Erläuterungen

Allgemeiner Teil:


1. Hauptgesichtspunkte:

Am 28. August 2020 wurde von der Bundesregierung die Gründung einer neuen Universität angekündigt. Zweck der Gründung dieser neuen Universität ist es – neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung – die digitale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sicherzustellen. Österreich steht im Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 unter den 27 EU-Mitgliedstaaten an zehnter Stelle (abrufbar unter folgendem Link: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi). Von 2017 bis 2022 hat das Land im Zusammenhang mit den DESI-Indikatoren eine durchschnittliche relative Wachstumsrate von acht Prozentpunkten pro Jahr erzielt; dies steht mit dem EU-Durchschnitt im Einklang.

Für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation kommt der wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung sowie der hochschulischen Bildung eine entscheidende Rolle zu, um insbesondere eine ausreichende Anzahl qualifizierter Absolventinnen und Absolventen in diesem Bereich auszubilden.

Aufgabe der neuen Universität ist es,

–      die transformative Dimension der Digitalisierung in wissenschaftlicher und künstlerischer
Forschung und Lehre zu begleiten,

–      die gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung von Digitalisierung und
digitaler Transformation in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie
in die Lehre zu integrieren (digitaler Humanismus) sowie

–      die transformative Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit
Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen zu verbinden.

Die Gründung der neuen Universität bietet die Chance, neue Strukturen zu etablieren, interdisziplinäre und vor allem – im Sinne einer integrativen Forschung – transdisziplinäre neue Forschungsfelder zu bearbeiten, innovative Lehr-, Vermittlungs- und Transfermethoden zu realisieren und dadurch die bestehenden Universitäten und Hochschulen, aber auch Kunst-, Kultur- und Forschungsinstitutionen in Österreich langfristig zu bereichern und dem wirtschaftlichen Umfeld der Universität wichtige Impulse zu geben.

Universitätspolitisch werden mit diesem Bundesgesetz neue Wege beschritten. Ziel ist es, weitreichende Neuerungen zu integrieren ohne in das bestehende Universitätswesen insgesamt einzugreifen. Es liegt im Wesen der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der öffentlichen Universitäten gemäß Art. 81c B-VG, dass Universitäten auch unterschiedliche Strukturen entwickeln können. Die im Universitätsgesetz 2002 gewährte Autonomie beinhaltet eine dreigliedrige Leitungsstruktur, welche der Gesetzgeber für die junge Universität in eine stabile (im Wesentlichen) zweigliedrige Leitungsstruktur umstellt. Damit wird die neue Universität einerseits mit einem organisationsrechtlich erweiterten Gestaltungsspielraum ausgestattet, um ein Maximum an Flexibilität im Sinne der Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen, und andererseits wird die Organisationsautonomie als Teil der universitären Autonomie durch das neue Gesetz gesichert, da die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums von der Universitätsversammlung, in welcher das Universitätspersonal und die Studierenden vertreten sind, bestellt und entsendet werden. Insofern wird die Mitbestimmung durch das Universitätspersonal im Wege der direkten Entsendung von Kuratoriumsmitgliedern seitens der Universitätsversammlung gestärkt.

Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl für die neue Universität auf Linz. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology sowie den anderen Fakultäten der Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neuen Universität geeignet und notwendig sind.

Der Aufbau des Lehrangebots der neuen Universität wird schrittweise erfolgen, wobei im Endausbau jedenfalls Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien sowohl als ordentliche Studien als auch im Sinne der hochschulischen Weiterbildung angeboten werden. Insbesondere die hochschulische Weiterbildung ist für eine gesellschaftliche Öffnung und Akzeptanz von besonderer Bedeutung.

Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Universität im Studienjahr 2030/2031 rund 5.000 Studierende angestrebt, die sich auch aus neuen Zielgruppen, welche sich bislang nicht für klassische technisch-naturwissenschaftliche Studien begeistern konnten, zusammensetzen sollen. Um den bei technisch-naturwissenschaftlichen Studien bestehenden Gender-Gap hintanzuhalten, wird es darum gehen, ein besonderes Augenmerk auf interdisziplinäre Studien mit innovativen Lehr- und Vermittlungsformen zu legen.

Wesentlich dabei ist die Attraktivität des Lehrangebots und der Studienbedingungen, inklusive Studien-förderung. Das Einzugsgebiet der Universität muss dabei weit über den regionalen und nationalen Kontext hinausgehen. Die Universität wird den globalen Wettlauf um talentierte Studieninteressierte, aber auch Lehrende und Forschende aufnehmen müssen. Ziel ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der nach den im Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 enthaltenen Planungen im Studienjahr 2030/2031 rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen, geleitet von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern, etabliert sein werden.

Um die Gründung der neuen Universität so rasch wie möglich umzusetzen, wurde ein zweistufiger Gesetzwerdungsprozess vorgesehen: Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, in Kraft getreten am 1. Juli 2022, hat jene rechtlichen Grundlagen geschaffen, die für den Gründungsprozess der neuen Universität unbedingt erforderlich sind, und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.). Damit wurde es ermöglicht, dass wesentliche Entwicklungsschritte für die neue Universität rasch vorgenommen werden konnten, wie zB die Wahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, welche am 5. März 2023 erfolgt ist.

Erst in einem zweiten Schritt werden mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsstruktur und den laufenden Betrieb der neuen Universität geschaffen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser zweite Schritt zur Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die neue Universität – über die Dauer des Gründungsprozesses hinaus – vollzogen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University – IT:U) am 1. Juli 2024 wird das Gründungsgesetz außer Kraft treten.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Bundesgesetzes für das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University – IT:U) gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Besonderer Teil:

Zu § 1 (Errichtung und Rechtsstellung):

Wie bereits erwähnt erfolgt die Errichtung der Universität in zwei Schritten:

-       Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, in Kraft getreten am 1. Juli 2022, hat jene rechtlichen Grundlagen geschaffen, die für den Gründungsprozess der neuen Universität unbedingt erforderlich waren, und die diese neue Einrichtung handlungsfähig gemacht hat (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.).

-       Das vorliegende Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University – IT:U) bildet in Hinkunft die dauerhafte Rechtsgrundlage für die neue Universität und beinhaltet die erforderlichen Rechtsvorschriften für den dauerhaften Betrieb der IT:U als neue Universität. Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Bundesgesetzes am 1. Juli 2024 wird das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, außer Kraft treten, sodass keine parallele Anwendung der beiden Rechtsvorschriften gegeben sein wird. Das vorliegende Bundesgesetz enthält ein entsprechendes Übergangsregime – siehe § 35.

Als Standort für die neue Universität wurde Linz gewählt, weil an diesem Standort bereits andere universitäre und hochschulische Einrichtungen angesiedelt sind, mit denen Kooperationen angestrebt werden sollen (Abs. 1).

Bei der IT:U wird es sich nicht um eine Universität im Sinne des Universitätsgesetzeses 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2023 (Abs. 1) handeln. Aus diesem Grund erhält die Universität mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine eigene, gesonderte Rechtsgrundlage. Dennoch wird die neue Universität auf Basis der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Universitäten gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG errichtet und dauerhaft betrieben werden. Damit wird sichergestellt, dass die neue Universität auf derselben verfassungsrechtlichen Basis wie die Universitäten gemäß UG beruht und bestimmte, verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen auch für diese Universität anzuwenden sind. Es handelt sich um eine Universität sui generis mit einem neuen Wirkungsbereich zur Förderung innovativer Ideen in Wissenschaft und Lehre im Digitalisierungsbereich und einer schlanken und flexiblen Governance, angelehnt an angloamerikanische Universitätsmodelle. Auch bekannte europäische Universitäten weisen eine vergleichbare zweigliedrige Leitungsstruktur auf, darunter die Universiteit van Amsterdam (Niederlande), die University of Buckingham (Vereinigtes Königreich) oder das Karolinska Institutet (Schweden). Für die neue Universität wird mit der Sonderstellung die Anpassung an geänderte Verhältnisse im sich rasch wandelnden Umfeld einer zunehmend tiefgreifenden Einbettung von Wissenschaft und Lehre in die digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft erleichtert und gefördert. Darüber hinaus werden internationale Wettbewerbsnachteile durch Schwerfälligkeit innerhalb hochschulischer Governance die sich aus komplexen Leitungsstrukturen ergeben kann, ernst genommen und gleichzeitig die hochschulische bzw. akademische Autonomie bestmöglich abgesichert. Die neue Universität ist für den Sonderstatus mit den vorgesehenen adäquaten Handlungsmöglichkeiten prädestiniert, da ihr Wirken naturgemäß vom rasanten Tempo des digitalen Wandels bestimmt wird.

Demgegenüber ist an den Universitäten gemäß UG jeweils eine dreigliedrige Leitungsstruktur mit einem Senat vorgesehen (wie ua auch in Deutschland). Der deutsche Wissenschaftsrat hat in seinen Empfehlungen zur Hochschulgovernance vom 19. Oktober 2018 (abrufbar unter folgendem Link: Wissenschaftsrat - Publikationen - Empfehlungen zur Hochschulgovernance (Drs. 7328-18), Oktober 2018) noch vor der weiteren Beschleunigung des digitalen Wandels aufgrund der COVID-19 Pandemie festgestellt, „dass der Senat zwar Mehrheitsentscheidungen trifft, aber in der Praxis häufig so lange beraten wird, bis ein für alle tragbarer Konsens gefunden wird, was nicht selten zu Formelkompromissen oder einem kleinsten gemeinsamen Nenner führt“. Die Einbeziehung des Senats berge Risiken für Entschlussfähigkeit und Ressourcensensibilität. Diesem Risiko soll mit dem vorliegenden Entwurf für eine zweigliedrige Governance begegnet werden.

Der Gesetzgeber ist aufgrund der unabsehbaren Auswirkungen der Digitalisierung auf Wissenschaft, Forschung und Kunst verpflichtet, rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, damit die neue Universität international Schritt halten kann mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen, die auf Digitalisierung und digitale Transformation spezialisiert sind; so hat sich in der Vergangenheit auch die Notwendigkeit ergeben, innerhalb der österreichischen Grundlagenforschung eine eigene Rechtsgrundlage für das neu errichtete Institute of Science and Technology Austria (ISTA) zu schaffen.

Der vom Gesetzgeber gewählte Modellcharakter intendiert nicht notwendigerweise auch Änderungen im UG. Es soll ein neuer Weg beschritten werden, aber auch das Nebeneinander der unterschiedlichen Strukturen bestehen bleiben, wo unterschiedliche Ausgangssituationen und Rahmenbedingungen vorliegen, einerseits historisch gewachsene und vielfach bewährte Strukturen und andererseits ein möglichst konkreter und überschaubarer Handlungsspielraum für die Erfüllung neuer Aufgabenstellungen durch die neue Universität.

Der Gesetzgeber entwickelt mit den Änderungen bei den Organisations- und Leitungsstrukturen – unter Beibehaltung demokratischer Prozesse – eine Grundlage zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung und zur Anpassung an spezifische, beispielsweise studienrechtliche Erfordernisse, weil die rasche Umsetzung der Aufgabenerfüllung im Wirkungsbereich der neuen Universität gefordert und in Digitalisierung und digitaler Transformation begründet ist.

Die Zusammenführung von Universitätsrat und Senat in das Kuratorium ermöglicht im Wechsel mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eine stabile zweigliedrige Entscheidungsstruktur.

Die Beschickung des Kuratoriums stellt die mehrheitliche Vertretung der Scientific Community durch Wissenschafterinnen und Wissenschafter bzw. Künstlerinnen und Künstler sicher (Organisationsautonomie). Die von der Universitätsversammlung zu bestellenden Mitglieder (drei) sowie die einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder (zwei) gehören diesem Kreis an. Drei dieser Mitglieder zählen zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität.

Die von Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Mitglieder (drei, davon eines auf Vorschlag der Oberösterreichischen Landesregierung) müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft tätig sein oder tätig gewesen sein.

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird mit Beschluss des Kuratoriums mit qualifizierter Mehrheit bestellt.

Der Bestellmodus und die Repräsentanz im Kuratorium stellt einerseits das Gegengewicht zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten als monokratisches Universitätsorgan sicher, indem für die strategisch und operativ wesentlichen Entscheidungen der Universität Genehmigungs-, Mitwirkungs- und Vorschlagsrechte für das Kuratorium vorgesehen sind, wie die Erlassung der Satzung der Universität (Satzungsautonomie), und andererseits die akademische Freiheit in ihrem Kernelement abgesichert ist, wozu unter anderem die Einrichtung und Auflassung von Studien, die Erlassung der Curricula und die strategische Weiterentwicklung in diesen Bereichen zählen. Die wesentlichen Bausteine der Satzung werden in einer eigenen Satzungsbestimmung zusammengefasst (§ 8). Die rechtlichen Errungenschaften auf dem Gebiet der Gleichbehandlung gemäß B-GlBG sowie der Gleichstellung und Frauenförderung an staatlichen Universitäten werden als Ausgangssituation vorausgesetzt und die wirkungsvolle Ausgestaltung nach dem Stand der Wissenschaften auf diesem Gebiet ermöglicht.

Außerdem wird durch die Mitsprache des Universitätspersonals und der Studierenden mittels direkter Beteiligung im Kuratorium eine erweiterte Mitbestimmungsform geschaffen, welche im UG für den Universitätsrat nicht besteht. Eine verbesserte Mitsprache des Universitätspersonals verfolgt den Zweck einer möglichst breiten demokratischen Legitimität von Entscheidungen im Rahmen der Universitätsautonomie.

In dem vorhin beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmen wird mit den Regelungen im neuen Gesetz die Handlungsfähigkeit der neuen Universität im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet.

Die Errichtung und der Betrieb der Universität ist aufgrund der im B-VG definierten Kompetenzaufteilung Bundessache; die Finanzierung erfolgt grundsätzlich durch den Bund, wobei das Land Oberösterreich aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I Nr. 200/2022, zur Finanzierung beiträgt – Näheres dazu siehe § 15 (Abs. 2).

Die neue Universität wird als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllt und sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG selbst gibt (Abs. 3).

Die Universität führt einen charakteristischen Namen, wie es auch bei anderen staatlichen Universitäten der Fall ist, beispielsweise führt die Universität Salzburg zusätzlich auch den Namen „Paris-Lodron Universität“, kurz: „PLUS“.

Als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit wird die neue Universität ua. auch berechtigt sein,
Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und
Mitglied in Vereinen zu sein (Abs. 4).

Zu § 2 (Wirkungsbereich):

Nachdem die Universität neu errichtet wurde, gibt es keinen „historisch vorgefundenen und/oder entwickelten“ fachlichen Wirkungsbereich wie bei den anderen (staatlichen) Universitäten gemäß UG. Der Wirkungsbereich ist daher gesetzlich zu definieren.

Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst den Bereich Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Durch die Kooperation mit anderen universitären, hochschulischen und Forschungs-Einrichtungen soll in sämtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Disziplinen eine Interdisziplinarität in Forschung und Lehre angestrebt werden, die neue Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft anstößt und die Anwendung und das Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten auslotet. Forschungsfelder und Lehrangebote werden sich daher allen Dimensionen der Digitalisierung widmen (Abs. 1).

Für Studienangebot sowie Forschung und Lehre gelten jedoch zwei weitere Prämissen: zum einem wird gesetzlich normiert, dass sich die Aktivitäten der neuen Universität an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans (siehe § 12b UG) zu orientieren haben und so gewährleistet ist, dass auch die neue Universität in die strategische Planung für das gesamte österreichische Universitätswesen eingebunden sein wird. Dies bedeutet, dass auch an dieser Universität der Gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Grundlage für die Leistungsvereinbarung dient (Abs. 2).

Zum anderen wird zu berücksichtigen sein, dass die Universität in wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Lehre ein differenziertes Angebot bietet und es nicht zu Duplizierungen von Studienangeboten und Forschungsaktivitäten kommt. Darauf wird im Rahmen der zwischen dem Bund und der Universität abzuschließenden Leistungsvereinbarung zu achten sein (siehe § 17).

Ebenso ist die Universität im Rahmen des österreichischen Hochschulplans (HoP) angesprochen.

Zu § 3 (Grundsätze und Aufgaben):

Grundsätze und Aufgaben der neuen Universität entsprechen jenen Grundsätzen, denen eine universitäre Einrichtung verpflichtet ist. In Abs. 1 werden exemplarisch die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit genannt (Abs. 1).

In Abs. 2 werden die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität einzeln aufgelistet. Unter dem Begriff „Diversität“ in der Z 11 wird das Vorhandensein und die Wertschätzung von wesentlichen Unterschieden, die sich auf Geschlecht, Alter, Ethnie, Religion und sexuelle Orientierung beziehen können, verstanden. Die Universität hat gemäß Z 13 die Aufgabe, die Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen. Zielgruppe sind wie im UG insbesondere Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005.

In Abs. 3 bis 5 bekennt sich die Universität in näherer Ausführung des Abs. 2 Z 11 zu den Grundsätzen der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Wie an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG wird auch für die neue Universität die grundsätzliche Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, normiert. Die an den Universitäten erreichten Standards im Bereich Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter sind auch an der neuen Universität anzuwenden. Zur Absicherung bzw. Gewährleistung dieser Standards ist ein weisungsfreies Organ in der Satzung mit Befugnissen in Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter einzurichten. Hat dieses Organ gemäß § 3 Abs. 4 Grund zur Annahme, 1. dass eine Angehörige bzw. ein Angehöriger durch ein Organ der Universität diskriminiert (Geschlecht, Ethnie, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) wurde oder 2. dass ein Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität vorliegt, ist es berechtigt, innerhalb von längstens drei Wochen das Organ zur Konfliktlösung gemäß § 3 Abs. 5 anzurufen.

Die in Abs. 6 und 7 genannten Aufgaben entsprechen der Aufbauphase der Universität, die in erster Linie darin bestehen, die Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität gemäß § 2 Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen (Abs. 4). Dies hat auf der Grundlage der in Abs. 1 bis 3 definierten Grundsätze zu erfolgen.

Ausdrücklich normiert wird weiters, dass die Universität zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen hat, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen dieses Leistungsspektrums vorsieht (Abs. 7 und siehe dazu § 6 Qualitätssicherung).

Die Satzung und die Curricula sind zwingend auf der Website der Universität zu veröffentlichen (Abs. 8).

Zu § 4 (Studien und akademische Grade):

Abs. 1 definiert in Umsetzung der Studienarchitektur des Europäischen Hochschulraums und in Entsprechung der Vorgaben für die Universitäten gemäß UG die von der Universität anzubietenden Studienformen (Bachelorstudien, Masterstudien, Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien – PhD-Doktoratsstudien) einschließlich des Studienumfangs. Der Umfang für Bachelorstudien und Masterstudien wird in ECTS-Anrechnungspunkten definiert (Bachelorstudien mindestens 180 und höchstens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, Masterstudien grundsätzlich 120 ECTS-Anrechnungspunkte, in Ausnahmefällen 60 ECTS-Anrechnungspunkte).

Darüber hinaus kann die Universität im Bereich der beruflichen Weiterbildung Universitätslehrgänge anbieten. Diese sind an die Vorgaben zur hochschulischen Weiterbildung an Universitäten (§§ 56 und 70 UG) gebunden, sodass die jüngst mit der Weiterbildungsnovelle 2021 erreichte Einheitlichkeit bezüglich Zugangsvoraussetzungen und akademischen Graden bei den Universitätslehrgängen beibehalten bleibt (Abs. 1).

Der Umfang der PhD-Doktoratsstudien bemisst sich – ebenfalls entsprechend den europäischen Vorgaben und dem UG – in Jahren. Die Dauer von PhD-Doktoratsstudien umfasst demgemäß mindestens drei Jahre. Auch die neue Universität wird berechtigt sein, kombinierte Master- und PhD-Doktoratsstudien anzubieten, diese Studien haben mindestens fünf Jahre zu umfassen (Abs. 1). Folglich hat der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Um die gewünschte möglichst breite Kooperation der neuen Universität mit allen Universitäts- und Hochschultypen – insbesondere am Hochschulstandort – zu ermöglichen, darf die neue Universität Studien auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG anbieten (Abs. 2).

Auch die Verleihung der akademischen Grade entspricht der Regelung des UG. Die Präsidentin oder der Präsident – hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen (einschließlich des Verfassens von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten) die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktorgrade zu verleihen. Die zu verleihenden akademischen Bachelor-, Master- oder PhD-Doktorgrade sind daher zunächst im jeweiligen Curriculum zu spezifizieren. Die akademischen Grade haben aber jedenfalls der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Studiums zu entsprechen (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 entspricht das Regelungssystem der Studienbeiträge im Wesentlichen jenem der Universitäten gemäß UG. Bei Überschreiten der vorgesehenen Studienzeit um mehr als zwei Semester ist ein Studienbeitrag in Höhe von 600 Euro für jedes Semester einzuheben. Erlassgründe können in der Satzung festgelegt werden. Dieser Betrag entspricht rechnerisch annähernd dem valorisierten Wert des Studienbeitrags an öffentlichen Universitäten seit 2002.

