Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.

Die gegenständliche österreichische Kapitalbeteiligung an der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB) und die Mittelauffüllungen des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) haben das Ziel, Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität und zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter. Alle drei Institutionen unterstützen ihre Empfängerländer in der Bekämpfung der von Covid‑19 ausgelösten Gesundheitskrise und in der mittelfristigen Linderung der Wirtschaftskrise.

Der Stand der gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes aus 1991 (BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2012) hinterlegten und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine wird Anfang 2021 die Obergrenze von 500 000 000 EUR erreichen und soll die Obergrenze auf 800 000 000 EUR erhöht werden. Bei dieser Gelegenheit wird die Schreibweise der Geldbeträge und der Währungsangaben sowie die Paarform für die Ministerialbezeichnung vereinheitlicht.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die sonst in Einzelgesetzen zu normierende Kapitalbeteiligung bei der AfEB, die Mittelauffüllungen des AfEF und der IDA, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet hat sowie die in diesem Zusammenhang notwendige Erhöhung der Bundesschatzscheinobergrenze, schaffen.

Die Zusammenziehung dieser Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den gegenüber den Institutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1, § 2 und § 3 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 und § 2 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.

Siebente allgemeine Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB‑GCI VII):

Die AfEB wurde 1964 zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihrer regionalen Mitglieder gegründet. Sie hat zurzeit 54 afrikanische und 27 nicht‑afrikanische Mitglieder. Die Bank finanziert sich auf den Kapitalmärkten und gibt diese Mittel an ihre besser entwickelten afrikanischen Mitglieder zu Marktkonditionen weiter. Zur Unterstützung der ärmeren Mitglieder wurde ein eigener Fonds, der Afrikanische Entwicklungsfonds – AfEF, errichtet. 16 höher entwickelte afrikanische Länder sind zurzeit berechtigt Bankmittel zu erhalten, zehn weitere haben sowohl Zugang zu ausgewählten Bank- als auch Fondsmitteln.

Die Währung der AfEB lautet auf Rechnungseinheiten (RE), die mit Sonderziehungsrechten (SZR) gleichgesetzt sind. Bis Ende 2018 wurden von der AfEB kumulativ Darlehen für 67,2 Mrd. SZR genehmigt, wobei Transport, Energie und Landwirtschaft die wichtigsten Sektoren darstellen.

Die sechste allgemeine Kapitalerhöhung wurde 2010 genehmigt und erhöhte das Kapital der AfEB um 200%. Dieses wird seither zu 60% von afrikanischen und zu 40% von nicht‑afrikanischen Ländern gehalten.

Österreich ist der AfEB 1983 beigetreten und hält zum Stichtag 30. April 2020 einen Kapitalanteil von 0,428% (292.080.000 SZR, davon 21.420.000 SZR einbezahlt, der Rest ist im Notfall abrufbares Kapital).

Prognosen der Vereinten Nationen zufolge werden 2030 bis zu 90% der weltweit in Armut lebenden Menschen in Afrika leben. Hinzu kommt, dass der afrikanische Kontinent am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen ist. Hoher Nachholbedarf im Infrastrukturbereich, die Unterstützung des Privatsektors, fortgesetzte wirtschaftliche Integration und Reaktion auf den Klimawandel sorgen für hohe Nachfrage nach AfEB-Mitteln. Um die AfEB – unter Wahrung ihres guten Ratings auf den Finanzmärkten – weiterhin die finanzielle Unterstützung ihrer regionalen Mitgliedsländer zu ermöglichen, ist eine umgehende wesentliche Kapitalerhöhung erforderlich. Ohne diese wäre die Bank gezwungen, das jährliche Ausleihevolumen massiv zu reduzieren und sie könnte somit die umfangreichen Bemühungen ihrer afrikanischen Mitgliedsländer zur Erreichung der SDGs nicht im bestehenden Umfang weiterunterstützen.

