18.12

Abgeordnete Mag. Johanna Jachs (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehr­te Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben die tragische Vorgeschichte, die zur Gesetzesänderung geführt hat, jetzt schon mehrmals gehört: Ein geistig verwirrter junger Mann erschlägt auf offener Straße am Brunnenmarkt eine ihm unbekannte Frau mit einer Eisenstange auf brutalste Art und Weise. Und das wirklich Tragische an diesem Fall ist eben genau das: dass dieser Fall wahrscheinlich zu verhindern gewesen wäre, wenn Behörden miteinander kommuniziert hätten und das auch gedurft hätten. Das lehrt uns eines, nämlich wie wich­tig Kommunikation ist, wie wichtig die Kommunikation unter Menschen, aber vor allem eben auch unter den Behörden ist.

Darum ist es gut, dass wir heute diese Struktur, diese Zuständigkeit, dieses Kommu­nizieren-Dürfen, -Können und -Müssen festschreiben. Das klingt leichter, als es in der Praxis tatsächlich ist, denn Datenaustausch und Kommunikation stehen oft dem Daten­schutz und dem Geheimnisschutz entgegen. Das ändern wir eben heute mit dieser No­velle, damit das möglich ist.

Außerdem war das Unterbringungsgesetz in der Vergangenheit eher ein – unter Anfüh­rungszeichen – „Erwachsenengesetz“. Es ist aber natürlich so, dass auch viele junge Menschen psychische Krankheiten haben, psychische Probleme haben, und auch da werden Änderungen geschaffen, das hat ja auch die Frau Bundesministerin schon aus­geführt.

Damit die RechtsanwenderInnen – die Polizisten, die Justiz, die Patientenanwaltschaf­ten, die Psychiatrie – sich auch auf die Änderung des Gesetzes und der Struktur vorbe­reiten können, darf ich jetzt noch einen Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 61 entfallt in § 36a in Z 2 die Wendung „und 3“ und wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. In Art.1 Z 79 werden in § 42 Abs. 5 in Z 1 die Wendung „1. März 2023“ durch die Wen­dung „1. Juli 2023“ und die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt und in den Z 2, 3 und 4 jeweils die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. In Art. 2 Z 5 werden in § 94 Abs. 53a die Wendung „1. März 2023“ durch die Wendung „1. Juli 2023“ und die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. In Art. 5 Z 2 wird in § 189 Abs. 16 die Wendung „1. März 2023“ durch die Wendung „1. Juli 2023“ ersetzt.

*****

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, jetzt habe ich ganz oft 2023 gesagt: Das ist das nächste Jahr, da werden die Änderungen in Kraft treten. – Herzlichen Dank für die Ein­stimmigkeit. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Grebien.)

18.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Magª Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsge­setz, das Sicherheitspolizeigesetz, das IPR-Gesetz, das Außerstreitgesetz und die Nota­riatsordnung geändert werden (Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – UbG-IPRG-Nov 2022) (1527 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1561 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 61 entfällt in § 36a in Z 2 die Wendung „ und 3“ und wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. In Artikel 1 Z 79 werden in § 42 Abs. 5 in Z 1 die Wendung „1. März 2023“ durch die Wendung „1. Juli 2023“ und die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt und in den Z 2, 3 und 4 jeweils die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt.

3. In Artikel 2 Z 5 werden in § 94 Abs. 53a die Wendung „1. März 2023“ durch die Wen­dung „1. Juli 2023“ und die Wendung „28. Februar 2023“ durch die Wendung „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. In Artikel 5 Z 2 wird in § 189 Abs. 16 die Wendung „1. März 2023“ durch die Wendung „1. Juli 2023“ ersetzt.

Begründung

In Z 1 sollen zwei Redaktionsversehen beseitigt werden: Die Aufzählung des § 36a Abs. 1 ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, dies soll durch ein „oder“ am Ende der Z 2 deutlich gemacht werden. In § 36a Abs. 1 Z 2 wird auf die nach § 36 Abs. 2 und 3 fehlende Zustimmung eines Vertreters abgestellt, § 36 Abs. 3 regelt aber gerade den Fall, dass ein Patient/eine Patientin keinen Vertreter hat, daher soll der Verweis auf Abs. 3 entfallen.

In den Z 2, 3 und 4 soll ein späteres Inkrafttreten der Novelle vorgesehen werden, zum einen damit die Rechtsanwender/-innen (insbesondere in der Psychiatrie, bei der Polizei, bei der Patientenanwaltschaft und in der Justiz) auf die mit der Reform verbundenen Änderungen vorbereitet werden können, zum anderen weil erst die technischen Voraus­setzungen für das Einsichtsrecht der psychiatrischen Abteilungen in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis geschaffen werden müssen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Es ist zu diesem Tagesordnungspunkt jetzt niemand mehr zu Wort gemeldet, damit ist die Debatte geschlossen.

Ich frage die Frau Berichterstatterin, ob sie ein Schlusswort möchte? – Das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung verlege ich an den Schluss der Verhandlungen über die Vorlagen aus dem Justizausschuss.