Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

d) Arbeitsverträge

d) Arbeitsverträge

§ 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

§ 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

           3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht öffentlich bekannt gemacht wurde,

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.

(1a) bis (4) ...

(1a) bis (4) ...

§ 32. (1) ...

§ 32. (1) ...

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

           3. Gesellschafter im Sinne des EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

 

Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

 

§ 36a. (1) Neue Finanzierungen (Abs. 3) und Zwischenfinanzierungen nach § 18 Abs. 1 Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

 

(2) Abs. 1 gilt nur für neue Finanzierungen, die in einem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan enthalten sind, und nur für Zwischenfinanzierungen, die vom Gericht genehmigt wurden.

 

(3) Eine neue Finanzierung im Zusammenhang mit einer Restrukturierung nach der ReO ist eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans bereitgestellt wird und die in diesem Restrukturierungsplan enthalten ist.

 

Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

 

§ 36b. (1) Transaktionen im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 ReO während des Restrukturierungsverfahrens sind nicht nach § 31 anfechtbar, wenn sie vom Gericht genehmigt wurden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war; Transaktionen nach § 18 Abs. 3 Z 1 und 2 ReO auch dann nicht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens geleistet wurden.

 

(2) Transaktionen nach § 18 Abs. 3 ReO, die angemessen und für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind, sind nicht nach § 31 anfechtbar, wenn sie im Einklang mit dem vom Gericht bestätigten Restrukturierungsplan innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans durchgeführt werden und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

Nachrangige Forderungen

Nachrangige Forderungen

§ 57a. (1) und (2) ...

§ 57a. (1) und (2) ...

 

(3) Forderungen aufgrund von Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und Transaktionen nach §§ 36a und 36b sind nur dann nachrangige Forderungen, wenn die Nachrangigkeit vereinbart wurde.

Dritter Abschnitt.

Dritter Abschnitt.

Organe des Insolvenzverfahrens.

Organe des Insolvenzverfahrens.

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

§ 80b. (1) und (2) ...

§ 80b. (1) und (2) ...

(3) Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.

(3) Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder dieser eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.

(4) ...

(4) ...

Siebenter Teil

Siebenter Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Erstes Hauptstück

Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Umfang der Eigenverwaltung ‑ Verfügungsrecht des Schuldners

Umfang der Eigenverwaltung ‑ Verfügungsrecht des Schuldners

§ 187. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:

§ 187. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

           3. Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

           4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Z 2.

           4. Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann Masseforderungen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.

           5. ...

           5. ...

           6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Insolvenzmasse zu betreiben.

           6. Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse zu beantragen.

(2) ...

(2) ...

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Bestellung eines Insolvenzverwalters

§ 190. (1) Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht. Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist § 187 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.

§ 190. (1) Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht. Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist § 187 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.

(2) und (3) ..

(2) und (3) …

Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Revisionsrekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

Zweites Hauptstück

Zweites Hauptstück

Zahlungsplan

Zahlungsplan

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

§ 194. (1) Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.

§ 194. (1) Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.

(2) ...

(2) ...

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

§ 197. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 197. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Änderung des Zahlungsplans

Änderung des Zahlungsplans

§ 198. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

§ 198. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

           1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;

           1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;

           2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.

           2. auf die Dauer der Abtretungserklärung kann der Schuldner die Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anrechnen.

(2) …

(2) …

Drittes Hauptstück

Drittes Hauptstück

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Antrag des Schuldners

Antrag des Schuldners

§ 199. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.

§ 199. (1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen.

(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(2) Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Einleitungshindernisse

Einleitungshindernisse

§ 201. (1) ...

§ 201. (1) ...

 

(2) Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens auch dann abzuweisen, wenn

 

           1. der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder

 

           2. der Tatbestand des Abs. 1 Z 3 innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde.

 

(3) Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

(2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.

(4) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

§ 202. (1) ...

§ 202. (1) ...

(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.

(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht. Wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 1 sein kann, hat das Gericht bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und anlässlich der Rechnungslegung des Treuhänders jeweils für das nächste Rechnungslegungsjahr dem Schuldner aufzutragen, zu festgelegten Zeitpunkten dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen.

(3) ...

(3) ...

Rechtsstellung des Treuhänders

Rechtsstellung des Treuhänders

§ 203. (1) ...

