Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Besondere Ausübungsvorschriften

Besondere Ausübungsvorschriften

§ 13. (1) bis (2)...

§ 13. (1) bis (2)...

(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann. Für Fahrten gem. § 14 Abs. 1b und 1c darf jedoch kein Fahrpreisanzeiger vorgeschrieben werden.

(3a) bis (5) ...

(3a) bis (5) ...

Tarife

Tarife

§ 14. (1) bis (1a) ...

§ 14. (1) bis (1a) ...

(1b) Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes für mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs. 1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach

(1b) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, kommen in einer Verordnung gem. Abs. 1 festgelegte verbindliche Tarife nicht zur Anwendung. Es dürfen jedoch in dieser Verordnung anstelle verbindlicher Tarife für eine solche Fahrt sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte einschließlich von Zuschlägen gem. Abs. 4 festgelegt werden; wird in der Verordnung kein Mindestentgelt festgelegt, so beträgt dieses jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs. 4 bzw. – sofern keine solchen Entgelte Bestandteile des Tarifs sind – jedenfalls fünf Euro. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.

 

(1c) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. In diesem Fall ist

 

           1. die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie

 

           2. das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises

 

im Vorhinein bekanntzugeben. Wurde eine Verordnung gem. Abs. 1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahrgast keinesfalls das in der Verordnung festgelegte Mindestentgelt unterschreiten bzw. – wenn in der Verordnung kein Mindestentgelt festgelegt wurde – nicht weniger als drei Euro betragen. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. (1) bis (8) ...

§ 21. (1) bis (8) ...

 

(9) § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1b und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.