Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

 

§ 17a. (1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.

 

(2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.

 

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

§ 20. Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.

§ 20. (1) Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 3 können auch die dort genannten Personen klagen.

 

(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.

 

(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach dem E-Commerce-Gesetz vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. Diensteanbieter nach § 13 E-Commerce-Gesetz gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung.“

Dreyßigstes Hauptstück.

Dreyßigstes Hauptstück.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Insbesondere

Insbesondere

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

§ 1328a. (1) ...

§ 1328a. (1) ...

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

Fünftes Hauptstück

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) bis (15) ...

§ 1503. (1) bis (15) ...

 

(16) § 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.

Artikel 2

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Bezirksgerichte.

Bezirksgerichte.

 

 

§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

 

           6. Streitigkeiten nach § 549 ZPO;

           7. und 8. ...

           7. und 8. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

 

 

§ 59a. Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

 

Vierter Teil

 

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 123. Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Berufung.

§ 502. (1) bis (4) ...

§ 502. (1) bis (4) ...

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

           4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;

 

           5. für Streitigkeiten nach § 549.

 

Zweiter Abschnitt

 

Mandatsverfahren

 

Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz

 

§ 549. (1) In Rechtstreitigkeiten über Klagen, in denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden, hat das Gericht auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht.

 

(2) Der Unterlassungsauftrag hat den Ausspruch auf Unterlassung der geltend gemachten Verletzung und die Aufschrift „Unterlassungsauftrag“ zu enthalten sowie auszusprechen, dass die beklagte Partei, wenn sie den geltend gemachten Anspruch bestreitet, gegen den Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen zu erheben hat. Es ist darüber zu belehren, dass der Unterlassungsauftrag nur durch die Erhebung von Einwendungen bekämpft werden kann und dass im Fall der Erhebung von Einwendungen das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

 

(3) Der Unterlassungsauftrag ist der beklagten Partei mit der Klage zuzustellen. Gegen den Unterlassungsauftrag können binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung nur Einwendungen erhoben werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, Einwendungen zu erheben, hervorgeht. Die im Unterlassungsauftrag enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Die §§ 556 Abs. 5, 557 Abs. 2 bis 6 und 558 gelten sinngemäß.

 

(4) Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag auf Antrag der klagenden Partei vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde und wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(5) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

Zweiter Abschnitt

 

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

§ 555. (1) bis (3) …

§ 555. (1) bis (3) …

 

Siebenter Teil

 

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 619. Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes XX/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

Artikel 4

Änderung der Exekutionsordnung

§ 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

§ 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

           1. ...

           1. ...

           2. Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;

           2. Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;

           3. bis 17. ...

           3. bis 17. ...

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

           6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

               a) und b) ...

               a) und b) ...

 

                bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;

        6a. bis 9. ...

        6a. bis 9. ...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) und (2) ...

§ 26a. (1) und (2) ...

 

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. #/20## treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Tarifpost 2

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. im Zivilprozeß:

           1. im Zivilprozeß:

               b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;

               b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;

                c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.

                c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.

               d) – e) …

               d) – e) …

           2. - 4 …

           2. - 4 …

Tarifpost 3

Tarifpost 3

A

A

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. im Zivilprozeß:

           1. im Zivilprozeß:

               a) …

               a) …

               b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;

               b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;

                c) – e)…

                c) – e)…

           2. - 5…

           2. - 5…

Tarifpost 4

Tarifpost 4

I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

           1. …

           1. …

           2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz                                                                                                                                     256,30 Euro;

           2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz                                                                                                                                     256,30 Euro;

           3. - 6 …

           3. - 6 …

 

 

Artikel 6

Änderung des E-Commerce-Gesetzes

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

§ 18. (1) bis (4) ...

§ 18. (1) bis (4) ...

 

(4a) Der Anspruch nach § 18 Abs. 4 ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.

(5) ...

(5) ...

9. Abschnitt

9. Abschnitt

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 28. (1) und (2) ...

§ 28. (1) und (2) ...

 

(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. #/20## tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

ARTIKEL I

ARTIKEL I

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

I. Bewertung des Streitgegenstandes

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

           1. 750 Euro bei

           1. 750 Euro bei

               a) bis d) ...

               a) bis d) ...

 

                e) Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;

           2. ...

           2. ...

(2) ...

(2) ...

Tarif

Tarif

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

 

a) und b) …

 

 

 

 

c)

 

 

 

 

 

2.     bis 7. ...

 

 

 

d)     bis j) ...

 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a) und b) …

 

 

c)

1.     Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4a ECG,

 

82 Euro

 

 

2.     bis 7. ...

 

 

d)     bis j) ...

 

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

269 Euro

 

b)     bis d) …

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO

269 Euro

 

b)     bis d) …

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 70. ...

           1. bis 70. ...

 

        71. § 16 Abs. 1, die Tarifpost 12 lit. c Z 1 und die Tarifpost 13 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/20## treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

 

 

Artikel 8

Artikel 8

Änderung des Strafgesetzesbuches

Änderung des Strafgesetzesbuches

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,

           1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

           1. eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder

           2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,

           2. eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Fünfter Abschnitt

 

Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

 

Unbefugte Bildaufnahmen

 

§ 120a. (1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Zwanzigster Abschnitt

Zwanzigster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Verhetzung

Verhetzung

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

           1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

           1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

           2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

           2. eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

           3. …

           3. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel 9

Artikel 9

Änderung des Mediengesetzes

Änderung des Mediengesetzes

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Persönlichkeitsschutz

Persönlichkeitsschutz

 

Erster Unterabschnitt

 

Entschädigungstatbestände

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen.

§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

           1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder

           1. Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist, oder

           2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder

           2. einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,

           3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,

           3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,

und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.

 

(1a) Werden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die

 

           1. Angehöriger (§ 72 StGB) einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Person, nicht aber schon selbst Opfer nach § 65 Z 1 lit. b StPO ist oder

 

           2. Zeuge einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung war,

 

und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1), es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben (Abs. 1) bestanden hat.

(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung

(2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung

1. im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder des Abs. 1a geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,

2. …

2. …

(3) …

(3) …

1. …

1. …

2. …

2. …

3. der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht

3. der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht,

Schutz der Unschuldsvermutung

Schutz der Unschuldsvermutung

§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. (1)

§ 8. (1) Die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den §§ 6, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.

Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

(2) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8a).

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.

(3) …

(3) ...

 

(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

Selbständiges Entschädigungsverfahren

Selbständiges Entschädigungsverfahren

§ 8a. (1) ...

§ 8a. (1) ...

(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

(3) ...

(3) ...

(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

(4) § 8 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

Zweiter Unterabschnitt

 

Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

§ 10. (1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn

§ 10. (1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn

           1. …

           1. ...

           2. …

           2. …

           3. das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat oder

           3. das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder

           4. … ist,

           4.

eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

§ 11. (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,

§ 11. (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,

           1. – 9. …

           1. – 9. …

        10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.

        10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene vom Absehen von der Verfolgung oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung

§ 13. (1) – (6) …

§ 13. (1) – (6) …

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Verfahren

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei dem in den §§ 40, 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei dem in den §§ 40, 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter des Landesgerichts.

(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist.

(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist und ein offensichtlich unberechtigter Antrag nur nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen werden darf, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

§ 15. (1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, es sei denn, daß er offensichtlich nicht berechtigt ist. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 15. (1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben; ist der Antrag jedoch offensichtlich nicht berechtigt, so ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

(2) ...

(2) ...

(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat das Gericht über den Antrag binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat das Gericht über den Antrag binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

§ 16. (1) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muß binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Durchsetung der Veröffentlichung

Durchsetzung der Veröffentlichung

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Das Verlangen muß binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsantrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.

(2) Das Verlangen muß binnen sechs Wochen gestellt werden. Diese Frist beginnt im Falle nicht rechtzeitiger Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Veröffentlichungsauftrag spätestens hätte entsprochen werden sollen, im Falle einer nicht gehörigen Veröffentlichung ab dem Veröffentlichungstag, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt die Veröffentlichungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Antrag, eine Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung aufzuerlegen, ist abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.

 

Dritter Unterabschnitt

 

Bild- und Tonaufnahmen und –übertragungen

 

Vierter Unterabschnitt

 

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

Parlamentsberichterstattung

Parlamentsberichterstattung

§ 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses einer dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

§ 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

Verjährung

Verjährung

§ 32. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.

§ 32. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.

Einziehung

Einziehung

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

(2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6) offen.

(2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6) offen.

(2a) ...

(2a) ...

(3) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekanntgeworden sind, daß keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

 

 

Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers

 

§ 33a. (1) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers gegenüber diesem der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder wird er gefährlich bedroht (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, erheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so ist dieser berechtigt, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.

 

(2) Der Anspruch auf Einziehung besteht nicht

 

           1. im Fall der üblen Nachrede (Abs. 1 Z 1), wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 4,

 

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 Z 2 vorliegt.

 

§ 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

(3) Der Arbeit- oder Dienstgeber kann die Einziehung in einem Strafverfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung oder mit einem selbstständigen Antrag begehren. Für das Verfahren über einen solchen Antrag ist § 33 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

 

(4) Der Antrag kann auch in einem selbstständigen Verfahren gestellt werden, das über einen Antrag des Betroffenen wegen derselben Veröffentlichung geführt wird, und umgekehrt.

Urteilsveröffentlichung

Urteilsveröffentlichung

§ 34. (1), (2) …

§ 34. (1), (2) …

(3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

Beschlagnahme

Beschlagnahme

§ 36. (1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37) Genüge getan werden kann.

§ 36. (1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach §§ 33 oder 33a erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37) Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts oder nach § 33a geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

 

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

 

§ 36b. Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (§ 16 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – §§ 33, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (§ 34) aufzutragen.

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 41. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

§ 41. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 33a Abs. 3, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

(5) Ein Ermittlungsverfahren findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag zu prüfen und die ihm nach § 485 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.

(5) Auf das Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist § 71 StPO anzuwenden; ebenso sind die dort für das selbstständige Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen getroffenen Regelungen auf das selbstständige Verfahren nach § 8a, § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 3 und § 34 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

(6) …

(6) ...

 

(7) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist, wenn die Durchsetzung der Einziehung (§ 33) oder der Urteilsveröffentlichung (§ 34) nach § 36b beantragt wird, der Hostingdiensteanbieter zur Hauptverhandlung zu laden, doch werden durch sein Nichterscheinen das Verfahren, die Urteilsfällung und die Entscheidung über den Antrag nach § 36b nicht gehemmt. Der Hostingdiensteanbieter hat das Recht, zu den Voraussetzungen des § 36b gehört zu werden. Wird dem Hostingdiensteanbieter die Durchsetzung der Beschlagnahme (§ 36) nach § 36b aufgetragen oder die Durchsetzung der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über diese beantragt und aufgetragen, so sind ihm der Beschluss, der die Beschlagnahme anordnet, oder die Entscheidung über die Einziehung oder Urteilsveröffentlichung und der Beschluss, mit dem ihm die Durchsetzung der Entscheidung nach § 36b aufgetragen wird, zuzustellen.

(7) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

(8) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

 

(9) Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b Abs. 2 StPO) ist auf ihr Verlangen den in § 66b Abs. 1 StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach § 8a, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 zu gewähren.

Anklageberechtigung

Anklageberechtigung

§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

           1. die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;

           1. die Medien ausländischer Medieninhaber, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000

§ 55. (1) – (10) …

§ 55. (1) – (10) …

 

(11) Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen zu Novellen

Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 56. (1), (2) ...

§ 56. (1), (2) ...

 

(3) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xx/2020 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 verbreitet wurden.

 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

§ 57. §§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung

 

           1. von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, und

 

           2. von Art. 25 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Auzur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Ratessbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

Vollziehung

Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. – 8. …

           1. – 8. …

Artikel 10

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Gerichte

Gerichte

Bezirksgericht

Bezirksgericht

§ 30. (1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

§ 30. (1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

        3a. des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),

        3a. des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),

           4. bis 10. …

           4. bis 10. …

(2) ...

(2) ...

Landesgericht

Landesgericht

§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).

           5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a),

 

           6. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz).

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten

Rechte des Beschuldigten

§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

§ 49. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

           1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),

           1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),

           2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),

           2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),

           3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

           3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

           4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,

           4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,

           5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,

           5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,

           6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),

           6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),

           7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),

           7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),

           8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),

           8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),

           9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),

           9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),

        10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,

        10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,

        11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,

        11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,

        12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).

        12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).

 

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Opferrechte

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(2) (entfällt)

(3) …

(3) …

(4) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nach Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.

(4) (entfällt)

 

Prozessbegleitung

 

§ 66b. (1) Auf ihr Verlangen ist

 

               a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b,

 

               b) Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB),

 

                c) Opfern (§ 65 Z 1) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB),

 

               d) Opfern (§ 65 Z 1) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und

 

                e) Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,

 

psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

 

(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

 

(3) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.

Privatbeteiligung

Privatbeteiligung

§ 67. (1) bis (6) …

§ 67. (1) bis (6) …

(7) Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66 Abs. 2) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 sinngemäß.

(7) Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66b) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 sinngemäß.

Recht auf Information

Recht auf Information

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

(2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren.

(2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 66b Abs. 1 lit. a bis d überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren.

(3) …

(3) …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger

Privatankläger und Subsidiarankläger

Privatankläger

Privatankläger

§ 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Das Hauptverfahren wird in diesen Fällen auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder seines selbstständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.

§ 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6) einen Antrag auf Anordnungen nach § 76a oder § 135 Abs. 2 Z 2 stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. § 104 Abs. 1 letzter Satz und § 210 Abs. 3 zweiter Satz gelten sinngemäß.

 

(2) Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Abs. 1 unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (§ 87) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht die ermittelten Daten nach § 76a oder das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.

 

(3) Das Hauptverfahren wegen in Abs. 1 genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Abs. 1 binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Abs. 2 zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445.

(2) In den Fällen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (§ 92). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. Die §§ 57 und 58 StGB bleiben unberührt.

(4) In den Fällen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (§ 92). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. § 57 und § 58 StGB bleiben unberührt.

(3) Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen. Sie hat den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Für einen selbstständigen Antrag gilt Gleiches.

 

(4) Das Gericht hat den Antrag dem Angeklagten und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt seien, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 485 oder § 451 vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.

(5) Verspätete (Abs. 3) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 451 oder § 485 vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.

(5) Der Privatankläger hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die Festnahme des Beschuldigten oder die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen ist er nicht berechtigt.

(6) Im Hauptverfahren hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die im 9. Hauptstück geregelten Zwangsmaßnahmen zu beantragen, ist er nicht berechtigt.

(6) Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

(7) Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.

§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet.

(2) …

(2) …

18. Hauptstück

18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

Kosten des Strafverfahrens

§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2) bis zu 1 000 Euro.

           9. einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66b) bis zu 1 000 Euro.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 390. (1) …

§ 390. (1) …

 

(1a) In Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 393. (1) bis (4) …

§ 393. (1) bis (4) …

 

(4a) Wird ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so hat im Hauptverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(5) …

(5) …