Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Widerstands- und Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten

-       Senkung von Verwaltungskosten

-       Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Anwendung regulatorischer Vorgaben

Die Stärkung der Widerstands- und Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten soll durch die Verbesserung der Überlebensfähigkeit von Kreditinstituten in potentiellen Krisenfällen und die Abwicklungsfähigkeit im Krisenfall erreicht werden. In weiterer Folge sollen dadurch die Verwendung öffentlicher Mittel, die Gefährdung der Finanzmarktstabilität und schwerer volkswirtschaftlicher Schäden verhindert werden.

Der Verwaltungsaufwand bei Kreditinstituten soll reduziert und die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den administrativen Kosten der Kreditinstitute und dem behördlichen beziehungsweise regulatorischen Nutzen der betroffenen regulatorischen Vorgaben verbessert werden.

Die Harmonisierung und das Schließen regulatorischer Lücken soll in der Aufsichtspraxis von Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden wahrgenommene Schwachstellen beheben, die Rechtssicherheit erhöhen, die Effektivität der Aufsichtspraxis verbessern und Anreize zur Aufsichtsarbitrage vermindern, wobei unter Aufsichtsarbitrage in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Umgehung einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von mehreren Kreditinstituten, deren gemeinsames Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, zu verstehen ist.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Vorgaben des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

-       Adaptierung der Regelungen betreffend Abwicklungsplanung

-       Erweiterung der Behördenbefugnisse im Abwicklungsrecht

-       Überarbeitung der Vergütungsvorgaben für Kreditinstitute

-       Konkretisierung der Säule 2-Vorgaben im Bankenaufsichtsrecht

-       Anpassung des makroprudenziellen Rechtsrahmens

-       Erweiterung der Behördenbefugnisse im Aufsichtsrecht bei Drittlandsgruppen

Die Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Bezugsbasis, deren konkreten Festlegung, des entsprechenden Verfahrens zur Festlegung, der Meldung und Offenlegung sowie des anzuwendenden Sanktionsregimes konkretisiert. (Maßnahme 1)

Um die wirksame Anwendung der jeweiligen Abwicklungsstrategie sicherzustellen, werden das Konzept der "Abwicklungseinheit" und "Abwicklungsgruppe" eingeführt und sonstige, auf die jeweilige Abwicklungsstrategie ausgerichtete Vorgaben, konkretisiert. (Maßnahme 2)

Die Abwicklungsbehörde kann nunmehr eine sogenannte "Moratoriumbefugnis" bereits ausüben, bevor ein Institut abgewickelt wird. Dabei kann die Abwicklungsbehörde Zahlungs- und Lieferverpflichtungen für höchstens zwei Geschäftstage aussetzen. In diesem Zeitraum hat sie insbesondere festzustellen, ob eine Maßnahme im öffentlichen Interesse ist und, falls dies der Fall ist, die wirksame Anwendung des gewählten Abwicklungsinstruments sicherzustellen. (Maßnahme 3)

Zur Senkung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik sollen teilweise administrative Hürden, nämlich die Pflicht zur verzögerten Auszahlung sowie zur Auszahlung in Aktien oder anderen Kapitalinstrumenten, entfallen. (Maßnahme 4)

Bei den institutsspezifischen Vorgaben wird nunmehr EU-weit einheitlich zwischen einer Säule 2-Anforderung und einer Säule 2-Vorgabe unterschieden und deren jeweilige Zusammensetzung konkretisiert. (Maßnahme 5)

Interpretationsspielräume und Unschärfen im makroprudenziellen Rechtsrahmen wurden beseitigt. (Maßnahme 6)

Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen in einem Drittland haben, haben ab einer bestimmten Größe innerhalb der EU über ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen zu verfügen, um eine effektive Aufsicht über die gesamte, in der EU tätigen Finanzgruppe, zu ermöglichen. (Maßnahme 7)

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderungen führen zu einer weiteren Harmonisierung im Bankenaufsichts- und Bankenabwicklungsrecht. Einerseits werden regulatorische Lücken geschlossen, andererseits dort nachgeschärft, wo sich Verbesserungspotential gezeigt hat. Weiters werden Behördenbefugnisse erweitert und Abläufe optimiert. Teilweise werden auch begleitende Regelungen zu den meist in der Verordnung (EU) 2019/876 ("CRR II") umgesetzten internationalen Vorgaben umgesetzt. Wiewohl die Änderungen Anpassungsbedarf bei Aufsichtsbehörden und Kreditinstituten bedingen, handelt es sich insgesamt eher um Anpassungen am bestehenden Rechtsrahmen, als dass durch diese Umsetzung neue Anforderungen eingeführt werden.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue sowie 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 384.000,- pro Jahr verursacht.

Voraussetzung einer effektiven Aufsichts- und Abwicklungspraxis sind entsprechend aussagekräftige Daten, die im Wege von Meldungen und Anzeigen der FMA und OeNB, weitgehend EU-weit harmonisiert, eingemeldet werden. Der FMA und der Abwicklungsbehörde haben auch Angaben über den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten möglichst unter Berücksichtigung existenter Meldewege gemeldet zu werden.

Kreditinstitute haben zudem nunmehr zusätzliche Informationen offenzulegen, wobei es Ausnahmen für Kreditinstitute, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind sowie Erleichterungen für Kreditinstitute, die die MREL-Anforderung übererfüllen, gibt. Hierbei werden möglichst etablierte Systeme genutzt, die aber anzupassen sind, weil die Meldeverpflichtung erweitert oder eingeschränkt wird.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Entsprechend der Auswirkungsstudie der Europäischen Kommission (SWD(2016) 377 final) werden die administrativen Kosten für Kreditinstitute durch den Gesetzesvorschlag insgesamt reduziert werden. Insbesondere die Beibehaltung beziehungsweise die Ausweitung der Erleichterungen bei der Vergütungspolitik werden zu einer erheblichen Vermeidung von zusätzlichen Verwaltungskosten bei Kreditinstituten führen. Unter Heranziehung der niedrigsten Kostenschätzungen der EBA ist von einer Vermeidung künftiger Verwaltungskosten im gesamten österreichischen Bankensektor von zumindest einmalig 78,3 Millionen Euro sowie jährlich zumindest 36,45 Millionen Euro auszugehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296.

Der Gesetzentwurf enthält weiters gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallsrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, und der Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1.

Letztlich werden auch bereits, soweit dies aufgrund der vorgegebenen Umsetzungszeitpunkte notwendig ist, einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die Datenverarbeitung hinsichtlich Kreditinstituts-bezogener Daten erfährt keine grundsätzlichen Neuerungen, da bei den zuständigen Aufsichtsbehörden bestehende Systeme und Datenbanken weiterbenutzt werden und beim Betrieb derselben einschlägige datenschutzrechtliche Vorgaben bereits laufend berücksichtigt werden.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es im Bankenaufsichts- sowie im Bankenabwicklungsbereich nach wie vor Optimierungsbedarf betreffend das derzeit bestehende Regelwerk gibt. Immer noch bestehen in manchen Bereichen regulatorische Lücken und in anderen Bereichen wiederum weiteres Harmonisierungspotential.

 

Konkretisierungsbedarf ergab sich etwa betreffend die gesetzlichen Regelungen zum Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) im Abwicklungsrecht oder – im Sinne einer Verbesserung der Effektivität einer Bankenabwicklung – die gesetzlichen Vorgaben zur Abwicklungsplanung. Ebenso zeigte sich, dass die Eingriffsbefugnisse der Behörden erweitert werden sollten, um ein rechtzeitiges behördliches Eingreifen zu erleichtern.

 

Im Bereich der Vorgaben für die Vergütungspolitik von Banken gibt es zwar schon Differenzierungen und Abstufungen, die zur Senkung von Verwaltungskosten führen. Diese regulatorischen Erleichterungen sind jedoch in ihrem Anwendungsbereich zu restriktiv und darüber hinaus aufgrund von aktuellen rechtlichen Interpretationen von EU-Behörden, insbesondere der Europäischen Kommission, mit Rechtsunsicherheit behaftet und in ihrem Fortbestehen gefährdet.

 

Diese Problembereiche wurden auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2019/878 und die Richtlinie (EU) 2019/879 – im Zusammenspiel mit den unmittelbar anwendbaren Verordnungen (EU) 2019/876 und (EU) 2019/877 – adressiert. Sowohl die Richtlinie (EU) 2019/878 als auch die Richtlinie (EU) 2019/879 sind bis zum 28. Dezember 2020 umzusetzen. Eine Nichtumsetzung dieser EU-Richtlinien würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen. In jenen Bereichen der EU-Richtlinien, die einen nationalen Umsetzungsspielraum beinhalten, wurde dieser zu Gunsten der österreichischen Marktteilnehmer in Anspruch genommen. Jegliches "Gold-Plating" wurde im Rahmen der Umsetzung vermieden.

 

Aus dem gegenständlichen Gesetzentwurf ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 Abs. 4 FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 Abs. 9 FMABG erforderlich machen könnte.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

In Bezug auf die Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 besteht die rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung bis zum 28. Dezember 2020. Eine Unterlassung der zeitgerechten Umsetzung hätte sohin ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission zur Folge. Es entstünden darüber hinaus für den Bund auch finanzielle Risiken im Fall von Staatshaftungsverfahren wegen Nichtumsetzung oder nicht zeitgerechter Umsetzung der EU-Richtlinien.

