4321/J XXVII. GP

Eingelangt am 26.11.2020
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ANFRAGE

der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Nurten Yilmaz, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Inneres 

betreffend Corona-Maßnahmen im Asylbereich

 

Mit Beginn der Pandemie wurden auch in Österreich zahlreiche Maßnahmen zur ihrer Eindämmung eingeführt, die nahezu alle Lebensbereiche betroffen haben. Auch der Bereich des Asylwesens wurde hier nicht ausgespart. So hat die Bundesregierung mit den Grenzschließungen einen de facto Einreisetopp eingeführt, der vor allem Menschen auf der Flucht und AsylwerberInnen hart getroffen hat, wurde damit doch de facto die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgehebelt. Mit Ende April wurde diese Regelung durch eine weitere Verordnung teilweise gelockert: die Einreise wurde erlaubt, allerdings nur mit einem Gesundheitszeugnis, das nicht älter als vier Tage ist. Ob hier der Grundsatz des Non-Refoulement und damit der Schutz vor Verfolgung eingehalten werden kann, ist zu bezweifeln.

In der Anfragebeantwortung 1503/AB hat der Innenminister die konkreten Fragen in Bezug auf den umstrittenen Einreisestopp nur ausweichend beantwortet und ausgeführt, dass es sich dabei nur um eine „schriftliche Darlegung der Rechtsansicht“ des Bundesministeriums für Inneres bezüglich der Einreiseverweigerung, die aber nur von den Gesundheitsbehörden auszusprechen sei, handelt. In der Anfragebeantwortung zu 2788/AB führte der Sozialminister befragt zu dem Erlass des BMI vom 27.03.2020, GZ: 2020-0.183.126, aus, dass das BMSGPK nicht eingebunden war. Das Schreiben zu GZ_2020-0.183.126 weist folgenden Inhalt auf:

Die Grenzkontrollen an den österreichischen Binnengrenzen zu Ungarn und Slowenien wurden aus Gründen der angespannten Migrationslage bereits im November 2019 vorübergehend wieder eingeführt (VO BGBl. II Nr. 316/2019). Aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus wurden auch die Grenzkontrollen an den österreichischen Binnengrenzen zu Italien und Deutschland sowie zur Schweiz und zu Liechtenstein vorübergehend wieder eingeführt (VO BGBl. II Nr. 84/2020, VO BGBl. II Nr. 91/2020, VO BGBl. II Nr. 102/2020).

In Bezug auf die Durchführung der Grenzkontrollen ist auf die Erlässe BMI-EE2400/0345-V/6/2019, BMI Zahl 2020-0.171.786, BMI Zahl 2020-0.182.495 sowie BMI Zahl 2020-0.187.204 hinzuweisen, zu Maßnahmen bei der Einreise auf die Erlässe BMI Zahl 2020-0.182.600 und BMI Zahl 2020-0.191.475.

Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2020) auf Basis von § 25 Epidemiegesetz 2005 per Verordnung verfügt, dass Personen die Einreise nach Österreich zu verweigern ist, wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Aufgrund dieser Ausnahmesituation wurde die Verweigerung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern ohne bestehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, die ohne ärztliches Zeugnis einreisen wollen, verordnet.

Diese Einreisverweigerung ist von den Organen der Gesundheitsbehörde auszusprechen.


Eine Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Organe der Gesundheitsbehörden bei der Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ BGBl. II Nr. 81/2020 ist vorgesehen. Ebenso ist eine Unterstützung bei der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, vorgesehen.

Eine Verweigerung der Einreise gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, Schweiz, Lichtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2020) kann als Maßnahme gesehen werden, die sich im Ergebnis in den §§ 5 bis 7 Epidemiegesetz findet.

Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz an der Grenze gestellt wird, da es sich um eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde handelt und die Aufgaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich eine Unterstützung für die Organe der Gesundheitsbehörde auf deren Ersuchen dazu darstellen.

Die Zulässigkeit der Einreiseverweigerung ist gemeinschaftsrechtlich durch Art. 72 AEUV gedeckt, wonach unionsrechtliche Vorgaben insbesondere im Asylbereich die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lassen. Das BMI geht davon aus, dass der für alle Behörden geltende Grundsatz des Non-Refoulement des Art 3 EMRK hiervon selbstverständlich unberührt bleibt.

Eine gegenteilige Rechtsaufassung würde alle zum Schutz der Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen im Rahmen des Grenz- und Einreisregimes konterkarieren. Jede Person – beispielsweise auch ein EU-Bürger - könnte in diesem Falle, trotz Nichterfüllen der Einreisevoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses, durch die bloße Asylantragsstellung die Einreise in das Bundesgebiet erzwingen.

Die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie stellt eine in dieser Form noch nie dagewesene Herausforderung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und inneren Sicherheit Österreichs dar.

Die Grundrechte der Bevölkerung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit gemäß Art 35 EU-Grundrechtecharta), aber auch die Gesundheit aller in Österreich lebenden Personen sind direkt betroffen und muss insbesondere das Funktionieren des Gesundheitswesens und des Staates als solches garantiert werden.

Um dies zu erreichen, wurden bisher bereits weitreichende Maßnahmen getroffen, die nicht nur eine Ausnahmesituation für die österreichische Wirtschaft bedeuten, sondern das öffentliche Leben insgesamt stark einschränken, wie beispielsweise die Schließung von Schulen und Universitäten, gewissen Handelsbetrieben und Ausgangsbeschränkungen. Ganze Gemeinden und Bundesländer wurden unter Quarantäne gestellt.

Es ist daher unverzichtbar, dass nur Personen mit einem entsprechenden Gesundheitszeugnis unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2020) nach Österreich einreisen dürfen.

 

Doch wie geht es weiter, wenn die Hürden der Einreise bewältigt wurden? Seit Monaten werden zunehmend Berichte von Fällen bekannt, die einen desorganisierten Umgang mit AsylwerberInnen vermuten lassen. Exemplarisch hierfür soll nachfolgend ein Fall geschildert werden: 

Person A reist an einem Sonntag ein und landet am Flughafen Wien-Schwechat. Dort gibt es, trotz genauer Suche und telefonischer Nachfragen, keine Behörde oder zuständige Person, die den notwendigen Asylantrag aufnehmen könnte. Nach mehrmaligen Anrufen, u.a. auch bei der Polizei, kommt lediglich die Auskunft, dass Person A vorerst nach Hause fahren soll. Einen negativen Corona-Test hat die Person zu diesem Zeitpunkt bereits, bleibt aber dennoch in Heimquarantäne, um kein Risiko einzugehen. Am nächsten Tag, also am Montag, beginnen wieder die Anrufe, um nach Stunden endlich die richtige Stelle für den Asylantrag zu finden. Hier erhält man allerdings folgende Auskunft: Der Antrag könne frühestens am Mittwoch entgegen genommen werden, da das Fingerabdruckgerät defekt sei. Mit Vorbereitung auf diesen Mittwoch werden noch einmal die Dokumente überprüft und alle erforderlichen Papiere sind vollständig und korrekt vorhanden.

Es stellt sich heraus, dass ein Corona-Test nicht ausreicht, denn es wird anscheinend noch ein Lungenröntgen gebraucht. Hierfür wird die Person gemeinsam mit dem vierjährigen Kind mit einem Taxi (!) nach Salzburg (!) ins Erstaufnahmezentrum gebracht, ohne jegliche Informationen darüber, wie lange sie dort bleiben müssen oder wie sie überhaupt wieder nach Hause kommen. Die Anweisung, all diese Kilometer mit einer Taxifahrt nach Salzburg zurückzulegen, kam vom BFA, das sie dem Erstaufnahmezentrum in Salzburg zuvor zugewiesen hatte.

Dieser Fall steht für viele andere Fälle, die sich in den Bundesländern zutragen. Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, aber auch Finanzen sind unklar bzw. weder logisch nachvollziehbar noch transparent.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage

1.       Ist Ihnen das oben erwähnte Schreiben zu GZ_2020-0.183.126 bekannt?

a)       Wenn ja, wann und an wen erging dieses Schreiben?

b)      War dieses Schreiben, das die Durchführung einer Verordnung des Sozialministeriums konkretisieren sollte, mit dem Sozialministerium abgesprochen und war dieses eingebunden?

c)       Handelt es sich dabei um einen Erlass und somit um eine interne Weisung?

d)      Wenn mit dem Schreiben lediglich eine Rechtsansicht dargelegt werden sollte: Es ist angeführt, dass es unverzichtbar sei, nur Personen mit einem entsprechenden Gesundheitszeugnis einreisen zu lassen. Welche Folgen hat es für BeamtInnen, wenn sie dieser klaren Handlungsanleitungen entgegen handeln würden?

e)      Warum ist das Bundesministerium für Inneres der Ansicht, dass bei Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz an der Grenze in diesem Zeitraum gestellt haben, eine Inquarantänenahme der betreffenden Personen mit anschließender Testung nicht ausreichend sei, sondern nur mit Vorlage eines Gesundheitszeugnisses ausreichend sei?

f)        Wie vielen Personen wurde die Einreise basierend auf der Verordnung bzw. auf diesem Erlass verweigert? Bitte um Auflistung nach Nationalität, Geschlecht, Monat, Nachbarstaat aus dem Einreise versucht wurde.

g)       Wie viele Personen davon haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wie vielen davon wurde die Einreise verweigert?

 

2.       In der Anfragebeantwortung 1503/AB gab der Innenminister auf die Frage 2 „Gibt es eine Anordnung, die vorsieht, dass Asylanträge nur noch von Personenanzunehmen sind, die ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können, bzw. dass Asylwerber_innen die Einreise verweigert werden soll, wenn sie kein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen können?“ an: „Eine  solche Anordnung  besteht  im  Zuständigkeitsbereich  des  Bundesministeriums  für Inneres nicht.“

Nun ist in der „Rechtsansicht“ vom 27.03.2020 angeführt:

 

Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz an der Grenze gestellt wird, da es sich um eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde handelt und die Aufgaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich eine Unterstützung für die Organe der Gesundheitsbehörde auf deren Ersuchen dazu darstellen.

 

Diese Ungereimtheit wirft die Frage auf: Wie erklären sie sich diesen Widerspruch?

a)       Warum gibt es eine Notwendigkeit der Darlegung einer Rechtsansicht von Seite des Innenministeriums für eine Handlung, die von den Gesundheitsbehörden zu vollziehen ist („Diese Einreisverweigerung ist von den Organen der Gesundheitsbehörde auszusprechen.“)

b)      In der „Rechtsansicht“ ist ausgeführt „Das BMI geht davon aus, dass der für alle Behörden geltende Grundsatz des Non-Refoulement des Art 3 EMRK hiervon selbstverständlich unberührt bleibt.“ Bitte daher um Schilderung des Verfahrens, das vom BMI vorgesehen wurde für den Fall, dass die Gesundheitsbehörden die Einreise verweigert haben, und eine Art 3 EMRK Prüfung gewährleistete.

                                                                           i.      Wie oft wurde dieses durchgeführt?

                                                                         ii.      Wurden die Personen einvernommen und ihnen das Parteiengehör eingeräumt?

                                                                       iii.      Welche Rechtsschutzmittel waren dafür vorgesehen?

                                                                       iv.      Von wem wurde die Art 3 EMRK Prüfung wo durchgeführt? Wie erfolgte die Dokumentation über diese Verfahren?

 

3.       Wie viele Anträge auf internationalen Schutz wurden in den Monaten Februar bis November 2020 in Österreich gestellt?

a)       Wie viele davon waren Folgeanträge?

b)      Wie viele wurden an der Grenze gestellt?

 

4.       Wie läuft das Prozedere nach Stellung des Asylantrags ab? Bitte um Schilderung des Prozederes der Abwicklung des Asylverfahrens (Antragstellung, Antragseinbringung, Unterbringung, Quarantäne, Testung,…) in der Zeit zwischen Februar 2020 und Ende 2020.

a.       Wie oft wurde über  Bundesbetreuungseinrichtungen die Quarantäne verhängt und für wie lange?

b.       Welche Änderungen im Ablauf wurden im Lauf der Zeit umgesetzt?

c.       Sind gerichtliche Verfahren, in denen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung von Quarantänemaßnahmen bekämpft wurden, anhängig? Wie ist der Stand des Verfahrens?

 

5.       Nach vorliegenden Informationen zum Ablauf der ersten Schritte des Asylverfahrens ist bekannt, dass alle antragstellenden Personen von den Erstaufnahmestellen in das Lager nach Bergheim/Salzburg zur Quarantäne gebracht wurden.

a.       Ist diese Information korrekt?

b.       Warum wurde das Lager in Bergheim für Quarantäne ausgewählt?

c.       Wie hat sich der genaue Ablauf (Dauer der Quarantäne, Unterbringung in Einzelzimmer?, Kreis der betroffenen Personen) gestaltet?

d.       Ist dieser Ablauf nach wie vor unverändert?

e.       Können Personen sich „freitesten“?

f.        Wo werden die Personen nach Absolvierung der Quarantäne im Rahmen der Grundversorgung untergebracht?

g.        Welche Maßnahmen wurden umgesetzt, um eine Ausbreitung des Corona-Virus in Massenunterkünften einzudämmen?

h.       Kamen Schnelltests zum Einsatz?

                                                               i.      Wenn ja, wie viele?

                                                             ii.      Wenn nein, warum nicht?

i.         Gab es PCR-Testungen?

                                                               i.      Wenn ja, wie erfolgte die Abwicklung und Auswertung?

j.         Welchen Zweck diente die Durchführung von Lungenröntgen?

k.       Wo konnten diese Lungenröntgen durchgeführt werden?

l.         Auf Grundlage welcher gesundheitlichen Erkenntnisse und rechtlicher Grundlage wurden Lungenröntgen durchgeführt?

 

6.       Bezugnehmend auf das in der Einleitung angeführte Fallbeispiel: Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Entscheidung des BFA, ein erforderliches Lungenröntgen ausgerechnet in Salzburg durchzuführen?

a.       Wo wäre die Durchführung eines Lungenröntgens alternativ zu Salzburg noch möglich?

b.       Wie viele Personen waren bzw. sind von dieser Regelung betroffen? Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Herkunftsland.

 

7.       Werden nach expliziter Anweisung des BFA alle entstandenen Transportkosten (hin- und zurück) vom BFA übernommen?

a.       Wenn ja, wie hoch sind hier die Transportkosten, die vom BFA im Durchschnitt pro Monat übernommen werden?

b.       Wenn nein, warum nicht?

c.       Wenn nein, wer muss für die Kosten aufkommen?

d.       Unter welchen Budgetposten werden diese Transportkosten verrechnet?

                                                               i.      Welche Kosten für welche Maßnahmen fallen noch unter denselben Budgetposten?

e.       Falls die Auswertung nicht möglich ist: Warum nicht?

 

8.       Werden alle Bundesbetreuungseinrichtungen österreichweit im Vorhinein über bevorstehende Maßnahmen informiert?

a.       Wenn ja, in welcher Form?

b.       Welche Einrichtungen werden informiert? Bitte um Auflistung.

c.       Wenn nein, warum nicht?

 

9.       Werden Informationen in mehreren Sprachen für die AntragstellerInnen zur Verfügung gestellt?

a.       Wenn ja, in welcher Form?

b.       Wenn nein, warum nicht?

 

10.   Wie viele Personen wurden im Rahmen der Dublin-Verordnung von den anderen Mitgliedsstaaten (MS) nach Österreich im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 rücküberstellt? Bitte um Auflistung nach Nationalität, Monat, rücküberstellender MS.

 

11.   Wie viele Gesuche zur Wiederaufnahme/Rückübernahme im Rahmen der Dublin-Verordnung (Konsultationsverfahren) wurden von den anderen MS an Österreich im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.2020 gestellt? Bitte um Auflistung nach Nationalität der Betroffenen, Monat, anfragender MS.

a.       Wie viele wurden positiv beantwortet?

b.       Wie viele wurden negativ beantwortet?

c.       Bei wie vielen trat Zuständigkeit Österreichs durch Nichtbeantwortung ein?

 

12.   Wie viele Gesuche/Anfragen zur Wiederaufnahme/Rückübernahme im Rahmen der Dublin-Verordnung (Konsultationsverfahren) wurden von Österreich an andere MS im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 gestellt? Bitte um Auflistung nach Nationalität der betroffenen Personen, Monat, angefragte MS.

a.       Wie viele wurden positiv beantwortet?

b.       Wie viele wurden negativ beantwortet?

c.       Bei wie vielen trat Zuständigkeit der anderen MS durch Nichtbeantwortung ein?

d.       Wie viele Personen wurden in diesem Zeitraum tatsächlich überstellt? Bitte um Auflistung nach MS und Nationalität der betroffenen Personen.

 

13.   War Voraussetzung für eine erfolgreiche Überstellung von Personen im Rahmen der Dublin III VO nach Österreich, dass diese Personen ein gültiges, aktuelles Gesundheitszeugnis vorweisen konnten? Wenn nein, warum nicht?

 

14.   Wie gestaltet sich das Verfahren im Falle einer Rücküberstellung nach der Dublin III VO? Bitte um Schilderung des Ablaufs des Verfahrens im Falle einer Rücküberstellung nach der Dublin III VO.

a.       Wurden diese Personen in Quarantäne genommen?

                                                               i.      Wenn ja, wo und wie lange?

b.       Wurden diese Personen getestet?

                                                               i.      Wenn ja, wann und wie oft?

 

15.   War Voraussetzung für eine erfolgreiche Überstellung von Personen im Rahmen der Dublin II VO aus Österreich in andere MS, dass die zu überstellenden Personen ein gültiges, aktuelles Gesundheitszeugnis (Corona negativ) vorweisen konnten?

a.       Wenn ja, haben die Behörden eine Testung veranlasst?

b.       Wurden Personen zur Testung gezwungen?

 

16.   Bitte um Auflistung der Gesamtzahl von Entscheidungen, mit denen die Grundversorgung im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.11.2020/31.12.2020 entzogen oder reduziert wurden.

 

17.   Wurden vom BMI oder dem BFA Entscheidungen zur Freiheitsbeschränkung verhängt? Bitte um Auflistung der Anzahl von Entscheidungen, mit denen im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.11.2020/31.12.2020 von Behörden des BMI und BFA Freiheitsbeschränkungen im Form von Wohnsitzauflagen, Anordnungen zur Unterkunftnahme und Gebietsbeschränkungen nach dem FPG und AsylG verhängt wurden.

 

a.       Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese Maßnahmen? Bitte um Auflistung nach Maßnahme/gesetzlicher Grundlage? (Nicht Schubhaft).

 

b.       Was war der Grund für die jeweilige Maßnahme? Bitte um Auflistung nach Grund der Freiheitsbeschränkung gem. Art 7 (2) Richtlinie 2013/33/EU.

 

c.       Wo wurden diese durchgeführt? Bitte um Auflistung der Erstaufnahmestellen und sich in Betrieb befindlicher Bundesbetreuungseinrichtungen in Österreich zum Zeitpunkt 31.12.2020.

 

                                                               i.      Bitte um Auflistung nach Typ der Einrichtung.

 

18.   Wie viele verfügbaren Plätze gibt es in jeder Bundesbetreuungseinrichtung zum Zeitpunkt 30.11.2020/31.12.2020?

 

a.       Bitte auch um Nennung der Auslastung der Bundesbetreuungseinrichtungen zum Zeitpunkt 30.11.2020/31.12.2020.

b.       Bitte auch um Auflistung der Anzahl der AsylwerberInnen, die zum Zeitpunkt 30.11.2020/31.12.2020 privat untergebracht waren.

 

19.   Wie viele Minderjährige waren zum Zeitpunkt 30.11.2020/31.12.2020 in Bundesbetreuungseinrichtungen untergebracht? Bitte um Auflistung nach Einrichtung, Geschlecht, Eigenschaft „begleitet“ oder „unbegleitet“

a.       Wie viele Unterbringungsplätze für UMF gibt es zum Zeitpunkt 31.12.2020 (Kapazität)?

b.       Wie viele Plätze pro Unterbringungseinrichtung sind für die Unterbringung vulnerabler Gruppen bzw. UMF gewidmet?