12.43

Abgeordneter Laurenz Pöttinger (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Abgeordneter Muchitsch, nur eine Info, aber das wissen Sie wahrscheinlich ohnehin: Bei der Reha gibt es für all jene, die sich den Selbstbehalt für die Reha nicht leisten können beziehungs­weise so wenig verdienen, eine Befreiung vom Selbstbehalt.

Nun aber zu den Tagesordnungspunkten, die wir jetzt hier behandeln: Unter Tagesord­nungspunkt 9 beschließen wir die Freistellung von Schwangeren, die nicht ausreichend geimpft sind, in körpernahen Berufen. Diese Verlängerung gilt bis 31.3.

Die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit – unter Tagesordnungspunkt 11 – geht auch bis Ende März 2022, und es gibt eine Ermächtigung für den Arbeitsminister auf Verlängerung bis zu den Sommerferien, wenn dies notwendig ist.

Unter Tagesordnungspunkt 12 beschließen wir die Verlängerung der Kurzarbeit und den schon angesprochenen Kurzarbeitsbonus für Menschen mit geringem Einkommen.

Zu Tagesordnungspunkt 12 möchte ich einen Abänderungsantrag einbringen, der nach meinen Informationen schon in Schriftform aufliegt. Es handelt sich um einen Abän­derungsantrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird.

Worum geht es da? – Um eine Änderung des Referenzzeitraumes für den Kurzar­beitsbonus und um Präzisierungen für die Datenübermittlung.

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Unter Tagesordnungspunkt 13 werden wir den Ersatz von 65 Prozent der Lohnkosten für die Mitarbeiter von Saisonbetrieben von Beginn des Betretungsverbotes bis zur Mög­lichkeit der Anmeldung zur Kurzarbeit beziehungsweise bis zur Möglichkeit der Aufnah­me des Vollbetriebs beschließen. Sie wissen, dass, wenn man Mitarbeiter einstellt, die erste Phase dann, wenn es zu einem Betretungsverbot kommt, nicht abgedeckt ist. Es ist, glaube ich, fair und richtig und auch für unseren Standort, Tourismusstandort, beson­ders wichtig, dass wir mithelfen, dass diese Menschen nicht in andere Jobs abwandern.

Und unter Tagesordnungspunkt 14 beschließen wir dann noch die Verlängerung des Bildungsbonus bis Ende 2022 und die Verlängerung der Zugangsmöglichkeit für Selbst­ständige zur Arbeitslosenversicherung bis Ende März 2022.

Ich bitte um breite Zustimmung. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordne­ten der Grünen.)

12.46

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kollegen

zum Bericht des Sozialausschusses (1228 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird (TOP 12)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 (§ 37e) wird in Abs. 1 der Wortlaut „31. Oktober 2021“ durch den Wortlaut „30. November 2021“ und der Wortlaut „November“ jeweils durch den Wortlaut „Dezem­ber“ ersetzt.

2. In Ziffer 1 (§ 37e) wird nach Abs. 3 ein Abs. 4 angefügt; Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzude­cken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig be­stimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Lang­zeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitneh­mer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.“

Begründung

Mit der Änderung der Monate von „November“ auf „Dezember“ und der Verlängerung des Zeitraumes bis 30. November 2021 statt 31. Oktober 2021 in Abs. 1 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten verändert und damit erweitert.

Die der Buchhaltungsagentur zu übermittelnden Daten sollen konkret bezeichnet wer­den. Namen und Sozialversicherungsnummern sollen vom Arbeitsmarktservice, das die­se für die in Betracht kommenden Personen aus der Abwicklung der Kurzarbeit kennt, übermittelt werden. Die dazugehörigen Wohnsitzadressen sollen vom Bundesministe­rium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden. Das Arbeitsmarkt­service soll Namen und Sozialversicherungsnummern auch den gesetzlichen Interes­senvertretungen der Arbeitnehmer übermitteln, damit diese die betroffenen Personen informieren können.

Ein Antrag auf den Langzeit-KUA-Bonus soll zudem nur bis längstens Ende Dezem­ber 2022 zulässig sein, um eine rasche und zeitlich begrenzte Abwicklung sicherzu­stellen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.