 

Inhaltlich würde durch die unveränderte Beibehaltung des bisher bestehenden Regelwerks die Möglichkeit verabsäumt werden, das Risiko von potentiellen Krisen im Bankensektor von vornherein besser einzudämmen und Vorkehrungen zu treffen, um in Krisenfällen rascher und effizienter eingreifen zu können. Die Nichtdurchführung von Anpassungen im Bereich der gesetzlichen Vorgaben bei der Vergütungspolitik von Kreditinstituten würde zu einem erheblichen Anstieg der Verwaltungskosten bei allen Kreditinstituten führen. Die bisher von den Marktteilnehmern und der FMA bereits getroffenen Vorbereitungen zur Implementierung des neuen Regimes wären obsolet und es würde dadurch erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen werden.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Es darf auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorschlages zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 806/2014 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU (SWD(2016) 377 final/2) verwiesen werden.

 

Betreffend die im Bereich der Vergütungspolitik von Kreditinstituten vorgenommenen Änderungen ist auf den Bericht der Kommission über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 28. Juli 2016 (COM(2016) 510 final) hinzuweisen. Ebenso relevant für dieses Thema ist die "Opinion of the European Banking Authority on the application of the principle of proportionality to the remuneration provisions in Directive 2013/36/EU" vom 21. Dezember 2015 (EBA/Op/2015/25).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Widerstands- und Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten

 

Beschreibung des Ziels:

Vordringliches Ziel der gegenständlichen Maßnahmen ist die Überlebensfähigkeit von Kreditinstituten in potentiellen Krisenfällen zu stärken und die Abwicklungsfähigkeit im Krisenfall weiterhin zu erleichtern. Dadurch tragen die Maßnahmen in Krisen zur Vermeidung von Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Verhinderung der Gefährdung der Finanzmarktstabilität und schwerer volkswirtschaftlicher Schäden bei. Die neuen Regelungen, insbesondere betreffend die Konkretisierung der Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sowie die Anpassung der Abwicklungsplanung und der Behördenbefugnisse tragen ebenfalls zur Zielerreichung bei.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz bietet schon bisher eine Vielzahl von Anforderungen zur Sicherung der Überlebensfähigkeit von Banken in potentiellen Krisenfällen sowie eine Reihe von Maßnahmen zur Abwicklung eines Kreditinstituts. In diesem Rahmen bestehen deshalb bereits Regelungen betreffend die Einhaltung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL). Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es in bestimmten Bereichen (Bezugsbasis, Verfahren, Meldung und Offenlegung etc.) jedoch noch Adaptionsbedarf gibt. Des Weiteren sah man Anpassungsbedarf im Rahmen der Befugnisse der Abwicklungsbehörde um in Krisenfällen rasch und effizient eingreifen zu können.

Kreditinstitute, die von den neuen Regelungen betroffen sind, sollten diese entsprechend einhalten um den allgemeinen Zielen der Widerstands- und Abwicklungsfähigkeit im Krisenfall zu entsprechen. Gleichzeitig soll die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse implementiert und abrufbereit haben.

 

Ziel 2: Senkung von Verwaltungskosten

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Überarbeitung der regulatorischen Vorgaben in bestimmten Aufsichtsbereichen soll der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden und somit die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den administrativen Kosten der Kreditinstitute und dem behördlichen beziehungsweise regulatorischen Nutzen der betroffenen regulatorischen Vorgaben verbessert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Bereich der Vergütungspolitik von Banken gibt es zwar schon Differenzierungen, die zur Senkung von Verwaltungskosten führen. Diese Erleichterungen sind jedoch in ihrem Anwendungsbereich zu restriktiv und darüber hinaus aufgrund von aktuellen rechtlichen Interpretationen von EU-Behörden, insbesondere der Europäischen Kommission, mit Rechtsunsicherheit behaftet und in ihrem Fortbestehen gefährdet.

Würden die genannten Erleichterungen bei der Vergütungspolitik künftig nicht mehr angewendet werden können, würde für ein kleineres oder mittelgroßes Kreditinstitut gemäß Schätzungen der EBA einmalige direkt resultierende Kosten zwischen 100 000 und 500 000 Euro, und laufenden direkt resultierenden Kosten zwischen 50 000 und 200 000 Euro pro Jahr verursacht werden. Bei einem größeren Kreditinstitut würden gemäß Schätzungen der EBA die Einmalkosten für die Anwendung der bisher nicht anwendbaren Vergütungsregelungen zwischen einer und 5 Millionen Euro und die laufenden jährlichen direkt resultierenden Kosten zwischen 400 000 und 1,5 Millionen Euro betragen.

Die verwaltungskostensenkende Differenzierung in der Vergütungspolitik ist für kleinere und mittelgroße Kreditinstitute sowie für Mitarbeiter, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der jährlichen Gesamtvergütung ausmacht, in einem angemessenen Ausmaß gewährleistet und durch klare gesetzliche Regelungen abgesichert. Die erheblichen Mehrkosten, die für Kreditinstitute entstanden wären, wenn die Erleichterungen bei der Vergütungspolitik künftig nicht mehr angewendet hätten werden können, konnten sohin verhindert werden.

 

Ziel 3: Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Anwendung regulatorischer Vorgaben

 

Beschreibung des Ziels:

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Kreditinstituten und zur Senkung von administrativer Kosten bei der Anwendung regulatorischer Vorgaben sollen Klarstellungen zu in der Aufsichtspraxis wahrgenommenen Fragestellungen vorgenommen und EU-weit möglichst einheitliche Vorgaben sichergestellt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Wesentliche Aufsichtsnormen werden innerhalb der EU unterschiedlich interpretiert, was negative Auswirkungen auf die Rechtssicherheit von Kreditinstituten hat. In der Praxis gibt es Auffassungsunterschiede zwischen Behörden oder zwischen Behörden und aufsichtsunterworfenen Kreditinstituten was zu Rechtsunsicherheit, Rechtsstreitigkeiten und Mediationsverfahren aber auch zu vermeidbaren Kosten bei Kreditinstituten führt.

Mehrere Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Auslegung wesentlicher Aufsichtsnormen wurden geklärt was positive Auswirkungen auf die Rechtssicherheit hat. In Bezug auf die vormaligen Rechtsfragen werden Verwaltungskosten bei Kreditinstituten gesenkt. Diese Verwaltungskosten werden von Kreditinstituten nicht erhoben und können daher nicht quantifiziert werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Vorgaben des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden konkretisiert um die generelle Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten zu stärken und die Abwicklungsfähigkeit im Fall der Krise zu verbessern. Die neuen Regelungen betreffen in Bezug auf die MREL insbesondere den Anwendungsbereich einschließlich der Bezugsbasis, die konkrete Festlegung, das entsprechende Verfahren zur Festlegung, die Meldung und Offenlegung sowie das Sanktionsregime bei allfälligen Verstößen gegen die MREL. In diesem Kontext soll jedenfalls auf die Besonderheiten des österreichischen Bankensektors Rücksicht genommen werden. Beispielsweise werden im Bereich der Meldung und Offenlegung der MREL jene Unternehmen ausgenommen, die gemäß Abwicklungsplan im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind. Zudem entfällt die Meldepflicht für übrige bail-in-fähige Verbindlichkeiten, sofern das betroffene Unternehmen zum Zeitpunkt der Meldung die MREL-Anforderung übererfüllt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen bereits Regelungen betreffend die Einhaltung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL). Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es in bestimmten Bereichen (Bezugsbasis, Verfahren, Meldung und Offenlegung etc.) Adaptionsbedarf gibt. Des Weiteren sah man Anpassungsbedarf im Rahmen der Befugnisse der Abwicklungsbehörde um in Krisenfällen rasch und effizient eingreifen zu können.

Die betroffenen Kreditinstitute sollten ihren entsprechenden Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) auf Basis der neuen Bestimmungen bis zum Ende des Übergangszeitraums linear aufgebaut haben und diesen grundsätzlich jederzeit einhalten. Die weiteren Begleitmaßnahmen betreffend das Verfahren sowie die Meldung und Offenlegung sollten gesetzeskonform eingehalten werden.

 

Maßnahme 2: Adaptierung der Regelungen betreffend Abwicklungsplanung

Beschreibung der Maßnahme:

In der Abwicklungsplanung haben sich zwei mögliche Abwicklungsstrategien herausgebildet: der singuläre "Single Point of Entry (SPE)"- und der multiple "Multiple Point of Entry (MPE)"-Ansatz. Bei der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – regelmäßig das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – in der Regel operative Tochterunternehmen – nicht abgewickelt werden. Im Gegenzug werden aber ihre Verluste und ihr Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Um die wirksame Anwendung der jeweiligen Abwicklungsstrategie sicherzustellen, wird das Konzept der "Abwicklungseinheit" und "Abwicklungsgruppe" eingeführt und sonstige, auf die jeweilige Abwicklungsstrategie ausgerichtete Vorgaben konkretisiert. Das neue Konzept soll auch dazu beitragen um für die Besonderheiten des österreichischen Sektors individuelle Lösungen zu finden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der Abwicklungspraxis bestehen die Ansätze der singulären ("Single Point of Entry" – "SPE") und multiplen ("Multiple Point of Entry" – "MPE") Abwicklungsstrategien an sich schon. Die neuen Regelungen sollen die Abwicklungsstrategien punktuell verbessern und insbesondere die Abwicklungsfähigkeit durch die gesetzliche Einführung des Konzepts der "Abwicklungseinheit" und "Abwicklungsgruppe" in einem potentiellen Krisenfall noch operationeller machen.

Das Konzept der "Abwicklungseinheit" und "Abwicklungsgruppe" sollte entsprechend implementiert sein, damit die beiden Abwicklungsstrategien "Single Point of Entry" (SPE) und Multiple Point of Entry (MPE) im Rahmen der neuen Regelungen operationalisierbar sind.

 

Maßnahme 3: Erweiterung der Behördenbefugnisse im Abwicklungsrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Die neuen Regelungen beinhalten weitere Behördenbefugnisse. Im Einzelnen soll das Regelwerk um eine sogenannte Moratoriumbefugnis (Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung getroffen wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, mit Blick auf die anschließende Abwicklungsentscheidung ergänzt werden. Die entscheidende Neuerung ist, dass die Abwicklungsbehörde diese Moratoriumbefugnis nun bereits ausüben kann, bevor ein Institut abgewickelt wird, da das neue Moratorium ab dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem die Ausfallentscheidung seitens der Aufsichtsbehörde getroffen wurde. Die Abwicklungsbehörde kann Zahlungs- und Lieferverpflichtungen dann für höchstens zwei Geschäftstage aussetzen. Innerhalb dieses Aussetzungszeitraums stellt die Abwicklungsbehörde fest, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, wählt die am besten geeigneten Abwicklungsinstrumente aus oder stellt die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicher.

 

Für den Fall, dass die Abwicklungsbehörde nach sorgfältiger Abwägung entscheidet, das Moratorium auf erstattungsfähige Einlagen und insbesondere auf gesicherte Einlagen auszuweiten, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

 

Darüber hinaus wird die Möglichkeit zur Begrenzung von Ausschüttungen eingeführt. Die Maßnahmen sollen einerseits die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten verstärken, indem im Vorhinein – jedoch nur nach kontinuierlicher Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – Kapitalausschüttungen beschränkt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen ähnliche Instrumentarien wie jenes der Aussetzungsanordnung für vertragliche Zahlungs- und Lieferverpflichtungen (Moratorium) und der Ausschüttungsbeschränkungen, letzteres insbesondere im prudentiellen Bereich. Anpassungsbedarf bestand, da insbesondere in Vor-Krisenfällen durch behördliche Eingriffsbefugnisse Kreditinstitute stabilisiert werden und weiterführende Gefahren für den Finanzmarkt frühzeitig abgewehrt werden können. Zudem hatten praktische Erfahrungen bisheriger Abwicklungsfälle in Europa gezeigt, dass es geboten ist, die Befugnis der Abwicklungsbehörde, bestimmte vertragliche Pflichten der Institute für begrenzte Zeit auszusetzen, anzupassen.

Die neuen Behördenbefugnisse der Aussetzungsanordnung für vertragliche Zahlungs- und Lieferverpflichtungen (Moratorium) und der Ausschüttungsbeschränkungen sollen für den Ernstfall behördenseitig anwendbar sein. Insbesondere sollen Prozesse implementiert sein, die eine Anwendung der Befugnisse nachvollziehbar machen.

 

Maßnahme 4: Überarbeitung der Vergütungsvorgaben für Kreditinstitute

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Verwaltungskostensenkung bei der Vergütungspolitik von Kreditinstituten sollen künftig bei variablen Vergütungen bis zu einer Höhe von 50 000 Euro oder einem Drittel der jährlichen fixen Vergütung und kleinen, nicht-komplexen Kreditinstituten die Anforderungen entfallen, dass ein Anteil der variablen Vergütung in der Form von Aktien oder anderen Kapitalinstrumenten ausgezahlt und dass ein Anteil der variablen Vergütung zeitlich verzögert ausgezahlt werden muss.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die gesetzlichen Anforderungen, dass ein Anteil der variablen Vergütung in der Form von Aktien oder anderen Kapitalinstrumenten ausgezahlt und dass ein Anteil der variablen Vergütung zeitlich verzögert ausgezahlt werden muss, konnten teilweise oder zur Gänze unangewendet bleiben bei. Die Möglichkeit dieser verwaltungskostensenkenden Maßnahme war zuletzt aber aufgrund abweichender Rechtsansichten, insbesondere der Europäischen Kommission, in Frage gestellt und sohin in ihrem Fortbestand gefährdet worden.

Es ist nunmehr sichergestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen, dass ein Anteil der variablen Vergütung in der Form von Aktien oder anderen Kapitalinstrumenten ausgezahlt und dass ein Anteil der variablen Vergütung zeitlich verzögert ausgezahlt werden muss, in den bestimmten Fällen nicht angewendet werden muss.

 

Maßnahme 5: Konkretisierung der Säule 2-Vorgaben im Bankenaufsichtsrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bankenaufsichtsrecht gibt es neben Vorgaben zur Einhaltung von Ordnungsnormen (Säule 1) und Transparenzvorschriften (Säule 3) auch institutsspezifische Vorgaben (Säule 2). Bei entsprechendem Risiko können Kreditinstituten im Wege der Säule 2 zusätzliche Vorgaben gemacht werden. Der Gesetzentwurf präzisiert die Zusammensetzung der Säule 2. Es wird nunmehr hinsichtlich Säule 2-Anforderungen und -Vorgaben unterschieden und deren Zusammensetzung konkretisiert. Weiters wird klargestellt, zu welchen Konsequenzen die Nicht-Einhaltung der Säule 2-Anforderung oder -Vorgabe jeweils führt, was zur Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts beiträgt und eine gemeinsame Interpretationspraxis ermöglicht. Zudem wird die Nachvollziehbarkeit von Säule 2-Anforderungen für aufsichtsunterworfene Kreditinstitute im Sinne von "good governance" verbessert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es ist unklar, wie sich die institutsbezogene Säule 2-Anforderung konkret zusammensetzt. Dies führt zu Informationsdefiziten bei Banken und zu Unklarheiten hinsichtlich der Interpretation dieser rechtlichen Vorgaben innerhalb der EU.

Die Zusammensetzung der Säule 2-Anforderung wurde klargestellt. Einerseits wurde zwischen einer Säule 2-Anforderung und einer Säule 2-Vorgabe unterschieden, andererseits die Zusammensetzung der Säule 2-Anforderung konkretisiert. Dadurch gibt es nunmehr ein einheitliches Verständnis über die Zusammensetzung dieser institutsspezifischen Vorgaben und eine einheitliche Interpretation dieser Vorgaben in der EU. Aufsichtsunterworfene Institute können zudem die Höhe und Zusammensetzung der Säule 2-Anforderungen besser nachvollziehen.

Es ist für Kreditinstitute unklar, welche konkreten Konsequenzen die Nichteinhaltung einer Säule 2-Anforderung und -Vorgabe nach sich zieht. Zudem ist unklar, welche aufsichtlichen Maßnahmen in welchen Fällen gesetzt werden können.

Die konkreten Konsequenzen der Nichteinhaltung einer Säule 2-Anforderung und -Vorgabe sind klargestellt worden. Banken können erkennen, welche aufsichtliche Maßnahmen die Nichteinhaltung einer Säule 2-Anforderung oder -Vorgabe nach sich ziehen kann und worin sich diese konkret unterscheiden.

 

Maßnahme 6: Anpassung des makroprudenziellen Rechtsrahmens

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund von Interpretationsspielräumen haben sich in der EU unterschiedliche makroprudenzielle Aufsichtspraxen entwickelt. Durch die Präzisierung von Regelungen im Gesetzesvorschlag wird nunmehr das gemeinsame Verständnis von makroprudenziellen Regelungen innerhalb der EU und die Rechtssicherheit bei Banken verbessert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Interpretationsspielräume führen zu unterschiedlichen nationalen Umsetzungen. So ist es möglich, dass dieselbe Art systemischen Risikos sowohl durch institutsspezifische Säule 2- als auch durch makroprudenzielle Kapitalmaßnahmen adressiert werden. Auch bei den makroprudenziellen Instrumenten kann es zu Überschneidungen kommen, da es keine einheitliche Methode für die Festlegung des Systemrisikopuffer gibt.

Dieselbe Art systemischen Risikos kann nicht durch Säule 2- und makroprudenzielle Kapitalmaßnahmen adressiert werden. Eine Methode für den Systemrisikopuffer wurde EU-weit festgelegt. Dadurch wird die Rechtssicherheit für Banken verbessert. Weiters können keine Vorgaben zum mehrfachen Vorhalten von Kapital für dieselben Risiken bei Kreditinstituten gemacht werden.

 

Maßnahme 7: Erweiterung der Behördenbefugnisse im Aufsichtsrecht bei Drittlandsgruppen

Beschreibung der Maßnahme:

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in der EU niedergelassen sind und ein gemeinsames Mutterunternehmen in einem Drittland haben, haben künftig innerhalb der EU über ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen zu verfügen, um eine effektive Aufsicht über die gesamte, in der EU tätigen Finanzgruppe zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen die Bilanzsumme der Finanzgruppe innerhalb der EU unter 40 Milliarden Euro liegt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mehrere in der EU ansässige Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die durch dasselbe Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland gesteuert werden, können von den EU-Aufsichtsbehörden nicht in gleicher Weise behandelt werden wie Institutsgruppen mit einem Mutterunternehmen innerhalb der EU. Eine konsolidierte Beaufsichtigung der innerhalb der EU niedergelassenen Gruppenmitglieder ist nicht möglich, kumulierte Risiken der in der EU ansässigen Gruppenmitglieder können von EU-Aufsichtsbehörden daher nicht angemessen überprüft und gesteuert werden.