§ 203. (1) ...

(2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.

(2) Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten; er kann stattdessen dem Schuldner die Verwertung auftragen; diese ist nur wirksam, wenn der Treuhänder zustimmt. Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Vergütung des Treuhänders

Vergütung des Treuhänders

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

mindestens jedoch 15 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten. Auf Antrag des Treuhänders kann die Vergütung aus Amtsgeldern gezahlt werden.

(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.

(2) Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind §§ 82b und 82c anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.

Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger

Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger

§ 206. (1) und (2) ...

§ 206. (1) und (2) ...

(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach §§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

(3) Gegen eine Forderung des Schuldners, insbesondere auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach §§ 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

§ 207. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

§ 207. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden, ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

(2) ...

(2) ...

Obliegenheiten des Schuldners

Obliegenheiten des Schuldners

§ 210. (1) ...

§ 210. (1) ...

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

        5a. dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht nach § 202 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte. Der Treuhänder hat einen Betrag zu bestimmen, den der Schuldner monatlich vorläufig an ihn zu bezahlen hat.

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

§ 210a. (1) bis (3) ...

§ 210a. (1) bis (3) ...

 

(4) Liegt nach dem Bericht oder der Auskunft des Schuldners über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche offenkundig eine Verletzung einer Obliegenheit vor, so hat der Treuhänder die Insolvenzgläubiger darüber zu informieren.

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 213. (1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.

§ 213. (1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung oder wenn die Insolvenzforderungen aller Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, befriedigt wurden, hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.

(2) …

(2) …

Widerruf der Restschuldbefreiung

Widerruf der Restschuldbefreiung

§ 216. (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

§ 216. (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat oder bei einem Tilgungsplan der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Erster Abschnitt

Erster Abschnitt

Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2018/843/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt

Anerkennung ausländischer Verfahren

Anerkennung ausländischer Verfahren

Neunter Teil

Neunter Teil

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit und Vertretung

Zuständigkeit und Vertretung

§ 254. (1) bis (3) ...

§ 254. (1) bis (3) ...

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht hat jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter

§ 258a. (1) ...

§ 258a. (1) ...

 

(1a) Alle weiteren Zustellungen an die Kapitalgesellschaft sind unbeschadet des § 257 Abs. 2 an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter vorzunehmen. Liegt an der zuletzt dem Gericht bekannten Anschrift eines Gesellschafters keine Abgabestelle vor, oder hat dieser selbst keinen organschaftlichen Vertreter, so ist an die Kapitalgesellschaft in sinngemäßer Anwendung von § 258 Abs. 1 zuzustellen; den übrigen Gesellschaftern ist eine Ausfertigung des Beschlusses zu übersenden.

(2) ...

(2) ...

Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen

Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen

§ 265. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

§ 265. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

           1. Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Reorganisations­verfahren nach dem URG;

           1. Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie Restrukturierungsverfahren nach der ReO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;

           2. ...

           2. ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Insolvenzverwalterliste

Insolvenzverwalterliste

§ 269. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

§ 269. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

        10. bei juristischen Personen

        10. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften

               a) und b) ...

               a) und b) ...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

 

§ 283. (1) § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 2 Z 3, §§ 36a, 36b, 57a Abs. 3, § 80b Abs. 3, § 187 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 192, § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 199, § 201 Abs. 2, 3 und 4, § 202 Abs. 2, § 203 Abs. 2, §§ 204, 206 Abs. 3, § 207 Abs. 1, § 210, § 210a Abs. 4, § 213 Abs. 1, § 216 Abs. 1, § 243 Abs. 1, § 254 Abs. 4, § 258a Abs. 1a, § 265 Abs. 1 Z 1 und § 269 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

 

(2) §§ 32, 57a, 187, 190 Abs. 1 und § 265 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 eröffnet oder wiederaufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

 

(3) §§ 36a und 36b in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 16. Juli 2021 vorgenommen bzw. eingegangen werden.

 

(4) §§ 194 und 197 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

 

(5) § 198 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Zahlungspläne anzuwenden, wenn der Antrag auf neuerliche Abstimmung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

 

(6) §§ 199, 201, 202, 203, 204 Abs. 1 dritter Satz, §§ 206, 207, 210, 210a, 213 und 216 in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf die Einleitung nach dem 16. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

 

(7) § 204 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. August 2021 anzuwenden.

 

(8) § 258a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem 31. Juli 2021 bei Gericht einlangt.

 

(9) Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (§§ 199, 201 Abs. 2, § 216 Abs. 1) treten, soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

ARTIKEL I

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

           1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

               a) bis e) ...

               a) bis e) ...

                f) für das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:

                f) für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:

                    aa) für das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in § 4 Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;

                    aa) für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in § 22 angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;

                    bb) für das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in § 4 Abs. 2 GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;

                    bb) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;

                     cc) für das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im § 4 Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;

 

                    dd) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (§§ 12 und 13 URG);

 

                g) bis k) ...

                g) bis k) ...

           2. bis 9. ...

           2. bis 9. ...

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

 

Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz

§ 22. (1) Im Falle der Beendigung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Im Falle der Beendigung dieses Verfahrens mit Einverständnis der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

§ 22. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(3) Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.

(4) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(5) Ist der Beschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

 

Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz

 

§ 23. Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.

 

 

III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

I.      Eingabengebühren:

 

 

          a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;

47 Euro

 

          b) Forderungsanmeldungen

25 Euro

 

          II. bis III. ...

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

I.      Eingabengebühren:

 

 

          a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

47 Euro

 

          b) Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IO

je Gläubiger 25 Euro

 

          II. bis III. ...

 

Anmerkungen

Anmerkungen

1. …

1. …

1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.

1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

I.      Pauschalgebühr:

 

 

          a) ...

 

 

 

 

          b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisations­prüfers, mindestens jedoch 473 Euro

 

 

II.    Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG)

 

 

 

 

 

948 Euro

 

III.   Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II

1 421 Euro

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

I.      Pauschalgebühr:

 

 

          a) ...

 

 

 

 

          b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (§ 12 URG)

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisations­prüfers, mindestens jedoch 473 Euro

 

           c) für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans

0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens 30.000 Euro

 

II.     Pauschalgebühren für Rekurse gegen

 

               a) die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

350 Euro

 

               b) die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans

350 Euro

 

III.   Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden

1 421 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.

1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verblieben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.

2. ...

2. ...

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

3. Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungserfahren die Eigenverwaltung zu, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

5....

5....

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

VI. Justizverwaltung

VI. Justizverwaltung

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

           1. bis 6. ...

 

 

           7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)

 

 

               a) und b) …

 

           8. bis 17. ...

...

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

           1. bis 6. ...

 

 

           7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 41 ReO)

 

 

               a) und b) …

 

           8. bis 17. ...

...

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 72. ...

           1. bis 72. ...

 

        73. § 2 Z 1 lit. f, Abschnitt C Unterabschnitt I sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/20## treten mit 17. Juli 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16. Juli 2021 verwirklicht. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

 

 

Artikel 4

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Allgemeines

Anwendungsbereich, Allgemeines

Bestimmung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 6 GGG

 

§ 4. (1) Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen – in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner – zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

 

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner, mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter, zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.

 

(3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19a. (1) bis (18) ...

§ 19a. (1) bis (18) ...

 

(19) § 4 samt Überschrift tritt mit 17. Juli 2021 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) bis (4) ...

§ 26a. (1) bis (4) ...

 

(5) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

Tarifpost 1

Tarifpost 1

I. bis III. ...

I. bis III. ...

IV. im Insolvenzverfahren:

IV. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen

          a) Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

:

          b) Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

Tarifpost 2

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. im Insolvenzverfahren:

           4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

II. für folgende Tagsatzungen:

II. für folgende Tagsatzungen:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. im Insolvenzverfahren:

           4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 298,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 649,40 Euro.

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 298,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 649,40 Euro.

Tarifpost 3

Tarifpost 3

A

A

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. im Insolvenzverfahren:

           4. im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

               a) Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung;

               a) Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;

               b) ...

               b) ...

           5. ...

           5. ...

II. bis III. ...

II. bis III. ...

Artikel 6

Änderung der Exekutionsordnung

Exekutionstitel

Exekutionstitel

§ 1. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden:

§ 1. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden:

           1. bis 17. …

           1. bis 17. …

 

        18. die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird.