18.49

Abgeordneter Dr. Christian Stocker (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren, die diese Sitzung hier im Saal beziehungsweise von zu Hause aus verfolgen! Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt Ihnen eine Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vor, und zwar die Antragstellung für die Rot-Weiß-Rot-Karte betreffend. Ich kann das sehr kurz halten: Es ist diesbezüglich vor allem eine Vereinfachung vorgesehen, nämlich dass jene Personen, die ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben, auch die Möglichkeit haben, im Inland eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu beantragen. Das heißt, das setzt voraus, dass die Einreise rechtmäßig erfolgt ist und auch, dass der Aufenthalt in Österreich rechtmäßig ist.

Wir haben heute schon mehrfach über die Situation auf dem Arbeitsmarkt gesprochen, und gerade der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften ist etwas, das mit diesem Antrag zumindest in begrenztem Umfang Abhilfe erfahren soll. Diese Änderung bedeutet eine Erleichterung, eine Verwaltungsvereinfachung. Es soll für jene Personen, die ich genannt habe, die Erleichterung der Antragstellung im Inland geben.

Ich darf also folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Christian Stocker, Georg Bürstmayr und Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Niederlas­sungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird (2719/A, XXVII. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (2719/A, XXVII. GP) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 (§ 20 Abs. 2a) entfällt die Wendung „„Rot-Weiß-Rot – Karte““.

2. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 42 Abs. 1a Z 2 wird das Zitat „12c Abs. 6 AuslBG“ durch das Zitat „§ 12c Abs. 5 AuslBG“ ersetzt.“

3. Z 4 lautet:

„4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.““

*****

Die Begründung für diesen Abänderungsantrag ist, dass eine Überschneidung der Rot-Weiß-Rot-Karte mit der Gültigkeitsdauer des Visums C zu Erwerbs­zwecken gemäß § 24 Fremdenpolizeigesetz hintangehalten werden soll. Die zweite Änderung zur Z 2 ist die Bereinigung eines legistischen Versehens. Zur Z 3 – das ist die Inkrafttretensbestimmung – ist vorgesehen, dass diese Berei­nigung, wie eben angeführt, auch in Kraft tritt. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Neßler.)

18.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Christian Stocker, Georg Bürstmayr und Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetz geändert wird (2719/A, XXVII. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (2719/A, XXVII. GP) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 (§ 20 Abs. 2a) entfällt die Wendung „„Rot-Weiß-Rot – Karte““.

2. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. In § 42 Abs. 1a Z 2 wird das Zitat „12c Abs. 6 AuslBG“ durch das Zitat „§ 12c Abs. 5 AuslBG“ ersetzt.“

3. Z 4 lautet:

„4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 2a):

Im vorgeschlagenen § 20 Abs. 2a soll die Wendung „Rot-Weiß-Rot – Karte“ entfallen, um eine überschneidende Gültigkeitsdauer eines Visums C zu Erwerbszwecken gemäß § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und eines Aufent­halts­titels in sachgerechter Weise nicht nur bei Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zu vermeiden, sondern auch bei anderen Aufenthaltstiteln, die – wie etwa im Falle von Forschern – gemäß § 21 Abs. 2 während des rechtmäßigen Aufenthalts von Fremden mit einem Visum im Inland beantragt und erteilt werden können.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 1a Z 2):

Es wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 38):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung zur Bereinigung eines legistischen Versehens in § 42 Abs. 1a wird dabei – ebenso wie die mit BGBl. I Nr. 106/2022 vorgesehene Einführung des neuen Abs. 1a in § 42 selbst – mit 1. Oktober 2022 festgelegt. Im Übrigen wird ein Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung vorgesehen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Sabine Schatz. – Bitte.