9097/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.12.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesministerin für Frauen‚ Familie‚ Jugend und Integration
betreffend Nachträgliche Auszahlung des Familienhärtefallfonds an Selbständige
Familien wird in Zeiten der Covid-19-Pandemie viel zugemutet und stellt sie vor beispiellose finanzielle Herausforderungen. Der Corona-Familienhärtefonds wurde daher initiiert, um Familien, die durch die Covid-19-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, rasch und unbürokratisch finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Pandemiefolgen zu gewähren. Obwohl das Ministerium in den Richtlinien den Berechnungsschlüssel offenlegt, hat sich die Anzahl von Selbstständigen, deren erhaltener Betrag nicht mit dem zu erwartenden Betrag übereinstimmt, gemehrt. Betroffene melden, dass ihnen exakt 2/3 des erwarteten Betrags überwiesen wurden. So hat am 25.2.2021 die Volksanwaltschaft über mehrere Missstände beim Familienhärtefallfonds berichtet:
Unbürokratische und rasche Hilfe hatten sich Familien davon erhofft, die unverschuldet in Not geraten waren. Aber selbstständig Erwerbstätige erhielten erst dann den gesamten Unterstützungsbetrag, wenn der Einkommensverlust mittels Steuerbescheid berechnet werden kann – also erst im Folgejahr (1).
In der Praxis bedeutet dies, dass Selbständigen den Einkommenssteuerbescheid, sobald dieser vorliegt – bis spätestens 31.10.2021, nachreichen. Dadurch kann laut BMFI der tatsächliche Einkommensverlust berechnet werden. Falls sich durch den Steuerbescheid/Jahresbericht 2020 ein höherer Betrag für den Familienhärtefallfonds ergeben sollte als der bereits ausbezahlte, wird die Differenz ausgezahlt. Problematisch ist hier, dass die Frist für eine mögliche Nachzahlung zu einem Zeitpunkt angelegt wurde, in den meisten Fällen der Jahresbericht noch nicht vorliegt und somit eine Nachzahlung nicht möglich ist. Eine weitere Verzögerung betrifft auch jene Selbständige, die für das Jahr 2020 einen Fixkostenzuschuss beantragt haben, da dieser bis Ende August 2021 beantragt werden konnte und bei Gewährung noch im Jahr 2020 berücksichtigt werden muss.
Quelle:
(1) https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/missstaende-beim-familienhaertefonds-werden-offenbar-weiter-nicht-behoben
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende