16.30

Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsi­dent! Werte Abgeordnete! Noch zwei Sätze zur vorhergegangenen Verkehrsdebatte. Der erste Satz: Die Aufgabe der Klimaministerin, der Klimaschutzministerin, ist, alles zu tun, damit wir die Klimaschutzziele erreichen, damit wir ein wesentliches Stück des We­ges weiterkommen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen.)

Zweiter Satz: Wir haben die Aufgabe, die Leute aus dem Stau herauszubekommen, statt neue Straßen zu bauen und die Leute in den nächsten Stau hineinzuschicken. (Beifall bei den Grünen.) Und das schaffen wir mit einer gut strukturierten Politik des Bahnaus­baus, der Förderung des Fußgängerverkehrs und auch der Förderung des Radfahrver­kehrs. (Beifall bei den Grünen.)

Zum Schifffahrtsgesetz: Das vorliegende Schifffahrtsgesetz ist das Ergebnis zahlreicher Anpassungen und Änderungen gemäß der Umsetzung der EU-Richtlinie. Es geht um Mindestqualifikationen, Tauglichkeitsstandards, zusätzliche Berechtigungen für Schiff­führungsaufgaben, Aufwertung des Bordbuches, Aufwertung des Schifferdienstbuches und auch die Neustrukturierung des Befähigungsnachweises und -ausweises.

Die Novelle nutzt aber auch die Gelegenheit für eine Ökologisierung: Umfassender Um­weltschutz ist im Schifffahrtsgesetz implementiert, die Berücksichtigung des Artenschut­zes, insbesondere auch bei den Schiffsanlegestellen, Treibstoff sparendes Fahren auch bei den Schiffen, die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und natürlich auch weitere ökologische Schwerpunkte. – Das zum Schifffahrtsgesetz; ich glaube, ein wichtiger Punkt, wenn es um Ökologisierung geht.

Zum zweiten Verhandlungspunkt, dem Eisenbahngesetz, möchte ich folgenden Abände­rungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kollegin­nen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1168 d.B): Bundesgesetz, mit dem das Eisen­bahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geän­dert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1194 d.B. (TOP 29)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

„14a. § 58a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betrieb einer im § 58b Abs. 1 angeführten Serviceeinrichtung, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und für die die Eisenbahn­verkehrsunternehmen gegenüber der Betreiberin/dem Betreiber der Serviceeinrichtung ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiese­nen Bedarfs bekundet haben, ist von ihrer Eigentümerin/ihrem Eigentümer ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, es sei denn, die Betreiberin/der Betreiber der Serviceeinrichtung weist nach, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.“

*****

Ich muss das so wörtlich vorlesen.

In diesem Abänderungsantrag, der vorliegt, geht es um weitere Konkretisierungen und Anpassungen laut der europäischen Richtlinie, die wichtig sind.

Ich danke auch hier für die breite Zustimmung. Es geht, wie gesagt, um wesentliche Änderungen im Schifffahrtsgesetz, um wesentliche Änderungen im Eisenbahngesetz. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

16.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kollegin­nen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (1168 d.B): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1194 d.B. (TOP 29)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

„14a. § 58a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betrieb einer in § 58b Abs. 1 angeführten Serviceeinrichtung, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht genutzt wurde und für die die Eisenbahn­verkehrsunternehmen gegenüber der Betreiberin/dem Betreiber der Serviceeinrichtung ihr Interesse am Zugang zur Serviceeinrichtung auf der Grundlage eines nachgewiese­nen Bedarfs bekundet haben, ist von ihrer Eigentümerin/ihrem Eigentümer ganz oder teilweise als Schienenverkehrs-Serviceeinrichtung zum Leasing oder zur Vermietung auszuschreiben, es sei denn, die Betreiberin/der Betreiber der Serviceeinrichtung weist nach, dass die Serviceeinrichtung infolge eines Umstellungsprozesses von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden kann.“

Begründung

Der Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU wurde innerstaatlich im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 137/2015 des Eisenbahngesetzes 1957 durch § 58a Abs. 2 innerstaatlich umgesetzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Serviceeinrichtung durch deren Be­treiber:innen zur Vermietung oder zur Verleasung auszuschreiben ist, wenn sie unge­nutzt ist und wenn für deren Betrieb ein Bedarf besteht. Diese Bestimmung blieb bisher in der Praxis ohne Bedeutung.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2305 der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich hat die Europäische Kommission unter anderem bemängelt, dass aus dem bisherigen Gesetzestext nicht klar hervorgeht, dass – auch eine Service­einrichtung nicht betreibende – Eigentümer:innen einer Serviceeinrichtung, die unge­nutzt ist und für deren Betrieb eine Bedarf besteht, verpflichtet sei, diese zur Vermietung oder Verleasung auszuschreiben.

In der Stellungnahme der Republik Österreich in der ersten Stufe dieses Vertragsverlet­zungsverfahrens wurde ausgeführt, dass eine Auslegung des bisherigen § 58a Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 zu dem von der Europäischen Kommission letztlich gewünschten Ergebnis führen würde.

In ihrer in der nunmehrigen zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens erstatteten begründeten Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 teilt die Europäische Kommission mit, dass sie den Ausführungen in der Stellungnahme der Republik Österreich zur Um­setzung der Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU nicht folgen könne. Sie führt weiters aus, dass ansonsten alle von ihr im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2305 bemängelten Umsetzungsdefizite im Falle der Annahme der vorliegenden Regierungs­vorlage durch den Bundesgesetzgeber ausgeräumt wären.

Um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2305 durch die Euro­päische Kommission zu erreichen, wird eine Änderung des bisherigen § 58a Abs. 2 Ei­senbahngesetz 1957 in der Weise vorgeschlagen, dass sich dessen Wortlaut eng an den Wortlaut des Artikel 13 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU anlehnt und somit den Vorstellungen der Europäischen Kommission entsprochen wird

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Stöger. – Bitte sehr, Herr Abgeordneter.