Budgetbegleitgesetz 2024

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

Bildung und Jugend

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Eigentumsübergang und Eigenanteil

Eigentumsübergang und Eigenanteil

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

(3) [ab 1. Jänner 2024] Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

           1. wenn … oder

           1. wenn … oder

           2. wenn … oder

           2. wenn … oder

           3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, oder der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eine Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021 oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000 vorliegt oder

           3. im Fall

               a) der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,

               b) der Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oder

                c) der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, oder

           4. eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.

           4. wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.

Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

 

(3) [ab 1. Jänner 2026] Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,

 

           1. wenn … oder

 

           2. wenn … oder

 

           3. im Fall

               a) der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,

               b) der Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oder

                c) der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, oder

 

           4. wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.

 

Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

 

(4) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;

           2. § 5 Abs. 3 Z 3 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 2 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.

Artikel 2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

§ 2a. (1) ...

§ 2a. (1) ...

(2) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen.

(2) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen. Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(3) ...

(3) ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

           1. hinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

 

           2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) ...

(2) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 26. (1) bis (13) ...

§ 26. (1) bis (13) ...

 

(14) § 2a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundes Jugendförderungsgesetzes 2000

Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)

Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz – B‑JFG)

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 50 871 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 267,3 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 55 805 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 972 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder

           1. der Betrag von 17 442 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,

           1. der Betrag von 19 134 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,

           2. der Betrag von 43 604 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,

           2. der Betrag von 47 834 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,

           3. der Betrag von 87 207 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,

           3. der Betrag von 95 666 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,

           4. der Betrag von 130 811 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und

           4. der Betrag von 143 500 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und

           5. der Betrag von 174 415 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen

           5. der Betrag von 191 333 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen

zu gewähren.

zu gewähren.

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 8 721 Euro zu gewähren.

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...

 

(5) Der Titel sowie § 7 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

2. Abschnitt

Inneres und Justiz

Artikel 4

Änderung des Gedenkstättengesetzes

Zielbestimmung

Zielbestimmung

§ 2. Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

§ 2. Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt

§ 3. Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

§ 3. Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. …

           1. …

           2. die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätte;

           2. die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätten;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

           6. die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;

           6. die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;

           7. und 8. …

           7. und 8. …

           9. die Verwaltung der überlassenen Immobilien (§ 22).

           9. die Verwaltung der überlassenen Immobilien;

              

        10. die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.

Finanzierung der Bundesanstalt

Finanzierung der Bundesanstalt

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (§ 22) verwendet werden.

Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien verwendet werden.

(3) …

(3) …

 

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

 

§ 4a. (1) Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung wird auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 verwiesen; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

 

(2) Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.

Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

(5) Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:

(5) Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. die Genehmigung der Kollektivverträge und allfälliger Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;

           7. die Genehmigung der Kollektivverträge der Bundesanstalt;

           8. bis 13. …

           8. bis 13. …

(6) …

(6) …

Konstituierung der Beiräte

Konstituierung der Beiräte

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Überlassung von Immobilien

Überlassung von Immobilien

§ 22. (1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs, werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

§ 22. (1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien, ist zwischen der Bundesanstalt und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft, eine Vereinbarung abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter eine Vereinbarung abzuschließen.

(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig.

(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig. Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 29. (1) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.

§ 29. (1) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 36. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 36. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 37. (1) bis (4) …

§ 37. (1) bis (4) …

 

(5) § 2, § 3 Z 2, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 2, § 4a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 5 Z 7, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1, § 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Höhe des Ausbildungsbeitrages

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).

(2) ...

(2) ...

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 29. (1) bis (2o) …

§ 29. (1) bis (2o) …

(2o) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2p) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2q) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten in Kraft:

 

           1. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024;

 

           2. die Absatzbezeichnung des § 29 Abs. 2p mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

3. Abschnitt

Finanzen

Artikel 8

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

§ 7. (1) bis (3) ...

§ 7. (1) bis (3) ...

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

Artikel 9

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Abschnitt I

Abschnitt I

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. …

(2a) bis (4) ...

(2a) bis (4) ...

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

Abschnitt II – Ost-West-Fonds

Abschnitt II – Ost-West-Fonds

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

§ 16. (1) bis (4) ...

§ 16. (1) bis (4) ...

 

(5) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Allgemeine Übergangsvorschriften

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 28. (1) bis (61) …

§ 28. (1) bis (61) …

 

(62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

 

            Gebäude, die Wohnzwecken dienen,

 

            Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder

 

            Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

Artikel 11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

        11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

        11. für Überweisungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 1,

        12. bis 18. …

        12. bis 18. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.

§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

           1. …

           1. …

           2. zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.

           2. zu senken, wenn die zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 6) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.

(2) …

(2) …

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

§ 6. Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

§ 6. (1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.

 

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) bis (82) …

§ 10. (1) bis (82) …

 

(83) § 1 Abs. 2 Z 11, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden.

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Arbeitsmarktrücklage

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

§ 50. (1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) …

(2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 78. (1) bis (51) …

§ 78. (1) bis (51) …

 

(52) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Dienstgeberabgabe

Dienstgeberabgabe

§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.

§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 19,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 19,05% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.

Zweckwidmung

Zweckwidmung

§ 3. (1) 23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.

§ 3. (1) 19,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung nach § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 64,7% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich nach § 29 Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. 14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung an den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.

(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 22,3% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 77,7% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.

(2) Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 18,9% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 65,9% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt und 15,2% der Erträge an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) bis (6) …

§ 6. (1) bis (6) …

 

(7) § 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

5. Abschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 15

Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes

Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen einmal pro Quartal einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen nach Auszahlung aller gewährten Unterstützungsleistungen einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen (Endbericht). Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Vollziehung und Inkrafttreten

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(6) § 1 Abs. 4 und § 5c samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 und § 5c samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

(8) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und die Bezeichnung des § 6 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und

(2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden für die Jahre 2022 und 2023 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und

           1. und 2. …

           1. und 2. ...

(3) ...

(3) ...

Vollziehung und Inkrafttreten

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

 

(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) [ab 1. Jänner 2023] Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 133,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 138,553 Millionen Euro; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 145,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(4) [ab 1. Jänner 2025] Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 22. (1) bis (15) …

§ 22. (1) bis (15) …

(16) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(16) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. 18 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

 

(17) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) [ab 1. Jänner 2023] Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 186,936 Millionen Euro zu leisten.

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 194,166 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 203,756 Millionen Euro.

(2) [ab 1. Jänner 2025] Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 175,936 Millionen Euro zu leisten.

 

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) …

§ 31a. (1) bis (8) …

§ 31a. (1) bis (8) …

(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.

 

(10) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

6. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft

Artikel 19

Änderung des Spanische Hofreitschule‑Gesetzes

Bundesmittel

Bundesmittel

§ 7. (1) bis (3) ...

§ 7. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Bund hat der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in Höhe von 2,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.

 

(5) Der Bund hat, beginnend mit dem Jahr 2024, der Gesellschaft jeweils die Hälfte der Basiszuwendung bis zum 15. Jänner sowie bis zum 15. Juli jeden Jahres im Voraus zu überweisen.

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat bis zum 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 zuzuleiten. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 14a. (1) und (2) ...

§ 14a. (1) und (2) ...

 

(3) § 7 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 20

Änderung des BFW‑Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

(7) Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

§ 27. (1) bis (3) ...

§ 27. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Waldfondsgesetzes

Waldfonds

Waldfonds

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Für den Waldfonds werden 350 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) Für den Waldfonds werden 450 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) bis (5) ...

§ 4. (1) bis (5) ...

(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.

(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach § 3 Z 1 bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.

(7) ...

(7) ...

Förderungszeitraum

Förderungszeitraum

§ 6. (1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 ausgezahlt werden.

§ 6. (1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Bericht an den Nationalrat

 

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.

Vollziehung

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

 

Inkrafttreten

 

§ 9. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift und § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

7. Abschnitt

Umwelt

Artikel 22

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)

Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. …

           1. …

           2. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),

           2. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen (Umweltförderung im Inland),

           3. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,

           3. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,

           4. der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Altlastensanierung und Flächenrecycling) und

           4. der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung),

           5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds).

           5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds) und

 

           6. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).

Mitteleinsatz

Mitteleinsatz

§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

§ 5. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

           1. Förderungen in Form von

           1. Förderungen in Form von

               a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

               a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

               b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds

               b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft

gewährt,

gewährt,

           2. und 3. …

           2. bis 3. …

werden.

werden.

Nationale Mittel

Nationale Mittel

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(1a) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

(1a) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

           6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;

 

           7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

(1b) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

(1b) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

           6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;

 

           7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

(2) bis (2e) ...

(2) bis (2e) ...

(2f) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)

(2f) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)

           1. …

           1. …

        1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 600,714 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich

        1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich

               a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags für einzelne oder mehrere Jahre ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;

               a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 1 520 Millionen Euro nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;

               b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);

               b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);

        1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem Barwert von maximal 1 935 Millionen Euro entsprechen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist;

        1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert jedenfalls mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;

         1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;

         1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;

Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.

Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(2g) ...

(2g) ...

 

(2h) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

 

(2i) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Europäische Mittel

Europäische Mittel

§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

§ 6a. Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

           1. Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 8) sowie Investitionen des Flächenrecylings (§ 30a) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.

           1. Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3 und Z 6 bedeckt.

Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.

Kommissionen

Kommissionen

§ 7. Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

§ 7. Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings;

           3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;

           4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;

           4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;

           5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.

           5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;

 

           6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

Ziele

Ziele

§ 23. (1) Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

§ 23. (1) Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

           1. zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft) führen,

           1. zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen führen,

           2. zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe (Bioökonomie) führen,

           2. zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe führen,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und der Kreislaufwirtschaft und für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.

Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.

(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 24. (1) Es können gefördert werden

§ 24. (1) Es können gefördert werden

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,

           3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz,

           4. Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,

 

           5. Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,

           5. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,

           6. …

           6. …

           7. immaterielle Leistungen, das sind

           7. immaterielle Leistungen, das sind

               a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und

               a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und

               b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,

               b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,

und

und

           8. ...

           8. ...

(2) ...

(2) ...

Förderungsausmaß

Förderungsausmaß

§ 27. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, oder – sofern nicht anwendbar – die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung nicht übersteigen. Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

§ 27. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

           1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und

           2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

nicht übersteigen.

(2) Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING

ALTLASTENSANIERUNG

Ziele der Altlastensanierung

Ziele der Altlastensanierung

§ 29. ...

§ 29. ...

Ziele des Flächenrecyclings

 

§ 29a. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

 

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

§ 30. ...

§ 30. ...

Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings

 

§ 30a. Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

 

           1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,

 

           2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 und

 

           3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

 

gefördert werden.

 

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. ...

§ 31. ...

Kommission

Kommission

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen sowie im Bereich des Flächenrecyclings.

(2) Die Kommission berät die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 48j. ...

§ 48j. ...

 

5c. Abschnitt

 

KREISLAUFWIRTSCHAFT

 

Förderungsziele

 

§ 48k. Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

 

           1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;

 

           2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;

 

           3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);

 

           4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

 

Ziele des Flächenrecyclings

 

§ 48l. Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

 

Förderungsgegenstand

 

§ 48m. Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

 

           1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;

 

           2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;

 

           3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;

 

           4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);

 

           5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;

 

           6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;

 

           7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;

 

           8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;

 

           9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;

 

        10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;

 

        11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;

 

        12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;

 

        13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;

 

        14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

 

Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

 

§ 48n. Im Rahmen des Flächenrecyclings können

 

           1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,

 

           2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie

 

           3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

 

gefördert werden.

 

Besondere Förderungsvoraussetzungen

 

§ 48o. (1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus,

 

           1. dass durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und

 

           2. dass immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

 

(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

 

Förderungsausmaß

 

§ 48p. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

 

           1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und

 

           2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

 

nicht übersteigen.

 

nicht übersteigen.

 

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

 

Kommission

 

§ 48q. Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

 

           1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

 

           2. je einem Vertreter

 

               a) des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,

 

               b) des Bundesministeriums für Finanzen,

 

                c) der Wirtschaftskammer Österreich,

 

               d) der Bundesarbeitskammer,

 

                e) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

 

                f) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

 

sowie

 

           3. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei.

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM‑Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen

           1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM‑Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen

               a) bis d) …

               a) bis d) …

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (29) ...

§ 53. (1) bis (29) ...

 

(30) Der Titel, § 1 Z 2, 4, 5 und 6, § 5 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1a Z 6 und 7, Abs. 1b Z 6 und 7, Abs. 2f Z 1a bis 1c sowie Abs. 2h und 2i, § 6a Z 1 und der letzte Satz, § 7 Z 3, 5 und 6, § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 und der letzte Satz sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 7 lit. b, § 27, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 34 Abs. 2, der 5c. Abschnitt sowie § 49 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 1 Z 4 sowie die §§ 29a und 30a samt Überschriften außer Kraft.

Artikel 23

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Finanzierung

Finanzierung

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.

(2) Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 21. (1) bis (6) ...

§ 21. (1) bis (6) ...

 

(7) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Höhe des Beitrags

Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

           1. a) Aushubmaterial oder

           1. a) Aushubmaterial oder

               b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder

               b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder

                c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,

                c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,

              ab 1. Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro,

              ab 1. Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025……………………………………… ……… 10,60 Euro,

           2. alle übrigen Abfälle

           2. alle übrigen Abfälle

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………87,00 Euro.

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………87,00 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025… ………………………………………… 100,10 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

           1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

           1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

              ab 1. Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro

              ab 1. Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025……………………………………………… 10,60 Euro

           2. Reststoffdeponien

           2. Reststoffdeponien

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………..18,00 Euro

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………..18,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………..20,60 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………..20,60 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025……………………………………………… 23,70 Euro

           3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

           3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………..26,00 Euro

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………..26,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………..29,80 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………..29,80 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025……………………………………………… 34,30 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

              ab 1. Jänner 2006…………………………………………….7,00 Euro

              ab 1. Jänner 2006…………………………………………….7,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………….8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………….8,00 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025…………………………………………………9,20 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………….7,00 Euro

              ab 1. Jänner 2008…………………………………………….7,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………….8,00 Euro

              ab 1. Jänner 2012…………………………………………….8,00 Euro

 

              ab 1. Jänner 2025…………………………………………………9,20 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) ...

(6) ...

Artikel VII

Artikel VII

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) bis (25) …

(1) bis (25) …

 

(26) § 6 Abs. 1, 4, 4a und 4b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

8. Abschnitt

Gesundheit und Soziales

Artikel 25

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Bundesmittel

Bundesmittel

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten. Die zu leistende Basiszuwendung beträgt für das Jahr 2024 70,5846 Millionen Euro und für das Jahr 2025 78,7046 Millionen Euro.

(1a) bis (8) ...

(1a) bis (8) ...

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

§ 21. (1) bis (7) ...

§ 21. (1) bis (7) ...

 

(8) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 26

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Sicherstellung der Versorgung

Sicherstellung der Versorgung

§ 57a. (1) und (2) ...

§ 57a. (1) und (2) ...

 

(3) Ferner kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneispezialitäten festlegen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.

§ 84. (1) Wer

§ 84. (1) Wer

           1. bis 22. …

           1. bis 22. …

        23. Maßnahmen nicht befolgt, die in einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 2 vorgesehen sind,

        23. Maßnahmen nicht befolgt, die in einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 2 und 3 vorgesehen sind,

        24. bis 34 …

        24. bis 34 …

macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 95. (1) bis (20) …

§ 95. (1) bis (20) …

(20) § 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) § 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(22) § 57a Abs. 3 und § 84 Abs. 1 Z 23 sowie die Bezeichnung des § 95 Abs. 21 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 28

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

           1. …

           2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;

           2. eine

               a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder

               b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,

durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Gesamtverträge

Gesamtverträge

§ 349. (1) ...

§ 349. (1) ...

(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten werden durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt. Hiebei sind die §§ 341, 342 Abs. 1 bis 2a und 343 Abs. 1 bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt. Stehen keine Gesamtverträge in Geltung, können für die Träger der Krankenversicherung vom Dachverband Einzelverträge mit freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Diese Einzelverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den sie abgeschlossen werden.

(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die §§ 341, 342 Abs. 1 bis 2a und 343 Abs. 1 bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.

(2a) bis (2c) …

(2a) bis (2c) …

(3) Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt. § 342 Abs. 2a ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt. § 342 Abs. 2a ist sinngemäß anzuwenden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

 

§ 791. (1) Die §§ 135 Abs. 1 Z 2 sowie 349 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

(2) Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Diese hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.

Artikel 29

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

§ 91. (1) Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

§ 91. (1) Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

           1. …

           2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;

           2. eine

               a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder

               b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,

durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

 

§ 410. § 91 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 30

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

§ 85. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

§ 85. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

           1. …

           2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;

           2. eine

               a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder

               b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,

durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

Schlussbestimmung zu Art. 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

 

§ 405. § 85 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 31

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Ärztliche Hilfe

Ärztliche Hilfe

§ 63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 59 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

§ 63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 59 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

           1. …

           2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013;

           2. eine

               a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder

               b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,

durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;

 

Schlussbestimmung zu Art. 31 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

 

§ 285. § 63 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.