Textgegenüberstellung-BWG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

II. Abschnitt: Konzession

II. Abschnitt: Konzession

                § 4.    ...

                § 4.    ...

                § 6.    Konzessionsrücknahme

              § 5a.    Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

 

                § 6.    Konzessionsrücknahme

                § 7.    ...

                § 7.    ...

 

              § 7a.    Auflösung eines Kreditinstitutes

 

              § 7b.    Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

                § 8.    Konzessionsmitteilungen

                § 8.    Konzessionsmitteilungen

V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

 

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

      (Anm.: § 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

      § 22

           § 22a.    Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

 

              § 23.    Kapitalerhaltungspuffer

. Kapitalerhaltungspuffer

 

           § 22a.    Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

2. Unterabschnitt:              Makroprudenzielle Instrumente

 

              § 23.    Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

           § 23a.    Antizyklischer Kapitalpuffer

           § 23a.    Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

           § 23b.    Globale Systemrelevante Institute

           § 23b.    Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

            § 23c.    Systemrelevante Institute

            § 23c.    Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

           § 23d.    Systemrisikopuffer

           § 23d.    Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

 

            § 23e.    Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

 

            § 23f.    Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

 

           § 23g.    Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

 

           § 23h.    Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

 

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

              § 24.    Ausschüttungsbeschränkung

              § 24.    Ausschüttungsbeschränkungen

           § 24a.    Kapitalerhaltungsplan

           § 24a.    Kapitalerhaltungsplan

           § 24b.    Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

           § 24b.    Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

 

            § 24c.    Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

 

           § 24d.    Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

              § 30.    Kreditinstitutsgruppe

              § 30.    Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

           § 30a.    bis § 30d. ...

           § 30a.    bis § 30d. ...

XIV. Abschnitt: Aufsicht

XIV. Abschnitt: Aufsicht

              § 69.    Zuständigkeit der FMA

              § 69.    Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

           § 69a.    und § 69b. ...

           § 69a.    und § 69b. ...

              § 70.    Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

              § 70.    Aufsichtsbefugnisse

           § 70a.    ...

           § 70a.    ...

 

           § 70b.    Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

            § 70c.    Aufsichtliche Erwartung

 

           § 70d.    Zusätzliche Liquiditätsanforderung

              § 71.    bis § 77c. ...

              § 71.    bis § 77c. ...

Kredit- und Finanzinstitute

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 1a. (1) ...

§ 1a. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

           3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

           4. CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) ...

(2) ...

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

§ 2. ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

 

 

           7. Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;

           8. ...

           8. ...

(Anm.: Z 9 bis 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

 

 

           9. Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;

 

        10. Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;

        13. und 14. ...

        13. und 14. ...

[...]

[...]

        17. und 18. ...

        17. und 18. ...

[...]

[...]

        22. ...

        22. ...

(Anm.: Z 23 bis 25b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

 

 

        23. Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):

 

               a) Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

 

               b) ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und

 

das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

 

        24. Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

        25. Systemrelevantes Institut (SRI):

 

               a) Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder

 

               b) ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

        26. bis 29. ...

        26. bis 29. ...

[...]

[...]

        33. bis 35. ...

        33. bis 35. ...

[...]

[...]

        40. und 41. ...

        40. und 41. ...

        42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln;

        42. bedeutendes Tochterunternehmen: : Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;

        43. Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23c Abs. 5 bestimmt wird;

 

        44. Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23b Abs. 6 bestimmt wird;

 

      44a. Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23a Abs. 1 bestimmt wird;

 

      44b. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23d Abs. 1 bestimmt wird;

 

        45. kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpuffer-anforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von § 23b Abs. 7 bis 9 und § 23c Abs. 8;

 

        46. ...

        46. ...

[...]

[...]

        49. ...

        49. ...

[...]

[...]

        54. und 55. ...

        54. und 55. ...

[...]

[...]

        59. und 59a. ...

        59. und 59a. ...

 

        60. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;

        71. ...

        71. ...

[...]

[...]

Ausnahmen

Ausnahmen

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 39 Abs. 3 und 4;

           7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1967, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß § 5 Abs. 4; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß § 29 (Nominierungsausschuss), § 39c (Vergütungsausschuss), § 39d (Risikoausschuss) und § 63a Abs. 4 (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 einzurichten;

           8. ...

           8. ...

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;

        10. Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        10. Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Teil 7a, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        11. ...

        11. ...

               a) ...

               a) ...

               b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 40 bis 42, § 65, §§ 69 bis 73a und §§ 98 bis 99e.

               b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b, §§ 41 bis 42, § 65, §§ 69 bis 70a, §§ 71 bis 73a und §§ 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.

        12. Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a;

        12. Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24d;

        13. ...

        13. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(4a) ...

(4a) ...

           1. die §§ 22a bis 24a, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 3, 4 und Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 73 Abs. 1b, 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           1. die §§ 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 3, 4, 6 und Abs. 5 letzter Satz, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           2. ...

           2. ...

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

(7) ...

(7) ...

          a) und b) ...

          a) und b) ...

           c) § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 28a Abs. 5a und 5b, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39a, § 39e, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 73 Abs. 1b, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

           c) die §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;

          d) und e) ...

          d) und e) ...

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

(10) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22a bis 24a nicht anzuwenden.

(10) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24d und § 39a nicht anzuwenden.

 

(11) Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.

II. Konzession

II. Konzession

Konzessionserteilung

Konzessionserteilung

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan

           3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan

               a) und b) ...

               a) und b) ...

[...]

[...]

           4. bis 7. ...

           4. bis 7. ...

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

        2a. die aus dem gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegten Geschäftsplan hervorgehenden geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des § 20b Abs. 1 genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

           7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Geschäftsleiter rechtfertigen würden; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

           8. bis 13. ...

           8. bis 13. ...

        14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.

        14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

 

        15. die Voraussetzungen des § 5a erfüllt werden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. ...

           1. ...

           2. Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß § 23b als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß § 23c als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.

           2. Kreditinstitute, die durch die FMA als Global Systemrelevantes Institut oder als Systemrelevantes Institut eingestuft werden, beziehungsweise im Falle einer als Global systemrelevantes Institut oder als systemrelevantes Institut eingestuften Gruppe nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut.

 

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

 

§ 5a. (1) Gehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

 

           1. mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

 

           2. gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

 

(3) Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn

 

           1. es sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder

 

           2. ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:

 

           1. den Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und

 

           2. den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

 

(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Firma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,

 

           2. Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;

 

           3. Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.

Konzessionsrücknahme

Konzessionsrücknahme

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 70 Abs. 4b oder 4d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           2. das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den §§ 70b oder 70c nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 vorliegen;

           3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 oder § 70 Abs. 4b Z 3 vorliegen;

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

Auflösung eines Kreditinstitutes

 

Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

 

§ 7b. (1) Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6 oder Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.

 

(3) Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Abs. 2 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

 

           1. Informationen zum organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe,

 

           2. die Namen der Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten (Geschäftsleiter), unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a,

 

           3. wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat, Angaben, die zur Prüfung der Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 erforderlich sind,

 

           4. Angaben zur internen Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe und

 

           5. alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder 6 prüfen zu können.

 

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen die Antragsteller dem Antrag gemäß Z 5 anzuschließen haben.

 

(4) Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.

 

(5) Die FMA hat eine Konzession gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört,

 

           2. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsleiter,

 

           3. die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

 

               a) alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

 

               b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

 

                c) die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

 

           4. der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

 

               a) die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

 

               b) die Beteiligungsstruktur und

 

                c) die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe,

 

           5. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft erfüllt die Anforderungen gemäß § 20b Abs. 1 und

 

           6. die Geschäftsleiter der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen die Anforderungen des § 30 Abs. 7a.

 

(6) Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;

 

           2. die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

 

           3. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der FMA gemäß BaSAG oder von einer anderen Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

 

           4. ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

 

           5. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt;

 

           6. es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

 

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Konzessionierung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht vom Konsolidierungskreis gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

 

(7) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.

 

(8) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

 

           1. Das Aussetzen der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

 

           2. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4b sowie die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 98 Abs. 1b oder 1c;

 

           3. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

 

           4. die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen CRR-Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

 

           5. die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

 

           6. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, Beteiligungen an CRR-Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

 

           7. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

 

(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6, eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.

 

(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.

 

(11) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 9 oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

 

(12) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 9 die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

 

(13) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten

 

           1. nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 oder

 

           2. wenn der Antrag auf Konzessionierung die gemäß Abs. 3 notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält, nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen,

 

den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen. Die FMA kann die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung erforderlichenfalls mit der Anwendung der in Abs. 8 genannten Maßnahmen verbinden. In jedem Fall hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 über die Erteilung einer Konzession oder die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung zu entscheiden und die Entscheidung der Antragstellerin zuzustellen.

Konzessionsmitteilungen

Konzessionsmitteilungen

§ 8. Die FMA hat der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) mitzuteilen:

§ 8. Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

           1. ...

           1. ...

           2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und

           2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

 

        2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

 

        2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

 

         2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

           3. ...

           3. ...

Zulassungen von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden, hat die FMA der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) unverzüglich mitzuteilen.

 

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9. (1) bis (6) ...

§ 9. (1) bis (6) ...

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 22b, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7a) und (8) ...

(7a) und (8) ...

 

Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

 

§ 13a. (1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;

           2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;

           3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

           4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

           5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

           1. das CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

           2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

           1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

           2. die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

           3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;

           4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

           5. die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

           6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(4) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 überprüfen zu können.

(6) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

 

Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

 

§ 14. (1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;

           2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

           3. das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

           4. das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

           5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;

(2) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

           1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;

           2. die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

           3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;

           4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

           5. die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

           6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.

(5) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 16. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 bis 4d zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 16. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) ...

(2) ...

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Verfahren für die Beurteilung

Verfahren für die Beurteilung

§ 20a. (1) bis (3) ...

§ 20a. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. ...

           1. ...

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2014/65/EU unterliegt.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

 

(7) Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend einen interessierten Erwerber zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, abzustimmen. In einem solchen Fall wird der Fortlauf des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU gehemmt, auch wenn das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU länger als 20 Arbeitstage dauert.

Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 5, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 282 Abs. 6, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 99, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

 

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

 

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

 

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

 

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

§ 22a. (1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung

 

           1. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;

 

           2. eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder

 

           3. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.

(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:

           1. Den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. den Offenlegungspflichten gemäß Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;

           5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;

           7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.

Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;

           2. den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(8) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(9) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:

           1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und

           2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,

wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

 

§ 22b. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken (§ 2 Z 41) aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (§ 2 Z 46), mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist folgendes festzulegen:

           1. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);

           2. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);

           3. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;

           4. Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;

           5. die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);

           6. Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

           1. Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;

           2. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;

           3. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.

(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,

           1. deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;

           2. unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;

           3. einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);

           4. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist;

Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.

(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;

           2. die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.

(6) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehen Frist. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

 

 

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

Kapitalerhaltungspuffer

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

§ 23. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer (§ 2 Z 41) hat 2,5 vH jenes Gesamtforderungsbetrages zu betragen, der sich gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt.

