491 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 1112/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen unverändert vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2a):

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 I/01, ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1–10) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2a):

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 I/01, ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1–10) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 24. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Zarits die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 24

                               Christoph Zarits                                                                Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann