6629/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.05.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

betreffend Sozialversicherung: Einhaltung des Bezügebegrenzungsgesetzes

Da sich für folgende Anfrage zum Begzügebegrenzungsgesetz weder der Gesundheitsminister noch der Bundeskanzler zuständig fühlen, richte ich die Anfrage an Sie.

Das Bezügebegrenzungsgesetz limitiert die Zahl der Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, auf zwei Rechtsträger:

"§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen" (1).

Den zu lockeren Vollzug der österreichischen Funktionärswelt - (oft) mehr und (selten) weniger ein Privilegien-Paralleluniversum - kennend, stellt sich hier natürlich die Frage, wie genau die Einhaltung des Bezügebegrenzungsgesetzes kontrolliert und umgesetzt wird. Denn beispielsweise bekleidet der Multifunktionär nach alter SV- und Kammertradition, Peter Lehner, laut SV-Homepage zumindest drei Funktionen - Stadtrat von Wels, Obmann der SVS und Obmann der Konferenz der Sozialversicherungsträger (2). Ob er in den weiten Verzweigungen der österreichischen Sozialversicherung noch weitere Funktionen besetzt, wäre noch zu überprüfen. Das Bezügebegrenzungsgesetz sieht bei Mehrfachbezügen neben Stilllegungen auch Kürzungen und Obergrenzen vor.

Quellen:

(1) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001474

(2) https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.731525&version=1579786382

 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie viele Personen/Funktionäre in der Sozialversicherung fallen mit Stichtag 1.2.2021 unter das Bezügebegrenzungsgesetz (BezBegrBVG)? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)

a.    Wie viele Personen mit einem Bezug/Ruhebezug?

b.    Wie viele Personen mit zwei Bezügen/Ruhebezügen?

c.    Wie viele Personen mit drei oder mehr Bezügen/Ruhebezügen?

2.    Bei wie vielen Personen/Funktionären in der Sozialversicherung ist es mit Stichtag 1.2.2021 zu Stilllegungen von Bezügen/Ruhebezügen gem. § 4 BezBegrBVG gekommen? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)

3.    Bei wie vielen Personen/Funktionären in der Sozialversicherung ist es zu Kürzungen von Bezügen/Ruhebezügen gem. § 5 BezBegrBVG gekommen? (nach SV-Träger/Rechtsträger und Bezug/Ruhebezug)

4.    Wie viele Personen/Funktionäre in der Sozialversicherung hatten mit Stichtag 1.2.2021 ein Gesamteinkommen aus Bezügen und Ruhebezügen unter Berücksichtigung des BezBegrBVG in Höhe....

a.    von maximal 50 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

b.    von 50 bis 75 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

c.    von 75 bis 100 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

d.    von 100 bis 125 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

e.    von 125 bis 150 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

f.     von 150 bis 180 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?

g.    von über 180 Prozent des Ausgangsbetrages gem. BezBegrBVG?