2296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 3657/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA‑Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art 1 (Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank)

Im Rahmen der Sammelnovelle eines Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes – SpBegrG, BGBl. I Nr. 46/2014, wurde das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) novelliert. In § 10 Abs. 5 leg. cit. wurden Höchstgrenzen des Sicherungsbeitrages für ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen festgelegt. Der Bundesgesetzgeber ist befugt, innerhalb dieses Rahmens Sicherungsbeiträge festzulegen (§ 10 Abs. 4 leg. cit.).

In den vom BMF zu vollziehenden Materiengesetzen, die gleichzeitig mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz diesbezüglich novelliert wurden, wurde der Rahmen der Befugnis hinsichtlich der Dienstbestimmungen III (DB III) der Oesterreichischen Nationalbank nicht voll ausgeschöpft. Zur Angleichung und Harmonisierung der Pensionsregeln zwischen den verschiedenen Dienstbestimmungen werden die entsprechenden Änderungen nunmehr für die Dienstbestimmungen III normiert.

Das BezBegrBVG normiert in § 10 leg. cit. umfassend Vorgaben und Ermächtigungen zur Begrenzung der Bezüge und Ruhebezüge der vom Rechnungshof kontrollierten Rechtsträger. Die Oesterreichische Nationalbank wird explizit als unter den Normzweck fallend genannt.

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 leg. cit. Können Pensionsbeiträge von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der DB III eingehoben werden. Die Materien zu diesem Absatz enthalten hinsichtlich dieser Ermächtigung einen Verweis auf den Abs. 3 leg. cit. (leistungsorientierte Pensionszusagen). Jedenfalls handelt es sich beim Pensionsrecht der DB III zumindest im Zeitpunkt des Pensionsantritts durch den Schlusspensionskassenbeitrag (SPKB) der OeNB um ein quasi-leistungsorientiertes System.

Darüber hinaus kann die Ermächtigung zu einfachgesetzlichen Eingriffen gem. § 10 Abs. 7 leg. cit. herangezogen werden. Nur formell liegt eine ASVG-Pensionsversicherung mit ergänzender Pensionskassenregelung vor, tatsächlich wurde wirtschaftlich das System der DB II nachgebaut und treffen die DB III die ASVG-Reformen wirtschaftlich nicht.

Zudem zeugt das Umgehungsverbot des § 11 Abs. 23 BezBegrBVG betreffend die Umwandlung von direkten Leistungszusagen in wirtschaftlich gleichwirkende Pensionskassensysteme von der verfassungsgesetzgeberischen Wertung, dass gerade der in DB III effektuierte Nachbau eines vom Gesetzgeber als zu großzügig und deshalb reformierten Pensionssystems in ein wirtschaftlich gleich wirkendes Pensionskassensystem – zumindest aus heutiger Sicht – Korrekturbedarf impliziert.

All die genannten Bestimmungen sowie die einschlägigen Materien lassen den Schluss zu, dass die Harmonisierung von Pensionssystemen ein legitimes Ziel der Rechtsordnung an sich ist.

Nach dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) kennzeichnet die Ermächtigungen in § 10 BezBegrBVG das öffentliche Interesse an den bisherigen pensionsreformierenden Regelungen in der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich aller der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen sowie den Eingriff in bestehende Verträge als zulässiges gesetzgeberisches Ziel. Analoges gilt de lege ferenda in Bezug auf DB III.

Die Gebarungsprüfkompetenz des Rechnungshofes hinsichtlich der Oesterreichischen Nationalbank ist unter anderem Ausdruck des offenbaren verfassungsrechtlichen Ziels, dass auch die Oesterreichische Nationalbank bei ihrer Gebarung ‚Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit‘ an den Tag zu legen hat.

Dieses Ziel wird nach Einschätzung des Rechnungshofes bei der DB III-Pensionsregelung nicht erreicht: Hinsichtlich der Regelung in DB III merkte der Rechnungshof bereits 2006 kritisch an, dass sich die DB III-Pensionsregelung weiterhin an der – damals noch unreformierten – ‚günstigen‘ DB II-Regelung orientiert. ‚Daher wären weitere Reformschritte zu setzen, um die eigenen pensionsrechtlichen Dienstbestimmungen an die seit 1998 reformierten ASVG-Pensionsbestimmungen - im Sinne einer Harmonisierung aller Pensionssysteme - im Ergebnis langfristig anzugleichen.‘

Darüber hinaus spricht auch die durch eine Harmonisierung zu erwartende Einsparung der Oesterreichischen Nationalbank für die vorgeschlagene Maßnahme. Eine Reduktion der Rückstellungsdotierungen insbesondere in den nächsten Jahren auch auf Grund der aus der Zinswende und den geldpolitischen Maßnahmen des ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) zu erwartenden Aufwendungen ist zweckdienlich.

Für die Schlusspensionskassenbeiträge (SPKB) in DB III wurden im Jahresabschluss 2022 auf Basis des Teilwertverfahrens rund EUR 77 Mio. rückgestellt; voraussichtlich muss diese Rückstellung für den Jahresabschluss 2023 deutlich erhöht werden. Die Rückstellung zeigt noch nicht die gesamte tatsächliche wirtschaftliche Belastung, da bis zum jeweiligen Pensionsantritt noch Anwartschaften aufgebaut werden und außerdem die Oesterreichische Nationalbank bis zum Pensionsantritt des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin das Veranlagungsrisiko trägt. Weiters trägt die Oesterreichische Nationalbank das SPKB-bezogene ‚Risiko‘ eines Karrieresprungs, weil das daraus resultierende, höhere Letztgehalt nicht durch entsprechende Dienstgeberbeiträge bis zum Karrieresprung ‚gedeckt‘ wurde und folglich bedeutend höhere SPKB notwendig sind. Die individuell gerechneten Rückstellungen können einen Betrag bis zu 1,05 Mio. EUR erreichen. Die (mittelbare) Budgetwirksamkeit einer Reform spricht nach dem VfGH für das Vorliegen eines zulässigen politischen Ziels im Hinblick auf einen gesetzlichen Eingriff bei betrieblichen Pensionszusagen.

Durch das SpBegrG erfolgten nicht unerhebliche Eingriffe in die Pensionen der DB I und DB II. DB IV und DB V haben bereits marktkonforme beitragsorientierte Pensionskassensysteme. Lediglich in DB III erfolgte bis dato keine Harmonisierung, obwohl das Niveau der Letztversorgungsgrade des jüngeren DB III-Systems das Niveau der unreformierten DB II-Regelungen nachbildet.

Eine gesetzliche Intervention würde daher eine innerbetriebliche Harmonisierung bei einem gleichzeitigen Beitrag zum Unternehmenswohl effektuieren. Dies würde die DB III in die innerbetriebliche Logik integrieren:

            • Nach einer versicherungsmathematischen Schätzung der Oesterreichischen Nationalbank kam es bei DB I und DB II zu einer Senkung der ursprünglichen Letztversorgungsgrade (85% bzw. 80%) von 3 bis 9 Prozentpunkten.

            • In DB IV und V liegen die Letztversorgungsgrade zw. 45% und 55%, wobei aufgrund der weit in der Zukunft liegenden Pensionsantritte und aufgrund der schwer zu prognostizierenden Umgebungsparameter wie insb. die ASVG-Pensionshöhe diese Werte reine Richtwerte darstellen.

Die Zielsetzung soll aufgrund der innerbetrieblichen Logik daher sein, dass das Pensionsrecht der DB III grundsätzlich zu einem unter DB II liegenden Letztversorgungsgradniveau zu liegen kommt, wie es auch das ursprüngliche System vor dem SpBegrG vorsah. Die Reform der DB III würde dieses Dienstrecht hinsichtlich der durchschnittlichen Letztversorgungsgrade harmonisch zwischen die DB I und II einerseits und DB IV und V andererseits einfügen.

Zu Art. 2 (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz)

Zur langfristigen Absicherung des Betriebspensionssystems der Austrian Airlines (AUA) soll die befristete Änderung des Pensionsrechtes in einem Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 26.6.2020 und den Nachtrag zum Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal vom 15.9.2021 durch eine angemessene, dauerhafte Regelung ersetzt werden, wie dadurch auch der langfristige Fortbestand der AUA unterstützt wird.

Das Pensionssystem des aktiven Bordpersonals von Austrian Airlines ist bereits seit 01.07.2012 gänzlich, d.h. auch für solches Bordpersonal, das vor diesem Stichtag über eine Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Pension verfügte, auf beitragsorientierte Pensionszusagen umgestellt.

Die auf Grundlage der für die Leistungsberechtigten einer leistungsorientierten Pensionskassenpension jeweils geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages gewährten und vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsleistungen ohne Berücksichtigung allfälliger ASVG-Ersatzleistungen werden dahingehend geändert, dass auch für die erfassten Personen und gegebenenfalls ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ab 1. Jänner 2024 eine Umstellung von leistungsorientierten auf beitragsorientierte Pensionszusagen erfolgt.

Für Leistungsberechtigte, deren Ansprüche noch nicht in der Pensionskasse verwaltet werden, erfolgt die Umstellung auf beitragsorientierte Pensionszusage durch die Übertragung ihrer Ansprüche in die Pensionskasse und die weitere Verwaltung ihrer Leistungsansprüche in der Pensionskasse. Die gesetzlichen Regelungen sind unverändert aus dem Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für ehemaliges Bordpersonal der Austrian Airlines AG vom 16.10.2023, der den Ausgangspunkt des Vorhabens bildet, übernommen worden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (‚Arbeitsrecht‘).

Zu § 1:

§ 1 regelt den Geltungsbereich des AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetzes. Dieses erfasst die Betriebspensionszusagen der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der AUA, soweit sie auf einem Einzelvertrag und nicht auf einem Kollektivvertrag beruhen. Damit ergänzt die gesetzliche Regelung die im Kollektivvertrag vorgenommen Änderungen bei den Betriebspensionszusagen, in dem diese unverändert übernommen werden.

Zu den §§ 2und 3:

Im § 2 ist zunächst die die Übertragung von direkten Leistungszusagen in eine Pensionskasse nach § 48 Pensionskassengesetz und deren Fortführung als Pensionskassenzusagen nach den Vorgaben des § 3 vorgesehen.

Im Weiteren ordnet § 3 die Umwandlung von bereits von einer Pensionskasse verwalteten Betriebspensionszusagen sowie den nach § 2 in die Pensionskasse übertragenen Pensionszusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen an. Das Leistungsrecht für diese Pensionskassenzusagen ist in den arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu regeln.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Zarits die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Gerald Loacker, Alois Stöger, diplômé und Dr. Christoph Matznetter.

 

Ferner wurde ein Antrag auf Durchführung einer Ausschussbegutachtung gem. § 40 Abs. 1 GOG-NR abgelehnt (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 10

                               Christoph Zarits                                                          Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann