8685/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.11.2021
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wolfgang Zanger, Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Bericht gem. § 3 Abs. 5 COVID-19-Zahlungen an die Sozialversicherungsträger gem. ASVG und Parallelgesetze-BVAeB

 

Aus dem Bericht gem. § 3 Abs. 5 COVID-19-FondsG des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats über das Kalenderjahr 2021 (Jänner bis August 2021) geht folgendes hervor:

6.220.848,65 Euro ausbezahlt

Dotierung des DB 24.02.03 iHv. 400 Mio. Euro im Rahmen der BFG-Novelle Mai 2021 (BGBl. I Nr. 89/2021)

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Freistellung von Arbeitnehmer:innen, geringfügig Beschäftigten und Lehrlingen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit einen schweren Krankheitsverlauf zu befürchten haben, beschlossen (Risikogruppe). Per Verordnung des Gesundheitsministers war festzulegen, wer der Risikogruppe angehört. Die Definition erfolgte anhand von Krankheitsdiagnosen. Das Risikoattest, welches Grundlage einer Freistellung ist, ist von einer/m Ärzt:in auszustellen, wofür der/m ausstellenden Ärzt:in ein pauschales Honorar von 50 € gebührt. Die freigestellten „Risikopatient:innen“ erhalten von den jeweiligen Arbeitgeber:innen weiterhin ihre Bezüge, die dadurch anfallenden Personalkosten werden den Arbeitgeber:innen durch die ÖGK bzw. die BVAEB für die freigestellten Risikopersonen erstattet. Die ÖGK und die BVAEB haben Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden Aufwendungen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds.

Gesetzliche Grundlage: § 735 ASVG, § 258 B-KUVG

Die BVAEB hat von November 2020 bis April 2021 für 1.199 Freistellungsfälle Erstattungen an Dienstgeber geleistet 6,139 Mio. €). Die BVAEB hat von November 2020 bis April 2021 für die Ausstellung von 2.260 Risikoattesten die Honorare an Ärzt:innen ausgezahlt (0,113 Mio. €). Im Zusammenhang mit der Maßnahme sind bei der BVAEB von November 2020 bis April 2021 Verwaltungskosten iHv. 0,010 Mio. € angefallen, die gem. § 735 Abs. 4, letzter Satz ebenfalls vom Bund zu ersetzen sind.

Die BVAEB hat bei Vorlage der Abrechnung für Dezember 2020 mitgeteilt, dass der in der Abrechnung Juli 2020 enthaltene Betrag für Arzthonorare irrtümlich um 41.600 € zu hoch war. Nach Gegenrechnung mit den in der Dezember-Abrechnung enthaltenen Arzthonorare iHv. 15.300 € verbleibt ein „Guthaben“ des Bundes iHv. 26.300 €. Dieses wurde von der Erstattungssumme für Freistellungen Dezember abgezogen. Die BVAEB hat die Abrechnungen für die Monate November 2020 bis April 2021 vorgelegt. Gem. § 735 Abs. 2a ASVG und § 258 Abs. 2a B-KUVG hat der Bund auch die Honorare, welche der KV-Träger an Ärzte für die Ausstellung von Risikoattesten leistet, zu ersetzen. Folgende Zahlungen wurden bis zum Monatsende des Berichtzeitraumes getätigt:

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

ANFRAGE

 

1)    Wie hat sich die Anzahl der Risikopatienten bei der BVAeB auf die einzelnen Bundesländer seit dem 1.1.2020 insgesamt und auf die einzelnen Monate aufgeteilt?

2)    Wie viele davon waren jeweils in den Bundesländern Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge?

3)    Wird die Regelung weitergeführt und wenn ja bis wann und auf welcher Grundlage?