§ 23. (1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Antizyklischer Kapitalpuffer

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 23a. (1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 Abs. 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 3 vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 2 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Kapitalpuffer-Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Abs. 1 nach Maßgabe von Art. 140 der Richtlinie 2013/36/EU;

           2. vierteljährlich die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

           3. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Art. 137 der Richtlinie 2013/36/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;

           4. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer (Abs. 3 Z 2) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

           3. den gemäß Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU berechneten Puffer-Richtwert;

           4. die Begründung für die festgelegte Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           5. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;

           6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

           7. im Falle einer Herabsetzung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;

           8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden angemessen sind.

(5) Wird eine Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 Z 3 anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Kapitalpuffer-Anforderung gilt;

           3. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

           4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

§ 23a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke der Art. 130 Abs. 3 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu § 23a;

           2. die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Abs. 5 und § 23b für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;

           3. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:

           1. Die anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

           3. den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert;

           4. die Begründung für die Pufferquote;

           5. im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

           6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

           7. im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;

           8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Z 1 bis 7 mitzuteilen.

(5) Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt oder gemäß Abs. 3 festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;

           3. beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und

           4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

(6) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

(7) Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 8 herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.

(8) Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.

(9) Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu § 23a genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Abs. 8 genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.

(10) Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

(11) Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

Globale Systemrelevante Institute

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

§ 23b. (1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

           1. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

           2. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

           3. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

(8) Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,

           1. und kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

           2. und kommt § 23d Abs. 6 Z 1 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.

(9) Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.

§ 23b. (1) Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(4) Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

(5) Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

Systemrelevante Institute

Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

§ 23c. (1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der KriterienGröße, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.

(6) Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls anzupassen.

(7) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (§ 69b Z 8) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Abs. 3 betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:

           1. Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (§ 2 Z 41) betrachtet wird;

           2. eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 auf den Binnenmarkt;

           3. die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(8) Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.

(9) Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene, auf teilkonsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

§ 23c. (1) Die FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:

           1. Die einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien

               a) Größe der Kreditinstitutsgruppe,

               b) Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,

                c) Ersetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,

               d) Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und

                e) grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.

           2. Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.

(4) Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA

           1. die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;

           2. ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;

           3. unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

(6) Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.

(8) Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.

(9) Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.

(10) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.

Systemrisikopuffer

Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 23d. (1) Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (§ 2 Z 41), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;

           2. die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           3. nach Maßgabe des Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;

           4. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.

(4) Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. Die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung des Systemrisikopuffers;

           2. die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           3. eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;

           4. den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;

           5. die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.

Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Z 3 zu unterbleiben.

(5) Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko (§ 2 Z 41) dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d ergreifen.

(6) Ist ein Systemrisikopuffer (§ 23d) unbeschadet § 23c Abs. 9

           1. auf alle Forderungen im Inland anzuwenden, jedoch nicht auf Forderungen im Ausland, ist der Systemrisikopuffer abweichend von § 23b Abs. 7 und § 23c Abs. 9 zusätzlich zu den Kapitalpuffer-Anforderungen für Systemrelevante Institute (§ 23c) oder für Globale Systemrelevante Institute (§ 23b) einzuhalten;

           2. auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.

§ 23d. (1) Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Abs. 1 durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:

           1. Größe,

           2. Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,

           3. Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,

           4. Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Abs. 6 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).

(6) Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.

(7) Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 vorzuschreiben.

(8) Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 seitens der FMA ist:

           1. Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;

           2. die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 oder 6 gegebenenfalls anzupassen.

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69 Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:

           1. Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;

           2. eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 auf den Binnenmarkt und

           3. die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(10) Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:

           1. Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

           2. 3 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

 

Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

 

§ 23e. (1) Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den §§ 23a bis 23d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

 

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e berechnet wird, vorzuhalten.

 

(4) Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.

 

(5) Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die §§ 23a bis 23d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.

 

(6) Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 11 eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:

 

           1. Die im Inland bestehenden systemischen Risiken;

 

           2. die Gründe, weshalb diese systemischen Risiken die Stabilität des Finanzsystems im Inland in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt;

 

           3. die Begründung der Annahme, dass die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird;

 

           4. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf den Binnenmarkt;

 

           5. die Quote oder Quoten der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, die die FMA vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Kreditinstitute diesen Quoten zu unterliegen haben;

 

           6. falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d überschneidet.

 

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann die FMA die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung unmittelbar nach Übermittlung der Notifikation an den ESRB veröffentlichen.

 

(7) Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer unter 3 vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Abs. 6 einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f nicht anzurechnen.

 

(8) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.

 

(9) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.

 

(10) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.

 

(11) Hat die FMA eine oder mehrere Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer festgesetzt oder neu festgesetzt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

 

           1. Die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

 

           2. die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, für die die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gilt;

 

           3. die Risikopositionen, für die die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer gilt;

 

           4. eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

 

           5. der Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die festgesetzten oder angehobenen Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anzuwenden haben, und

 

           6. die Namen der Staaten, wenn die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen in die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer einfließen.

 

Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Z 4 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Z 4 nicht veröffentlicht werden.

 

(12) Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d ergreifen.

 

(13) Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f anzuerkennen.

 

(14) Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte anzuerkennen.

 

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

 

§ 23f. (1) Die FMA kann nach Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

 

(2) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Abs. 1 an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.

 

(3) Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.

 

(4) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.

 

(5) Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.

 

(6)  Hat die EBA einen Beschluss gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.

 

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

 

§ 23g. (1) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           1. Systemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und

           2. andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Art. 458 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Art. 458 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. das Verstreichen der Frist des Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und

           4. das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.

(5) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 3 gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Abs. 4 einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Abs. 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 8 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.

(7) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(8) Unabhängig vom Verfahren des Art. 458 Abs. 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

 

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

 

§ 23h. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:

           1. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);

           2. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);

           3. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;

           4. Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;

           5. die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);

           6. Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

           1. Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;

           2. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;

           3. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.

(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,

           1. deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;

           2. unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;

           3. einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);

           4. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist.

Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.

(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;

           2. die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.

(6) Die FMA hat die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

 

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Ausschüttungsbeschränkungen

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24. (1) bis (3) ...

§ 24. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;

           3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(5) ...

(5) ...

Kapitalerhaltungsplan

Kapitalerhaltungsplan

§ 24a. (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

§ 24a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts;

           2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;

           3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;

           3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;

           4. ...

           4. ...

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) ...

(4) ...

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

§ 24b. (1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

§ 24b. Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

           1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

           2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

           3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 22a, 23a, 23b, 23c oder 23d dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

 

 

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

 

§ 24c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

 

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:

 

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 vorzunehmen;

 

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;

 

           3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

 

(3) Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.

 

(4) Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.

 

(5) Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,

 

           1. dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und

 

           2. dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

 

(6) Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in § 24 Abs. 4 aufgeführten Maßnahmen.

 

(7) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

 

Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

 

§ 24d. Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des § 24c bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

3. Unterabschnitt: Organe

3. Unterabschnitt: Organe

Organgeschäfte

Organgeschäfte

§ 28. (1) bis (5) ...

§ 28. (1) bis (5) ...

 

(6) Kreditinstitute haben Daten über Kredite, die an die folgenden Personen vergeben werden, angemessen zu dokumentieren:

 

           1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,

 

           2. Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstituts,

 

           3. Ehegatten, Lebensgefährten gemäß § 72 Abs. 2 StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Z 1 oder 2 genannten Personen,

 

           4. gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28a. (1) bis (2c) ...

§ 28a. (1) bis (2c) ...

(3) ...

(3) ...

           1. ...

           1. ...

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(4) ...

(4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. ...

           1. ...

           2. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

           2. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

           5. ...

           5. ...

               a) ...

               a) ...

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

                c) ...

                c) ...

[...]

[...]

(5a) bis (7) ...

(5a) bis (7) ...

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

Kreditinstitutsgruppe

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenneine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Kreditinstitut hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Ist die Einstufung als Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn

           1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), und

               b) das nachgeordnete CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam;

           2. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), das eine CRR-Wertpapierfirma ist,

               b) dieser Gesellschaft kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist und

                c) die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam;

           3. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam;

           4. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

               a) es kein CRR-Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

               b) die gruppenangehörigen Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam;

           5. eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Wertpapierfirma mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7) und

               b) das nachgeordnete CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam.

(2a) bis (5) ...

(2a) bis (5) ...

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:

 

           1. Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannt wurde,

 

           2. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

 

           3. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte CRR-Institut,

 

           4. falls keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist, oder

 

           5. die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Abs. 2 Z 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, beurteilung, begrenzung, steuerung und überwachung im Sinne der §§ 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der §§ 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Abs. 6 verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7a) Die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.

(7a) Die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8) Das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) bis (9a) ...

(8a) bis (9a) ...

(10) ...

(10) ...

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

 

      12a. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b),

        13. bis 15. ...

        13. bis 15. ...

 

(11) Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

 

           1. Das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist

 

               a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma ist und dem ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

 

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;

 

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam; oder

 

               d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die keine nachgeordneten CRR-Kreditinstitute hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

 

Abweichend von lit. a bis d ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

 

           2. Wenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

Kreditinstitute-Verbund

Kreditinstitute-Verbund

§ 30a. (1) bis (5a) ...

§ 30a. (1) bis (5a) ...

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 23 bis 24a, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 4a bis 4d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, 70 Abs. 4a, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Die für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß § 4a BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie § 2 Abs. 3 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, und für die Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Die für gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß § 4a BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie § 2 Abs. 3 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, und für die Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) bis (11) ...

(8) bis (11) ...

(12) Die Bestimmungen von Art. 400 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 5 Abs. 1 Z 9a, 23 bis 24a, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1, 4a bis 4d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. § 77c ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.

(12) Die Bestimmungen von Art. 400 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 5 Abs. 1 Z 9a, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1 und 4a, 70b bis 70d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. § 77c ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.

(13) ...

(13) ...

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

§ 30d. (1) und (2) ...

§ 30d. (1) und (2) ...

(3) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

(3) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

(4) ...

(4) ...

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2) Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben, des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) ...

(2a) ...

(2b) ...

(2b) ...

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

        10. die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen,

        10. der Belegenheitsort der Risikopositionen eines Kreditinstituts,

        11. bis 13. ...

        11. bis 13. ...

        14. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht.

14.           die Regelungen zur Unternehmensprüfung und –kontrolle von Kreditinstituten und den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

(2c) ...

(2c) ...

 

(2d) Kreditinstitute haben interne Systeme einzuführen oder die standardisierte oder vereinfachte standardisierte Methode anzuwenden, um Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen oder Änderungen bei Kreditspreads bei Geschäften des Bankbuchs ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Bankbuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen. Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Bankbuchs die vereinfachte standardisierte Methode anwenden, wenn sich diese Methode zur ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch eignet. Die FMA hat die Verwendung der standardisierten Methode zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos vorzuschreiben, wenn die von einem Kreditinstitut eingeführten internen Systeme oder die vereinfachte standardisierte Methode zur Beurteilung des Zinsänderungsrisikos nicht geeignet sind;

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

           8. des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden Art. 84 der Richtlinie 2013/36/EU und hinsichtlich

 

           9. ...

           9. ...

[...]

[...]

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 39a. (1) und (2) ...

§ 39a. (1) und (2) ...

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.

(3) Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.

(4) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.

(4) Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Abs. 1 und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.

(5) ...

(5) ...

Grundsätze der Vergütungspolitik und ‑praktiken

Grundsätze der Vergütungspolitik und ‑praktiken

§ 39b. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.

§ 39b. (1) Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze auf eine Weise anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.

 

(2) Die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, umfassen jedenfalls die folgenden Personengruppen:

 

           1. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder des höheren Managements;

 

           2. Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts;

 

           3. Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

               a) die Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters betrug mindestens 500 000 Euro und entsprach mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und der Mitglieder des höheren Managements gemäß Z 1 und

 

               b) die jeweiligen Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

 

(3) Ergänzend zu den Fällen des § 30 Abs. 7 dritter Satz sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf die folgenden Institute einer Kreditinstitutsgruppe nicht anzuwenden:

 

           1. Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die besondere Vergütungsanforderungen außerhalb dieses Bundesgesetzes anzuwenden haben,

 

           2. Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden haben, und

 

           3. Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden hätten, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.

 

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf einzelne Mitarbeiter von Instituten einer Kreditinstitutsgruppe anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und § 30 Abs. 7 dritter Satz nicht anwendbar ist:

 

           1. Das Institut unterliegt weder dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes noch der Richtlinie 2013/36/EU;

 

           2. das Institut ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt und

 

           3. die Mitarbeiter des Instituts sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Kreditinstitutsgruppe auswirken.

Risikoausschuss

Risikoausschuss

§ 39d. (1) bis (4) ...

§ 39d. (1) bis (4) ...

(5) Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß § 23b oder § 23c als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des § 28a Abs. 5b zu sein.

(5) Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß § 23c oder § 23d als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des § 28a Abs. 5b zu sein.

§ 62. ...

§ 62. ...

           1. und 1a. ...

           1. und 1a. ...

[...]

[...]

           3. bis 13. ...

           3. bis 13. ...

        14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 9 und 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ‑ WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen;

        14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, vorliegen;;

        15. und 16. ...

        15. und 16. ...

        17. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.

        17. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.

§ 63. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

§ 63. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

[...]

[...]

(1c) bis (3b) ...

(1c) bis (3b) ...

 

(3c) Verletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Abs. 3, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleich

 

           1. dem Kreditinstitut aufzutragen, unverzüglich einen anderen Bankprüfer zu bestellen,

 

           2. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,

 

           3. dem genossenschaftlichen Prüfungsverband aufzutragen, unverzüglich einen anderen Revisor zu bestellen, oder

 

           4. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG).

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

[...]

[...]

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

XIV. Abschnitt: Aufsicht

XIV. Abschnitt: Aufsicht

Zuständigkeit der FMA

Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

[...]

[...]

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), die von einem Kreditinstitut für die Stabilität des Finanzsystems unter Berücksichtigung des systemischen Risikos oder gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) ausgeht;

 

           3. ...

           3. ...

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß § 39 Abs. 2d zu berücksichtigen haben:

           1. Der in § 39 Abs. 2d genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;

           2. der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß § 39 Abs. 3a ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet Z 1 und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3a) Stellt die FMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 fest, dass Kreditinstitute mit ähnlichen Risikoprofilen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, kann sie für diese Kreditinstitute ihre Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Die FMA kann gegenüber derartigen Kreditinstituten auch ähnliche oder gleiche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a bis 4d und Art. 106 der Richtlinie 2013/36/EU ergreifen. Die FMA hat die EBA zu informieren, wenn sie von den Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht. Weiters hat die FMA die EBA unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellt, dass von einem Kreditinstitut ein Systemrisiko gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.

(3a) Die FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß § 70 Abs. 4a auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.

(3b) ...

(3b) ...

 

(3c) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Abs. 2a Z 8 hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.

 

(3d) Die FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

(6) Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.

Veröffentlichungspflichten der FMA

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 69b. (1) Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

§ 69b. (1) Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß § 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 bis 4c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;

           7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;

           7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;

           8. eine Liste der Globalen Systemrelevanten Institute und sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie.

           8. eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.

(2) ...

(2) ...

(3) Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 lit. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen zur Vergütungspolitik zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

(3) Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

Aufsichtsbefugnisse

§ 70. (1) ...

§ 70. (1) ...

           1. von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           1. von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

(1a) ...

(1a) ...

(1b) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

(1b) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           1. die Prüfung systemrelevanter Institute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlicher Unternehmen,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2 und 3 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils instituts- beziehungsweise gruppenbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2, 3 und 3a ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute oder der gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nötig sind. Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die OeNB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen zu legenden Kriterien anzuwenden. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

(1c) bis (3) ...

(1c) bis (3) ...

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 15 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

Verletzt ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der §§ 21a Abs. 3 und 69 Abs. 2 und 3, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist,

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz (allgemeine Maßnahmen) kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Beaufsichtigung interner Modelle und des § 69 Abs. 2, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist,

           1. Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und dem vom Institut ausgehenden systemischen Risikos (§ 2 Z 41) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;

           1. unter Berücksichtigung der in § 70b genannten Voraussetzungen vorschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen (zusätzliche Eigenmittelanforderung);

           2. ...

           2. ...

           3. von Kreditinstituten die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

           3. die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

           4. Kreditinstituten als Eigenmittelanforderung bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder eine besondere Behandlung ihrer Aktiva vorschreiben;

           4. bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorschreiben;

           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

           6. Kreditinstitute verpflichten, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko zu verringern;

           6. dazu verpflichten, das mit Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, darunter auch das mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiko, zu verringern;

           7. Kreditinstitute verpflichten, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

           7. dazu verpflichten, die variable Vergütung auf einen bestimmten Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

           8. Kreditinstitute verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

           8. dazu verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

           9. Kapital- und Gewinnausschüttungen des Kreditinstitutes einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellen würde;

           9. Kapital-, Gewinnausschüttungen und Zinszahlungen des Kreditinstitutes an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellt;

        10. zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage, vorschreiben;

        10. zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel-, Liquiditäts- und Verschuldungslage, vorschreiben, falls die verlangten Angaben nicht schon der gemeinsamen Datenbank für bankaufsichtliche Analysen gemäß § 79 Abs. 3 zu entnehmen sind;

        11. besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva; und

        11. besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva und

        12. ergänzende Offenlegung verlangen.

        12. ergänzende Offenlegung, späteste Offenlegungszeitpunkte oder die Nutzung bestimmter Offenlegungsorte verlangen.

(4b) Soweit angemessen hat die FMA ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4a Z 1 zumindest in den folgenden Fällen vorzuschreiben:

           1. das Kreditinstitut erfüllt die Anforderungen gemäß §§ 39 und 39a sowie gemäß Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht;

           2. die Risiken und Risikokomponenten werden durch Kapitalpuffer gemäß den §§ 23 bis 23d nicht abgedeckt;

           3. andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz lassen im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen;

           4. die Überprüfung nach § 69 Abs. 2 und 3 ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes nicht eingehalten werden und die Eigenmittelanforderungen insofern wahrscheinlich unzureichend sind;

           5. es ist wahrscheinlich, dass die Risiken trotz Erfüllung der geltenden Vorgaben nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschätzt werden;

           6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 377 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen gehen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus.

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a, so hat die FMA abweichend von Abs. 4

           1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall

               a) bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Geschäftsleiter die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters sowie, soweit notwendig, Neubestellung eines anderen Geschäftsleiters durch das für die Bestellung des betroffenen Geschäftsleiters zuständige Organ zu verlangen, oder

               b) bei einem Verstoß gegen § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Mitglied des Aufsichtsrates die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates sowie, soweit notwendig, Neubestellung durch das für die Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates zuständige Organ oder den zur Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates befugten Entsendungsberechtigten zu verlangen,

es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           3. die Konzession eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 3 und 28a Abs. 5 insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Soweit aufgrund von Maßnahmen gemäß Z 2 lit. a die Vertretung des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht mehr möglich ist, hat in dringenden Fällen der für den Sitz des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA neue Geschäftsleiter für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

(4c) Bei der Vorschreibung eines zusätzliches Eigenmittelerfordernisses nach Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b hat die FMA insbesondere

 

           1. die quantitativen und qualitativen Aspekte der Pläne und Verfahren der Kreditinstitute nach § 39a;

 

           2. die Strategien und Verfahren nach § 39;

 

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 sowie

 

           4. die Bewertung des systemischen Risikos (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht

 

zu berücksichtigen. Für die Einhaltung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und Abs. 4b darf kein hartes Kernkapital verwendet werden, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Kapitalpuffer gemäß §§ 23 bis 23d dient.

 

(4d) Die FMA kann Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

 

           1. die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;

 

           2. die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 BWG erlassenen Verordnung;

 

           3. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3;

 

           4. das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe für den Finanzplatz Österreich ausgeht; und

 

           5. die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

zu berücksichtigen.

 

(5) bis (10) ...

(5) bis (10) ...

[...]

[...]

 

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

§ 70b. (1) Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß § 69 Abs. 2 festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

 

           1. Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Abs. 2 näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

 

           2. die in den §§ 39 und 39a oder in Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

 

           3. die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

 

           4. die aufsichtliche Bewertung interner Ansätze ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

 

           5. das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c Abs. 3 nachzukommen;

 

           6. es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

 

Die FMA hat die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.

 

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 39a vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

 

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich

 

           1. der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden und

 

           2. der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

 

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.

 

(4) Für die Zwecke des Abs. 2 hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß § 69 Abs. 3 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

 

(5) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

 

(6) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

 

(7) Das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit hartem Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.

 

(8) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

 

           1. der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;

 

           2. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder

 

           3. der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

 

(9) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

 

           1. der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung;

 

           2. der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oder

 

           3. der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß § 70c Abs. 3, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

 

(10) Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 auszuführen, inwiefern die Abs. 1 bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Abs. 1 Z 5 genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.

 

(11) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß § 70c Abs. 3 mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.

 

Aufsichtliche Erwartung

 

§ 70c. (1) Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 ermittelt werden.

 

(2) Die FMA hat im Rahmen der gemäß den §§ 69 Abs. 2 und 21a Abs. 3 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2, regelmäßig die von jedem Kreditinstitut oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals zu überprüfen und eine angemessene Gesamthöhe an Eigenmitteln zu ermitteln.

 

(3) Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Abs. 2 als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

 

(4) Die aufsichtliche Erwartung der FMA gemäß Abs. 3 hat institutsspezifisch ermittelt zu werden. Die aufsichtliche Erwartung hat Risiken, die durch die in § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abzudecken, als sie Aspekte dieser Risiken betrifft, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

 

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der gemäß Abs. 3 mitgeteilten aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, der gemäß § 70b festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung, welche von der FMA vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a verwendet werden.

 

(6) Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die aufsichtliche Erwartung gemäß Abs. 3 für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in § 70b festgelegten Anforderung, die von der FMA vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

 

(7) Erfüllt ein Kreditinstitut oder gegebenenfalls eine Kreditinstitutsgruppe

 

           1. die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen,

 

           2. die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und

 

           3. die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a sowie die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

löst die Nichteinhaltung der aufsichtlichen Vorgabe gemäß Abs. 3 nicht die Beschränkungen gemäß den §§ 24 oder 24c aus.

 

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

 

§ 70d. Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

 

           1. die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;

 

           2. die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a und einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 erlassenen Verordnung;

 

           3. das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2; und

 

           4. die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

zu berücksichtigen.

Anzeigen

Anzeigen

§ 73. (1) und (1a) ...

§ 73. (1) und (1a) ...

(1b) ...

(1b) ...

           1. ...

           1. ...

           2. …

           2. …

           3. ...

           3. ...

           4. …

           4. …

[...]

[...]

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

(6) (Anm.: aufgehoben

(6) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA einmal jährlich folgende Informationen anzuzeigen:

durch BGBl. I Nr. 141/2006)

           1. die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der inländischen Zweigstelle geschützt werden;

 

           2. die Risikomanagementregelungen;

 

           3. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeit der inländischen Zweigstelle und

 

           4. soweit vorhanden, die Sanierungspläne für die Zweigstelle, oder die Sanierungspläne für die Hauptniederlassung des Unternehmens.

(7) ...

(7) ...

Elektronische Übermittlung

Elektronische Übermittlung

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Meldungen

Meldungen

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 99 Abs. 1, 394 und 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) ...

(5) ...

(6) ...

(6) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. ...

           3. ...

               a) Informationen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;

               a) Informationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;

               b) und c) ...

               b) und c) ...

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

§ 75. (1) ...

§ 75. (1) ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.

Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.

(1a) und (2) ...

(1a) und (2) ...

(3) …

(3) …

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über eine Gegenpartei oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente, der nicht verbrieften Anteilsrechte, Wertpapiere und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger der Gegenpartei. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität den Gesamtbetrag des Engagements pro Instrument eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1 eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77. (1) und (2) ...

§ 77. (1) und (2) ...

 

(2a) Die FMA arbeitet

 

           1. bei der Überwachung von inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mit den zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, und

 

           2. bei der Überwachung von Kreditinstituten mit den zuständigen Behörden, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute überwachen, die derselben Drittlandsgruppe angehören

 

eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie um negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

(3) ...

(3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

        12. qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

        12. qualifizierte Beteiligungen;

        13. bis 20. ...

        13. bis 20. ...

(5) ...

(5) ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

 

        7a. Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 7 genannten Behörden oder Stellen zuständig sind;

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

        10. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere der Finanzstabilitätsrat (FSB);

        10. Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen in den Mitgliedstaaten;

 

      10a. zuständige Behörden oder Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;

        11. .den Internationalen Währungsfonds (IWF), soweit dies zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben erforderlich ist.;

        11. die Personen, die in den Mitgliedstaaten die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von CRR-Instituten, Versicherungsunternehmen und CRR-Finanzinstituten vornehmen;

 

      11a. die Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 11 genannten Personen zuständig sind;

        12. Einlagensicherungssysteme gemäß Richtlinie 94/19/EG oder Anlegerentschädigungssysteme gemäß Richtlinie 97/9/EG.

        12. Einlagensicherungssysteme gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme gemäß Richtlinie 97/9/EG.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 117, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 10 hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM-GwG, Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

 

(5a) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 5b oder 5c erfüllt sind, kann die FMA in der in den Abs. 5b oder 5c vorgegebenen Form an die folgenden Stellen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln:

 

           1. Für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, an den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank;

 

           2. für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen, an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS);

 

           3. für Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, an den Finanzstabilitätsrat (FSB).

 

(5b) Die FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen nur dann in aggregierter oder anonymisierter Form Auskünfte erteilen oder Unterlagen übermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. Es liegt eine ausdrückliche Anfrage einer der in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen vor;

 

           2. die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;

 

           3. die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;

 

           4. die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;

 

           5. die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;

 

           6. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einem Berufsgeheimnis, das jenem gemäß Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zumindest gleichwertig ist.

 

(5c) Die FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen Auskünfte über personenbezogene Daten gemäß Abs. 4 nur dann erteilen, wenn

 

           1. die Voraussetzungen des Abs. 5b Z 1 bis 6 erfüllt sind,

 

           2. die Erteilung der Auskünfte in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet und

 

           3. die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 einhält

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 50, 53 Abs. 2, 116, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. ...

           1. ...

 

        1a. zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           5. ...

           5. ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a und 4b zu entscheiden.

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c zu entscheiden.

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2b Z 7 und Abs. 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70 Abs. 4d, zu entscheiden.

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Abs. 1 Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 72 und Art. 92 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von einem Monat mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf § 70b und § 70c zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.

(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.

(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.

(3) Eine im Sinne von Abs. 2 von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(3) Eine im Sinne von Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(4) ...

(4) ...

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a, 4b und 4d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a, 4b oder 4d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) ...

(7) ...

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Entscheidungen gemäß Abs. 5 oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 104b oder Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(9) Kommt innerhalb der Zeiträume nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

(9) Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 2 oder Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 oder als zuständige Behörde gemäß Abs. 6 zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

XVI. Oesterreichische Nationalbank

XVI. Oesterreichische Nationalbank

§ 79. (1) ...

§ 79. (1) ...

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 73 Abs. 6 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

§ 91. (1) ...

§ 91. (1) ...

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 250 vom 2.10.2003 S. 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 51) unterschreitet, abzusetzen;

 

           3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

 

           4. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

           2. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes..

(2) ...

(2) ...

§ 98. (1) und (1a) ...

§ 98. (1) und (1a) ...

 

(1b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

 

(1c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) ...

(2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

[...]

[...]

        4a. ...

        4a. ...

[...]

[...]

           5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

           5. dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

        5a. ...

        5a. ...

[...]

[...]

           7. bis 8. ...

           7. bis 8. ...

[...]

[...]

        11. ...

        11. ...

        12. die Vorschriften der Verordnung gemäß § 22b verletzt;

        12. die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

[...]

[...]

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

           5. die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,

[...]

[...]

(5a) ...

