592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 1113/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden 

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„ Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)

Die anhaltende Covid 19-Pandemie macht eine Verlängerung der diesbezüglichen Maßnahmen erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftstreuhändern und jenen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf anstreben, keine Nachteile aufgrund der Covid-19-Pandemie entstehen.

§ 239a Abs. 1 enthält die Ermächtigung zur Verlängerung der angeführten Fristen mittels Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftssandort.

Die Abs. 3 und 5 verlängern die Möglichkeit, dass mündliche Prüfungen und Eidesabnahmen per Videokonferenz durchgeführt werden können. Abs. 4 enthält Regelungen hinsichtlich Kurzarbeit.

Zu Artikel 2 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019)

Die anhaltende Covid 19-Pandemie macht eine Verlängerung der diesbezüglichen Maßnahmen erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass Ziviltechnikern und jenen, die einen Ziviltechnikerberuf anstreben, keine Nachteile aufgrund der Covid 19-Pandemie entstehen.

§ 119 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zur Verlängerung der angeführten Fristen mittels Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftssandort. Abs. 2 und 3 verlängern die Möglichkeit, dass mündliche Prüfungen und Eidesabnahmen per Videokonferenz durchgeführt werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

§ 75 enthält eine Ermächtigung zur Verlängerung der angeführten Fristen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass Personen und Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf ausüben, keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen.

Durch § 75 Abs. 2 wird die Fortbildungsverpflichtung der Berufsberechtigten für das Kalenderjahr 2021 um die Hälfte reduziert. Diese beträgt für gewöhnlich 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und gewerberechtliche Geschäftsführer für Bilanzbuchhaltung und mindestens je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechnung bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer für Buchhaltung und Personalverrechnung. Diese Lehreinheiten werden durch den Besuch von Seminaren und Workshops erbracht; Selbststudium wird nicht akzeptiert. Da gegenwärtig diese Seminare nicht in ausreichendem Maß angeboten werden, ist eine Reduktion der Fortbildungsverpflichtung gerechtfertigt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 02. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Christoph Stark.

 

 Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Redaktionelle Richtigstellung“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung dieses Abänderungsantrages  einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 12 02

                                Christoph Stark                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                         Obmann ►