Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

 

§ 17a. (1) Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar.

 

(2) Die Einwilligung in die Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts ist nur zulässig, wenn sie als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht eine zulässige kommerzielle Verwertung des Persönlichkeitsrechts im Vordergrund steht, kann die Einwilligung nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden.

 

(3) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet nicht mit dem Tod. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung in die Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zur Wahrung seines Andenkens nur von den nahen Angehörigen erteilt werden.

 

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

§ 20. Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.

§ 20. (1) Wer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung unmittelbar befürchten muss, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 3 können auch dessen nahe Angehörige klagen.

 

(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht an die Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers geknüpft. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.

 

(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

 

Interessenabwägung

 

§ 20a. (1) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann gerechtfertigt sein, sofern sie ihrer Art nach zur Verfolgung eines überwiegenden berechtigten Interesses geeignet und verhältnismäßig war.

 

(2) Bei der Verbreitung von Informationen über den Träger des Persönlichkeitsrechts hat eine Abwägung zwischen der von Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre und der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit stattzufinden.

Dreyßigstes Hauptstück.

Dreyßigstes Hauptstück.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Insbesondere

Insbesondere

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

§ 1328a. (1) ...

§ 1328a. (1) ...

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Verletzungen der Privatsphäre durch Inhalte handelt, die von einem Nutzer ohne Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen über ein elektronisches Kommunikationsnetz veröffentlicht oder verbreitet werden.

Fünftes Hauptstück

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) bis (14) ...

§ 1503. (1) bis (14) ...

 

(15) §§ 17a, 20, 20a und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.

Artikel 2

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Bezirksgerichte.

Bezirksgerichte.

 

 

§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

 

           6. Streitigkeiten nach § 549 ZPO;

           7. und 8. ...

           7. und 8. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

 

§ 59. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

§ 59. (1) Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

 

(2) Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

 

Vierter Teil

 

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 123. §§ 49 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Berufung.

§ 502. (1) bis (4) ...

§ 502. (1) bis (4) ...

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

           4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;

 

           5. für Streitigkeiten nach § 549.

 

Zweiter Abschnitt

 

Mandatsverfahren

 

Verfahren wegen Verletzung der Menschenwürde in einem elektronischen Kommunikationsnetz

 

§ 549. (1) In Rechtstreitigkeiten über Klagen, in denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung der Menschenwürde in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden, hat das Gericht auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich die behauptete Rechtsverletzung aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht.

 

(2) Der Unterlassungsauftrag hat die Aufschrift „Unterlassungsauftrag“ zu enthalten und auszusprechen, dass die beklagte Partei die weitere Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte zu unterlassen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn sie den geltend gemachten Anspruch bestreitet, gegen den Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen zu erheben hat. Es ist darüber zu belehren, dass der Unterlassungsauftrag nur durch die Erhebung von Einwendungen außer Kraft gesetzt werden kann und dass im Fall der Erhebung von Einwendungen das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

 

(3) Der Unterlassungsauftrag ist der beklagten Partei mit der Klage zuzustellen. Gegen den Unterlassungsauftrag können binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung nur Einwendungen erhoben werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, Einwendungen zu erheben, hervorgeht. Die im Unterlassungsauftrag enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Die §§ 556 Abs. 5, 557 Abs. 2 bis 6 und 558 gelten sinngemäß.

 

(4) Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag auf Antrag der klagenden Partei vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit den rechtlich geschützten Werten einer pluralistischen Gesellschaft nicht vereinbar ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde und wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens weiter. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.

 

(5) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.

Zweiter Abschnitt

 

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

§ 555. (1) bis (3) …

§ 555. (1) bis (3) …

 

Siebenter Teil

 

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 619. §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 502 und 549 sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes XX/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

Artikel 4

Änderung der Exekutionsordnung

§ 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

§ 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

           1. ...

           1. ...

           2. Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;

           2. Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht fristgerecht Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;

           3. bis 17. ...

           3. bis 17. ...

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

           6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

               a) und b) ...

               a) und b) ...

        6a. bis 9. ...

        6a. bis 9. ...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) und (2) ...

§ 26a. (1) und (2) ...

 

(3) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. #/20## tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des E-Commerce-Gesetzes

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

§ 18. (1) bis (4) ...

§ 18. (1) bis (4) ...

 

(4a) Der Anspruch nach § 18 Abs. 4 ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.

(5) ...

(5) ...

9. Abschnitt

9. Abschnitt

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 28. (1) und (2) ...

§ 28. (1) und (2) ...

 

(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. #/20## tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

ARTIKEL I

ARTIKEL I

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

I. Bewertung des Streitgegenstandes

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

           1. 750 Euro bei

           1. 750 Euro bei

               a) bis d) ...

               a) bis d) ...

 

                e) Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;

           2. ...

           2. ...

(2) ...

(2) ...

Tarif

Tarif

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

 

a) und b) …

 

 

 

 

c)

 

 

 

 

 

2.     bis 7. ...

 

 

 

d)     bis j) ...

 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a) und b) …

 

 

c)

1.     Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4a ECG,

 

82 Euro

 

 

2.     bis 7. ...

 

 

d)     bis j) ...

 

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

269 Euro

 

b)     bis d) …

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens mit Ausnahme von Anträgen nach § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO

269 Euro

 

b)     bis d) …

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 70. ...

           1. bis 70. ...

 

        71. § 16 Abs. 1, die Tarifpost 12 lit. c Z 1 und die Tarifpost 13 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. #/20## treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.