Einlauf und Zuweisungen

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungs­gegenstände und deren Zuweisungen darf ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung verweisen.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

A. Eingelangte Verhandlungsgegenstände:

1. Schriftliche Anfragen: 15081/J bis 15165/J

Schriftliche Anfragen an den Präsidenten des Nationalrates: 75/JPR und 76/JPR

2. Anfragebeantwortungen: 14139/AB bis 14140/AB

B. Zuweisungen in dieser Sitzung:

zur Vorberatung:

Gesundheitsausschuss:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittel­gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz) (2048 d.B.)

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenaus­gleichs­gesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz) (2049 d.B.)

Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft:

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird (2047 d.B.)

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich darf informieren, dass die Gedenkstätte Mauthausen derzeit daran arbeitet, auf dem Gelände des ehemaligen Lagers Gusen, wo von der Republik Grundstücke angekauft worden sind, in einem Beteiligungsprozess eine neue und größere Gedenkstätte zu gestalten. Insbeson­dere unsere Abgeordnete Schatz ist dort auch sehr intensiv involviert, weil es ihre Heimatregion ist. Im Raum hinter dem Sitzungssaal finden Sie Information im Rahmen einer vorbereiteten Ausstellung, und ich darf alle Abgeordneten ersuchen, sich vielleicht im Laufe des Tages darüber zu informieren, weil vor allem der Beteiligungsprozess dort, das wirklich mit der Bevölkerung aufzuar­bei­ten, etwas ganz Neues ist. (Allgemeiner Beifall.)

Behandlung der Tagesordnung

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Es ist vorgeschlagen, die Debatten über die Punkte 2 und 3 sowie 5 und 6 der Tagesordnung zusammenzufassen.

Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Das ist nicht der Fall.

Redezeitbeschränkung

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir haben zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz einen Konsens über die Dauer der Debatten erzielt.

Für Tagesordnungspunkt 1 wurde gemäß § 19 der Geschäftsordnung folgende Dauer und Form festgelegt: zwei Redner:innenrunden nach Klubgröße zu je 5 Minuten.

Für die Tagesordnungspunkte 2 bis 10 wurde gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 der Geschäfts­ordnung eine Blockredezeit von 6,5 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP 127, SPÖ 88, FPÖ 72, Grüne 65 sowie NEOS 52 Minuten.

Gemäß § 57 Abs. 7 der Geschäftsordnung beträgt die Redezeit für jene Abge­ord­neten, die keinem Klub angehören, im Gesamten 26 Minuten, die Debattenredezeit wird auf 5 Minuten beschränkt.

Wir kommen gleich zur Abstimmung.

Wer dem dargestellten Redezeitentwurf die Zustimmung gibt, möge das mit einem Zeichen bekunden. – Das ist einstimmig angenommen, vielen herzlichen Dank.

Ich unterbreche bis etwa 10.27 Uhr die Sitzung. Um 10.25 Uhr wird Präsidentin Metsola eintreffen; sie ist bereits gelandet und auf dem Weg in das Haus.

Ich darf die Sitzung für 7 Minuten unterbrechen. – Vielen herzlichen Dank.