Die Einrichtung von Universitätslehrgängen gemäß Abs. 1 wird konkretisiert (Abs. 5). Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien (siehe dazu § 2 Wirkungsbereich) auch Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Die Studienbeitragsregelung gemäß Abs. 4 kommt im Bereich der Universitätslehrgänge nicht zur Anwendung.

Zu § 5 (Studierende):

Mit der Gründung einer neuen Universität ist die Chance verbunden, neue Rahmenbedingungen für Lehre und Studium zu befördern. Diese Chance soll insbesondere im Studienbereich ergriffen werden.

Im Unterschied zu den Universitäten gemäß UG werden die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein, wie dies auch auf den Fachhochschulen der Fall ist. So wird zB die Zulassung zum Studium – sowie weitere studienrechtlich relevante Schritte – vertraglich geregelt werden und nicht durch Bescheid. Ziel ist, ein Maximum an Flexibilität zu ermöglichen, um neue Lern- und Lehrformate zu erproben.

Aus diesem Grund werden im Bereich des Studienrechts neue Wege beschritten, die offener und projektorientierter sein können. Das Studienrecht des UG soll nicht auf die neue Universität übertragen werden, weil dieses mit den etablierten Universitäten gewachsen ist und bisher die Rechtsbeziehungen geprägt hat. Es ist unübersehbar, dass die Regelungsdichte stetig zunimmt und die Administration ressourcenintensiver statt -schonender wird.

Der universitätspolitische Fokus liegt bei dieser Universität – einer an Studierenden und Professuren zahlenmäßig kleinen Einrichtung - auf der Möglichkeit, die Ausbildung spezifischer (zB im Sinne neuer Lehrformate etc.) und den Lehrbetrieb flexibler gestalten zu können, ohne dabei in das Studienwesen der anderen öffentlichen Universitäten einzugreifen.

Die als privatrechtliche Verträge abzuschließenden Ausbildungsverträge können demgegenüber innerhalb des gesetzlichen und satzungsgemäßen Rahmens auf Veränderungen der Ausbildungssituation von Studierenden gezielt abgestimmt und gegebenenfalls angepasst werden (zB mittels allgemeiner Vertragsbedingungen). Ein Gesamtbild über die Ausbildungssituation ergibt sich in kürzeren Intervallen mittels Studierendenevaluierungen, wohingegen gesetzliche Änderungen im Studienrecht deutlich längere Vorlaufzeiten beanspruchen.

Die wesentlichen Vorteile der privatrechtlich umgesetzten Rechtsbeziehung zwischen Universität und Studierenden bestehen in der transparenten und konkretisierten Leistungsverpflichtung und -erbringung sowie nicht zuletzt in der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts.

Streitigkeiten zwischen den Studierenden und der Universität werden daher vor den ordentlichen Gerichten zu klären sein. Bei den Fachhochschulen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass solche Streitigkeiten kaum vorkommen (Abs. 1). – Im Bedarfsfall können sich Studierende auch an die Ombudsstelle für Studierende gemäß § 31 HS-QSG wenden.

Die Verleihung und der Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen hat nach geltender Judikatur und Lehre hoheitlichen Charakter und erfolgt daher mit Bescheid (§ 10 Abs. 1 Z 19 bis 21).

Auch an der neuen Universität wird – wie an den Universitäten gemäß UG sowie an den anderen österreichischen Universitäten und Hochschulen – eine Vertretung der Studierenden eingerichtet, die die Teilhabe der Studierenden in den Organen der neuen Universität umfasst. Aus diesem Grund wird in Abs. 2 normiert, dass die an der Universität zugelassenen Studierenden ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, sind (Abs. 2).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Studierenden der neuen Universität mit Ausnahme von Studierenden in den Universitätslehrgängen eine Studienförderung gemäß Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, unter den dort geregelten Bedingungen zusteht. Auch hinsichtlich der anderen Sozialleistungen sind die Studierenden der neuen Universität den Studierenden der anderen österreichischen Universitäten und Hochschulen völlig gleichgestellt (Z 1 und 2).

Insbesondere auch für Studierende aus dem Ausland kann eine von der Studienförderung gesonderte Förderung als Unterstützungsmaßnahme für Studierende vor allem hinsichtlich Exzellenz, Diversität, Frauenförderung, Inklusion oder Internationalisierung sowie Mobilität vorgesehen werden, die durch Richtlinien in der Satzung der neuen Universität geregelt sein wird. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind bereits vorgesehen.

Zu § 6 (Qualitätssicherung):

Unter dem Begriff der „Qualitätssicherung“ werden Qualitätssicherungsverfahren gemäß der § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HS-QSG, aber auch Evaluierungen durch externe Expertinnen und Experten zusammengefasst. Qualitätssicherung ist ein auf Dauer etabliertes Verfahren, die Evaluierung ein zeitlich begrenztes Vorgehen für konkrete Entscheidungen. Die Qualitätssicherung unterstützt hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen bei der Erreichung ihrer Ziele. Sie sorgt für mehr Transparenz sowie ein verstärktes Vertrauen in die Relevanz und Qualität der hochschulischen Bildungseinrichtungen. Qualitätssicherung, die sich nach innen richtet und etwa den Aufbau hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme umfasst, wird als interne Qualitätssicherung bezeichnet. Davon lässt sich die externe Qualitätssicherung unterscheiden, die die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse durch unabhängige externe Expertinnen und Experten bewertet. Die Ziele der externen Qualitätssicherung sind die Förderung der Qualitätsentwicklung an den hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen sowie die Nachweiserbringung gegenüber der Öffentlichkeit, in welcher Weise die Hochschulen die Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität wahrnehmen. Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren sind daher auch öffentlich zugänglich. Ein Audit ist ein zyklisches Peer-Review-Verfahren, das die Leistungsfähigkeit des institutionellen Qualitätsmanagementsystems einer Universität beurteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Qualitätsmanagementsystem die Leistungsbereiche der Universität unterstützt und einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Einrichtung leistet. Die Zertifizierung durch ein Audit bestätigt folglich die Leistungsfähigkeit des internen Qualitätsmanagementsystems einer Universität.

Für die Qualitätssicherung der Curricula ist entweder die Einbindung in das interne Qualitätssicherungssystem (§ 3 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 Z 14) oder die Qualitätssicherung durch eine externe Qualitätssicherungsagentur sicherzustellen (Abs. 2).

Bei der im Abs. 3 genannten Evaluierung handelt es sich um eine institutionelle Evaluierung. Die Universität ist eine neue staatliche Einrichtung, die daher erstmalig im achten Jahr ihres Bestehens gemäß der Artikel 15a Abs. 1 B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I Nr. 200/2022, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“, dh nach ihrer Gründung am 1. Juli 2022 einer Evaluierung zu unterziehen ist.

Die Tätigkeiten der Universität sind daher im Abstand von fünf Jahren, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität, extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, welcher der Bundesministerin oder dem Bundeminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung legt den Evaluierungsbericht dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vor (Abs. 3).

Zu § 7 (Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen):

Als Einrichtung des Bundes unterliegt auch die neue Universität – wie die Universitäten gemäß UG – der Aufsicht des Bundes. Die in § 7 normierte Aufsicht des Bundes ist § 45 UG nachgebildet – es handelt sich demgemäß um eine Rechtsaufsicht, die die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister wahrzunehmen hat. Bei Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines Universitätsorgans hat eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der „Sperrwirkung“ ab Einleitung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens (Abs. 4) sowie die Beendigung von Arbeitsverträgen mit dem Eintritt der Rechtskraft des aufsichtsbehördlichen Bescheides (Abs. 4) sind gleichermaßen wie für Universitäten gemäß UG geregelt. Auch Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister mit Bescheid aufzuheben.

Kommt ein zu den Leitungsorganen zählendes Organ der Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer bzw. eines davon betroffenen Angehörigen der Universität eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb derer die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen ist. Ist auch diese Frist verstrichen, ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister durchzuführen (Abs. 8).

Zu § 8 (Satzung):

Abs. 1: Die Satzung enthält die zentralen Ordnungsvorschriften der Universität und bildet damit einen der wesentlichen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Universität. Verstöße gegen die Satzung sind ein Anlassfall für die Ausübung der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes. Die Satzung stellt daher einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Universität dar. Der Satzung kommt Verordnungscharakter zu.

Wie jede autonome Universität erlässt auch diese Universität die Satzung im Rahmen ihrer Autonomie gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG. Die Erlassung der Satzung stellt somit eines der wesentlichen Elemente der Autonomie dieser Universität dar.

Der Satzung dieser Universität kommt dabei besondere Bedeutung zu, da mit dem vorliegenden Bundesgesetz das Ziel verfolgt wird, ein möglichst schlankes Rahmengesetz zu schaffen. Bei zahlreichen Regelungsinhalten wird daher – zugunsten einer Regelung in der Satzung - auf eine gesetzliche Regelung verzichtet.

Das Vorschlagsrecht für die Satzung kommt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu (§ 10). Die Universitätsversammlung hat zum Vorschlag für die Satzung eine Stellungnahme abzugeben (§ 12). Beschlossen wird die Satzung in weiterer Folge vom Kuratorium (§ 11) mit Zweidrittelmehrheit. Dasselbe Procedere gilt für die Änderung der Satzung: auch hier hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Vorschlagsrecht, die Beschlussfassung erfolgt durch das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit.

Gemäß Abs. 2 enthält die Satzung die erforderlichen Ordnungsvorschriften und zählt jene Bereiche auf, zu denen die Satzung jedenfalls eine Regelung zu enthalten hat. Die Beschreibung der Inhalte der Satzung erfolgt dabei demonstrativ, dh gesetzlich geregelt werden lediglich die Mindestinhalte der Satzung; in die Satzung können über Abs. 2 Z 1 bis 21 hinausgehende Regelungsinhalte aufgenommen werden.

Gemäß Z 1 hat die Satzung die strategische Ausrichtung der Universität zu beschreiben. Die strategische Ausrichtung der Universität steht in engem Konnex zu der zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität abzuschließenden Leistungsvereinbarung. Dazu ist in der aktuellen Leistungsvereinbarung für das Jahr 2024 (ab dem Jahr 2025 wird die Universität demselben Leistungsvereinbarungsrhythmus unterliegen wie die Universitäten gemäß UG) Folgendes festgehalten:

„Gemäß den am 15.7.2023 vom Gründungskonvent beschlossenen „Strategischen Grundsätzen“ wird sich das Institute of Digital Sciences Austria im österreichischen Hochschulraum auf Basis der darin formulierten vier Leitlinien strategisch positionieren.

-       Schwerpunkt und Ausrichtung: „Digitale Transformation“;

-       Die Absolventinnen und Absolventen: Expertinnen und Experten mit 21st Century Skills, die die digitale Transformation von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft effektiv gestalten können;

-       Prinzipien des Lernens und Lehrens: Inquiry-based Learning mit hoher Betreuungsqualität und individuellen Lernpfaden;

-       Hohe Begegnungsqualität entwickeln: Außergewöhnliche Talente gewinnen, vernetzen, fordern und fördern“

Gemäß Z 2 enthält die Satzung ua. den Organisationsplan der Universität. Dieser wird nicht nur nähere Regelungen zu den bereits gesetzlich definierten Organen (§ 9) enthalten, sondern vor allem für jene Organisationseinheiten, in denen Forschung und Lehre stattfinden. Die konkrete Bezeichnung dieser Organisationseinheiten ist – wie bei den Universitäten gemäß UG – frei wählbar.

Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten wird auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten sein.

Möglicher Regelungsinhalt auf Satzungsebene sind ebenfalls die erforderlichen Qualifikationen sowie der Bestellungsmodus der Leiterinnen bzw. Leiter der durch den Organisationsplan errichteten Organisationseinheiten.

Gemäß Z 3 hat die Satzung die Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung (§ 12) zu enthalten. Zusätzlich können Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen aufgenommen werden. Die Universitätsversammlung gehört gemeinsam mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und dem Kuratorium zu den obersten Organen der Universität (§ 9 Abs. 2).

Von den insgesamt 21 Mitgliedern der Universitätsversammlung werden 16 gewählt, die Wahlordnung für diese Wahl ist in der Satzung festzulegen. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden zusammen und sind gemäß § 32 Abs. 1 HSG zu entsenden (und nicht zu wählen).

Die Wahl der 16 Mitglieder erfolgt jeweils durch die Personengruppe, die die gewählten Mitglieder repräsentieren: Jene 12 Mitglieder, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b angehören (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie die Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen), sind durch sämtliche Angehörigen dieser Personengruppe zu wählen. Jene vier Mitglieder, die dem Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 angehören (allgemeines Personal) sind durch sämtliche Angehörige dieser Personengruppe zu wählen.

Üblicherweise werden für die Wahl Listen erstellt. Es ist aber auch ein Persönlichkeitswahlrecht möglich.

Für diese Wahlen ist jedenfalls Abs. 3 anzuwenden, wonach Wahlen geheim durchzuführen sind, und das Wahlrecht persönlich und unmittelbar auszuüben ist.

Gemäß Z 4 sind in der Satzung die Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zu regeln. Die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten erfolgt durch das Kuratorium gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 mit qualifizierter Mehrheit. Gemäß § 10 Abs. 2 kann zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität (§ 2) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass es sich um eine Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten handelt – und nicht um eine Wahl. Damit kommen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 nicht zur Anwendung. Vielmehr handelt es sich um einen Beschluss des Kuratoriums, der sachlich gerechtfertigt sein muss und entsprechend zu begründen ist. Damit soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass das Verfahren zur Findung des obersten monokratischen Leitungsorgans einer Universität im Nachgang zu Konflikten führt. Die Durchführung des Kreationsprozesses mittels begründetem Beschluss sollte dies hintanhalten.

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann bei der Durchführung ihrer oder seiner Geschäfte durch eine bzw. einen bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterstützt werden, diese werden gemäß § 10 Abs. 4 auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind ebenfalls Teil der Satzung – siehe Z 5. Die Definition des Anforderungsprofis ist deshalb in der Satzung zu regeln, weil es – im Unterschied zur Präsidentin oder zum Präsidenten - nicht gesetzlich definiert ist.

Gemäß Z 6 hat die Satzung weiters die Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß § 19 Abs. 2 zu enthalten. Diese Bestimmung normiert, dass die Präsidentin bzw. der Präsident in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung über das Budget der Universität verfügt, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist.

In der Satzung sind daher zB folgende Punkte zu regeln: Planung des Globalbudgets inklusive Personal und Investitionen; Aufgabenteilung zwischen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor; Zuteilung der Budgetmittel an die Organisationseinheiten; Verpflichtungen zu Gegenzeichnung; Anwendungsfälle des Vier-Augen-Prinzips; Definition von Rechtsgeschäften, die jedenfalls der Genehmigung durch das Kuratorium benötigen; Eingehen von Verbindlichkeiten; Beschaffung; Innenrevision; etc. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Definition einer Regelung, die in Zusammenhang mit wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einhaltung der Regelungen des europäischen Beihilfenrechtes ermöglicht, welche auch bei der technisch bzw. organisatorischen Umsetzung der Kosten- und Leistungsrechnung eine Grundlage darstellen.

Gemäß Z 7 hat die Satzung weiters Bestimmungen über Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a zu enthalten. Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das betreffende Fach bestellt werden (§ 24 Abs. 2 letzter Absatz).

Berufungsverfahren sowie die Auswahl der entsprechend qualifizierten Personen stellen eine der wesentlichen Qualitätsmerkmale einer Universität dar. Gleichzeitig ist die qualitätsvolle Durchführung von Berufungsverfahren und die Berücksichtigung deren Ergebnisse für die weitere positive Entwicklung einer Universität unabdingbar. Dies gilt besonders für eine Universität, die sich – wie die IT:U - im Aufbau befindet.

Die in der Satzung zu definierenden Verfahrensabläufe für Berufungsverfahren werden sich daher an den international üblichen kompetitiven Berufungsverfahren zu orientierten und deren wesentliche Verfahrensschritte zu berücksichtigen haben (zB nähere Definition von „entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation“ sowie von „beruflichen Qualifikation“ und „wissenschaftlicher Qualifikation“; Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter; Einsetzung einer Kommission von Personen, die in der Lage sind, die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen; Sicherstellung eines objektiven Verfahrensablaufs; etc.)

Gemäß Z 8 ist ein weiterer Inhalt der Satzung die Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal. Dies ist deshalb erforderlich, weil das bereits existierende Karrieremodell für das wissenschaftliche Personal im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Universitäten geregelt ist, der jedoch an dieser Universität nicht zur Anwendung kommt (§ 24 Abs. 3).

Bei der Festlegung des Verfahrens zum Zustandekommen der Karrieremodelle für das wissenschaftliche und künstlerische Personal ist der Betriebsrat gemäß § 11 Abs. 8 einzubinden.

Z 9 und Z 10 stehen in engem Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes. Wie die Universitäten gemäß UG soll auch diese Universität verpflichtet sein, die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie die Frauenförderung zu wahren. Dies ergibt sich bereits durch § 3 Abs. 2 Z 7 und wird durch die § 3 Abs. 3 bis 5 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 10 konkretisiert.

§ 3 Abs. 3 verpflichtet die Universität zur Sicherstellung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung. Dies erfolgt ua. durch die Normierung der unmittelbaren Anwendbarkeit der in diesem Zusammenhang wesentlichen Teile des B-GlBG auf jene Personen, die in einer rechtlichen Beziehung zur Universität stehen - dies sind in erster Linie die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sowie die Studierenden der Universität. Gemäß § 41 Abs. 1 B-GlBG genießen jedoch auch Bewerberinnen bzw. Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder um Aufnahme als Studierende, somit Personen, die noch nicht in einer bestimmten Rechtsbeziehung zur Universität stehen, den Diskriminierungsschutz des B-GlBG. Damit wird klargestellt, dass die an den Universitäten gemäß UG erreichten Standards im Bereich Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter auch an der neuen Universität garantiert werden.

Zur Durchsetzung der erwähnten Rechte ist gemäß § 3 Abs. 4 durch die Satzung ein Kollegialorgan einzurichten, das die Aufgabe hat, die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Frauenförderung und Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu gewähren. Zur effektiven und effizienten Rechtsdurchsetzung handelt dieses Kollegialorgan weisungsfrei und hat mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet zu sein. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist weiters die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß § 13 Abs. 1 sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.

Eine weitere wesentliche Aufgabe dieses Kollegialorgans ist es, bei Verdacht auf Diskriminierung im Zusammenhang mit den genannten Gründen sowie bei Verdacht auf Verletzung der Gleichstellung einschließlich Frauenförderung sowie bei entstandenen Konflikten in diesen Angelegenheiten das Organ gemäß § 3 Abs. 5 anzurufen. Die Aufgabe dieses – ebenfalls weisungsfreien und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten – Organs ist die Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4.

Die Einrichtung der Organe gemäß § 3 Abs. 4 und 5 erfolgt durch die Satzung. Während die nähere Zusammensetzung des Organs gemäß § 3 Abs. 4 nicht gesetzlich geregelt ist, enthält die Regelung über das Kollegialorgan gemäß § 3 Abs. 5 ein Mindesterfordernis: nämlich, dass diesem Organ mindestens eine Mediatorin oder ein Mediator, die bzw. der in der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen ist, angehört.

Darüber hinaus hat die Satzung ua. Folgendes zu regeln: Anzahl der Mitglieder der Kollegialorgane, welche Personalgruppen dem Kollegialorgan angehören sollen, den Kreationsmechanismus (Wahl oder Bestellung der Mitglieder), die Funktionsdauer sowie weitere erforderliche Handlungsrahmen.

Durch die Einrichtung je eines den Arbeitskreisen für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 UG) sowie eines den Schiedskommissionen (§ 43 UG) an den Universitäten gemäß UG entsprechenden Kollegialorgans ist damit für die Angehörigen dieser Universität ein zweigliedriges Verfahren vorgesehen, sodass auch die Angehörigen dieser Universität denselben Diskriminierungsschutz genießen wie die Angehörigen der Universitäten gemäß UG.

Z 11 normiert, dass der Gleichstellungsplan und der Frauenförderungsplan Teil der Satzung sind, wobei beide Instrumente auf einem Vorschlag des Organs gemäß § 3 Abs. 4 zu beruhen haben.

Der Frauenförderungsplan entspricht den besonderen Frauenförderungsmaßnahmen des B-GlBG und hat seine rechtliche Grundlage in § 11a B-GlBG. Neben der Festlegung, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Personalgruppen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, enthält der Frauenförderungsplan ua. auch eine statistische Darstellung zum Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten pro Personalgruppe und Leitungsfunktion sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Für die statistische Darstellung bildet jeweils der 31. Dezember die Grundlage.

Mit dem an das UG angelehnten Gleichstellungsplan (siehe § 20b UG) sollen über den Frauenförderungsplan hinaus weitere Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter normiert werden, da sich herausgestellt hat, dass, um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern weiter voranzutreiben, weitere Instrumente erforderlich sind, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen. Eines dieser Themen ist die Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und beruflichen Verpflichtungen oder Studium. Weitere Themen für den Gleichstellungsplan sind zB die Antidiskriminierung und die Diversität.

Gemäß Z 12 sind Ausnahmen von der verpflichtenden Ausschreibung von Stellen gemäß § 24 Abs. 4 in der Satzung zu regeln. Diese Regelung sollte möglichst zurückhaltend gestaltet sein, um die Transparenz im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen zu wahren, da intransparente Besetzungsverfahren den Qualitäts- und Exzellenzansprüchen jeder Universität zuwiderlaufen. Denkbar wären Ausnahmen von einer Ausschreibung zB beim sogenannten „Opportunity hiring“ in Anlehnung an § 99a UG.

Mit Z 13 wird normiert, dass das Verfahren zur Erlassung von Curricula ebenfalls in der Satzung zu regeln ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 erfolgt die Erlassung der Curricula nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium. Zur Erarbeitung der Curricula sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 jedenfalls Curriculakommissionen einzusetzen, denen mindestens ein Viertel Studierende angehören und in denen die Teilhabe von Lehrenden sichergestellt sein muss.

Gemäß Z 14 sind die Prüfungsordnung sowie weitere studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 27 bis 33 in der Satzung zu regeln.

Die Prüfungsordnung umfasst zB die Festlegung der Arten von Prüfungen, Prüfungstermine, Ablauf von Prüfungen, Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen, die Gewährung von zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten, etc.

Zu Z 15 (nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen, künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischen Fehlverhalten gemäß § 2a HS-QSG):

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ist von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und bildet die Grundlage für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten führt immer zu einem starken Vertrauensverlust und schwächt damit den Stellenwert von Wissenschaft in der Gesellschaft. Die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich obliegt daher nicht nur der Scientific Community, sondern auch der Gesellschaft, die durch den Gesetzgeber Rahmenvorgaben zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich schafft. Da Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich Teil der Qualitätssicherung ist, wird die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, aufgenommen (siehe Begutachtungsentwurf zum Hochschulpaket 2024). Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (abrufbar unter folgendem Link: https://oeawi.at/richtlinien/) sowie auf den Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft verwiesen.

Gemäß Z 16 hat die Satzung auch nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§ 27 Abs. 5) zu enthalten. Diese näheren Regelungen können sich zB auf die Definition des Begriffes „besonderer Studienerfolg“ beziehen.

Z 17 regelt als weiteren Inhalt der Satzung die Regelung über die Einteilung des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG einschließlich der Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren. § 52 Abs. 1 UG sieht vor, dass das Studienjahr am 1. Oktober beginnt und am 30. September des Folgejahres endet. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Die Einteilung des Studienjahres in Anlehnung an die Universitäten gemäß UG sowie der anderen hochschulischen Bildungseinrichtungen in Österreich ist für die Ermöglichung der Mobilität der Studierenden essentiell.

Die Festlegung der Aufnahmeverfahren umfasst einerseits die Definition jener Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zu absolvieren ist, und andererseits die Gestaltung der Aufnahmeverfahren. Dies setzt voraus, dass die Kapazitäten im Lehr- und Forschungsbereich in den betreffenden Studien festgestellt werden, um eine mögliche Anzahl von Studienwerberinnen und –werbern zu ermitteln, die in der Folge zum Studium zugelassen werden können.

Regelungen über die Beurlaubung von Studierenden (Z 18) haben jedenfalls mögliche Beurlaubungsgründe sowie die mögliche Dauer einer Beurlaubung zu enthalten.

Die Festlegung von weiteren Widerholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß § 29 Abs. 1 (Z 19) ist als Teil der Prüfungsordnung (Z 14) zu regeln.

Gemäß § 33 Abs. 2 kann die Präsidentin bzw. der Präsident berufliche oder außerberufliche Kompetenzen, die einer Anerkennung nicht zugänglich sind, da sie nicht an einer hochschulischen Einrichtung erworben wurden, anerkennen. Voraussetzung dafür ist die Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens. Die Bestimmungen für ein solches Validierungsverfahren sind in der Satzung zu regeln (Z 20). Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.

Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben (§ 5 Abs. 4). Z 21 normiert, dass nähere Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß dieser Bestimmung in die Satzung aufzunehmen sind.

Abs. 3 normiert schließlich, dass Wahlen geheim durchzuführen sind, und dass das Wahlrecht persönlich und unmittelbar auszuüben ist.

Abs. 3 ist zB für die Wahl der Universitätsversammlung anzuwenden – nicht jedoch für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten (siehe Abs. 2 Z 4). Es können jedoch durch den Organisationsplan der Universität gemäß Abs. 2 Z 2 weitere Kollegialorgane eingerichtet werden, deren Mitglieder gemäß Abs. 3 zu wählen sind.

Zu § 9 (Leitung und innere Organisation):

§ 9 definiert die Organe der neuen Universität (Abs. 1), wobei als Leitungsorgane der Universität die Präsidentin oder der Präsident, das Kuratorium sowie die Universitätsversammlung festgelegt werden (Abs. 2).

Wahl bzw. Kreation, Aufgaben und Funktion dieser Organe werden in den folgenden §§ 10 bis 12 definiert.

Unvereinbarkeitsregeln verwirklichen Gewaltenteilung und bezwecken die Vermeidung von Loyalitäts- und Interessenkonflikten (Abs. 3).

Zu § 10 (Präsidentin oder Präsident):

Abs. 1 legt fest, dass die Präsidentin oder der Präsident (President) die Universität leitet, demnach die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung führt, und die Universität nach außen vertritt. Damit wird die Präsidentin oder der Präsident – wie die Rektorin oder der Rektor einer Universität gemäß UG – als oberstes monokratisches Organ der Universität definiert.

Abs. 1 definiert darüber hinaus folgende Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten:

           1. Erstellung eines Vorschlags für die Satzung gemäß § 8;

           2. Entscheidung über die strategische Ausrichtung der Universität auf Basis der Festlegung gemäß der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1);

           3. Erstattung eines Vorschlags für den jeweiligen Entwurf der Leistungsvereinbarung gemäß § 17 zur Genehmigung durch das Kuratorium;

           4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;

           5. inhaltliche Koordination und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung sowie Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;

           6. Ausübung der Funktion der bzw. des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

           7. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (§ 14);

           8. Abschluss von Arbeitsverträgen mit Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;

           9. Abschluss von sonstigen Arbeits- und Werkverträgen;

        10. Erteilung von Vollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;

        11. Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;

        12. Erteilung von Lehraufträgen;

        13. Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;

        14. Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;

        15. Zulassung zum Studium, Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

        16. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;

        17. Nichtigerklärung von Beurteilungen von Studienleistungen;

        18. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;

        19. Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;

        20. Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a HS-QSG erschlichen worden ist;

        21. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

        22. Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die in Z 11 vorgesehene Erteilung von Handlungsvollmachten für einen oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen – worunter natürliche oder juristische Personen fallen – kann zur Verwaltungsvereinfachung, beispielsweise für administrativ-organisatorische Zwecke wie Studierenden-Services, genutzt werden.

Der in der Z 20 geregelte Widerruf von akademischen Graden geht bei deren „Erschleichen“ von vorsätzlichem Handeln aus. Wesentlich ist die zuletzt genannte Z 22, wonach die Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, in das Aufgabenportfolio der Präsidentin oder des Präsidenten als monokratischem Organ fällt (subsidiäre Allzuständigkeit). Diese subsidiäre Allzuständigkeit fällt an den Universitäten gemäß UG dem Rektorat als Kollegialorgan zu.

Gemäß Abs. 2 kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 sowie der Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden. Es wird somit ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bestellt – und nicht wie im UG gewählt – wird. Damit handelt es sich bei der Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten um einen Beschluss des Kuratoriums.

Die Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich und international auszuschreiben (Abs. 3). Eine Ausschreibungsfrist ist nicht vorgegeben. Sie wird sich jedoch an den üblichen Ausschreibungsfristen für Leitungsfunktionen an einer Universität orientieren.

Für den Übergangszeitraum ist eine einmalige Verlängerung der Funktionsdauer der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 35) zulässig.

Für die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Da die ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt werden, endet deren Funktionsperiode grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Einmalige Wiederbestellungen sind zulässig, wobei die einmalige Wiederbestellung auch ohne neuerliche Ausschreibung mit Beschluss des Kuratoriums erfolgen kann. Um im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. wenn eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger noch nicht im Amt ist den Universitätsbetrieb aufrecht erhalten zu können, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter mit der Funktionsübernahme der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten. In diesem Fall erfolgt die Betrauung mit der stellvertretenden Geschäftsführung durch das Kuratorium.

Die ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Genehmigung des Kuratoriums bestellt.

Abs. 5 regelt die Voraussetzungen für die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Zu Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern der Präsidentin bzw. des Präsidenten können – durch das Kuratorium – sowohl Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und das Auswahlverfahren der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.

Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten die Präsidentin bzw. den Präsidenten im Verhinderungsfall (das heißt, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht handlungsfähig oder abwesend ist) (Abs. 6).

Durch die Erteilung von entsprechenden Vollmachten können die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter darüber hinaus, das heißt nicht nur im Verhinderungsfall, mit einem eigenen Geschäftsbereich ausgestattet werden (Abs. 6). Sie bleiben aber auch in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

Am 5. März 2023 wurde Frau Univ.-Prof.in Dipl.-Inf.in Dr.in Stefanie Lindstaedt vom Gründungskonvent mit einfacher Mehrheit zur designierten Gründungspräsidentin der Universität gewählt. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin startete am 15. Juli 2023. Gemäß § 35 Abs. 6 nimmt in der Aufbauphase die Gründungspräsidentin die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin oder der Präsident bestellt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.

Zu § 11 (Kuratorium):

Das Kuratorium (Board of Trustees) als Aufsichtsorgan der Universität ist grundsätzlich dem Universitätsrat gemäß UG nachgebildet. Neben der grundsätzlichen Funktion des Kuratoriums als strategischem Aufsichtsorgan der Universität werden in Abs. 1 folgende operative Aufgaben des Kuratoriums explizit aufgelistet:

           1. Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;

           2. Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. einzelner Stellvertreterinnen, welche Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;

           3. Genehmigung der Satzung (§ 8) auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

           4. Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 17 auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

           5. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;

           6. Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

           7. Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

           8. Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten;

           9. Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

        10. Mitwirkung bei der strategischen Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;

        11. Bestellung von Curriculakommissionen, wobei die Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen ist. Die Studierenden stellen mindestens ein Viertel der Mitglieder;

        12. Bestellung von Ausschüssen;

        13. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;

        14. Genehmigung des Evaluierungsberichts (§ 6 Abs. 3) sowie Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

        15. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);

        16. Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.

Zur Entlastung des Kuratoriums ist die Bestellung von Curriculakommissionen (§ 11 Abs. 1 Z 11), aber auch von Kommissionen für andere Angelegenheiten (§ 11 Abs. 1 Z 12) vorgesehen.

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Kuratoriums. Wie der Universitätsrat gemäß UG setzt sich das Kuratorium aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen, nämlich neun. Alle Personen sind so auszuwählen, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten können. Mindestens fünf dieser Personen (Z 2 und 4) müssen Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, von denen jedenfalls die beiden externen Mitglieder gemäß Z 4 zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eine der beiden Personen gemäß Z 4 muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein.

Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei (Abs. 2).

Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums ist auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz zu achten (§ 13 Abs. 1).

Drei der Mitglieder des Kuratoriums sind von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen, wovon ein Mitglied auf Vorschlag der oberösterreichischen Landesregierung zu bestellen ist. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sind oder waren. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden von der Universitätsversammlung (§ 12) aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität (§ 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b) bestellt und entsendet. Ein studentisches Mitglied ist durch die Vertretung der Studierenden in das Kuratorium zu entsenden. Zwei weitere Mitglieder werden von den bestellten Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Z 1 bis 3 einvernehmlich bestellt.

Diese gegenüber dem Begutachtungsentwurf geänderte Zusammensetzung des Kuratoriums entspricht der Organisationsautonomie als Teil der universitären Autonomie.

Abs. 3 definiert die Unvereinbarkeitsgründe in Orientierung an den Unvereinbarkeitsgründen des UG für die Mitglieder des Universitätsrats.

Gemäß Abs. 4 beträgt die Funktionsperiode der Mitglieder des Kuratoriums fünf Jahre, wobei je Mitglied eine einmalige Wiederbestellung möglich ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Dabei ist weiterhin auf die geschlechtergerechte Zusammensetzung des Kuratoriums zu achten. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Das UG nennt folgende wichtige Gründe: schwere Pflichtverletzung, eine strafgerichtliche Verurteilung oder mangelnde gesundheitliche Eignung.

Die bzw. der Vorsitzende und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der neun Mitglieder gewählt.

Abs. 6 regelt die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Es müssen demnach fünf Mitglieder des Kuratoriums anwesend sein, um gültige Beschlüsse herbeiführen zu können (Anwesenheitsquorum). Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (Beschlussquorum), sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Für die Beschlussfassung über die Satzung sowie über die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich (Abs. 6).

Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören (Abs. 7). Damit kommt dem gesamten Personal der Universität eine Beteiligung im Aufsichtsorgan, das Kontrollaufgaben vergleichbar mit den Universitäts- und sonstigen Aufsichts- oder Verwaltungsräten wahrzunehmen hat, zu. Insbesondere ist bei der Festlegung von Karrieremodellen der Betriebsrat zu hören. Weiters kann die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4 zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Organs betreffen, eingeladen werden (Abs. 8).

Die Vergütung der Mitglieder wird vom Kuratorium festgelegt, wobei die Bundesministerin bzw. der Bundesminister Obergrenzen durch Verordnung festsetzt. Die Höhe der Vergütung ist aus Transparenzgründen auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Die Informationsrechte des Kuratoriums über alle Angelegenheiten der Universität sind in Abs. 10 geregelt. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Kuratorium alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Kuratorium bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.

Dem Kuratorium sind für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechende Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen (Abs. 11).

Zu § 12 (Universitätsversammlung):

Mit der Universitätsversammlung (University Assembly) erhält die Universität – neben dem Kuratorium – zwar ein zweites Kollegialorgan auf der Leitungsebene, die Kompetenzen der Universitätsversammlung sind aber im Wesentlichen auf eine, wenn auch sehr wichtige, Kreationsfunktion fokussiert. Deswegen ist die Leitungsstruktur der Universität eher als zweigliedrig (Kuratorium – Präsidentin bzw. Präsident) zu bezeichnen.

Der Universitätsversammlung gehören 21 Personen an (Abs. 1). Diese setzen sich aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des allgemeinen Personals der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 sowie aus fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen (Abs. 1).

Für die Universitätsversammlung ist für ihre fünfjährige Funktionsperiode eine Urwahl abzuhalten. Die Mitglieder sind aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und des allgemeinen Personals gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 zu wählen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.

Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals wählen daher ihre Vertreterinnen und Vertreter gemeinsam und gesamthaft. Ob sich mehrere Wahllisten der Wahl stellen oder ob es ein Wahlrecht von einzelnen Personen gibt, ist in der Wahlordnung zu definieren (Abs. 2).

Die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 HSG (Abs. 2).

Auch hier gilt, dass die Universitätsversammlung geschlechtergerecht zusammenzusetzen ist. Darauf ist im Fall einer Wahl bereits bei der Erstellung der Wahllisten zu achten. Dies ist ebenfalls in der Wahlordnung festzuhalten (Abs. 1).

Der Universitätsversammlung kommt die Aufgabe zu, drei Mitglieder aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit a und b in das Kuratorium zu entsenden (Abs. 3). Diese Mitglieder können auch gleichzeitig dem Betriebsrat angehören. Zudem hat die Universitätsversammlung die Aufgabe, eine Stellungnahme zum Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten für eine Satzung zu verfassen und diese an das Kuratorium binnen vier Wochen zu übermitteln.

Weitere Aufgaben bzw. Befugnisse der Universitätsversammlung betreffen die Beratungsfunktion auf Ersuchen eines zuständigen Organs der Universität sowie das Informationsrecht in allen Angelegenheiten der Universität (Transparenzinstrument) (Abs. 4 bis 5).

Zu § 13 (Kollegialorgane):

Auch hinsichtlich dieser Bestimmung wird bei der Definition des Begriffs der „geschlechtergerechten Repräsentanz“ auf universitätsübliche Rechtsnormen zurückgegriffen werden. So normiert zB § 20a UG eine Mindestquote für Frauen von 50 vH (Abs. 1).

Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen des Kuratoriums ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlussfassungserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend (Abs. 2).

Zu § 14 (Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor):

Abs. 1 definiert die Aufgaben der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (Managing Director). Ihre bzw. seine Aufgabe besteht primär darin, die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu unterstützen. Dies wird sich in erster Linie auf die Verwaltungsangelegenheiten der Universität beziehen. Das genaue Aufgabenprofil wird sich aus dem Arbeitsvertrag der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors definieren.

Gemäß Abs. 3 wird die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor sowie deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestellt (vgl. § 10 Abs. 1 Z 7).

Zu § 15 (Finanzierung):

Die Finanzierung der Universität beruht im Wesentlichen auf der Finanzierung durch den Bund und dem Beitrag zur Finanzierung durch das Land Oberösterreich. Die Finanzierung durch den Bund entspricht dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, der Finanzierungsbeitrag des Landes Oberösterreich beruht auf der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich (§ 15 Abs. 1).

Der Bund verpflichtet sich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, seiner Finanzierungsverpflichtung gemäß § 2 F-VG 1948 nachzukommen, die die dauerhafte Finanzierung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre umfasst. Damit kommt – wie für die Universitäten gemäß § 12 UG – auch für die Universität die grundsätzliche Finanzierungsverpflichtung des Bundes zum Tragen. Das Land Oberösterreich trägt gemäß der Anlage 3 der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich zur Finanzierung der Universität bei (§ 15 Abs. 1).

Der detaillierte Finanzierungs- und Ausbauplan für die neue Universität einschließlich der finanziellen Verpflichtungen von Bund und Land Oberösterreich wird in der Anlage 2 (Bund) und in der Anlage 3 (Land Oberösterreich) der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich entsprechend der Notwendigkeit, die Kosten für die jeweilige Budgetplanung konkret und transparent festzulegen, und nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen (zB Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014) festgelegt (§ 15 Abs. 1).

Gemäß § 15 Abs. 2 setzt sich die Finanzierung der Universität aus folgenden Finanzierungsquellen zusammen:

           1. Teilfinanzierung durch den Bund gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;

           2. Teilfinanzierung durch das Land Oberösterreich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich;

           3. Teilfinanzierung durch Dritte;

           4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Wie die Universitäten gemäß UG wird auch diese Universität berechtigt sein, Drittmittel einzuwerben. Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 sind – nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 Z 10 und 11 – berechtigt, in ihrem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.

Erlöse aus erzielten Drittmitteln sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen (siehe § 15 Abs. 4).

Eine weitere Teilfinanzierung der Universität stellen eigene Einnahmen dar (zB Studienbeiträge für Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien und Universitätslehrgänge, Vermietungen, Sponsoring, Fundraising, etc.) (§ 15 Abs. 2).

Zu § 16 (Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln):

§ 16 führt die Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln näher aus. Wie bei den Universitäten gemäß UG erfolgt die Zuteilung der Bundesmittel an die Universität über die alle drei Jahre abzuschließende Leistungsvereinbarung (siehe § 17). Wie bei der Finanzierung der Universitäten gemäß UG ist der für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode der Universität zur Verfügung stehende Betrag unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität festzulegen (Abs. 1).

Der der Universität für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehende Betrag wird – wie bei den Universitäten gemäß UG – im Herbst (bis spätestens 31. Oktober) des jeweiligen zweiten Jahres der Leistungsvereinbarungsperiode im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt. Über die Höhe dieses Betrages ist das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen (Abs. 2).

Für die Aufbauphase der Universität sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die erste Leistungsvereinbarung für das Jahr 2024 abzuschließen ist. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen (§ 33 Abs. 9). Damit werden die Leistungsvereinbarungsperioden der Universität ab dem Zeitraum 2025 bis 2027 mit den Leistungsvereinbarungsperioden der Universitäten gemäß UG übereinstimmen.

Die Abs. 3 bis 6 entsprechen § 12 Abs. 10 bis 13 UG.

Wurde(n) gemäß Abs. 6 eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator oder mehrere Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.

Zu § 17 (Leistungsvereinbarung):

Wie bereits mehrfach erwähnt, erhält die Universität die Bundesmittel über die Leistungsvereinbarung. Dies entspricht dem Finanzierungsmodell der Universitäten gemäß UG.

Auch die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Universität ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund für einen Zeitraum von drei Jahren abzuschließen. Damit entspricht die Leistungsvereinbarungsperiode jener der Universitäten. Für die Aufbauphase der Universität sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die erste Leistungsvereinbarung für das Jahr 2024 abzuschließen ist. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen (§ 33 Abs. 9). Damit werden die Leistungsvereinbarungsperioden der Universität ab dem Zeitraum 2025 bis 2027 mit den Leistungsvereinbarungsperioden der Universitäten gemäß UG übereinstimmen (Abs. 1).

Die Universität erhält das jeweils in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget. Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz des Globalbudgets verfügen. Auch diese Regelung entspricht jener der Universitäten (Abs. 2).

Im Unterschied zu den Universitäten bemisst sich das Globalbudget der Universität nicht anhand des kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Finanzierungsmodells. Dieses neue Universitätsfinanzierungsmodell wurde mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 implementiert und sieht eine Finanzierung der Universitäten aufgrund von drei verschiedenen „Säulen“ (Lehre, Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste, Infrastruktur und strategische Entwicklung) vor.

Die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung kam erstmals mit der Leistungs-vereinbarungsperiode 2019 bis 2021 an den Universitäten gemäß UG zur Anwendung. Davor wurde diese Methodik der Universitätsfinanzierung in einem fast zehnjährigen Vorbereitungsprozess an die Ziele und Notwendigkeiten der öffentlichen Universitäten angepasst und optimiert.

Ob dieses System auch auf die neue Universität passen wird, ist vor Ablauf der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich zu analysieren und ein dementsprechendes Finanzierungssystem zu implementieren.

In § 16 ist jedenfalls ein Basissystem der Universitätsfinanzierung abgebildet, das die Finanzierung auch nach Ablauf der Vereinbarung ermöglicht und sicherstellt.

Abs. 3 definiert die Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung – angepasst an den speziellen Auftrag der Universität (siehe § 2).

Das in den Abs. 4 bis 6 beschriebene Leistungsvereinbarungsprozedere entspricht hingegen jenem der Universitäten.

Die Leistungsvereinbarung ist auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Zu § 18 (Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung):

Auch die Bestimmungen über die Schlichtungskommission sind den entsprechenden Regelungen des UG nachgebildet.

Die Schlichtungskommission in ihrer derzeitigen Form wurde durch die Änderung des UG BGBl. I Nr. 96/2004 definiert. Dieser Änderung war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004 G 359/02-18 vorausgegangen, mit dem die bereits bestehende Regelung über die Schlichtungskommission (neben einigen Bestimmungen betreffend die Leistungsvereinbarung) aufgehoben wurde, weil ein den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Rechtsschutzsystem nicht gegeben war.

Für den Fall der Nichteinigung über den Abschluss der Leistungsvereinbarung wird eine Schlichtungskommission vorgesehen, die als bescheidförmig entscheidende Kollegialbehörde ausgestaltet wurde. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungsbehörde (vgl. Weisungsfreiheit gemäß Abs. 6), deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und der Universität entsandt werden, und der auch eine rechtskundige Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden.

Bei der Schlichtungskommission handelt es sich um eine „ad-hoc-Schlichtungskommission“, die aus einer für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellten rechtskundigen Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie aus vier Beisitzerinnen und Beisitzern besteht, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt wird. Je zwei Beisitzer sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität zu bestellen (Abs. 1).

Die Mitglieder dieser Schlichtungskommission müssen eine entsprechende Tätigkeit aufweisen und dürfen weder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität sein.

Die Schlichtungskommission entscheidet durch Bescheid (Abs. 5 und 6). Zentrales Element des verfassungsmäßig gebotenen Rechtsschutzes ist die Anfechtbarkeit dieses Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (Abs. 6).

Zu § 19 (Gebarung):

Die Bestimmungen über die Gebarung entsprechen ebenfalls den entsprechenden Bestimmungen des UG.

Verantwortlich für die Gebarung ist die Präsidentin bzw. der Präsident, die bzw. der die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen hat (Abs. 1).

Über das Budget für laufende Geschäfte verfügt die Präsidentin bzw. der Präsident gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Zusammenarbeit erfüllt einerseits das Vier-Augen-Prinzip und ist andererseits Ausfluss der unterstützenden Tätigkeit der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen (Abs. 2).

Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums (Abs. 3), ab einer Betragsgrenze von 10 Mio. Euro bedarf das Eingehen von Haftungen oder die Aufnahme von Krediten der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abs. 4).

Da es sich bei der Universität um eine vollrechtsfähige Einrichtung handelt, haften weder der Bund noch das zur Finanzierung beitragende Land Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Universität, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Abs. 5).

Die Prüfbefugnis des Rechnungshofes entspricht den entsprechenden Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 (Abs. 6).

Wie die Universitäten gemäß UG unterliegt auch die Universität dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013 (Abs. 7).

Zu § 20 (Rechnungswesen und Berichte):

Ein Betrieb von der Größe einer Universität setzt ein funktions- und leistungsfähiges Rechnungswesen voraus. Ein wesentlicher Bestandteil des Rechnungswesens ist eine Kosten- und Leistungsrechnung. Die Einrichtung eines Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung fällt in die Zuständigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor. In deren Zuständigkeit fällt auch die Einrichtung eines Berichtswesens. Durch den Verweis auf den ersten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, wird die doppelte Buchhaltung des Handelsgesetzbuches (HGB) als Grundgerüst vorgegeben (Abs. 1).

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen (Abs. 2).

Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung – URAV, BGBl. II Nr. 292/2003, ist ebenso sinngemäß anzuwenden wie die Verordnung KLRV Universitäten, BGBl. II Nr. 69/2017 (Abs. 2 und 3).

Wie an den Universitäten gemäß UG ist von der Universität jährlich ein Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstellen. Dieser ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor zu erstellen und hat einen Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers zu beinhalten. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 268 Abs. 4 UGB sein (Abs. 5).

Der Rechnungsabschluss samt Bericht der Rechnungsprüferin bzw. des Rechnungsprüfers ist dem Kuratorium bis längstens 30. April des Folgejahres vorzulegen (Abs. 5). Das Kuratorium hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und ihn an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an das für Finanzen zuständige Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten (Abs. 6).

Abs. 7 normiert, dass für die Universität das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden sind.

Zu § 21 (Inanspruchnahme von Dienstleistungen):

Mit Ausnahme der Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (solche werden an der Universität vermutlich nicht – mehr – beschäftigt sein) sind die Universitäten nicht mehr verpflichtet, ihre Verrechnung über das Bundesrechenzentrum abzuwickeln. Die Universität soll aber weiterhin die Möglichkeit haben, sich der Anwendungen der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Entgelt zu bedienen (Abs. 1).

Aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgendem: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich (Abs. 2).

Zu § 22 (Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität):

Diese Bestimmung normiert die für die Universität geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich:

           1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (Abs. 1);

           2. des Geltungsbereichs des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für die Organe der Universität (Abs. 1);

           3. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen betreffend Rechtsgeschäfte - mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren - sowie der Umsatzsteuer (Abs. 4).

Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen (Spenden) als Universität im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 (Abs. 3). Zudem sind Universitäten im Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 als spendenbegünstigte Einrichtungen aufgezählt.

Zu § 23 (Immobilienbewirtschaftung der Universität):

Die Bestimmungen über die Immobilienbewirtschaftung der Universität sind jenen für die Universitäten gemäß § 118a UG nachgebildet. Die Anwendung der Universitäten-Immobilienverordnung – UniImmoV, BGBl. II Nr. 24/2018, wird gesetzlich normiert (Abs. 2 bis 5).

Ausgenommen davon sind jene Immobilienprojekte der Universität, die vom Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich umfasst sind (Abs. 1). Hier sind Schritte und Abwicklung des Projekts mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister zu vereinbaren.

Zu § 24 (Personal):

Wie gemäß § 108 UG bildet auch gemäß § 24 des vorliegenden Bundesgesetzes das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, die Rechtsgrundlage für die Arbeitsverhältnisse zwischen der Universität und ihren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Weiters wird normiert, dass das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze Anwendung finden. Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Dies bedeutet unter anderem, dass an der Universität ein Betriebsrat einzurichten ist.

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Personals nach verschiedenen Verwendungsgruppen:

           1. dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:

               a) Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;

               b) Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;

                c) sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.

           2. dem allgemeinen Personal.

Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.

Die Differenzierung im Beschäftigungsausmaß zwischen Personen ab Post-Doc-Qualifikation findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nur solche Personen in das Kuratorium bestellt und entsendet werden sollen, die auch faktisch mit der Universität eng verbunden sind. Die zeitliche Inanspruchnahme für Aufgaben als Kuratoriumsmitglied ist zu berücksichtigen und bedeutet bei Post-Doc die Verkürzung der Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre bzw. Vermittlung der Künste und erscheint daher erst ab einer Halbbeschäftigung zweckmäßig.

Im Unterschied zum UG soll der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (KV) nicht zur Anwendung kommen. Dies ermöglicht der Universität abseits von den Regelungen des KV eine flexiblere Personalbewirtschaftung – und dient gleichzeitig der Beförderung von neuen Modellen im Bereich des Personalwesens. § 26 des Arbeitszeitgesetzes (Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht) ist im Sinne des Zeitmanagements im Wissenschafts-, Kunst- und Forschungsbereich nicht auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b anzuwenden (Abs. 3).

Die Universität wird auch nicht Mitglied des Dachverbandes gemäß § 108 Abs. 2 bis 4 UG sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Universität eine eigene kollektivvertragliche Regelung über ihre Arbeitsbedingungen oder Betriebsvereinbarungen abschließt. Die Universität erlangt als juristische Person öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3) unmittelbar die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 7 ArbVG.

Ein weiterer großer Unterschied zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des UG ist, dass die viel diskutierte Regelung des § 109 UG über befristete Arbeitsverhältnisse an der Universität keine Anwendung finden wird. Es wird daher an dieser Universität das Verbot sog. Kettenarbeitsverträge (mehrerer befristeter in Folge gereihter Arbeitsverhältnisse) zur Anwendung kommen.

Die Ausschreibungsregelungen in Abs. 4 entsprechen hingegen wieder jenen des UG. Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Absatz 2 Z 1 sind international, jedoch zumindest EU-weit, auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest 10 Tage, für Professuren mindestens vier Wochen zu betragen. Anders als im UG kann in der Satzung der Universität festgelegt werden, aus welchen zweckmäßigen Gründen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.

Die Aufnahme von fremdenrechtlichen Regelungen für Forscherinnen bzw. Forscher, Lehrende sowie Studierende aus Drittstaaten der neuen Universität ist nicht erforderlich, da dieser Personenkreis bereits unter die betreffenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, subsumiert werden kann. Bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten können Studierende eine Aufenthaltsbewilligung als Student gem. § 64 NAG, Forscherinnen und Forscher eine Niederlassungsbewilligung gem. § 43c NAG sowie Lehrende eine Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit gem. § 43b Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 1 Abs. 2 lit. i Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, erhalten. EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürger sowie Schweizer Bürgerinnen bzw. Schweizer Bürger genießen ohnedies Niederlassungsfreiheit und freien Arbeitsmarktzugang.

Zu § 25 (Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz):

Der erweiterte Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 23 entspricht dem in § 2 Abs. 2 Z 1 normierten leitenden Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens sowie der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger).

Zu § 26 (Rechte und Pflichten der Studierenden):

Den Studierenden steht Lernfreiheit zu. Zudem haben Studierende der Universität unter anderem das Recht, dass ihnen nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen werden. Auch abweichende Prüfungsmethoden können beantragt werden.

Die Mitwirkung der Studierenden zeigt sich vor allem an der gesetzlich festgelegten Teilhabe in Curriculakommissionen (§ 11 Abs. 1 Z 11), in welchen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder stellen. Auch im Kuratorium sind die Studierenden stimmberechtigt repräsentiert. Zudem sind die Studierenden in Qualitätssicherungsmaßnahmen einzubeziehen.

In Fällen, in welchen die Universität hoheitlich handelt (§ 10 Abs. 1 Z 19 bis 21 – Verleihung und Widerruf akademischer Grade sowie Nostrifizierungen) und somit mit Bescheid entscheidet, ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Neben den Rechten werden auch die Pflichten der Studierenden normiert. Als Pflichten werden unter anderem die Meldung der Fortsetzung des Studiums oder sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden, weiters je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, genannt (Abs. 2).

Zudem wird das Recht normiert, als Vertreterin bzw. als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) (Abs. 3).

Für Studierende mit Behinderungen (§ 3 Abs. 2 Z 13) ergibt sich ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden; entsprechende Bestimmungen finden Eingang in die Prüfungsordnung.

Zu § 27 (Universitätszugang und Zulassung zum Studium):

Für den Zugang zum Studium muss, wie auch an anderen Universitäten, die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden. Das Gesetz definiert als Nachweis sechs mögliche Urkunden. Die allgemeine Universitätsreife kann auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 (ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse) besteht. Der Begriff des wesentlichen Unterschiedes wurde aus der Terminologie des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens übernommen und zudem werden drei Kriterien genannt, bei deren Vorliegen regelmäßig kein wesentlicher Unterschied besteht. Dadurch soll einerseits die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) empfohlene und von den Hochschulen bereits gehandhabte Praxis im Sinne der Einheitlichkeit und der besseren Vorhersehbarkeit für die Studienwerberinnen und Studienwerber gesetzlich verankert werden. Andererseits soll durch die terminologische Angleichung der Rückgriff auf authentische Quellen sowie auf umfangreiche Literatur zum Thema faire Anerkennung gefördert werden.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Wesentliche fachliche Unterschiede können durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. Diese müssen bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums positiv abgelegt sein.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Auch hier gelten die Reglungen der Ergänzungsprüfungen. Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde.

Regelungen zu einem Aufnahmeverfahren oder zu Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.

Zu § 28 (Allgemeine Prüfungsmodalitäten):

Prüfungen oder andere vergleichbare Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.

Die Durchführung einer Prüfung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist zulässig. Vor dem Beginn des Semesters sind die Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, bekanntzugeben. Technische oder organisatorische Maßnahmen sind vorzusehen, die gewährleisten, dass eine eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende bzw. den Studierenden vorliegt. Schriftliche Prüfungen können beispielsweise durch stichprobenartige mündliche Nachfragen zum Prüfungsinhalt validiert werden. Treten technische Probleme über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung) während einer Prüfung auf und liegen diese außerhalb des Einflussbereichs der bzw. des Studierenden, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ist die Unterbrechung jedoch nur von kurzer Dauer, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Das Vorliegen technischer Probleme muss wenigstens glaubhaft und objektiv nachvollziehbar sein.

Werden die Mittel der elektronischen Kommunikation verwendet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass Personen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zur betreffenden Prüfung zur Verfügung steht.

Die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen ist möglich, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Es ist möglich, Fotokopien von diesen Unterlagen zu erstellen.

Die Prüfungsdaten gemäß § 53 UG in Verbindung mit § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden. Zu diesen Daten gehören die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die zugerechneten ECTS-Anrechnungspunkte, die Beurteilung, die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler, das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie der Name und die Matrikelnummer der bzw. des Studierenden.

Zu § 29 (Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen):

Bei der Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen ist wie bei anderen hochschulischen Bildungseinrichtungen die geltende fünfstufige Beurteilungsskala anzuwenden. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Alternativ oder zusätzlich kann in der Satzung die Beurteilung nach einem international äquivalenten (gebräuchlichen) Notensystem (wie beispielsweise A, A+, B, B+, C, C+, D, D+, E, E+ und F) vorgesehen werden. Die Wiederholung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen oder abschließenden Gesamtprüfungen ist, aufgrund der Systematik der Lehrveranstaltungen und Projekte, zweimal möglich. Die Satzung kann zudem vorsehen, dass mehr als zwei Wiederholungen zulässig sind.

Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung erfolgt im Rahmen einer vierstufigen Beurteilungsskala (Abs. 2).

Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstige Studienleistungen im Semester sind zulässig (Abs. 3).

Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen (Abs. 4).

Zu § 30 (Rechtsschutz):

Wie im Universitätsbereich gemäß UG kann gegen eine negative Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung, sofern diese einen schweren Mangel aufweist, innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann bei Vorliegen eines schweren Mangels die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.

Zu § 31 (Masterarbeiten und Dissertationen):

Eine gemeinsame Erstellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist möglich, sofern die Beurteilung der Studierenden gesondert durchführbar ist. Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur abschließenden Gesamtprüfung gemäß § 29 Abs. 2. Dem Digitalisierungsgedanken wird Rechnung getragen, indem nur eine digitale Abgabe an die Universitätsbibliothek möglich ist.

Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.

Zu § 32 (Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten):

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Universität wird damit in besonders gravierenden Fällen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens gemäß § 2a HS-QSG ermächtigt, über die Nichtigkeit einer Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu entscheiden.

Zu § 33 (Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen):

In Bezug auf die Anerkennung nachgewiesener Studienleistungen, Prüfungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- und projektbezogenen sowie lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Eine lehrveranstaltungsbezogene Anerkennung bewirkt die direkte Rückführbarkeit auf studienimmanente Lehrveranstaltungen. Dazu ist es notwendig, den jeweiligen Studienplan auf vergleichbare Lehrveranstaltungsinhalte zu überprüfen und, sofern das Ergebnis unergiebig ist, auf zusätzliche Anhaltspunkte in den Lehrveranstaltungsbeschreibungen zurückzugreifen. Modularisierung bedeutet allgemein eine zeitlich begrenzte Zusammenfassung von Lehr- und Lerninhalten zu thematisch und didaktisch sinnvollen Strukturelementen eines Curriculums.

Eine Anerkennung hat zu erfolgen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung einer Wissensüberprüfung ist zulässig. Eine solche kann dort stattfinden, wo die Feststellung von Lernergebnissen nicht direkt an Hand der Prüfung der vorhandenen Unterlagen, mit denen zB positiv absolvierte Studienleistungen und Kompetenzen bescheinigt werden, möglich ist.

Als Studienleistungen kommen in der Regel Leistungen an anerkannten in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG in Betracht, die Lernergebnisse ohne wesentliche Unterschiede zum Zielstudium aufweisen.

Die Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Kompetenzen kann nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens durchgeführt werden. Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse sind zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Satzung festzulegen.

Eine Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unzulässig.

Unter dem Begriff Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher, wie in anderen hochschulrechtlichen Materiengesetzen, der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im größeren Begriff der „Kompetenz“ auf.

Kompetenzen gemäß Abs. 2 können bis zu einem gesetzlich geregelten Höchstausmaß von 90 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt werden, wobei hier die Höchstgrenze für kombinierte Leistungen (bestimmte Sekundarschulleistungen sowie berufliche und außerberufliche Kompetenzen) aus der Anerkennungsbestimmung des UG (§ 78) übernommen wird.

Zu § 34 (Verweisungen):

Es wird normiert, dass die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze und Verordnungen als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung gelten.

Zu § 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen):

Entsprechend § 14 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, normiert Abs. 1, dass mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria außer Kraft tritt. Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria wird daher mit 1. Juli 2024 außer Kraft treten.

Gemäß § 6 Abs. 5 Z 7 des Bundesgesetzeses über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria oblag es dem Gründungskonvent, die vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten zu erlassen. Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes normiert, dass die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft treten. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden neuen Curricula bis zu diesem Datum in Kraft getreten sind.

Die vom Gründungskonvent vorläufig erlassene Satzung tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung gemäß § 8 außer Kraft (Abs. 4).

Abs. 5 normiert, dass der Gründungskonvent die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahrnimmt. Das Kuratorium gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes muss bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.

Die Universitätsversammlung muss mittels Urwahl bis spätestens 31. März 2026 konstituiert sein (Abs. 5).

Die Präsidentin bzw. der Präsident gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt die Gründungspräsidentin die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet mit Ablauf des 14. Juli 2027 (Abs. 6).

Der Gründungskonvent kann bis längstens 30. Juni 2026 beschließen, dass die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten gemäß Abs. 6 um ein weiteres Jahr verlängert wird. In diesem Fall hat die (Wieder)bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten durch das Kuratorium bis längstens 30. Juni 2028 zu erfolgen, die Funktionsperiode endet erst mit Ablauf des 14. Juli 2028 (Abs. 7).

Beim vorzeitigen Ausscheiden der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten bzw. einzelner Mitglieder des Gründungskonvents, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen (Abs. 8).

Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV), BGBl. II Nr. 161/2023, anzuwenden (Abs. 9).

Für jene Mittel, die die Universität vom Bund erhält, ist erstmals für das Jahr 2024 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen. Damit wird die Leistungsvereinbarungsperiode der neuen Universität jener der Universitäten gemäß UG entsprechen (Abs. 10).

Gemäß § 20 Abs. 3 ist die KLRV Universitäten, BGBl. II Nr. 69/2017, sinngemäß auf die Kosten- und Leistungsrechnung dieser Universität anzuwenden. Da eine Lieferung der erforderlichen Rohdaten und Kennzahlen über das Kalenderjahr 2024 (noch) nicht möglich ist, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Die Übermittlung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 KLRV Universitäten hat daher erst über das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Weiters wird normiert, dass die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 KLRV Universitäten für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen haben – damit wird der Prüfrhythmus dieser Universität mit dem Prüfrhythmus der Universitäten gemäß UG abgestimmt (Abs. 11).

Zu § 36 (Vollziehung):

Grundsätzlich ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständig (Abs. 1).

Die weiteren Bundesministerinnen bzw. Bundesminister (für Arbeit und Wirtschaft, für Frauen und Integration, für Finanzen) sind entsprechend ihren Zuständigkeiten betraut.