Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Gerade die Corona-Krise hat die Rolle der Digitalisierung noch stärker sichtbar gemacht. Nicht nur für die unmittelbare Bewältigung der Krise, sondern auch für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit ist die digitale Transformation von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung von entscheidender Rolle. Als digitaler Top-Standort kann es Österreich gelingen, eine neue wirtschaftliche Dynamik auszulösen und den Aufschwung aus der Corona-Krise zu beschleunigen. Investitionen in eine bürgernahe, serviceorientierte Verwaltung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur sind Investitionen in die Zukunft. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung von Verwaltungsabläufen und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohlstand und Lebensqualität.

Die Bundesregierung hat mit dem „Aktionsplan Digitalisierung 2022“ (Beschluss des Ministerrats 35/10 vom 21.10.2020) diesen Grundsätzen Rechnung getragen, indem sie für weitere Digitalisierungsmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche 160 Millionen Euro zur Verfügung gestellt hat. Im Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020, wurde folglich dieser „Digitalisierungsfonds“ berücksichtigt. Der genannte Aktionsplan hat zudem die „Task Force Digitalisierung 2022“ eingerichtet, die als Governance-Mechanismus zur Umsetzung des Programms dient. Der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsenden je einen Vertreter in diese Task Force, welche im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrnimmt: Auswahl der relevanten Projekte, Entscheidung über die Mittelzuteilung und –verwendung. Die Arbeiten in der Task Force wurden unverzüglich aufgenommen und die erste Tranche der Projekte wurde einvernehmlich ausgewählt.

Begleitend zu den angeführten Schritten soll nun durch das vorliegende Bundesgesetz der Digitalisierungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“) bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet werden, welcher mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet wird, um die Digitalisierung in der Bundesverwaltung voranzutreiben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 16 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit § 1 erfolgt die gesetzliche Einrichtung des Verwaltungsfonds „Digitalisierungsfonds“ bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Gleichzeitig wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der Verwaltung des Fonds betraut. Durch die gewählte Konstruktion als Verwaltungsfonds wird sichergestellt, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die budgetär notwendigen Mittel verfügt.

Durch die Wortfolge „ressortübergreifende Wirkung“ soll sichergestellt werden, dass ein beabsichtigtes Projekt einen Mehrwert über den Wirkungsbereich einzelner Ressorts hinaus generiert.

Zu § 2:

Die Mittel des Fonds wurden im BFG 2021 im Detailbudget 40.05.02 Digitalisierungsfonds für das Finanzjahr 2021 gebunden veranschlagt. Für das Finanzjahr 2022 wird ebenfalls eine gebundene Dotierung von bis zu 80 Millionen Euro gemäß § 37 BHG 2013 vorgesehen werden. Die Aufhebung der Bindung erfolgt in einzelnen Schritten im erforderlichen Ausmaß jeweils im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Finanzen.

Zu § 3:

Im § 3 wird festgelegt, für welche Projekte die Fondsmittel ressortübergreifend herangezogen werden können und zugleich wird das operative Verfahren grob determiniert. Demnach können Projekte, welche zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund im Sinne des IKTKonG in der geltenden Fassung, zum Ausbau der IT-Services für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen, oder zur Optimierung von Verfahrensabläufen beitragen, durch Fondsmittel finanziert werden. Die Mittel stehen dabei im Sinne einer Anschubfinanzierung insbesondere für die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung relevanter Projekte zur Verfügung; eine Verwendung der Mittel zur Bedeckung laufender Betriebskosten ist jedenfalls ausgeschlossen.

Derzeit besteht ein erhöhter Konsolidierungsbedarf im IT-Bereich der österreichischen Bundesverwaltung. Die Ressorts nutzen vielfach unterschiedliche Rechenzentren, Soft- und Hardware sowie Service-Provider. Die Konsequenzen sind beispielsweise vermeidbare Kosten und eine schwankende Qualität. Aus diesem Grund soll mindestens die Hälfte der Fondsmittel für Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung reserviert werden.

Als weitere Voraussetzung für die Finanzierung eines Projekts im Rahmen dieses Fonds muss dieses zur Forcierung der Digitalisierung in der Bundesverwaltung beitragen, zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen führen und Wirkungen über den konkreten Zuständigkeitsbereich eines einzelnen haushaltsleitenden Organs hinaus entfalten. Diese Voraussetzungen sind in den Anträgen entsprechend nachzuweisen und zu legitimieren. Ein Projektantrag kann von auch einem einzelnen haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingebracht werden, wenn mit dem Projekt eine ressortübergreifende Wirkung einhergeht. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nimmt die Anträge entgegen und bereitet diese in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu einer gemeinsamen Entscheidungsgrundlage für die Einvernehmensherstellung mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf.

Für das operative Auswahlverfahren wurden im Rahmen der oben angesprochenen Task Force Digitalisierung 2022 die notwendigen Rahmenbedingungen und Bewertungskriterienkataloge vereinbart. Über die Auswahl eines konkreten Projekts entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl an Projekten auszuwählen.

Wurde für ein vorgelegtes Projekt bereits im Rahmen des regulären Budgets Vorsorge getroffen, gilt dies als Ausschlusskriterium und die Finanzierung durch den Digitalisierungsfonds wäre in solch einem Fall abzulehnen.

Für Projekte, für die gem. BHG 2013 iVm. VorhabensVO eine Einvernehmenspflicht mit dem BMF besteht, stellt das zuständige haushaltsleitende Organ vor Durchführung der Ausschreibung bzw. vor Abschluss des Vertrages einen entsprechenden Antrag zur Einvernehmensherstellung (inkl. Vertragsentwurf und WFA).

Aufgrund der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt der Vertragsabschluss für beabsichtigte Projekte auf Seiten des Bundes durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit dem jeweiligen antragstellenden haushaltsleitenden Organ. Die Projektleitung sowie die inhaltliche Projektabwicklung obliegt dem jeweiligen antragstellenden haushaltsleitenden Organ.

Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das/die inhaltlich zuständige/n Ressort/s gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 und der BHV 2013 durch das BMDW.

Zu § 4:

Im § 4 wird die In- und Außerkrafttretensbestimmung normiert. Da es in erster Linie das Ziel des Fonds ist, eine Anschubfinanzierung von Projekten sowie eine raschere Umsetzung dieser Projekte zu ermöglichen, ist eine „sunset clause“ bis 2022 vorgesehen.

Zu § 5:

§ 5 enthält die Vollziehungsklausel.