Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz erlaubt, unter näher definierten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes für bestimmte Gebiete verbindliche Taxitarife festzulegen. Dies ist bei der Aufnahme eines Taxis auf der Straße oder am Standplatz sinnvoll, weil der Fahrgast nicht die Möglichkeit hat, Preisvergleiche anzustellen. Wenn das Taxi allerdings im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt wird (Telefon, Internet, etc.), entfällt diese Drucksituation jedoch und auch ein Preisvergleich ist möglich.

 

Ziel(e)

Bei Taxifahrten, die mittels Kommunikationsdienst bestellt werden, soll eine weitgehend freie Preisvereinbarung ermöglicht werden, auch wenn die Fahrt in einem Tarifgebiet stattfindet.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der ab 1.1.2021 gültigen Fassung wird hinsichtlich Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, geändert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es ist keinerlei Datenverarbeitung erforderlich.

 

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