(5a) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

[...]

[...]

           4. die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA gemäß Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           4. die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           5. bis 8. ...

           5. bis 8. ...

           9. im Falle, dass das Kreditinstitut dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

 

        10. die gemäß Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

        10. die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;

        11. ...

        11. ...

[...]

[...]

(5b) ...

(5b) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

        12. die Vorschriften der Verordnung gemäß § 22b verletzt;

        12. die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;

[...]

[...]

(5c) und (5d) ...

(5c) und (5d) ...

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

§ 99. (1) Wer

§ 99. (1) Wer

           1. ...

           1. ...

[...]

[...]

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

[...]

[...]

           6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

           6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

        6a. bis 7. ...

        6a. bis 7. ...

[...]

[...]

        10. bis 12. ...

        10. bis 12. ...

[...]

[...]

        15. bis 18. ...

        15. bis 18. ...

[...]

[...]

[...]

[...]

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 99c. (1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

§ 99c. (1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 99d. (1) ...

§ 99d. (1) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

[...]

[...]

§ 99f. (1) Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

§ 99f. (1) Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 103q. ...

§ 103q. ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. ...

           4. ...

               a) ...

               a) ...

                    aa) ...

                    aa) ...

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;

                    bb) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;

                     cc) bis jj) ...

                     cc) bis jj) ...

               b) und c) ...

               b) und c) ...

           5. bis 19. ...

           5. bis 19. ...

§ 103v. Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.

§ 103x. Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.

 

§ 103y. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 gelten folgende Übergangsvorschriften:

 

           1. (Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.

 

           2. (Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.

 

           3. Unternehmen, die am 24. Dezember 2019

 

               a) keine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedoch

 

               b) die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben und

 

                c) als Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,

 

haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 105. (1) bis (4) ...

§ 105. (1) bis (4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6.

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.

(6) ...

(6) ...

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22 anzuwenden.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1, anzuwenden.

(11) bis (17) ...

(11) bis (17) ...

 

(18) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) und (2) ...

§ 107. (1) und (2) ...

[...]

[...]

(3a) bis (29) ...

(3a) bis (29) ...

[...]

[...]

(31) bis (33) ...

(31) bis (33) ...

[...]

[...]

(35) bis (99) ...

(35) bis (99) ...

[...]

[...]

 

(104) § 3 Abs. 1 Z 10, § 39 Abs. 2d, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 5a Z 4 und § 98 Abs. 5a Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. § 75 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

[...]

[...]

§ 108. ...

§ 108. ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

[...]

[...]

           4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 sowie Z 11 und 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 10a, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, § 102 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           5. hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           6. ...

           6. ...

 

Umsetzungshinweis

 

§ 109. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.

 

Anlage zu § 23a

 

Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

 

           1. Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des § 23b Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

 

           2. Setzt die FMA gemäß § 23 Abs. 9 für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:

 

               a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;

 

               b) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,

 

                c) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.

 

           3. Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

 

               a) Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

 

               b) Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

 

           4. Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

 

               a) Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

 

               b) die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

 

           5. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

 

               a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

               b) wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

 

                c) handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

 

           6. Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.

 

           7. Für die Zwecke der in Z 1 vorgeschriebenen Berechnung

 

               a) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 4 lit. e oder § 23 Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

 

               b) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich lit. c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

 

                c) gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 2 oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 1 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

 

               d) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

 

Für die Zwecke von lit. b gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

 

Anlage zu § 23e

 

Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

 

           1. Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

 

 

dabei ist

 

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

 

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

 

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

 

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

 

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

           2. Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

 

               a) alle Risikopositionen im Inland;

 

               b) die folgenden Risikopositionen im Inland:

 

                    aa) alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;

 

                    bb) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

 

                     cc) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;

 

                    dd) alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;

 

                c) alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;

 

               d) in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;

 

                e) in Drittländern belegene Risikopositionen;

 

                f) Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

 

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

 

Anlage zu § 24

 

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

 

           1. Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.

 

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

 

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

 

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

 

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

 

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

 

               a) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

 

               b) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

 

                c) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

 

               d) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

 

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

 

 

 

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

 

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

 

Anlage zu § 24c

 

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote

 

           1. Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.

 

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

 

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

 

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

 

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

 

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

 

               a) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

 

               b) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

 

                c) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

 

               d) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

 

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

 

 

 

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

 

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anlage

Anlage

GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSPOLITIK UND ‑PRAKTIKEN

GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSPOLITIK UND ‑PRAKTIKEN

           1. ...

           1. ...

 

        1a. Die Vergütungspolitik und -praktiken sind geschlechtsneutral.

           2. bis 10. ...

           2. bis 10. ...

        11. ...

        11. ...

               a) Aktien, gleichwertigen Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten bei nicht börsennotierten Kreditinstituten, sofern die genannten Instrumente ausgegeben wurden und diese verbrieft und handelbar sind.

               a) Aktien oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten, sofern die genannten Instrumente ausgegeben wurden und diese verbrieft und handelbar sind.

               b) ...

               b) ...

[...]

[...]

        12. ...

        12. ...

        13.  Die genannten Grundsätze werden von den

        13.  Die in den Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:

 

               a) Kreditinstitute, die keine großen CRR-Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr

 

                    aa) höchstens 5 Milliarden Euro betragen hat, oder

 

                    bb) mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;

 

               b) Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50 000 Euro nicht übersteigt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht.

Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt; im Fall von Tochterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates maßgeblich.

Die FMA kann Kreditinstituten gemäß lit. a sublit. bb auftragen, die in Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist..

Anlage 2

Anlage 1

zu Artikel I § 43, Teil 1

zu § 43

Anlage 2

Anlage 2

zu Artikel I § 43, Teil 2

zu § 43