Mehrere in der EU ansässige Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen mit einem gemeinsamen Mutterunternehmen in einem Drittland verfügen zusätzlich innerhalb der EU über ein gemeinsames zwischengeschaltetes Mutterunternehmen. Als Folge ist eine konsolidierte Beaufsichtigung über die innerhalb der EU niedergelassenen Gruppenmitglieder durch eine EU-Aufsichtsbehörde möglich und die kumulierten Risiken der in der EU niedergelassenen Gruppenmitglieder der Institutsgruppe können durch eine EU-Aufsichtsbehörde geprüft und gesteuert werden. Das zwischengeschaltete Mutterunternehmen in der EU ist verantwortlich für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf konsolidierter Basis aller in der EU ansässigen Gruppenmitglieder.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Information im Rahmen der Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

§ 86a BaSAG

235

2

Melde- und Offenlegungspflichten des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

§ 105c BaSAG

74

3

Beantragung der Konzession oder der Befreiung von der Konzessionspflicht für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 7b BWG

75

 

Zukünftig wird im Rahmen der Abwicklungsplanung in Bezug auf das Melde- und Offenlegungswesen zwischen Instituten, die im Ernstfall einer geordneter Abwicklung oder einer Liquidierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unterliegen, unterschieden, wobei für letztere erhebliche Erleichterungen bestehen. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Informationsanforderung im Rahmen der Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatanleger.

 

Des Weiteren bedürfen Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften künftig einer eigenen Konzession oder einer Befreiung von dieser Konzessionspflicht; dies gilt auch für andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, wenn sie einer Teilkonsolidierung unterliegen. Die genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben sohin bei ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht zu stellen.

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Laut der Auswirkungsstudie der Europäischen Kommission (SWD(2016) 377 final) werden die administrativen Kosten für Kreditinstitute durch den gesamten Gesetzesvorschlag reduziert.

 

Insbesondere die Beibehaltung beziehungsweise die Ausweitung der Erleichterungen bei der Vergütungspolitik werden zu einer erheblichen Vermeidung von zusätzlichen Verwaltungskosten bei Kreditinstituten führen. Da jedenfalls zumindest alle Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Milliarden Euro sowie bei Kreditinstituten mit einer höheren Bilanzsumme zumindest alle variablen Vergütungen bis 50 000 Euro oder einem Drittel des jährlichen Fixgehalts von diesen Erleichterungen umfasst sein werden, ist unter Heranziehung der niedrigsten Kostenschätzungen der EBA von einer Vermeidung künftiger Verwaltungskosten im gesamten österreichischen Bankensektor von zumindest einmalig 78,3 Millionen Euro sowie jährlich zumindest 36,45 Millionen Euro auszugehen.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Kleinere und mittelgroße Kreditinstitute

513

‑100.000

‑51.300.000

Einmalige Kostenvermeidung für kleinere und mittelgroße Kreditinstitute (Bilanzsumme bis höchstens 5 Milliarden Euro)

Große Kreditinstitute

27

‑1.000.000

‑27.000.000

Einmalige Kostenvermeidung für größere Kreditinstitute (Bilanzsumme über 5 Milliarden Euro)

Kleinere und mittelgroße Kreditinstitute

513

‑50.000

‑25.650.000

Jährliche regelmäßige Kostenvermeidung für kleinere und mittelgroße Kreditinstitute

Große Kreditinstitute

27

‑400.000

‑10.800.000

Jährliche regelmäßige Kostenvermeidung für größere Kreditinstitute

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

In Bezug auf die Anpassung der Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten werden die betroffenen Unternehmen insbesondere die Voraussetzungen der Emissionen von nachrangigen Verbindlichkeiten adaptieren.

 

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Information im Rahmen der Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

§ 86a BaSAG

neue IVP

Europäisch

235.291

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten können diese nur nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an Privatkunden veräußern. Zu diesen Voraussetzungen gehören u.a. ein Eignungstest sowie die Dokumentationspflicht gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018). Darüber hinaus bestehen für Privatkunden Regelungen betreffend Höchst- und Mindestinvestitionsbeträge für nachrangige Verbindlichkeiten.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

03:00

75

0,00

0

225

203

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

00:10

53

0,00

0

9

8

Verwaltungstätigkeit 3: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:30

53

0,00

0

27

24

Verwaltungstätigkeit 4: Dokumentation, Archivierung

00:30

37

0,00

0

19

17

Verwaltungstätigkeit 5: Beschaffung von Informationen

04:00

37

0,00

0

148

133

Verwaltungstätigkeit 6: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:00

37

0,00

0

37

33

Verwaltungstätigkeit 7: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

01:00

37

0,00

0

37

33

 

Unternehmensanzahl

522

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

10

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die geschätzte Zahl der Unternehmen setzt sich aus den betroffenen Kreditinstituten zusammen. Durch die Richtlinie (EU) 2019/879 werden strengere Vorgaben für die Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden eingeführt. Dafür wird angenommen, dass der meiste Aufwand in Recherchearbeiten (Beschaffung der Information) und Präsentationen für die Weitergabe der Informationen und Schulungen der Mitarbeiter in Bezug auf Rechtsfolgen und Beratungsgesprächen mit Kunden (Kommunikation, Training von Mitarbeitern) steckt. Zudem ist anzunehmen, dass Verwaltungskosten auf die Beschaffung (Beschaffung von Information, Sammlung von Rohdaten) und Analyse der beim Kleinanleger angefragten Daten anfallen sowie besteht eine Dokumentationspflicht (Dokumentation, Archivierung) der Eignung des Kleinanlegers.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Melde- und Offenlegungspflichten des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL)

§ 105c BaSAG

geänderte IVP

Europäisch

73.712

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, der FMA und der Abwicklungsbehörde Angaben über den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu melden. Darüber hinaus sind diese verpflichtet, bestimmte Angaben offenzulegen. In diesem Zusammenhang bestehen Ausnahmen für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, und Erleichterungen für Unternehmen, die die MREL-Anforderung übererfüllen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die betroffenen Verbindlichkeiten werden üblicherweise im Liability Data Report ("LDR") im Rahmen des regulären Meldewesens an die OeNB gemeldet. Für den überwiegenden Großteil der meldepflichtigen Institute stellt die AuRep (Austrian Reporting Services GmbH) dabei wesentliche technische Hilfsmittel zur Verfügung.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Eine elektronische Identifikation (OeNB-Identnummer) ist notwendig um eine adäquate Datensicherheit zu gewähren.

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja. Eine elektronische Signatur ist notwendig, um eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten zu gewährleisten.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen nicht im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

20:00

37

0,00

0

740

740

Verwaltungstätigkeit 2: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

20:00

37

0,00

0

740

740

Verwaltungstätigkeit 3: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

10:00

37

0,00

0

370

370

Verwaltungstätigkeit 4: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

06:00

53

0,00

0

318

318

 

Unternehmensanzahl

34

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die geschätzte Zahl der Unternehmen setzt sich aus den betroffenen Kreditinstituten zusammen, wobei ein Teil in den Zuständigkeitsbereich des Single Resolution Boards sowie ein anderer Teil in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Abwicklungsbehörde fallen. Es ist anzunehmen, dass gemäß den zukünftigen technischen Durchführungsstandards auf Basis der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/879 im Rahmen der Meldefrequenz ein Mehraufwand von ca. 50 % des derzeitigen Aufwandes entsteht. In diesem Zusammenhang wird deshalb angenommen, dass Rohdaten öfter aufbereitet (Sammlung von Rohdaten) sowie analysiert (Berechnung von Ergebnisdaten) und gemeldet (Ausfüllen oder Eingabe von Meldungen) werden müssen. Darüber hinaus werden voraussichtlich Schulungen (Kommunikation, Training von Mitarbeitern) für die neuen Regelungen notwendig.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Beantragung der Konzession oder der Befreiung von der Konzessionspflicht für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 7b BWG

neue IVP

Europäisch

74.850

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen künftig einer eigenen Konzession oder einer Befreiung von dieser Konzessionspflicht; dies gilt auch für andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, wenn sie einer Teilkonsolidierung unterliegen. Die genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht zu stellen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Antragstellung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften betreffend die Erteilung einer Konzession oder die Befreiung von der Konzessionierungspflicht

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

80:00

53

0,00

0

4.240

4.240

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

10:00

75

0,00

0

750

750

 

Unternehmensanzahl

15

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Antragstellung der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften betreffend die Erteilung einer Konzession oder die Befreiung von der Konzessionierungspflicht erfolgt nur einmalig im Jahr 2021. Es entsteht daher darüber hinaus keine regelmäßige Informationsübermittlungsverpflichtung für die betroffenen Unternehmen, Informationsübermittlungen auf Anfrage der FMA sind jedoch im Einzelfall möglich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1275049942).