Erläuterungen

Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002, haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte „Fundboxen“, erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen, sodass diese schneller zum Fundamt gelangen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Andererseits wenden immer weniger Menschen den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt ist, auch wird der Erwerb neuer Gegenstände bevorzugt.

Die Anzahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Wien wurden im Jahr 2019 insgesamt 110.000 Fundgegenstände abgegeben. 37% davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt, davon rund 92% im ersten Monat nach dem Verlust. Ab dem siebten Monat nach einem Verlust wurde nur noch 1% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist.

Der Entwurf sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren. Der Übergang des Eigentums auf den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Zu Z 1 (§ 395):

§ 395 sieht derzeit vor, dass der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache erwirbt, wenn die Sache nicht innerhalb eines Jahres vom Verlustträger angesprochen wird.

Die Anzahl der Funde hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Nach den Erfahrungen der Fundämter werden etwas mehr als ein Drittel (37%) aller Funde von den Verlustträgern abgeholt, davon 92 % innerhalb des ersten Monats. Ab dem siebten Monat nach dem Verlust wird nur noch 1% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Rund zwei Drittel aller Funde müssen ein Jahr aufbewahrt werden, bevor sie der Verwertung zugeführt werden können. Dies ist für die Fundämter mit beträchtlichen Lagerkosten verbunden.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeine Wert im Zeitpunkt des Verlusts 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr herabzusetzen. Die Lagerflächen für Fundgegenständen können so um 25 % reduziert werden, sodass sich die Kosten hierfür um ca. 25.000 Euro pro Jahr verringern. Es kann auch auf die Auslagerung von Fundgegenständen verzichtet werden, woraus sich eine Einsparung von ca. 20.000 Euro pro Jahr ergibt. Es ist daher mit einer jährlichen Einsparung von ca. 45.000 Euro zu rechnen.

Zu Z 2 (§ 1503):

Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten und ist auf all jene Fundgegenstände anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt wurden.