14.45

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Finanzminister Brunner! Hohes Haus! Geschätzte Österreicherinnen und Österreicher! Ich spreche zu Tagesordnungspunkt 23, zum Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz und andere Steuergesetze geändert werden.

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalender­jahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert wer­den, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte beziehungsweise von einem Lieferservice zubereitet beziehungsweise geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers, etwa im Homeoffice, konsumiert werden. Das Steuerrecht passt sich hier den Veränderungen in der Arbeitswelt infolge der Covid-19-Krise an, was positiv zu sehen ist. Positiv anzumerken ist auch, dass es sich nicht um eine befristete Regelung handelt, sondern um eine unbefristete Regelung.

Weiters werden mit diesem Bundesgesetz auch die stringenten Regelungen zur steu­erlichen Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers durch ein einfach administrierbares Ar­beitsplatzpauschale für Unternehmer ergänzt, was ebenfalls positiv zu sehen ist. Positiv ist auch zu werten, dass laut Abänderungsantrag diese Form des Arbeitsplatzpau­schales auch von Pauschalierern gemäß § 17 EStG geltend gemacht werden kann. Dies ist die korrespondierende Vorschrift für das Homeofficepauschale der Arbeitnehmer, welches wir mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eingeführt haben.

Unverständlicherweise wurde aber diese Regelung für die Arbeitnehmer mit 31.12.2023 befristet, wohingegen die Regelung für Unternehmer unbefristet ist. Hier gibt es auch keinen Grund für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, weshalb die Befristung für Arbeitnehmer auch abzuschaffen ist. (Beifall bei der FPÖ.)

Neben der geplanten Erhöhung des Absetzbetrages für geringwertige Wirtschaftsgüter, die wir im Rahmen der ökoasozialen Steuerreform beschließen werden, ist das steuerli­che Pauschale für das Homeoffice beziehungsweise für den Arbeitsplatz bis dato die einzige strukturelle beziehungsweise administrative Entlastung für die Steuerpflichtigen beziehungsweise für die Finanzverwaltung in dieser Legislaturperiode. Im Sinne einer Vereinfachung des Steuerrechts muss man aber verstärkt in diese Richtung weiterar­beiten. Als Entbürokratisierungsmaßnahme sollte man auch das Werbungskostenpau­schale für Arbeitnehmer von 132 Euro auf 300 Euro erhöhen. Allein durch diese Maß­nahme müssten 60 000 Arbeitnehmer in Zukunft keine Arbeitnehmerveranlagung mehr machen. (Beifall bei der FPÖ.)

Als Lektüre dazu darf ich auf den blau-schwarzen Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 verweisen, in dem viele weitere Vereinfachungen und Strukturreformen im Steuerrecht vorgesehen sind, wie zum Beispiel die Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes oder strukturelle Vereinfachungen in der Lohnverrechnung und in der Gewinnermittlung, insbesondere die Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei den Arbeitge­berlohnnebenkosten. Aber auch die Erhöhung der Rechtssicherheit und eine kürzere Dauer von Verfahren sowohl auf Ebene des Finanzamtes als auch auf Ebene des Bun­desfinanzgerichts im Rahmen einer Bundesabgabenordnungsnovelle wären wichtige Maßnahmen.

All diese Steuervereinfachungen beziehungsweise Entbürokratisierungsmaßnahmen wurden bis dato von der schwarz-grünen Bundesregierung bedauerlicherweise auf die lange Bank geschoben. Wir haben jetzt einen neuen Finanzminister, vielleicht geht es jetzt schneller. Es wäre eine Win-win-Situation für alle, sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung, und würde dem Standort einen wichtigen Impuls ge­ben.

Im Gegensatz zur ökoasozialen Steuerreform ist dieses Bundesgesetz grundsätzlich positiv zu sehen, weshalb wir diesem Bundesgesetz auch unsere Zustimmung erteilen werden. Wir begrüßen auch ausdrücklich die Verlängerung der Covid-19-spezifischen Sonderregelungen im Steuerrecht.

Ergänzend bringen wir aber in diesem Zusammenhang trotzdem folgenden Antrag ein – Kollege Kopf hat bereits einen ähnlichen Antrag eingebracht – betreffend Bonuszah­lungen und Zulagen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise, die auch im Jahr 2021 beziehungsweise im Jahr 2022 steuerfrei sein sollen:

Abänderungs- und Zusatzantrag

der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetz 1988) erhält in Ziffer 4. die Novellie­rungsanordnung lit. b) die Bezeichnung lit. c) und es wird folgende lit. b) eingefügt:

„b) In § 124b Ziffer 350 wird anstelle der Wortfolge ,im Kalenderjahr 2020‘ die Wortfolge ,in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022‘ eingefügt.“

*****

Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

14.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungs- und Zusatzantrag

der Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

zum TOP 23, Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuerge­setz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstraf­gesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol­steuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zoll­rechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19- Förderungsprüfungsgesetz, das Transpa­renzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflege­fondsgesetz geändert werden (1185 d.B.)

eingebracht in der 137. Sitzung des Nationalrates am 16.12.2021

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetz 1988) erhält in Ziffer 4. die Novel­lierungsanordnung lit. b) die Bezeichnung lit. c) und es wird folgende lit. b) eingefügt:

„b) In § 124b Ziffer 350 wird anstelle der Wortfolge „im Kalenderjahr 2020“ die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ eingefügt.“

Begründung

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitge­ber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro auch in den Jahren 2021 und 2022 steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen.

Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher weiterhin nicht steuerfrei.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungs- und Zusatzantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Mag. Sibylle Hamann. – Bitte, Frau Abgeordnete.