1941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (1928 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die gegenständliche Novelle soll die einheitliche Kategorisierung der Leistungen in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) legistisch verankert und die Datenverfügbarkeit durch eine Erweiterung des Kreises der Datenquellen der Transparenzdatenbank weiter verbessert werden. Es soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, verwaltungsökonomische Vereinfachungen zur Erfassung von Leistungen von Kleingemeinden in der Transparenzdatenbank umzusetzen. Zudem soll anknüpfend an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022 erfolgte namentliche Veröffentlichung von Leistungsempfängern bestimmter COVID-19 Wirtschaftshilfen eine weitere Rechtsgrundlage zur personenbezogenen Veröffentlichung von Leistungen im Energiebereich über das Transparenzportal geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B‑VG.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Februar 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Laurenz Pöttinger die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Elisabeth Götze, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Selma Yildirim sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den nachfolgenden Änderungen anzupassen.

Zu Z 2:

Die am 14. Dezember 2022 erfolgte politische Einigung zwischen dem Europäischen Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament im Verfahren 2022/0164/COD (Novelle der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität) beinhaltet mit dem neuen Art. 25a ‚Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte‘ unter anderem erhöhte Transparenzpflichten für Mitgliedstaaten, die finanzielle Mittel aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten. Der Entwurf zum neuen Art. 25a der Verordnung (EU) 2021/241 sieht im Wesentlichen vor, dass jeder Mitgliedstaat ein benutzerfreundliches und öffentliches Portal einzurichten hat, über das Daten zu jenen 100 Endempfängern veröffentlicht werden, die den höchsten Finanzierungsbetrag aus der Fazilität erhalten haben. Nach der im Februar 2023 veröffentlichten ‚Guidance Note‘ der Europäischen Kommission soll die erstmalige Veröffentlichung bereits im April 2023 erfolgen.

Anknüpfend an die mit BGBl. I Nr. 140/2021 umgesetzte Novelle zum Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, durch welche den von der Europäischen Kommission geforderten Überprüfungs- und Kontrollsystemen zur Nachverfolgung des Mittelflusses und Beauskunftung der Endempfänger bereits in zentralisierter Form nachgekommen wurde, soll auch die gegenständlich geforderte transparente Darstellung zentral über das Transparenzportal erfolgen. Dadurch können unter Verwendung eines bereits bestehenden und etablierten Systems die gegenständlichen Vorgaben der Europäischen Kommission verwaltungseffizient und ressourcenschonend umgesetzt werden.

Die je Empfänger zu veröffentlichenden Datensätze sind im neuen Art. 25a der VO (EU) 2021/241 geregelt und umfassen neben der konkreten ARF-Maßnahme, auf die die ausbezahlten Mittel referenzieren, bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte länderspezifische Kennung des Empfängers. Handelt es sich beim Endempfänger um eine natürliche Person soll dessen Vor- und Nachname veröffentlicht werden. Entsprechend den Vorgaben des neuen Art. 25a der VO (EU) 2021/241 sollen die genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, entfernt werden. Zudem sollen die veröffentlichten Daten zweimal pro Jahr aktualisiert werden, nach der aktuellen Orientierungshilfe (‚Guidance Note‘) zum derzeitigen Entwurf soll das jeweils im April und Oktober erfolgen.

Durch die gegenständliche Bestimmung soll klargestellt werden, dass der Bundesminister für Finanzen innerstaatlich für den Vollzug zuständig und in diesem Sinne berechtigt ist, am Transparenzportal die personenbezogene Veröffentlichung nach Maßgabe der Bestimmungen der VO (EU) 2021/241 vorzunehmen. Zudem muss die in der VO (EU) 2021/241 verwendete Begrifflichkeit des Endempfängers an die Begriffsbestimmungens des TDBG 2012 übergeleitet werden. Aus diesem Grund ist festzulegen, dass neben Endempfängern auch Leistungsverpflichtete im Sinne des § 14 TDBG 2012 am Transparenzportal personenbezogen veröffentlicht werden sollen bzw. in datenschutzrechtlicher Hinsicht werden dürfen. Dadurch wird gewährleistet, dass von der Veröffentlichung auch jene Stellen umfasst sind, die verpflichtet sind, die erhaltenen Mittel an Dritte, insbesondere in Form von Sachleistungen, weiterzugeben.

Zu Z 3:

Um die Zielsetzungen des neuen Art. 25a der VO (EU) 2021/241 entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission zeitgerecht erfüllen zu können, soll der neue § 40j mit 1. April 2023 in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 02 21

                              Laurenz Pöttinger                                                        Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann