14.34

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätz­te Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause an den Emp­fangsgeräten! Wir verhandeln und besprechen unter diesen vier Tagesordnungspunk­ten 21 bis 24 eine Reihe von zum Teil krisen- und pandemiebedingt notwendigen ge­setzlichen Maßnahmen, zum Teil auch lang verhandelte, lang gehegte Wünsche und deren Umsetzung. Ich verhehle nicht, dass es auch einen Punkt gibt, der leider nicht zur Abstimmung kommt. Ich werde ihn aber ein bisschen anders kommentieren als Kollege Matznetter.

Vielleicht zu den krisenbedingt notwendigen Dingen: Wir verlängern im Zuge dieser Ta­gesordnungspunkte die Abgabenstundungen, die ja zunächst bis 31.12. vorgesehen wa­ren, um ein halbes Jahr und damit auch die Möglichkeit, staatlich garantierte Kredit­maßnahmen und auch Gebührenbefreiungen in diesem Zusammenhang in Anspruch zu nehmen. Das alles sind Maßnahmen, die dabei helfen sollen, die, wie richtigerweise im­mer wieder gesagt wird, leider noch immer nicht im Griff befindliche Pandemie, zumin­dest was ihre wirtschaftlichen Folgen anbelangt, ein Stück weit abzumildern und die Li­quidität von Unternehmen sicherzustellen.

Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Haftungsrahmens für Pauschalreisen, was für die Reisebüros in diesem Land und für deren Überleben ganz extrem wichtig ist.

Eine ganz erfreuliche Maßnahme ist eine, die wir uns ja schon seit vielen Jahren vorge­nommen haben, die wir aber jetzt quasi als Covid-Maßnahme durchführen, nämlich die Möglichkeit für Unternehmen, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bonuszahlungen zu leisten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vielen Betrieben sind oft auf das Ex­tremste belastet, im Gesundheitswesen sowieso, aber auch in vielen anderen Berei­chen. Da lassen viele Unternehmen diesen Mitarbeitern eine zusätzliche Bonuszahlung zukommen. Wir stellen diese auch für das ganze Jahr 2021 steuer- und sozialversiche­rungsfrei, und zwar mit der Möglichkeit, sie bis ins Jahr 2022, bis in den Februar hinein, auszuzahlen. Das ist eine vernünftige Maßnahme, bei der wir auch diskutieren werden, dass wir sie à la longue – nicht Covid-bedingt, sondern ganz generell – als Honorie­rungsmöglichkeit für die Zukunft in Dauerrecht fortschreiben wollen, aber da laufen die Verhandlungen noch.

Wichtig ist auch: Es fallen leider in dieser Zeit – auch wieder Covid-bedingt – viele Weih­nachtsfeiern in den Betrieben aus. Das ist schade für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ter, auch was das soziale Zusammenleben in den Betrieben anbelangt. Das ist aber natürlich auch schade für die vielen Gastronomiebetriebe – das ist keine Frage –, und deswegen gibt es die Ersatzmöglichkeit, die auch viele Betriebe in Anspruch nehmen wollen, stattdessen Weihnachtsgutscheine an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus­zugeben. Auch die stellen wir bis zu einem Betrag von 365 Euro steuerfrei.

Ein lang gehegter Wunsch war auch, so wie wir es bei der Kurzarbeitsregelung gemacht haben, dass wir Mitarbeitern eine steuerfreie Pauschale ermöglichen, wenn sie Kurzar­beit leisten, also zu Hause einen Arbeitsplatz einrichten. Dasselbe machen wir jetzt auch mit einer Arbeitsplatzpauschale für die Selbstständigen, und zwar auch in jenem Fall, wenn sie nicht, wie bei der bisherigen Gesetzeslage, über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen, sondern sich schlicht und einfach aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit in ihrer Wohnung einen Arbeitsplatz einrichten müssen. Das können sie mit einem Pau­schalbetrag steuerlich geltend machen. – So viel dazu.

Ich gebe zu, es schmerzt mich sehr, dass es uns in den Gesprächen innerhalb der Koa­lition bis jetzt nicht gelungen ist, die vorhin von Kollegen Matznetter angesprochene 5-Prozent-Regelung bei der Umsatzsteuer noch einmal zu verlängern, dass wir da ge­meinsam keine Lösung finden konnten, weil ich schon auch glaube, dass es bei fortge­setzter Krise – vor allem, wenn irgendwann hoffentlich selbst in Wien nach dem verlän­gerten Lockdown die Gastronomie wieder aufmacht oder auch andere betroffene Berei­che wieder aufmachen dürfen – für die Betriebe immer noch am attraktivsten wäre, Geld, das sie dringend für ihre Liquidität benötigen, durch eine geringere Besteuerung selber zu erwirtschaften. Das ist, wie gesagt, leider nicht gelungen. Das tut mir sehr, sehr leid, weil ich es für dringend notwendig gehalten hätte.

Umso mehr werden wir Ausgleichszahlungen, Hilfszahlungen, Ausfallsbonus und Ver­lustersatz, dieser Situation und Nichtverlängerung dieser Steuermaßnahme gerecht wer­dend, entsprechend adaptieren, anpassen müssen, um damit ein Äquivalent für die Be­triebe zu schaffen.

Aber noch ein Satz zu Kollegen Matznetter: Herr Kollege, vergießen Sie hier bitte keine Krokodilstränen! Sie haben ja selber erwähnt, dass Sie bei der erstmaligen Beschluss­fassung im Sommer 2020 noch dafür waren, dass die Betriebe diese Steuersenkung an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben müssen. Also da war von eurer Seite überhaupt keine Rede davon, dass das den Betrieben zugutekommen soll, son­dern den Konsumentinnen und Konsumenten. Ehrenwert, lobenswert, dass man es den Konsumenten zukommen lassen will, aber da jetzt Krokodilstränen zu vergießen, weil es den Betrieben nicht zugutekommt, ist wirklich nicht notwendig. Das war nicht eure In­tention! So ehrlich solltest du sein, lieber Kollege Matznetter. (Beifall bei der ÖVP.)

Es schmerzt mich trotzdem, dass es nicht stattfindet.

Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, ich habe eine Bitte: Könnten Sie, bevor Sie mit Ihrer Rede fortfahren, vielleicht noch in zwei Sätzen festhalten, dass die zuvor eingebrachten Inhalte im Rahmen eines Antrages eingebracht werden, der an die Mandatare verteilt worden ist?

Abgeordneter Karlheinz Kopf (fortsetzend): Diesen Satz wiederhole ich gerne, Herr Präsident, dass das in einem umfangreichen Abänderungsantrag dargelegt ist, der ver­teilt wurde, und somit, wenn ich Ihnen da vorgreifen darf, auch mit in Verhandlung stehen sollte.

Ein Letztes noch: Wir bringen auch einen Antrag ein, einen Abänderungsantrag, und zwar von mir und vom Kollegen Schwarz, was die Förderungen, Förderungsmaßnahmen der Cofag betrifft. Es geht da darum, dass wir seit langer Zeit das Problem haben, dass es über die Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch in Bezug auf das Mietverhältnis zwischen Geschäftsbetreibern und deren Lokalvermietern zu Rechtsstrei­tigkeiten gekommen ist und weiterhin kommt, weil da jeder Fall irgendwie anders ge­lagert ist. Der Oberste Gerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, dass im Fall von behördlichen Schließungen von Geschäftslokalen keine Miete zu zahlen wäre. Aber je­der Einzelfall liegt wie gesagt natürlich etwas anders und muss anders beurteilt werden.

Damit jetzt nicht in Zigtausenden Fällen Rückforderungsnotwendigkeiten für Förderun­gen der Cofag schlagend werden, bringe ich einen Abänderungsantrag von mir und Kollegen Schwarz zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2082/A ein. Der betrifft das KMU-Fördergesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung.

Da geht es im Wesentlichen um zwei Dinge: zum einen um die Verlängerung der zins­freien Stundung der von AWS und ÖHT übergegangenen Regressforderungen und auf der anderen Seite eben um eine Klarstellung von Rahmenbedingungen, unter welchen die Cofag diese Mieten, die bezahlt wurden, zu denen der OGH inzwischen festgestellt hat, sie wären nicht zu zahlen gewesen, trotzdem nicht die daraus resultierenden För­derungen zurückfordern muss, und das bis zu einer bestimmten Betragsgrenze, einer Art Relevanzgrenze, um so Zigtausende Rückforderungsfälle zu vermeiden. – Ich bitte, Herr Präsident, auch diesen Antrag mit in Verhandlung zu nehmen.

*****

Wir haben im Finanzausschuss zwei Entschließungsanträge der Opposition behandelt, die das Gemeinnützigkeitsgesetz betreffen. Wir haben dazu auch noch einen eigenen Antrag eingebracht. Es geht um die Erweiterung des Gemeinnützigkeitsgesetzes in Bezug auf die Steuerfreiheit von geleisteten Spenden an gemeinnützige Organisationen und es geht darum, in einer Arbeitsgruppe in den nächsten Monaten eine Ausweitung des Kreises der Organisationen, die davon Gebrauch machen können, zu erarbeiten. Dabei geht es sowohl um Bildungseinrichtungen wie auch um andere Einrichtungen. Ich kann da nur zusagen, dass wir dazu so schnell wie möglich die Arbeit aufnehmen werden und auch so rasch wie möglich versuchen werden, zu einer Lösung zu kommen. Ich denke, dass es sehr, sehr sinnvoll wäre, über steuerliche Anreize privates Kapital zur Finanzierung von gesellschaftlich wünschenswerten Aktivitäten zu mobilisieren. Wir wer­den das so schnell wie möglich in Angriff nehmen und hoffentlich auch abschließen kön­nen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

14.45

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2082/A der Abgeordneten Karl­heinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (1186 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I erhalten die Z 4 bis 8 die Bezeichnungen Z 5 bis 9; davor wird folgende neue Z 4 eingefügt:

„4. In § 7 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 7 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.“

2. In Artikel II erhält die Z 2 die Bezeichnung Z 3; davor wird folgende neue Z 2 eingefügt:

„2. In § 1 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ und in § 1 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.“

3. In Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes) werden nach der Ziffer 2 folgende Z 3 und Z 4 eingefügt und die bisheriger Z 3 wird zu Z 5:

„3. In § 3b Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

„6. Rückforderungen.“

4. In § 3b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzuse­hen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhal­tet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020.

(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unterneh­men bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.

(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs. 5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsob­jektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbar­keit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzaus­falles berechnet werden.

(8) Die vorstehenden Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.““

Begründung

Zu Art I

Verlängerung der zinsfreien Stundung der von auf die AWS und ÖHT übergegangene Regressforderungen von bisher 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022

Zu Art III

Angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB ist es notwendig, rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammen­hang mit an Unternehmen gewährten Förderungen zu schaffen. Dabei ist sowohl auf die im Fluß befindliche Rechtsprechung, die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze der Spar­samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Vermeidung von Härte­fällen zu achten. Es soll daher eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Förder­maßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tat­sächlich nicht geschuldete Bestandzinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wur­den. Zu diesem Zweck wird eine betragliche Grenze pro Unternehmen und Kalendermo­nat geschaffen, die gleichsam als Relevanzgrenze anzusehen ist. Betreffen behördliche Betretungsverbote und daraus resultierende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten nicht volle Kalendermonate, so ist die betragliche Grenze entsprechend zu aliquotieren.

Abs. 5 enthält grundsätzliche Bestimmungen zur Schaffung einer betraglichen Grenze für mögliche Rückforderungsfälle im Zusammenhang mit geleisteten Bestandszinsen und Regelungen zu Rückforderungen bei Überschreiten der betraglichen Grenze. Dabei ist es insbesondere irrelevant, ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Be­standgeber tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird. Die Rück­forderung bei Überschreiten der betraglichen Grenze bezieht sich dabei grundsätzlich immer auf den gesamten Bestandszins der im Zeitraum des behördlichen Betretungs­verbotes vom begünstigten Unternehmen entrichtet wurde.

Abs. 6 regelt jene Fälle, in denen die betragliche Grenze nicht überschritten wird. Hierbei erfolgt eine Rückforderung von anteiligen finanziellen Maßnahmen nur und insoweit, als der jeweilige Antragsteller selbst eine Refundierung von bezahlten Bestandzinsen (etwa durch den Vermieter) erhält.

Abs. 7 stellt klar, dass sowohl die Höhe einer allfälligen Rückforderung als auch die Höhe künftiger Auszahlungen von der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ab­hängt. Eine solche kann aber auch anhand des jeweiligen objekt- und zeitbezogenen Umsatzausfalls berechnet werden.

Abs. 8 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen. Sofern die Gesetzesänderun­gen die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf all jene finanziellen Maßnahmen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der zuletzt gemäß § 53 Abs. 4 GOG in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun MMag. DDr. Hubert Fuchs. – Bitte, Herr Abgeordneter.