Die finanzielle und inhaltliche Kooperation mit afrikanischen Entwicklungsländern ist gerade jetzt, im Lichte der Coronavirus-Pandemie, umso wichtiger, da nicht nur massive direkte und indirekte Auswirkungen auf diese Entwicklungsländer erwartet werden, sondern die Krise auch droht, rezente Entwicklungsfortschritte zurückzuwerfen. Die AfEB hat daher am 8. April 2020 eine COVID-19 Rapid Response Facility (CRF) in der Höhe von 7,4 Mrd. SZR eingerichtet, die zunächst bis Ende 2020 zum Tragen kommen wird. Die Fazilität soll betroffene Länder durch Budgethilfe unterstützen, sowie für Projekte im sozialen Sektor – insbesondere im Gesundheitsbereich – zur Verfügung stehen. Dafür kommt es innerhalb der AfEB-Gruppe (AfEB und AfEF) zu einer Umprogrammierung der für 2020 geplanten Projekte und der zur Verfügung stehenden Mittel, wobei die AfEB ca. 77% der Mittel, das sind ca. 5,1 Mrd. SZR im Rahmen der CRF für die Unterstützung in der Eindämmung der COVID-19 Folgen und ca. 23% für Projekte, die keinen direkten Zusammenhang mit COVID-19 haben, aufwenden wird.

Die Verhandlungen der Aktionärsgemeinschaft zur siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der AfEB wurden im Winter 2018 begonnen und durch Annahme der entsprechenden Resolution am 31. Oktober 2019 anlässlich eines außerordentlichen Treffens des Gouverneursrates abgeschlossen: Das genehmigte Kapital wird demnach um 83,72 Mrd. SZR von derzeit rd. 69,47 Mrd. SZR auf rd. 153,19 Mrd. SZR erhöht. Letztgenannter Betrag entspricht einer Anhebung des Gesamtkapitals der Bank um 125% und inkludiert rd. 2,5 Mrd. SZR an temporären Kapitalerhöhungen durch zwei Aktionäre, die der Bank Überbrückungskredite bis zur Kapitalerhöhung gewährt haben, sowie eine Sonderkapitalerhöhung anlässlich des Beitritts der Republik Irland.

15. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF‑15):

Der AfEF trägt zur Armutsbekämpfung und zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der derzeit 37 ärmsten afrikanischen Länder bei. Er unterstützt dafür Projekte, Programme und den Kapazitätsaufbau durch die Bereitstellung von besonders günstigen, gestützten Finanzierungen. Nach IDA ist der AfEF der zweitgrößte am afrikanischen Kontinent tätige multilaterale Entwicklungsfonds und stellt eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der Agenda 2030 auf multilateraler Ebene dar.

Der Fonds wurde 1972 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der AfEB verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 28 nicht‑regionale Länder plus Südafrika, Ägypten, Angola und die AfEB als Vertreterin ihrer 54 afrikanischen Mitgliedsländer. Zweck des AfEF ist es, den ärmsten afrikanischen Ländern Mittel zu konzessionellen Bedingungen (lange Laufzeiten, reduzierte Zinsen, ein Teil auch als nicht rückzahlbare Zuschüsse – Grants) zur Verfügung zu stellen. Die Laufzeit der Kredite kann bis zu 40 Jahre betragen, die ersten fünf bis zehn Jahre sind tilgungsfrei. Die Mittel des AfEF werden regelmäßig, in einem Dreijahreszyklus von den Gebern – überwiegend von den nicht‑regionalen Mitgliedern – wieder aufgefüllt.

Der AfEF hat bis Ende 2019 insgesamt 30,06 Mrd. SZR an Beitragsleistungen erhalten, und diese hauptsächlich in den Sektoren Transport, Energie und Landwirtschaft investiert.

Österreich ist seit 1981 Mitglied und hat zum 31. Dezember 2019 insgesamt 579,31 Mio. SZR an einzahlbaren Beiträgen geleistet.

Zusätzlich zu den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, machen nach wie vor der große Nachholbedarf im Bereich der Infrastruktur, die Bemühungen um wirtschaftliche Integration und der Klimawandel fortgesetzte Unterstützungen des AfEF erforderlich. Dies insbesondere, da sich, wie bereits unter AfEB‑GCI VII erwähnt, globale Armut in Zukunft noch stärker als bisher auf dem afrikanischen Kontinent konzentrieren wird. Acht der zehn ärmsten Länder der Welt profitieren vom AfEF. Der dafür erforderliche Finanzierungsbedarf war Gegenstand von Geberverhandlungen über die 15. Wiederauffüllung des AfEF (AfEF‑15), die im Dezember 2019 abgeschlossen werden konnten. Die AfEF‑Geber einigten sich für die Jahre 2020 bis 2022 auf eine Wiederauffüllungssumme von insgesamt rd. 5,62 Mrd. SZR. Diese beinhaltet unter anderem ca. 3,55 Mrd. SZR an Geberbeiträgen, ca. 570 Mio. SZR an konzessionellen Geberkrediten sowie auch jährliche Gewinntransfers – vorbehaltlich der Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung – vom Nettoeinkommen der AfEB in der Höhe von 35 Mio. SZR.

Die kommende AfEF‑15‑Periode wird ihre Schwerpunkte auf die Schaffung von qualitativ wertvoller und nachhaltiger Infrastruktur sowie auf den Kapazitätsaufbau von Menschen und Institutionen legen. Dem Thema Fragilität kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, ebenso der Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze insbesondere für die Jugend. Geschlechtergleichstellung ist dabei ein zentrales Thema. Darüber hinaus wurden Klima, Governance und Privatsektorentwicklung als Querschnittsthemen festgelegt.

Insbesondere der Bereich Klimaschutz wird unter AfEF-15 an Bedeutung gewinnen. So sollen beispielsweise mindestens 21 afrikanische Länder dabei unterstützt werden, entweder ihre Widerstandsfähigkeit gegen die Folgen des Klimawandels weiter aufzubauen oder die Risiken klimabezogener Schocks auf die Bevölkerung und die Umwelt abzuschwächen. Während der AfEF‑15 Periode sollen Klimafinanzierungen mindestens 40% aller Finanzierungen ausmachen.

Um bestmögliche und effektive Mittelnutzung zu garantieren, wird weiterhin verstärktes Augenmerk auf die Ergebnismessung der Projekte, sowie den Beitrag des Fonds zu länderübergreifenden Entwicklungsergebnissen gelegt. Hiefür wird ein eigenes Resultatsmesssystem verwendet, das der Struktur des Resultatsmesssystems der AfEB folgt und dieselben Indikatoren verwendet. Über den Fortschritt wird jährlich berichtet.

Die AfEF‑15 Mittel werden zu ca. 58% leistungsbezogen (Performance Based Allocation – PBA) an die Empfängerländer vergeben. Darüber hinaus werden vier Spezialfazilitäten gespeist, aus denen die AfEF‑Länder zusätzliche Mittel abrufen können. Davon sind ca. 32% indirekt mit dem PBA-System verbunden: Die Fazilität für Regionale Operationen (Regional Operations – RO) erhält Zuweisungen von 25% der AfEF‑15 Gesamtmittel, die Fazilität für fragile Staaten (Transition Support Facility – TSF) wird mit ca. 899 Mio. SZR ausgestattet, ca. 100 Mio. SZR werden in der Privatsektorfazilität (Private Sector Facility – PSF) bereitgestellt und die Projektvorbereitungsfazilität wird mit ca. 75 Mio. SZR dotiert.

Als unmittelbare Antwort auf die Coronavirus-Pandemie kommt die bereits oben unter AfEB-GCI VII erwähnte COVID-19 Rapid Response Facility (CRF), die von der AfEB eingerichtet wurde auch für den AfEF-15 zur Anwendung. Dies bedeutet, dass 57% der für das Jahr 2020 für den AfEF zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der CRF und 43% für Investitionsprojekte, die keinen direkten Zusammenhang mit COVID-19 haben aufgewendet werden, wobei die geplante Aufteilung jedoch flexibel, den Bedürfnissen der Nehmerländer entsprechend gehandhabt werden soll. Auch im Bereich des AfEF wird die Fazilität für Budgethilfe und für Projekte im sozialen Sektor, insbesondere im Gesundheitsbereich zur Verfügung stehen. Die Mittel kommen aus annullierbaren Krediten, nicht verwendeten Ressourcen von AfEF-14 sowie aus den Ressourcen für AfEF-15. Diese werden nach wie vor leistungsbezogen an die Empfängerländer vergeben. Die oben erwähnten inhaltlichen Schwerpunkte bleiben erhalten, auch geplante Spezialfazilitäten bleiben bestehen und werden a priori wie geplant bedient.

Die 15. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 30% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, vorausgesetzt, dieses Datum ist nicht später als der 30. Juni 2020. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2020 bzw. längstens 30 Tage nach Inkrafttreten erwartet. Aus legislativen Gründen ist es jedoch möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung zu leisten.

Während der AfEF‑15 Periode wird die bereits früher vereinbarte Kompensation des Fonds durch die Geber für die aufgrund der unter AfEF‑9 (und seitdem fortgeführte) Einführung von Grants entfallende Rückzahlungen weiter umgesetzt. Der Gesamtbetrag dieser Kompensation, der im Rahmen von AfEF‑15 von Österreich zu leisten ist, beläuft sich auf rd. 2,17 Mio. SZR.

19. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑19)

Die IDA wurde im Jahr 1960 als Tochterinstitution der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development – IBRD, Weltbank) gegründet. Das Mandat der IDA besteht darin, die ärmsten Mitgliedsländer der Weltbank mit effizienten Programmen zur Reduzierung von Armut und zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine langfristige Herausforderung. IDA hilft, die nötigen Voraussetzungen in den Bereichen Humankapital, Institutionen und Infrastruktur zu schaffen, um ein langfristiges Wachstum zu fördern und Ungleichheit zu bekämpfen. Die Mittel der IDA werden regelmäßig, in einem Drei‑Jahreszyklus, aufgestockt. Seit ihrem Bestehen, dem Finanzjahr 1961 hat die IDA bis zum Ende des Finanzjahres 2019 am 30. Juni 2019 zinsbegünstigte Kredite im Umfang von 391 Mrd. USD vergeben.

Zur 19. Wiederauffüllung der IDA tragen 52 Regierungen mit einem Beitrag von 23,5 Mrd. USD bei. Zusätzlich dazu wird mit einem Gewinntransfer der Weltbank (IBRD) in Höhe von 0,9 Mrd. USD an IDA gerechnet, der allerdings auf einem formelbasierten gewinnabhängigen Ansatz basiert. Das IDA‑19 Gesamtvolumen von 82 Mrd. USD wird in der Folge durch die fortgesetzte Begebung von Anleihen durch IDA erzielt, wodurch es zu einem effizienten Einsatz des Eigenkapitals von IDA kommt. IDA verfügt über erstklassige Bonitätsbewertungen durch Ratingagenturen. Im Februar 2019 wurde von Standard and Poor’s und im Jänner 2020 von Moody‘s der AAA Status der IDA bestätigt.

Mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von 82 Mrd. USD ist IDA die bedeutendste multilaterale Finanzinstitution, die Finanzmittel zur Armutsminderung bereitstellt. Sie ist somit auch die wichtigste Plattform der internationalen Koordination von öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (EZA). Die Tätigkeit der IDA stellt damit auch eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der 2030‑Agenda dar.

76 der ärmsten Länder weltweit, 40 Länder davon in Afrika, können derzeit IDA-Kredite zu besonders günstigen Konditionen bekommen. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf ist dabei ausschlaggebend (aktuell muss der Wert, der jährlich neu ermittelt wird, unter 1.175 USD pro Jahr liegen) um Finanzierungen zu weichen und für die ärmsten Länder zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten. IDA‑Kredite sind überwiegend zinsenfrei, die Laufzeit der Kredite kann bis zu 40 Jahre betragen, die ersten zehn Jahre sind tilgungsfrei.

Neben Krediten können seit IDA‑13 im begrenzten Ausmaß auch Zuschüsse (Grants) durch die IDA vergeben werden. Die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Basis der Verschuldungskennzahlen eines Empfängerlandes (gemäß Schuldentragfähigkeitsanalysen). Es soll damit dem Neuverschuldungsproblem der ärmsten Länder begegnet werden. Länder mit einem potentiellen Schuldenproblem, insbesondere in Sub‑Sahara Afrika, können somit keine neuen Schulden in Form von IDA‑Krediten aufnehmen, sondern erhalten Grants. Länder mit einer besseren Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrer Lage einen Mix aus Grants und IDA‑Krediten oder nur IDA‑Kredite. Die Kompensation der entfallenen Rückzahlungen durch die Granteinführung, erfolgt durch die Geberbeiträge und wird seit einer Vereinfachung des Berichtswesens unter IDA‑18 nicht mehr separat ausgewiesen.

Unter IDA-19 wurde darüber hinaus eine Politik zur nachhaltigen Entwicklungsfinanzierung (Sustainable Development Finance Policy, SDFP) eingeführt, um den gestiegenen Verschuldungsrisiken vieler Schwellen- und Entwicklungsländer Rechnung zu tragen. Dadurch werden Empfängerländer angehalten nachhaltiges Schuldenmanagement zu betreiben, indem auf Maßnahmen für besseres Schuldenmanagement, erhöhte Schuldentransparenz und einen engeren Austausch mit Gläubigern abgestellt wird. Werden Kriterien nicht erfüllt, soll das betreffende Empfängerland nicht die volle Zuteilung unter IDA-19 ausschöpfen können.

Im Dezember 2019 wurden die Verhandlungen der 19. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑19) abgeschlossen.

Neben der allgemeinen Mittelvergabe nach einem definierten Zuteilungsmechanismus, der gemäß anerkannten Leistungsindikatoren erstellt wird, sollen während IDA‑19 weiterhin vor allem Projekte zu speziellen für die Armutsreduktion besonders relevanten Themen verfolgt werden. Diese Schwerpunktbereiche sind (i) Arbeitsplätze und wirtschaftliche Transformation, (ii) Geschlechtergleichstellung und Entwicklung, (iii) Klimawandel, (iv) Fragilität, Konflikte und Gewalt, und (v) gute Regierungsführung und Institutionen, und knüpfen somit inhaltlich an die Schwerpunkte von IDA‑17 und IDA‑18 an. Darüber hinaus wird IDA‑19 die Migrations- und Flüchtlingsthematik aus IDA‑18 in verstärktem Ausmaß fortsetzen. Weiterhin wird Augenmerk darauf gelegt werden, Unterstützung vor Ort anzubieten und die Lebenssituation zu verbessern. Dementsprechend werden 2,2 Mrd. USD für Flüchtlingsprogramme und Aufnahmeländer bereitgestellt. Innerhalb des Portfolios für fragile Staaten, das insgesamt 18,7 Mrd. USD umfasst, wird – so wie unter IDA‑18 – 1 Mrd. USD für einen möglichen Wiederaufbau von Syrien zur Verfügung gestellt. Auch darüber hinaus dienen viele Programme einer Verbesserung der Lebenssituation vor Ort, verbessern die Infrastruktur, ermöglichen Ausbildung und schaffen lokale Arbeitsplätze sodass auch diese Projekte mittel- bis langfristig zu einer Verringerung der wirtschaftlich bedingten Migration beitragen.

Darüber hinaus unterstützt IDA‑19 weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Transformation in schwierigen Märkten mittels Fortführung des unter IDA‑18 etablierten Privatsektorfensters. In enger Kooperation mit den beiden Privatsektorarmen der Weltbankgruppe, der IFC und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA), zielt das Privatsektorfenster mit einem Volumen von 2,5 Mrd. USD darauf ab, privates Kapital für nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu mobilisieren. Dazu werden von den beteiligten Institutionen verschiedene Instrumente, wie zum Beispiel Garantien, Erstverlusttranchen und Finanzierungen in lokaler Währung, zur Risikoreduzierung angewandt.

IDA‑19 setzt den Schwerpunktbereich Klimawandel fort und vertieft diesen. Basierend auf den Erfahrungen aus IDA‑18 werden beispielsweise die Unterstützung von Adaptierung und Resilienz weiter ausgebaut, Empfängerländer besser bei der systematischen Umsetzung ihrer jeweiligen Klimastrategien unterstützt und die Nutzung erneuerbarer Energien finanziert werden. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass mindestens 30 Prozent der Finanzierungszusagen von IDA‑19 in Projekte mit einem Zusatznutzen für den Klimaschutz fließen.

Durch die Fortführung des Finanzierungsfensters zur Krisenbewältigung (Crisis Response Window – CRW) im Umfang von 2,5 Mrd. USD wurde IDA‑19 mit einem effizienten und systematischen Ansatz ausgestattet, um im Falle von Wirtschaftskrisen, Umweltkatastrophen, öffentlichen Gesundheitsnotständen oder auch bei Nahrungsmittelengpässen und Ausbrüchen von Krankheiten rechtzeitig und rasch reagieren zu können. Dementsprechend wird IDA die am 17. März 2020 beschlossenen Soforthilfemaßnahmen der Weltbank zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie größtenteils unter dem CRW abwickeln. In diesem Zusammenhang stellt IDA in einem ersten Schritt 1,3 Mrd. USD an zusätzlichen Ressourcen zur Verfügung. Darüber hinaus können IDA‑Empfängerländer laufende Projekte und Projekte in der Pipeline neu priorisieren, sodass diese der Krisenbewältigung beitragen. Dafür haben IDA und IBRD ein Finanzierungsvolumen von 2 Mrd. USD vorgesehen.

Wie in vorhergehenden Perioden wird der besonderen Situation von fragilen Staaten auch in IDA‑19 durch die Berücksichtigung offener finanzieller Rückstände (Arrears Clearance), die durch Gebermittel kompensiert werden sollen, Rechnung getragen. Diese sind notwendig, um die Voraussetzung für Entschuldungsmaßnahmen im Rahmen von HIPC und MDRI zu schaffen. Für diesen Zweck werden während IDA‑19 in Summe rd. 1 Mrd. USD vorgesehen, die mittels Übertrag der aus IDA‑18 dafür vorgesehenen ungenutzten Ressourcen und Geberbeiträgen dargestellt werden.

Die Entschuldung von hochverschuldeten, armen Ländern (Heavily Indebted Poor Countries – HIPC‑Initiative) ist erneut Teil des IDA‑19 Programms. Rückzahlungen von IDA‑Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑19 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrages zu IDA‑19 und beträgt 6,95 Mio. EUR. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑19 wird dieser Beitrag über den bei der IDA zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC‑Trust Fund), über den Österreich auch schon früher Beiträge zur HIPC‑Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001, BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005 sowie BGBl. I Nr. 10/2009 vom 6. März 2009) abgewickelt werden.

Insgesamt werden für IDA‑19 für die Periode 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2023 rund 82 Mrd. USD zur Verfügung stehen, die für Ausleihaktivitäten und Vergabe von Grants Verwendung finden können. Die Geberbeiträge zu IDA‑19 belaufen sich dabei auf rund 23,5 Mrd. USD, wobei diese sich zu einem Großteil aus einem Basisbeitrag und zu einem wesentlich geringeren Teil aus HIPC‑Ersatz und Grantkompensation zusammensetzen. Der Gesamtumfang von IDA‑19 wird stark durch die Begebung von Anleihen der Institution mitgetragen, wodurch ein effizienter Einsatz des Eigenkapitals von IDA gewährleistet ist. Darüber hinaus beinhaltet der Gesamtumfang von IDA‑19 die Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (Arrears Clearance) und konnte durch Zusagen über künftige Gewinntransfers der IBRD – vorbehaltlich Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung auf Basis einer gewinnabhängigen Formel – erzielt werden.

Die 19. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 15. Dezember 2020 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2021 erwartet. Aus legislativen Gründen ist es möglich, diese erste Rate erst binnen 30 Tagen nach der österreichischen Zeichnung vorzunehmen.

Vergleich mit anderen Gebern:

Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu AfEF‑15 und IDA‑19 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:

Geberland

AfEF‑15
(Beitrag in Mio. EUR *)

IDA‑19
(Beitrag in Mio. EUR **)

Österreich

115,77

433,81

Deutschland

534,69

1.607,92

Schweiz

174,14

608,50

Belgien

72,24

450,17

Schweden

226,98

867,39

*) Für AfEF-15 wurde der Wechselkurs SZR/EUR 1,23105 fixiert und für die Umrechnung angewandt.

**) Für IDA-19 wurde der Wechselkurs SZR/EUR 1,23230 fixiert und für die Umrechnung angewandt.

Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):

Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF und der IDA (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um auf diese Weise zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) in den betroffenen Ländern beizutragen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).

Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und bestimmte, vordefinierte Kriterien erfüllen und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (AfEF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von AfEF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 85/2017 vom 14. Juli 2017). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen SDGs.

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes:

Mit dem Bundesschatzscheingesetz, (BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2012), wurde die Ermächtigung geschaffen, zum Zwecke des Erlags der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben, wobei der jeweilige Stand der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine den Betrag von 500 000 000 EUR nicht übersteigen darf.

Mit dem gegenständlichen Entwurf zur Änderung des Bundesschatzscheingesetzes soll diese selbst auferlegte Obergrenze der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine auf 800 000 000 EUR erhöht werden, da mit den Beiträgen zu IDA-19 und AfEF-15 der derzeitige Höchstbetrag von 500 000 000 EUR Anfang 2021 überschritten werden würde.

Die Ausgabe von Bundesschatzscheinen dient zur Sicherstellung und begründet daher keine Finanzschuld im Sinne des § 65 Abs. 1 BHG.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen bzw. nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (IFI-Beitragsgesetz 2020)

Zu § 1:

Zur siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB‑GCI VII):

Die für Österreich vorgesehenen insgesamt 35.851 Kapitalanteile entsprechen einem Anteil von 0,428% und belaufen sich auf insgesamt 358 510 000 RE/SZR; davon sind 21 510 000 RE/SZR einzahlbar und 337 000 000 RE/SZR im Notfall abrufbares Kapital.

Zu § 2 Z 1:

Zur 15. Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF‑15):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von AfEF‑15 in Höhe von 115.766.446 EUR besteht aus dem AfEF‑15 Beitrag von 113 094 019 EUR (liegt mit rd. 1,99% etwas unter dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil von rd. 2,2%) und den in der AfEF-15 Periode anfallenden Beiträgen von 2 672 427 EUR zur Kompensation für die Grantgewährung während AfEF‑9 bis AfEF‑12 (entspricht den damaligen österreichischen Lastenanteilen).

Zu § 2 Z 2:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI)

Die von Österreich während AfEF-15 erwarteten Zusagen von 8 200 212,84 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 1,65%.

Zu § 2 Z 3:

Zur 19. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑19):

Der österreichische Beitrag zu IDA‑19 beträgt 426 860 000 EUR und entspricht mit rd. 1,51% dem zuletzt gehaltenen Lastenanteil.

Zu § 2 Z 4:

Zur außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI):

Die von Österreich während IDA‑19 erwarteten Zusagen von 23 840 000 SZR entsprechen dem bei den ursprünglichen Verhandlungen über MDRI zugesagten Lastenanteil von 0,78%.

Zu § 3:

Debt Relief Trust Fund (DRTF)

Österreich hat während der Verhandlungen über IDA‑19 – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag zur Initiative für die Entschuldung hoch verschuldeter armer Länder (HIPC‑Initiative) von 0,86% gemessen an den Beiträgen aller Geber, das sind 6,95 Mio. EUR, als Ersatz für den Schuldenerlass von IDA‑Krediten im Rahmen der HIPC‑Initiative zugesagt. Dieser Beitrag soll aus Transparenzgründen (wie auch schon bei IDA‑18) über den bei der IDA zu diesem Zweck bereits eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehem. HIPC‑Trust Fund) abgewickelt werden. Österreich nimmt damit weiter aktiv an der von der Internationalen Gebergemeinschaft getragenen HIPC‑Initiative teil.

Zu § 4:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von AfEF‑15 und IDA‑19. Voraussichtlich gegen Ende 2021 werden die Institutionen ihre Halbzeitberichte vorlegen, die Endberichte sind gegen Ende 2022 (AfEF) bzw. Ende 2023 (IDA) zu erwarten. Diese Berichte, sowie die jeweiligen Halbzeitberichte, sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.

Bei der AfEB‑GCI VII handelt es sich um eine Kapitalerhöhung, die durch die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen umgesetzt wird. Es gibt infolgedessen keine Umsetzungsperiode und auch keine Halbzeitüberprüfung, die als Basis der Berichterstattung dienen kann. Die Überwachung der Beteiligung wird vom Direktorium der AfEB gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen übernommen. Über die Aktivitäten und Ergebnisse der AfEB wird im Jahresbericht berichtet, der öffentlich zugänglich ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesschatzscheingesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs 1):

Die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen“ wird durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs 2):

Bundesschatzscheine werden von den internationalen Finanzinstitutionen aufgrund von Einlösungsplänen im Laufe mehrerer Jahre eingelöst. Die Entrichtung der österreichischen Beiträge im Rahmen der Wiederauffüllungen in Form von unverzinslichen Bundesschatzscheinen trägt daher wesentlich zur Entlastung des Budgets der kommenden Jahre bei. Um diesen Vorteil weiterhin nützen zu können, ist es notwendig, im § 1 (2) den Höchstbetrag für begebene und noch nicht eingelöste Bundesschatzscheine auf 800 000 000 EUR zu erhöhen, da der derzeitige Höchstbetrag von 500 000 000 EUR Anfang 2021 überschritten werden würde.

Zu Z 3 (§ 4):

Die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.