21.52

Abgeordnete Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesmi­nisterin! Schönen Abend zu Hause vor den Bildschirmen! Wir haben heute schon gehört, dass der Antrag kurzfristig ist, aber es ist einfach so, dass FamilienbeihilfenbezieherIn­nen regelmäßig aufgefordert werden, Nachweise zu erbringen, dass der Antrag auf Fa­milienbeihilfe noch besteht, und zwar in Papierform, das haben wir schon gehört. Damit man sich das auch einmal vorstellen kann: Ich habe das letzte Woche bekommen, neun Blätter (die Blätter einzeln in die Höhe haltend), beidseitig bedruckt, schön zum Ausfül­len! Daher begrüße ich bei aller Kurzfristigkeit außerordentlich, dass es mir möglich ist, einen Abänderungsantrag einzubringen, damit wir den Aufwand für die anspruchsbe­rechtigten Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Finanzamt endlich senken können. 2021 sind 550 000 solcher Anspruchsüberprü­fungsschreiben versendet worden.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen zum An­trag der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (632/A) in der Fassung des Ausschussberichts für Familie und Jugend (1252 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, den oben bezeichneten Gesetzes­antrag in der Fassung des Ausschussberichts wie folgt zu ändern.

Da dieser Antrag sehr lang ist und die Zeit rennt und der Antrag bereits an Sie verteilt wurde, möchte ich ihn hier nur in aller Kürze erläutern:

Das digitale Familienbeihilfenverfahren ist, wie die Frau Bundesministerin schon gesagt hat, 2021 gestartet. Um den eingangs erwähnten Verwaltungsaufwand für alle involvier­ten Personen zu minimieren, soll nun mit dem Abänderungsantrag Fabian gerade im Bereich der Hochschulen zur Umsetzung kommen. Vor allem soll auch nach dem Ab­schluss der Schulausbildung dieser Anspruch automatisch weiterlaufen, ohne dass man für weitere vier Monate wieder solche Formulare ausfüllen muss, weil ja zwischen Schul­ausbildungsende, Matura und dem Beginn des Studiums oder eines Jobs doch immer eine Zeitspanne ist.

*****

Eine effiziente und bürgerfreundliche Umsetzung, also Überprüfungshandlung, ist über­haupt nur möglich, wenn man auch eine automatisierte Verarbeitung der Daten durch die IT des Bundesministeriums für Finanzen ermöglicht, denn dieses ist ja immerhin die auszahlende Stelle und federführend zuständig.

Ziel der Abänderung ist es daher, eine rein legistische Grundlage, also eine Rechts­grundlage für einen Änderungsdienst als neuen Prozess der Datenübermittlung, zum Beispiel den Studienerfolgsnachweis, zu schaffen. Dadurch kann man eben zukünftig von Einzelabfragen absehen.

Ich bin daher sehr froh, dass wir – noch einmal: trotz aller Kurzfristigkeit – diesen wich­tigen Antrag einbringen können, der die Arbeit der Beamtinnen und Beamten, aber vor allem jene der Eltern und der anspruchsberechtigten Personen erleichtern wird, und freue mich auf breite Unterstützung. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Es sind schon viele Weihnachtswünsche ausgesprochen worden, ich möchte einen an­deren bringen: Bevor man den Mund aufmacht, soll man darüber nachdenken – Worte schaffen Wirklichkeit. Bitte gehen wir 2022 mit unserer Sprache umsichtiger um. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

21.56

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abg. Norbert Sieber, Barbara Neßler betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (632/A) in der Fassung des Ausschussberichts für Familie und Jugend (1252 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020“ durch die Wortfolge „durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021“ ersetzt.

2. Die Ziffern 1 und 2 werden durch die folgenden Ziffern 1 bis 6 ersetzt:

„1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbil­dung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeit­punkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“

2. §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd lauten:

       „dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro­gramms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnun­gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.“

3. § 6 Abs. 2 lit. b lautet:

       „b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufs­ausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder“

4. § 46a Abs. 2 Ziffer 4 lautet:

       „4. mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdokumentations­gesetzes 2020 – BilDokG 2020 über den Datenverbund der Universitäten und Hoch­schulen gemäß § 10 BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbe­reichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten vbPK-BF sind über den Daten­verbund der Universitäten und Hochschulen folgende Daten automatisiert zu verar­beiten:

       a) die vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

       b) Kennzeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

       c) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

       d) Semesterstunden bzw. erlangte ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfun­gen eines Semesters oder Studienjahres.

Der positive Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfe ist vom Fi­nanzamt Österreich mittels automatisierter Datenübermittlung des vbPK-BF an den Da­tenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln und im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu vermerken. Ändern sich Daten gemäß lit. b) bis d) einer oder eines Studierenden, bei welcher oder welchem die Gewährung der Fami­lienbeihilfe vermerkt ist und die eine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe ha­ben, ist diese Änderung gemeinsam mit dem vbPK-BF mittels automatisierter Daten­übermittlung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ändert sich der Status hin­sichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe, hat das Finanzamt Österreich dem Daten­verbund der Universitäten und Hochschulen diese Änderung mittels automatisierter Da­tenübermittlung zu übermitteln und der Vermerk ist im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dahingehend anzupassen bzw. zu löschen.“

5. In § 46a Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österrei­chischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.

6. § 55 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) §§ 2 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd, 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd, 46a Abs. 2 Z 4 und 46a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 und 3 (§§ 2 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967):

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Fami­lienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG 1967).

Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenann­te „Zwischenzeiten“), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in der Regel auch für diese Zeiten verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder zu leisten. Diese Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand für das Finanzamt Österreich, da dieses verschiedene Prüfschritte zu setzen hat, um den Familienbeihilfenanspruch zu verlängern.

Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie auch für das Finanzamt Österreich zu minimieren bzw. möglichst effizient auszugestalten. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der sogenannten „Zwischenzeiten“ für die Finanzverwaltung sehr aufwändig und belastet auch die Bürgerinnen und Bürger. Abhilfe soll dadurch geschaffen werden, als nach dem Abschluss der Schulausbildung ein weiterlaufender Familienbeihilfenanspruch von vier Monaten festgelegt werden soll, unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird.

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der geplanten automatisierten Anspruchs­überprüfung bzw. -verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf Basis externer Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von Studierenden zu be­trachten (siehe auch Ausführungen zu Z 4; § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967). Es kann fol­gender Beispielsfall angeführt werden:

Ablegung der Matura im Juni 2022; dann Anspruch auf die Familienbeihilfe für vier Monate bis inklusive Oktober 2022. Wird keine weitere Berufsausbildung absolviert, endet der Anspruch mit Oktober 2022. Wird ab Oktober ein Studium betrieben kann die Familienbeihilfe durchgehend automatisiert weitergewährt werden, zumal ein Studium eine für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildung darstellt und der Studienbeginn aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen an das Finanzamt Österreich gemeldet wird.

Der in Rede stehende Bezugszeitraum wurde deshalb mit vier Monaten bemessen, um zu gewährleisten, dass die externen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vorliegen, um eine automationsunterstützte Weitergewährung der Fa­milienbeihilfe zu ermöglichen.

Die Regelung soll erstmals unter Berücksichtigung der Implementierung der technischen Voraussetzungen ab 1. Juni 2022 zur Anwendung kommen.

Die Altersgrenzen für die Weitergewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung bzw. für die nachfolgenden Zwischen­zeiten sollen den bestehenden Regelungen entsprechen; daher soll für erheblich behin­derte Kinder (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) die Vollendung des 25. Lebensjahres als Alters­grenze gelten.

Die Sonderregelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligendienstes die Familienbeihilfe für längstens drei Monate gewährt wird, kann entfallen. Durch den Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass die Familienbeihilfe nunmehr generell für vier Monate nach Abschluss der Schul­ausbildung weiter gewährt wird. Das hat zur Folge, dass die Familienbeihilfe in der an­gesprochenen Fallkonstellation für die Zwischenzeit nach Abschluss der Schulausbil­dung und dem ehestmöglichen nachfolgenden Freiwilligendienst anstelle von drei nun­mehr für vier Monate gewährt wird.

Zu Z 2 (§§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd FLAG 1967):

Mit dem Gesetzentwurf erfolgt eine Zitierungsanpassung an das aktuelle EU-Jugendpro­gramm „Europäisches Solidaritätskorps“.

Zu Z 4 und 5 (§ 46a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 FLAG 1967):

Es ist ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, dass der öffentliche Sektor effi­zient und serviceorientiert agieren kann und soll. In diesem Sinne wurde im Bereich der Familienbeihilfe ab März 2021 ein neues Familienbeihilfenverfahren „FABIAN“ auf Basis neuer Technologien produktiv gesetzt Um dem Grundprinzip gerecht zu werden, so bür­gernah wie möglich handeln zu können, sind nun im Familienbeihilfenverfahren Verein­fachungen der Verfahrensabläufe geplant. Dies entspricht auch dem Vorhaben der Bun­desregierung das Familienbeihilfenverfahren „FABIAN“ digital weiterzuentwickeln.

Im Rahmen der Gewährung der Familienbeihilfe ist es erforderlich, Überprüfungshand­lungen zu setzen, zumal die Familienbeihilfe in der Regel im Voraus ausgezahlt wird. Im Zuge dieser Verfahrensschritte sind diverse Unterlagen vorzulegen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – für vergangene Zeiten – nachzuweisen, wobei diese Nachweise (zB der Studienerfolgsnachweis) auch als Entscheidungsgrundlage für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gelten können.

Im Familienbeihilfenverfahren können aktuell Daten durch Onlineabfragen für An­spruchsüberprüfungen genutzt werden. Mit der Einführung eines neuen Prozesses der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 soll für Studierende das Ver­fahren zur Überprüfung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe weiter beschleu­nigt werden. Dieser Schritt dient auch der Intensivierung einer zukünftig vollständig au­tomatisierten Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Ein Ziel der Novelle ist es, eine Rechtsgrundlage für einen Änderungsdienst als neuen Prozess der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 und für die Ver­wendung von verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätig­keitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF) im Rahmen der Datenübermittlung zu schaffen.

Der derzeit bereits bestehende Datenkatalog für die automatisierte Übermittlung für Da­ten von Studierenden von Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdoku­mentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 bleibt derselbe. Lediglich die Versicherungs­nummern und der Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, werden durch vbPK-BF ersetzt. Dadurch wird den in der Da­tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen einschlägigen datenschutzrecht­lichen Vorgaben Rechnung getragen und ein angemessenes Schutzniveau erreicht.

Der im Rahmen der automatisierten Übermittlung von Studierendendaten geplante Än­derungsdienst wird als neuer Prozess der Datenübermittlung in § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 eingeführt, wodurch zukünftig von Einzelabfragen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgesehen wird. Dabei werden ausschließlich beihilfen­relevante Änderungen im Sinne des Prinzips der Datenminimierung gemäß Art. 5 DSGVO an FABIAN übermittelt. In diesem Zusammenhang werden somit überschießen­de Datenmeldungen vermieden und nur jene Daten gesetzlich verarbeitet, die für den Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.

Die technische Umsetzung und Verarbeitung der Daten wird zuständigkeitshalber durch die IT des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen, zumal das Bundesministerium für Finanzen für technische und organisatorische Belange der Vollziehung der Familienbei­hilfe – die in erster Instanz durch das Finanzamt Österreich erfolgt – federführend zu­ständig ist.

Angemessene Löschfristen für die vom Datenverbund der Universitäten und Hochschu­len übermittelten Daten sind im Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck der Ge­währung der Familienbeihilfe vom Bundesministerium für Finanzen als Datenverarbeiter zu evaluieren und festzulegen.

Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenverarbeitung im Wege des neuen Änderungsdienstes werden gemäß § 46a Abs. 4 FLAG 1967 durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frau­en, Familie und Integration festgelegt. Die derzeit bestehende Bestimmung sieht ein An­hörungsrecht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor. Diese Bestimmung wird um ein Anhörungsrecht der Österreichischen Hochschülerin­nen- und Hochschülerschaft erweitert; ebenso werden die Ressortbezeichnungen ange­passt.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausreichend erläutert worden, aus­reichend unterstützt und ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhand­lung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Köllner. – Bitte.