das AMS und den BMF wurde dazu ein wesentlicher Schritt gesetzt, durch die formalrechtliche Öffnung der Transparenzdatenbank für andere Datenquellen soll die Datenvalidität bzw. -basis noch weiter zu optimiert werden. Inhaltlich wäre dabei etwa an die im Regierungsprogramm 2020-2024 unter dem Kapitel „Modernes Förderwesen“ angesprochene Integration bestehender Datenbanken zu denken, derzeit fällt die Datenübermittlung nach § 1 Abs. 4 Sozialhilfe-Statistikgesetz darunter.

Zudem wird durch die Öffnung für weitere Datenquellen eine ressourcenschonende Verwirklichung der Transparenzdatenbank forciert, da in Fällen, in denen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 über anderen Weg in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, von der Einmeldeverpflichtung der leistenden Stellen abgesehen werden kann (neuer § 23 Abs. 2).

Zu Abs. 2: Vorrangig sind nach wie vor Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen, die die primäre Datenquelle für die Transparenzdatenbank darstellen. Die Verpflichtung zur Einmeldung soll dann entfallen, wenn die Daten durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege für Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt werden.

Zu Abs. 3: Die bisherige Klarstellung, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches des TDBG 2012 beim jeweiligen Verantwortlichen bleibt, soll sich auch auf den neu eingeführten Übermittlungsweg nach Z 3 des Abs. 1 beziehen.

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 2):

Die bereits nach geltendem Recht für COVID-19 Leistungen bestehende Verpflichtung der leistenden Stellen, Angaben zum Bearbeitungsstand und zum Förderungsgegenstand auch dann vorzunehmen, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, soll in Dauerrecht übergeführt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass auch in diesen Fällen bei der personenbezogenen Abfrage die für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Leistung erforderlichen Daten vollinhaltlich zur Verfügung stehen und aus der Transparenzdatenbank treffsichere und aussagekräftige Auswertungen basierend auf einer vollständigen Datenbasis durchgeführt werden können.

Zu Z 17 (§ 26):

Zu Abs. 1: Eine möglichst zeitnahe Zurverfügungstellung personenbezogener Daten ist Voraussetzung, damit die leistenden Stellen die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank sinnvoll nutzen können. Auch weil die Transparenzdatenbank mittlerweile gut etabliert ist, sollen Mitteilungen bei Unzumutbarkeit der unverzüglichen Mitteilung nicht erst mit Ablauf des Folgemonats, sondern innerhalb von 14 Tagen ab Eintreten des in § 26 definierten Zeitpunktes in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Für etwaig erforderliche Anpassungen soll den leistenden Stellen die Zeit bis 1. Jänner 2024 zur Verfügung stehen, wobei von wesentlichen Mehraufwänden nicht auszugehen ist, da sich durch die gegenständliche Regelung lediglich der Zeitpunkt der Datenübermittlung verändert und nicht die zu übermittelnden Datensätze an sich, darüber hinaus erfolgt die Übermittlung der Daten in die Transparenzdatenbank oftmals automatisiert über Schnittstellen. Zudem soll infolge des Wegfalls der Abfrage von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und der damit verbundenen umfassenden Einmeldungsverpflichtung durch BGBl. I Nr. 140/2021 auch für ertragsteuerliche Ersparnisse der Zeitpunkt der Mitteilung festgelegt werden. Zur besseren Lesbarkeit soll eine Gliederung des Abs. 1 durch die Z 1 bis 4 erfolgen, die den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, ab dem die Frist von 14 Tagen zu laufen beginnt, definieren.

Zu Abs. 2: Der letzte Satz des bisherigen Abs. 1 soll zur besseren Gliederung des § 26 inhaltlich unverändert in den neuen Abs. 2 übernommen werden. Aufgrund des Wegfalls des § 39 Abs. 4 durch BGBl. I Nr. 70/2019 (Entfall der Transparenzdatendatenbank-Leistungsangebotsverordnung) hat Abs. 2 in der derzeitigen Form zu entfallen.

Zu Z 18 (§ 31a):

In Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofs, wonach zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen, in denen fehlende Einmeldungen explizit angeführt und begründet werden, eingeholt werden sollen (Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11), soll die bereits nach geltendem Recht für ARF-Leistungen bestehende Verpflichtung der leistenden Stellen, die Vollständigkeit der Mitteilungen zu bestätigen (§ 40f), in Dauerrecht übergeführt werden. Fehlende Mitteilungen sollen im Zuge dessen explizit angeführt und begründet werden. Dadurch soll die Datenqualität und –verfügbarkeit in der Transparenzdatenbank weiter erhöht und Einmeldeprobleme zielgerichtet behoben werden. Für die Vollständigkeitserklärungen wird das BMF ein Formular zur Verfügung stellen, welches an die betroffenen Stellen zeitgerecht übermittelt werden wird.

Zu Z 19 (§ 36d):

Infolge der Aufnahme der neuen Z 3 in § 23 Abs. 1 sind die Verweise in § 36d entsprechend anzupassen.

Zu Z 20 (§ 39c Abs. 4):

Durch den neuen Abs. 4 soll datenschutzrechtlich klargestellt werden, dass auch Bestimmungen, die sich formalrechtlich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, für die COVID-19 Leistungsarten gemäß § 39c Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten.

Zu Z 21 (§ 40i):

Angelehnt an die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022 durch § 39g TDBG 2012 geschaffene Rechtsgrundlage zur personenbezogenen Veröffentlichung von Empfängern bestimmter COVID-19 Wirtschaftshilfen sowie an die Veröffentlichung staatlicher Beihilfen am Transparency Award Modul ("TAM") gemäß Art. 9 der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Subventionen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den Art. 111 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen des Bundes, die an Unternehmen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich aufgrund des Ukraine-Krieges geleistet werden, personenbezogen am Transparenzportal veröffentlicht werden. Bei den von der Veröffentlichung umfassten Daten (z. B. Firma oder sonstige Bezeichnung, Postleitzahl, Rechtsform) handelt es sich um dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021. Demnach hat jedermann, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Beschränkungen dieses Anspruchs auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Zudem darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss die Eignung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles aufweisen.

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bringt neben den unmittelbaren humanitären Kriegsfolgen europaweite wirtschaftspolitische und budgetäre Folgen mit sich. So hat sich dadurch die bereits im Herbst 2021 begonnene Teuerungsdynamik im Energiebereich unvorhersehbar stark beschleunigt und inzwischen nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens erfasst. Die im Oktober 2021 erstellte WIFO-Konjunkturprognose wies eine für das Jahr 2022 erwartete Inflationsrate von 3,0% aus, musste aber im Rahmen jeder neuen Prognose nach oben revidiert werden und beinhaltet aktuell eine erwartete Preissteigerung von 8,3% für 2022 (Budgetbericht 2023, Seite 10). Aus diesem Grund müssen nicht nur budgetäre Mittel für die Betreuung, Integration und Versorgung von aus der Ukraine vertriebenen Personen verfügbar gemacht, sondern auch Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung für Haushalte und Unternehmen von staatlicher Seite getroffen werden, um den Fortbestand von Betrieben zu gewährleisten und Menschen in sozialer Notlage zu unterstüzen. In diesem Sinne beinhaltet die budgetäre Vorsorge Maßnahmen, die der Krisenbewältigung dienen, wie zum Beispiel die Budgetierung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen im Ausmaß von insgesamt 1,3 Mrd. Euro in der Untergliederung 40.

Vor dem Hintergrund der steigenden Staatsausgaben, welche unter anderem auf die durch den Ukraine-Krieg verursachte Energiekrise zurückzuführen sind, aber in den kommenden Jahren wieder reduziert werden müssen, ist die namentliche Veröffentlichung von Empfängern dieser Unterstützungsleistungen erforderlich, um eine verstärkte Transparenz und öffentliche Kontrolle der Mittelverwendungen zu erreichen. In diesem Sinne ist das Interesse der Allgemeinheit auf transparente Information über den Einsatz von Steuergeldern jedenfalls im Hinblick auf die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Leistungen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich als überwiegend gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner Daten anzusehen. Auch der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe BUND 2017/45, die Schlussempfehlung (19) ausgesprochen: „Zugunsten einer höheren Transparenz für die Öffentlichkeit wäre der der Ausgestaltung der Transparenzdatenbank zugrunde liegende Grundsatz der strikten Nicht–Offenlegung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern für den Bereich der (nicht–sensiblen) Förderungen zu überdenken.“ Ebenso hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2010, verbundene RS C 92/09 und C 93/09, Volker und Markus Schecke GbR (C 92/09), Hartmut Eifert (C 93/09) gegen Land Hessen) die verstärkte Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel als an sich legitimen im öffentlichen Interesse gelegenen Zweck anerkannt und damit die Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Förderungsdaten grundsätzlich bestätigt.

Die direkt personenbezogene Veröffentlichung von Empfängern ist zudem als Mittel geeignet, die öffentliche Kontrolle und Transparenz über die Verwendung der herangezogenen staatlichen Mittel zu stärken. Eine spezialpräventive Wirkung gegen Missbrauch kann – wie auch bei der Veröffentlichung der COVID-19 Wirtschaftshilfen gemäß § 39g TDBG 2012 - durch die Stärkung der persönlichen Verantwortlichkeit des Leistungsbeziehers angenommen werden. Es ist zudem zu erwarten, dass die Veröffentlichung eine stärkere Rechenschaftspflicht, eine gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben mit sich bringt. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch Vorschriften oder Bedingungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen besser eingehalten werden (so sieht etwa die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen beispielsweise vor, dass die Beleuchtung zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr in der Früh oder das Offenhalten von Eingangsbereichen zu beheizten Räumlichkeiten grundsätzlich zu unterlassen ist). In diesem Sinne bildet die Veröffentlichung von Leistungsempfängern bestimmter Wirtschaftshilfen eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen des Staates zu gewährleisten und stellt eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahme für das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

Da zur Erreichung des intendierten Ziels der transparenten Information der Öffentlichkeit alternativ nur eine einzelfallbezogene Beauskunftung denkbar wäre, die aber verwaltungstechnisch mitunter zu Ungleichbehandlungen sowie ressourcentechnisch starken Belastungen führen würde, stellt die Veröffentlichung bestimmter Unterstützungsleistungen im Energiebereich – wie auch bei den COVID-19 Wirtschaftshilfen - das gelindeste Mittel zur Zielerreichung dar. Zudem wird durch die Veröffentlichung auch die Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern gestärkt. Im Bereich der DSGVO stellt die Veröffentlichung der Daten eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe (verstärkte Kontrolle und erhöhte Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel) erforderlich ist, dar und ist daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO rechtmäßig.

Zu Abs. 1: Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit soll anknüpfend an die COVID-19 Wirtschaftshilfen die Veröffentlichung auch gegenständlich auf bestimmte, in inhaltlichem Zusammenhang stehende Unterstützungsleistungen begrenzt sein. In diesem Sinne sollen die zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine an Unternehmen ausbezahlten Leistungen erfasst werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Energiekrise, welche in gesamtbudgetärer Hinsicht einen großen Teil der veranschlagten Staatsausgaben verantwortet, als gerechtfertigt.

Zu Abs. 2: Die Veröffentlichung soll in einem ersten Schritt die namentliche Anführung von Empfängern des Energiekostenzuschusses für Unternehmen umfassen, da diese Förderung derzeit die für Unternehmen im Zusammenhang mit den Energiepreissteigungen relevanteste Wirtschaftshilfe ist. Der Energiekostenzuschuss wurde im Oktober 2022 vom Nationalrat zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen beschlossen und ist seit 7. November 2022 bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH beantragbar.

Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit auf Transparenz im Zusammenhang mit dem Umgang öffentlicher Gelder und dem Interesse des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, ist zudem eine Festlegung erforderlich, ab welchem Schwellenwert erhaltene Förderungen personenbezogen zu veröffentlichen sind. Da die Zuschussuntergrenze beim Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der aktuellen Richtlinie 2 000,00 Euro und die höchste Zuschussobergrenze 50 Mio. Euro beträgt, erscheint es sachgerecht, ab einer Auszahlungshöhe von 10 000,00 Euro Empfänger namentlich anzuführen. Dadurch wird gewährleistet, dass im Sinne der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit jene Unternehmen von der Veröffentlichung nicht betroffen sind, die im gegenständlichen Kontext als eher gering zu betrachtende Summen beziehen, während Leistungsempfänger, die staatliche Hilfen in höherem bis beträchtlichem Ausmaß erhalten, mitumfasst sind.

Zu Abs. 3.: Aufgrund der Volatilität des Energiemarktes ist es im Sinne des Transparenzzweckes erforderlich, dass auf aktuelle Entwicklungen, welche mitunter weitere Hilfen erforderlich machen, rasch reagiert werden kann. Um auch diesbezügliche zukünftige Hilfen in die Veröffentlichung zeitnah miteinbeziehen zu können, sollen weitere von der Veröffentlichung umfasste Leistungen nicht gesetzlich, sondern durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt werden.

Zudem soll durch Verordnung konkretisiert werden, ab welchem Betrag die Veröffentlichung bezogen auf das jeweilige Instrument zu erfolgen hat. Da bei der Festlegung eines solchen Schwellenwertes die konkrete Ausgestaltung der Unterstützungsleistung maßgeblich ist (z. B. Zuschussuntergrenzen), ist es notwendig, dass auch diese Beträge mit Verordnung definiert werden.

Zu Abs. 4: Die Veröffentlichung der in Abs. 4 genannten Datensätze ist an die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022 kundgemachte Veröffentlichung der COVID-19 Wirtschaftshilfen angelehnt und umfasst im Sinne der Transparenz zusätzlich die bezogene Leistung, den Ortsnamen sowie den Ländercode.

Zu Abs. 5: Die Aktualisierung der veröffentlichten Daten soll monatlich erfolgen, wobei bei der Darstellung das Datum der letzten Aktualisierung angezeigt werden wird. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit soll die Veröffentlichung bis längstens 31. Dezember 2027 begrenzt werden.

Zu Abs. 6: Der datenminimierende Aufbau der Transparenzdatenbank bringt mit sich, dass in der Transparenzdatenbank nicht alle Daten personenbezogen vorliegen, die zur Erfüllung des Transparenzzweckes erforderlich sind. Bezogen auf die für die Veröffentlichung maßgeblichen Attribute sind davon neben der Rechtsform des Leistungsempfängers weitere Informationen betroffen, wie z. B. die Branche oder Postleitzahl. Aus diesem Grund soll der Bundesminister für Finanzen berechtigt sein, auf das von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021, geführte Unternehmensregister Einsicht zu nehmen und jene Daten, die nicht in der Transparenzdatenbank vorliegen, zu übernehmen und zu veröffentlichen. In zeitlicher Hinsicht soll die Veröffentlichung alle Leistungen umfassen, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt worden sind (§ 43 Abs. 13).

Zu Z 21 (§ 43 Abs. 13):

Die Regelungen der Novelle zu der Erweiterung der Datenquellen, der Verankerung der einheitlichen Kategorisierung in Anlehnung an COFOG, den für Kleingemeinden vorgesehenen Erleichterungen sowie den verpflichtend zu übermittelnden Vollständigkeitserklärungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Ebenso soll die personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen im Energiebereich so zeitnah wie möglich erfolgen. Aus diesem Grund soll auch der Abschnitt 7d mit Kundmachung in Kraft treten und die Transparenzdatenbank – Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden dürfen, aber erst gemeinsam mit dem Abschnitt 7d in Kraft treten.

Mit Jahresende 2023 in Kraft treten sollen die Vorverlegung des Einmeldezeitpunktes (§ 26) sowie die Verpflichtung zur Meldung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung bei Leistungsverpflichteten, um den Leistenden Stellen ausreichend Zeit für Umstellungen in den IT-Systemen zu geben.