Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Durch die gegenständliche Novelle soll die Datenqualität und -verfügbarkeit in der Transparenzdatenbank weiter verbessert und in diesem Sinne der Kreis der Datenquellen für die Transparenzdatenbank erweitert werden. Zudem sollen künftig Mitteilungen spätestens innerhalb von 14 Tagen übermittelt und auch bei Leistungsverpflichteten die Gewährung sowie der Förderungsgegenstand mitgeteilt werden.

Darüber hinaus sollen verwaltungsökonomische Vereinfachungen für die Erfassung von Leistungen von Kleingemeinden geschaffen werden und die einheitliche Kategorisierung der Leistungen in der Transparenzdatenbank von der Bereichsabgrenzungsverordnung legistisch gelöst und in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) erfolgen.

Zudem sollen in Umsetzung einer Rechnungshofempfehlung Definierende und Leistende Stellen verpflichtet werden, einmal jährlich Vollständigkeitserklärungen zu übermitteln. Darüber hinaus soll in Anlehnung an die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022 erfolgte Veröffentlichung bestimmter COVID-19 Wirtschaftshilfen eine Rechtsgrundlage für die personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, über das Transparenzportal geschaffen werden.

 

Ziel(e)

Budgetorientierte Kategorisierung der Leistungsangebote in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG).

Schaffung eines Anreizsystems in Form von Verwaltungsvereinfachungen für Gemeinden zur Teilnahme an der Transparenzdatenbank.

Optimierung der Datenverfügbarkeit und -qualität in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht.

Erhöhung der Transparenz im Bereich der Energieleistungen des Bundes durch personenbezogene Veröffentlichung am Transparenzportal.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Lösung der einheitlichen Kategorisierung von der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung und Neukategorisierung der Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle in Anlehnung an COFOG.

2. Entfall der Verpflichtung der Definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung gemäß der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung.

3. Verwaltungsökonomische Vereinfachungen für die Erfassung von Förderungen von Kleingemeinden.

4. Verpflichtende Übermittlung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung auch bei Leistungsverpflichteten.

5. Zeitnahere Übermittlung der Gewährung und Auszahlungen durch die leistenden Stellen.

6. Verpflichtung der Definierenden und Leistenden Stellen zur Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen.

7. Schaffung einer Rechtsgrundlage, die die personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen des Bundes im Energiebereich legitimiert.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die für Kleingemeinden zur beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung technisch zu etablierenden Förderungsschienen verursachen ebenso wie die Neukategorisierung der Leistungen in Anlehnung an COFOG einmalige IT-Umsetzungsaufwände bei der Transparenzdatenbank. Kostenmehraufwände bei den Ressorts oder Abwicklungsstellen entstehen durch diese Maßnahmen nicht. Die Bedeckung der beim BMF anfallenden Kosten erfolgt in der UG 15 im DB 0101. Die verpflichtende Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen durch Definierende und Leistende Stellen verursacht einen geringfügigen Verwaltungsmehraufwand, der einmal pro Jahr je Stelle anfällt.

Die Veröffentlichung von Leistungen des Bundes zur Abfederung von Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine am Transparenzportal bedarf einer Visualisierungskomponente zur strukturellen Darstellung. Internen Expertenschätzungen zufolge wird dabei von einem einmaligen Aufwand von EUR 5.000,00 auszugehen sein. Die Bedeckung der anfallenden Kosten erfolgt in der UG 15 im DB 0101.

Aus den sonstigen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Die Strukturen für die Übermittlung der Förderungsgegenstände und die Gewährung sowie für die zeitnahe Übermittlung innerhalb von 14 Tagen müssen bereits vorliegen. Da diese Attribute auch bei Leistungsverpflichteten bereits im Rahmen der Leistungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise und bei Leistungen, die aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden mussten, ist nicht davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Meldung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung bei Leistungsverpflichteten maßgebliche Mehraufwände verursacht. Ebenso führt die legistische Öffnung der Transparenzdatenbank für weitere Datenquellen zu keinem Mehraufwand.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Nettofinanzierung Bund

‑97

‑17

‑18

‑18

‑18

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Der für ausgelagerte Stellen des Bundes (z. B. Austria Wirtschaftsservice GmbH) im Zusammenhang mit der verpflichtenden Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen anfallende Verwaltungsaufwand wird den Schwellenwert von 2,5 Mio. Euro innerhalb von fünf Jahren keinesfalls überschreiten. Durch die Vorlage von Vollständigkeitserklärungen soll lediglich die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gesetzeskonforme Übermittlung der Mitteilungen in die Transparenzdatenbank dokumentiert werden. Die dem zu Grunde liegenden Verpflichtungen zur Übermittlung sind bereits im geltenden Transparenzdatenbankgesetz 2012 rechtlich verankert, die Neuerung umfasst somit lediglich die diesbezügliche Dokumentation einmal pro Jahr. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass lediglich geringfügige Personalmehraufwände von maximal einer Stunde pro Jahr und Stelle anfallen werden, die bei rund 200 betroffenen Leistenden Stellen insgesamt einen Aufwand von maximal rund 10.000,00 Euro jährlich verursachen.

Die übrigen Maßnahmen der Novelle (insbesondere zeitnahere Übermittlung der Mitteilungen, Mitteilung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung auch bei Leistungsverpflichteten) werden zu keinen Mehraufwänden bei den Leistenden Stellen führen, da die geforderten Strukturen bereits in Bezug auf COVID-19 Leistungen vorliegen und es lediglich einer Ausweitung auf die „regulären“ Leistungen bedarf. Ebenso verursacht die Veröffentlichung der Energieleistungen keine Verwaltungskosten für Unternehmen, da durch die Gesetzesnovelle keine erweiterten Einmeldeverpflichtungen für Leistende Stellen (Abwicklungsstellen), die mitunter Anpassungen in den Schnittstellen zur Transparenzdatenbank erforderlich machen würden, entstehen.

 

Gender Mainstreaming: Die Gender Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine mögliche geschlechtsspezifische Auswirkung des Vorhabens.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der gegenständliche Gesetzentwurf steht in keinem direkten Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten am Transparenzportal lehnt sich inhaltlich lediglich an die Veröffentlichung staatlicher Beihilfen am Transparency Award Modul ("TAM") gemäß Art. 9 der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Subventionen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den Art. 111 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates an, indem auch gegenständlich die Veröffentlichung bestimmter regionaler Daten oder Branchen vorgesehen wird.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die im gegenständlichen Gesetzentwurf vorgesehene personenbezogene Veröffentlichung von Leistungen des Bundes im Energiebereich wird nur teilweise natürliche Personen betreffen, da der Adressatenkreis der veröffentlichten Instrumente grundsätzlich Unternehmen umfasst. Für diese Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es keiner Datenschutzfolgeabschätzung, da nach der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO eine solche nur für Datenverarbeitungen, die natürliche Personen betreffen, durchzuführen ist. Unabhängig davon hat eine Datenschutzfolgeabschätzung nach § 2 Abs. 2 Z 5 der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V), dann zu erfolgen, wenn „eine Zusammenführung und/oder Abgleich von Datensätzen aus zwei oder mehreren Verarbeitungen, die zu unterschiedlichen Zwecken und/oder von verschiedenen Verantwortlichen durchgeführt wurden, im Rahmen einer Datenverarbeitung, die über die von einer betroffenen Person üblicherweise zu erwartenden Verarbeitungen hinausgeht, sofern durch die Anwendung von Algorithmen Entscheidungen getroffen werden können, welche die betroffene Person in erheblicher Weise beeinträchtigen“ vorliegt. Gegenständlich werden zwar zum Zweck der transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel jene Daten, die nicht von den Leistenden Stellen in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden, aber nach § 40i Abs. 6 des Gesetzentwurfes zu veröffentlichen sind, aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 übernommen. Es werden aber keine Entscheidungen, erst recht nicht über Algorithmen, getroffen, sondern diese Daten lediglich mit jenen der in der Transparenzdatenbank vorliegenden zusammengeführt und gemeinsam veröffentlicht. Da auch kein anderer der in der DSFA-VO vorliegenden Tatbestände verwirklicht wird, muss eine Datenschutzfolgeabschätzung gegenständlich nach dieser Rechtsgrundlage nicht verpflichtend durchgeführt werden. In allgemeiner Hinsicht ist davon auszugehen, dass durch die vorgesehene Veröffentlichung kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgeht, da ausschließlich Leistungen des Bundes an Unternehmen, die aus öffentlichen Geldern zur Abgeltung erhöhter Energiekosten ausbezahlt werden, veröffentlicht werden sollen.

Auch die übrigen mit der gegenständlichen Novelle verbundenen Datenverarbeitungen erfordern keine Datenschutzfolgeabschätzung. Weder die Lösung der einheitlichen Kategorisierung von der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung noch der Entfall der verpflichtenden eigenen Kategorisierung durch die Definierenden Stellen zieht datenschutzrechtliche Folgen nach sich (siehe Erläuterungen). Auch die vorgesehenen Erleichterungen für Kleingemeinden haben keine weiteren datenschutzrechtlichen Konsequenzen, ebenso wenig die Öffnung der Transparenzdatenbank für weitere Datenquellen (siehe Erläuterungen).


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

97

17

18

18

18

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2023

2024

2025

2026

2027

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

80

 

 

 

 

gem. BFRG/BFG

 

 

17

17

18

18

18

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung für das Jahr 2023 für die IT-Adaptierungsaufwände in der Transparenzdatenbank erfolgt in der UG 15 im DB 15.01.01 im Rahmen des regulären IT-Budgets. Der Personalaufwand samt betrieblichem Sachaufwand, der mit maximal einer Stunde pro Jahr einer v2 Arbeitskraft geschätzt wird, wird bei den jeweiligen Detailbudgets der betroffenen Ressorts, bei denen sich die durch die Förderungen bedingten Auszahlungen auswirken, verbucht. Eine konkrete Auflistung aller betroffenen Detailbudgets ist nicht möglich, da diese vorab im Detail flächendeckend nicht bekannt sind.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

12,54

0,21

12,79

0,21

13,05

0,21

13,31

0,21

13,57

0,21

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

M1: Bestätigung der Vollständigkeit und Aktualisierung von Leistungen durch Definierende Stellen.

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

1

140,0

1

140,0

1

140,0

1

140,0

1

140,0

M2: Bestätigung der Vollständigkeit der Mitteilungen durch Leistende Stellen.

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

1

220,0

1

220,0

1

220,0

1

220,0

1

220,0

 

M1: Die Bestätigung der Vollständigkeit und Aktualisierung der in der Transparenzdatenbank erfassten Leistungen einmal pro Jahr legt einen gewissen Verwaltungsaufwand nahe. Vor dem Hintergrund, dass die Vorlage von Vollständigkeitserklärungen bereits bei ARF-Leistungen verpflichtend und damit dem Grunde nach bereits etabliert ist und lediglich der Dokumentation der rechtskonformen Erfassung der Leistungen dient, wird angenommen, dass je Definierender Stelle maximal ein Personalaufwand von einer Stunde je Vollständigkeitserklärung anfällt. Bei rund 140 betroffenen Abteilungen der Bundesverwaltung führt das somit zu Personalkosten samt arbeitsplatzbezogenen betrieblichem Sachaufwand von maximal rund 6.500,00 Euro beim Bund.

M2: Die Bestätigung der Vollständigkeit der Mitteilungen führt auch bei den Leistenden Stellen des Bundes zu einem gewissen Verwaltungsmehraufwand, der mit rund 10.000,00 Euro beziffert werden kann. Da auch in diesem Zusammenhang die Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen im Rahmen der ARF-Leistungen bereits gesetzlich vorgesehen ist und lediglich der Dokumentation der rechtskonformen Übermittlung dient, wird auch diesbezüglich davon ausgegangen, dass Personalkosten im Umfang von maximal einer Stunde pro Vollständigkeitserklärung anfallen. Unter Berücksichtigung, dass die Vollständigkeitserklärungen einmal jährlich zu übermitteln sind, ergeben sich bei rd. 220 Leistenden Stellen des Bundes Personalkosten im Umfang von rund 10.000,00 Euro.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

4.388,86

4.476,65

4.566,18

4.657,50

4.750,65

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

80.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

M1: IT-Adaptierungsaufwand bei der Transparenzdatenbank für Kategorisierung in Anlehnung an COFOG

Bund

1

25.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

M2: IT-Adaptierungsaufwand bei der Transparenzdatenbank zur Leistungserfassung von Kleingemeinden

Bund

1

50.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

M3: IT-Adaptierungsaufwand bei der Transparenzdatenbank zur Visualisierungskomponente

Bund

1

5.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M1: Die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG verursacht bei der Transparenzdatenbank einen einmaligen IT-Umsetzungsaufwand in der Höhe von 25.000 Euro. Weitere, insbesondere laufende Kosten, entstehen dadurch nicht.

M2: Ebenso verursacht die technische Verankerung der Erleichterungen Kleingemeinden in Form von Förderungsschienen einmalig einen IT-Umsetzungsaufwand in der Höhe von 50.000 Euro bei der Transparenzdatenbank. Für die Gemeinden entstehen dadurch keine Kosten, zumal die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.

M3: Auch die Umsetzung der Visualisierungskomponente für die Veröffentlichung personenbezogener Energieleistungen verursacht einen einmaligen Kostenaufwand von EUR 5 000.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1204551263).