Textgegenüberstellung BörseG 2018, Finalitätsgesetz, FM-GwG, WAG 2018, ZGVG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Marktinfrastruktur

2. Abschnitt
Geregelter Markt

1. Unterabschnitt
Allgemeines

...

Konzessionserteilung

...

...

3. Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

...

...

 

...

§ 47.

Ausnahmen von der Prospektpflicht (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019)

...

...

...

...

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

...

...

§ 115.

 

§ 116.

 

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

 

 

 

6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

...

 

...

...

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Marktinfrastruktur

2. Abschnitt
Geregelter Markt

1. Unterabschnitt
Allgemeines

...

Konzessionserteilung

...

...

3. Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

...

...

 

...

 

 

...

...

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

...

...

 

 

 

 

 

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

...

 

§ 192a.

Umsetzungshinweis

...

...

Text

Text

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Marktinfrastruktur

Marktinfrastruktur

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

§ 2. ...

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Geregelter Markt

Geregelter Markt

1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Allgemeines

Konzessionserteilung

Konzessionserteilung

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Konzessionsrücknahme

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Tick-Größen

Tick-Größen

§ 14. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern.

§ 14. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern. Die Anwendung von Tick-Größen darf das Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen

Organisatorische Anforderungen

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 21. (1) und (2) ...

§ 21. (1) und (2) ...

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu bewilligen sind.

§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Vorlage des Jahresabschlusses

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vorzulegen.

§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vorzulegen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

3. Unterabschnitt

3. Unterabschnitt

Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 37. (1) und (2) ...

§ 37. (1) und (2) ...

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Beteiligungen

Beteiligungen

§ 48. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 unterliegt.

§ 48. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) ...

(4) ...

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) ...

(6) ...

(7) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

(7) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(8) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 58 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

(8) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 58 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           1. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

           2. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(9) und (10) ...

(9) und (10) ...

4. Unterabschnitt

4. Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:

           1. bis (2) ...

           1. bis (2) ...

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zuzustellen.

1. Unterabschnitt

1. Unterabschnitt

Aufsicht

Aufsicht

§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Überwachungsbefugnisse der FMA

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 93. (1) bis (4) ...

§ 93. (1) bis (4) ...

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

Börsekommissäre

Börsekommissäre

§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 114. ...

§ 114. ...

           1. ...

           1. ...

           2. der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           2. der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

betraut.

betraut.

§ 115. Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.

 

§ 116. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

 

9. Abschnitt

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 117. ...

§ 117. ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. ...

           6. ...

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hiefür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 76 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 einzuhalten.

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hiefür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 75 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 einzuhalten.

           7. bis 12. ...

           7. bis 12. ...

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Pflichten der Emittenten

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 119. (1) bis (12) ...

§ 119. (1) bis (12) ...

(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.

(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 2009/65/EU (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.

(14) ...

(14) ...

 

(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen nach den in Art. 18 Abs. 6 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Standards aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Marktmissbrauch

Marktmissbrauch

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

Aufsichtsbefugnisse

Befugnisse der zuständigen Behörde

Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 153. (1) bis (10) ...

§ 153. (1) bis (10) ...

 

(11) Die FMA kann durch Verordnung eine zulässige Marktpraxis für den inländischen Markt gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festlegen oder anerkennen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Andere Verwaltungsübertretungen

Andere Verwaltungsübertretungen

§ 155. (1) ...

§ 155. (1) ...

(2) Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 4 des Emittenten abzusehen,

 

           1. wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Meldung gemäß Art. 19 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die Meldung innerhalb der Frist gemäß Art. 19 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der FMA vorzunehmen und

 

           2. wenn dieser die Veröffentlichung an dem dem Erhalt der Meldung nachfolgenden Geschäftstag vornimmt.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Aktionärsrechte

Aktionärsrechte

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

Identifizierung der Aktionäre

Identifizierung der Aktionäre

§ 179. (1) bis (6) ...

§ 179. (1) bis (6) ...

(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.

(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.

6. Hauptstück

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 190. (1) bis (3) ...

§ 190. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           4. bis 15. ...

           4. bis 15. ...

        16. …

        16. …

        17. und 18. ...

        17. und 18. ...

(5) ...

(5) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

        12. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;

        12. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2115, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1.

        13. bis 15. ...

        13. bis 15. ...

        16. …;

        16. …

        17. …

        17. …

        18. Verordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, ABl. Nr. L 223 vom 04.09.2018 S. 1.

        18. Verordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, ABl. Nr. L 223 vom 04.09.2018 S. 1;

        18. die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12.

        19. die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12.

(6) ...

(6) ...

 

Umsetzungshinweis

 

§ 192a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 500 umgesetzt.

 

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2019 wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1 umgesetzt.

 

(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2020 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 6.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 194. (1) bis (4) ...

§ 194. (1) bis (4) ...

(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft

(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

(8) § 179 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 3. September 2020 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Textgegenüberstellung Finalitätsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Gegenpartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

           1. von ‑ unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz ‑ mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           1. von ‑ unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz ‑ mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

(2) …

(2) …

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, einschließlich der in Art. 2 Abs. 5 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

[...]

[...]

(2) ...

(2) ...

§ 4. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 4. Die zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Gegenpartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Gegenparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Gegenpartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.

§ 7. Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

 

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

 

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Gegenpartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           2. ...

           2. ...

(2) ...

(2) ...

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Gegenpartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14c. Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

§ 14c. Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Gegenpartei oder Clearingstelle agieren.

 

Umsetzungshinweis

 

§ 25. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.

 

 

Textgegenüberstellung FM-GwG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflichten

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

§ 16. (1) bis (6) ...

§ 16. (1) bis (6) ...

 

(7) Die Geldwäschemeldestelle hat mit

 

           1. der FMA,

 

           2. den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

           3. den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, und

 

           4. anderen zentralen Meldestellen

 

eng zusammenzuarbeiten und diesen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Aufsicht

Aufsicht

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 33. (1) bis (5) ...

§ 33. (1) bis (5) ...

(6) ...

(6) ...

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

 

           8. der Geldwäschemeldestelle, wobei die FMA zu einer engen Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und einem Austausch von Informationen, die für die Geldwäschemeldestelle für ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind, verpflichtet ist, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.

Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 7 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.

Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 8 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.

(7) ...

(7) ...

9. Abschnitt

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 47. ...

§ 47. ...

           1. ...

           1. ...

           2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;

           2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Textgegenüberstellung WAG 2018

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

...

...

§ 5.

Wertpapierfirmengruppe

...

...

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

...

Übergangsbestimmungen

 

...

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

...

...

§ 5.

Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

...

...

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

...

Übergangsbestimmungen

 

...

§ 119.

Umsetzungshinweis

Wertpapierfirmengruppe

Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn keine Kreditinstitutsgruppe vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma oder CRR-Wertpapierfirma, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

[...]

[...]

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch keine in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Wertpapierfirma, die ihren Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jede andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Ist die Einstufung als Wertpapierfirmengruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 BWG die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und

           1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma, mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), die eine CRR-Wertpapierfirma ist,

               b) dieser Gesellschaft kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist und

                c) die nachgeordneten Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam;

           2. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

               a) es kein CRR-Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

               b) die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam.

(3) ...

(3) ...

           1.  Die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einer anderen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           1.  Die Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut einer CRR-Wertpapierfirma.

 

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist und die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind anzuwenden.

(5) Für die Einhaltung der gemäß § 7 auf CRR-Wertpapierfirmen anzuwendenden Bestimmungen durch die Wertpapierfirmengruppe, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch auf Kreditinstitutsgruppen anzuwenden sind, ist verantwortlich:

           1. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

           2. die von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte CRR-Institut, oder

           3. falls keiner der in den Z 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, die übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Wertpapierfirmengruppe ist.

§ 30 Abs. 3 und 7 bis 10 BWG ist anzuwenden.

 

(6) Hat eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Wertpapierfirmengruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

 

           1. Das übergeordnete Institut der Wertpapierfirmengruppe ist

 

               a) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

 

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten hat;

 

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die eine oder mehrere nachgeordnete CRR-Wertpapierfirmen in einem anderen Mitgliedstaat hat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

 

Abweichend von lit. a bis c ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer CRR-Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

 

           2. Wenn die FMA bei Wertpapierfirmengruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

Anwendung des BWG

Anwendung des BWG

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 15, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 15, § 5a, § 10 Abs. 4, § 15, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 6, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4b, §§ 70a bis 70d, § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 98 Abs. 1c und 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 1c, Abs. 5 und Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

Aufsicht

Aufsicht

§ 90. (1) bis (5) ...

§ 90. (1) bis (5) ...

(6) ...

(6) ...

(7) bis (11) ...

(7) bis (11) ...

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Behördliche Zusammenarbeit

Behördliche Zusammenarbeit

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 114. (1) und (2) ...

§ 114. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;

        11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;

        12. und 13. ...

        12. und 13. ...

        14. …

        14. …

        15. ...

        15. ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

        12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;

        12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1;

        13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;

        13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1;

        14. bis 18. ...

        14. bis 18. ...

        19. …

        19. …

        20. …

        20. ....

(5) ...

(5) ...

 

Umsetzungshinweis

 

§ 119. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.

Textgegenüberstellung ZGVG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Verweise

Verweise

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1, anzuwenden.