14.19

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen und hier auf der Galerie! Wenn so ein Angebot von Philip Kucher kommt, muss man immer ein bisschen vorsichtig sein, solche Annäherungen und Rü­ckenstärkungen könnten auch ein Danaergeschenk sein. Ich glaube, dass der Herr Mi­nister sehr wohl weiß, was er gemacht hat und wie er ein Budget einmeldet. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Kommen wir aber zum eigentlichen Thema, denn unter diesen Tagesordnungspunkten wird ja etwas ganz anderes diskutiert. Eigentlich geht es um Maßnahmen in der Pande­miebekämpfung. Es geht um die Verlängerung diverser Maßnahmen. Es geht darum, dass die Pandemie eben leider noch nicht vorbei ist. Aktuell haben wir in Österreich mehr als 12 000 Menschen, die an Covid erkrankt sind, die zu Hause sind. In den letzten sie­ben Tagen sind es im Durchschnitt 1 800 neue Fälle pro Tag gewesen. (Abg. Belako­witsch: Das ist falsch, was Sie sagen!) Knapp 10 Prozent der Intensivkapazitäten in den Krankenhäusern sind mit Covid-PatientInnen belegt, der Großteil davon ist ungeimpft. Je jünger sie sind, desto länger liegen diese Menschen auf der Intensivstation, bis zu 35 Tage sind es laut entsprechender Statistik.

Wir sehen auch, dass dort, wo es eine hohe Durchimpfungsrate gibt, die Zahlen positiver sind und die Belastung unseres Gesundheitssystems deutlich geringer ist. Deshalb müs­sen wir aufmerksam bleiben, deshalb braucht es auch weiterhin entsprechende Maß­nahmen, beispielsweise die Verlängerung des Contacttracings, die wir heute beschlie­ßen sollten, sowie eine zusätzliche Niederschwelligkeit, weil man es den Ärztinnen und Ärzten in Österreich ermöglicht, Zertifikate für den grünen Pass auszudrucken. Man passt die Systematik der 3G-Regel an die Realität an, auf gut Deutsch gesagt: zukünftig können die drei Nachweise bei den Maßnahmen je nach Stand der Wissenschaft eben differenziert behandelt werden. In der Frage von 3G am Arbeitsplatz treffen wir Konkre­tisierungen, sodass wir auch da vorbereitet sind, sollte es diesbezüglich eine sozialpart­nerschaftliche Einigung geben.

Wir verlängern die Zweckzuschüsse für Kommunen und Länder, damit auch da weiterhin entsprechende Maßnahmen möglich sind, wie beispielsweise Teststraßen oder auch Impfstraßen. Wir schaffen im Sinne internationaler Solidarität die Möglichkeit – das wur­de ja heute schon von der FPÖ kritisiert –, vom Bund beschaffte Hilfsmittel an andere Staaten weiterzugeben, bevor diese ablaufen. Das ist durchaus sinnvoll, aber ich weiß schon, dass die FPÖ mit internationaler Solidarität vielleicht nicht immer etwas anfangen kann.

Wir verlängern die Regelung betreffend Fernrezept über die E-Medikation beziehungs­weise per E-Mail, um auch damit dafür zu sorgen, dass kranke Menschen wegen eines Rezeptes seltener zu Ärztinnen und Ärzten gehen müssen. Wir verlängern auch diverse Krisenbestimmungen im KAKuG beziehungsweise beseitigen wir Unklarheiten im MPG.

Im Zuge dessen – weil es auch immer heißt, dass wir nicht auf die Opposition hören – möchte ich aufgrund von berechtigten Einwänden, die vor allem von der SPÖ, aber auch von der FPÖ gekommen sind, zwei Abänderungsanträge einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1924/A der Abgeordneten Ga­briela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden, 1072 der Beilagen, TOP 11

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 wird im Titel nach dem Wort „Medizinproduktegesetzes“ die Zahl „2021“ angefügt.

b) In Artikel 2 lautet die Novellierungsanordnung Z 1:

„In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.“

c) In Artikel 2 entfällt die 2.

*****

Zur Begründung: Zum einen geht es darum, dass wir im Medizinproduktegesetz eine Klarstellung vornehmen, insbesondere was die Ethikkommission und die Zusammen­setzung dieser anbelangt. Zum anderen geht es darum, dass aufgrund einer Reevaluie­rung nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Verlängerung der Bestimmung des § 81 Abs. 4 über den 31. Dezember 2021 hinaus erforderlich ist.

Zum anderen möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1824/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Covid-19-Maßnahmengesetz ge­ändert werden, 1067 der Beilagen, TOP 6

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Z 8 wird in § 7 Abs. 3a nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.

*****

Da gehen wir eben ganz konkret auf die Kritik ein, dass wir den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern allein zu viele Möglichkeiten in der Epidemiebekämpfung geben. Dem können wir durchaus etwas abgewinnen. Eine Regionalisierung bei manchen Maßnah­men ist aus unserer Sicht zwar sinnvoll, aber wenn wir das in Abstimmung mit den Be­zirksbehörden machen, macht das durchaus Sinn.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die beste Möglichkeit aktuell gegen die Pandemie zu kämpfen jene ist, sich impfen zu lassen. Das sehen wir tagtäglich an den Zahlen. Ich weiß schon, dass Kollegin Belakowitsch gleich herauskommen und wahr­scheinlich das Gegenteil behaupten wird. (Abg. Belakowitsch: Was Sie alles wissen!) Wenn wir eine hohe Durchimpfungsrate haben, können wir die vielen, leider notwendi­gen Maßnahmen auch früher wieder beenden, das sehen wir an Ländern wie Dänemark und Norwegen. Dementsprechend wäre es einfach wichtig, sich impfen zu lassen, imp­fen zu gehen.

Ich möchte meinen Appell für das Impfen damit beenden, dass ich die Jugendlichen in Österreich auf Folgendes hinweise: Bitte geht impfen! Auch euch kann Covid treffen, auch euch kann Long Covid treffen. Noch ein Hinweis: Liebe Jugendliche in Österreich, ab 14 könnt ihr selber entscheiden und seid nicht mehr darauf angewiesen, dass eure Eltern für euch entscheiden, ob ihr impfen geht oder nicht. Nutzt diese Möglichkeit, seid gescheiter als andere! (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

14.26

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1924/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinpro­duktegesetz geändert werden (1072 der Beilagen) (TOP 11)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 wird im Titel nach dem Wort „Medizinproduktegesetzes“ die Zahl „2021“ angefügt.

b) In Artikel 2 lautet die Novellierungsanordnung Z 1:

„In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.“

c) In Artikel 2 entfällt die Z 2.

Begründung

Zu a):

Artikel 2 (Titel):

Wenngleich dies ohnehin aus der Promulgationsklausel hervorgeht, wird der Titel be­richtigt, um zu verdeutlichen, dass es sich um eine Änderung des Medizinproduktege­setzes 2021 handelt.

Zu b):

Artikel 2 Z 1 (§ 14 Abs. 4 Z 6 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Klarstellung, dass der Ethikkommission entweder ein technischer Sicherheitsbeauftrag­ter einer Krankenanstalt oder eine Person mit einem Studienabschluss in biomedizini­scher Technik oder einem abgeschlossenen Ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Studium mit zumindest dreijähriger Erfahrung im Bereich der biomedizinischen Technik anzugehören hat.

Zu c):

Artikel 2 Z 2 (§ 84 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes 2021):

Aufgrund einer Reevaluierung ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine Verlänge­rung der Bestimmung des § 81 Abs. 4 über den 31. Dezember 2021 hinaus erforderlich ist.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1824/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1067 d.B.) (TOP 6)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Z 8 wird in § 7 Abs. 3a nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.

Begründung

Zur Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der mittelbaren Bundes­verwaltung auf Gemeinden siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017), Rz 334 f. Typische Beispiele des übertragenen Wirkungsbereichs sind die Zuständigkei­ten des Bürgermeisters im Bereich des Meldewesens (§ 13 Abs. 1 MeldeG).

In diesem Sinne wird dem Bürgermeister die Zuständigkeit zur Erlassung von Verord­nung gemäß § 7 Abs. 3a übertragen. Durch das Erfordernis der Zustimmung der Be­zirksverwaltungsbehörde ist der zur Verordnungserlassung erforderliche fachliche Aus­tausch vor Verordnungserlassung sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass damit der Dokumentationspflicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausreichend nachgekommen werden kann.

Gegen die Sicherstellung der Kooperation zwischen Gemeinde im übertragenen Wir­kungsbereich und Bezirksverwaltungsbehörde – als verfahrensrechtliche Vorausset­zung der Verordnungserlassung – sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Beden­ken.

Die Verwaltungsführung der Gemeinden (Gemeindeverbände) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs ist unmittelbar von Verfassungs wegen der Wei­sungsbefugnis und dem damit zusammenhängenden Aufsichtsrecht des zuständigen staatlichen Organs unterworfen (Art. 119 Abs. 1 B-VG); welches das zuständige Organ des Bundes oder des Landes ist, muss sich aus den anwendbaren Verwaltungsvor­schriften ergeben (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht7 (2017), Rz 373).

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt nun Frau Dr. Dagmar Belakowitsch. – Bitte, Frau Abgeordnete.