12.44

Abgeordnete Bedrana Ribo, MA (Grüne): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleg:innen! Liebe Zuseher:innen auf der Galerie und zu Hause vor den Bildschirmen! Ich freue mich sehr, dass wir heute noch vor der Sommerpause wirklich essenzielle und wichtige Schritte für die Pflegekräfte in Österreich beschließen können.

Wir konnten in diesem zweiten Pflegepaket tolle Verbesserungen schaffen. Im Zuge der GuKG-Novelle, also der Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, war es unser Ziel – und das ist uns auch gelungen –, Prozesse zu optimieren, Handlungsspielraum zu schaffen und somit natürlich auch Zeit zu sparen, die eben in Präventionsarbeit investiert werden kann.

Was beschließen wir heute genau? – Die Erst- und Weiterversorgung von Medizinprodukten. Das heißt, diplomierte Pflegekräfte können in Zukunft Medizinprodukte, zum Beispiel Inkontinenzbedarf, selbst weiterverordnen, aber auch selbst erstverordnen. Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung Selbststän­digkeit der Pflegekräfte. (Beifall bei den Grünen.)

Nostrifikationserleichterungen – wir haben es heute gehört –: Ja, wir brauchen Personal, wir wissen das. Wir brauchen auch Personal aus dem Ausland. Bis jetzt war es so, dass sehr oft ein Eins-zu-eins-Vergleich der im Ausland erworbenen Qualifikationen mit den hier in Österreich erworbenen schulischen Qualifikatio­nen angestellt wurde. Das fällt in Zukunft weg. In Zukunft wird man auf ein Gesamtpaket schauen, in Zukunft wird natürlich auch die Berufserfahrung miteinfließen. Das ist auch ein wichtiger Schritt und eine große Erleichterung. (Beifall bei den Grünen.)

Weiters: Die im Ausland ausgebildeten Pflegeassistent:innen, die wir hier in Österreich eben dringend brauchen und denen wir natürlich so schnell wie möglich den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen möchten, können in Zukunft auch bereits während des Nostrifikationsverfahrens unter Anleitung und Aufsicht arbeiten.

Dann – Kollegin Heinisch-Hosek hat es auch erwähnt – die UBV-Ausbildung für Zivildiener: UBV heißt Unterstützung bei der Basisversorgung. Zivis können dieses Modul machen, können dann im Zuge ihres Zivildienstes für sehr nieder­schwellige Basisversorgung eingesetzt werden und sind für die Einrichtun­gen eine große Stütze.

Der letzte Punkt ist mir ganz wichtig, den möchte ich hier noch einmal anführen: Da geht es um Durchlässigkeit, da geht es um die Ausbildung, da geht es um Aufschulungen. Uns war eine Durchlässigkeit in der Ausbildung immer wichtig. Wir haben immer gesagt, wir wissen, Pflege ist weiblich, und wir möchten diesen vielen Frauen auch Karrieremöglichkeiten in der Pflege bieten.

Was heißt das? – In Zukunft können Pflegefachassistent:innen schneller zu diplomierten Pflegekräften werden, da diese zweijährige Berufserfahrungshürde, die bis jetzt eingebaut war, wegfällt. Das heißt aber auch weiter, dass diplomiertes Personal in Zukunft leichter zu einem Bachelor kommen kann. Wir wissen, Pflege braucht die Akademisierung. Wir möchten, dass Menschen, die jetzt auf einer GuK-Schule eine Ausbildung gemacht haben, einfach leichter zu einem Bachelor kommen, damit sie wiederum leichter zu einem Master kommen. Das ist eben diese Karriere, die wir ermöglichen möchten.

Sie sehen also, es passiert viel. Nach jahre- oder jahrzehntelangem Wegschauen passiert in der Pflege jetzt endlich einiges. Ich bin wirklich sehr dankbar dafür. Ich möchte mich auch beim Koalitionspartner und bei vielen Mitarbeiter:innen, die da wirklich Großes geleistet haben, bedanken. All das, was heute beschlossen wird, ist wichtig für die Pflege, ist wichtig für die Menschen in der Pflege. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Zum Schluss möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen. Da geht es um – ich habe es in meiner Rede gesagt – die Weiterverordnung und Erstverordnung von Medizinprodukten, Heilmitteln. Der Antrag wird ausgeteilt. Um was geht es? – Es ist so, dass im Zuge dieser Novelle auch Anpassungen im Bereich des ASVG notwendig sind, damit eben wiederum in einem weiteren Schritt Anpassungen der Krankenordnungen der Krankenversicherungsträger möglich sind. Ich bitte um breite Zustimmung.

Ich lese kurz den Text vor:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2146 der Beilagen über den Antrag 3466/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden.

*****

Ich bitte um Annahme. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.49

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo MA, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2146 der Beilagen über den Antrag 3466/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz geändert werden (TOP4)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 13 lautet:

»13. Dem § 117 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:

„(40) § 3a Abs. 4a bis 6, § 3b Abs. 3, § 28 Abs. 6, § 44, § 83 Abs. 4 Z 2b, § 83a Abs. 2 Z 3, § 87 Abs. 12, § 89 und § 89a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yy/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(41) Das Inhaltsverzeichnis und § 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. yy/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“«

Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 1 wird durch die Z 1 und 1a ersetzt:

»1. Im § 350 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:

            „c)        durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (§ 15a GuKG) und“

1a. § 350 Abs. 1a lautet:

„(1a) In der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.«

b) § 788 samt Überschrift in der Fassung der Z 2 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 788. (1) § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Begründung

Die Novellierung des § 15a GuKG macht Anpassungen im Bereich des ASVG notwendig. Es sollen Apotheken künftig berechtigt sein, Heilmittel und Heilbehelfe auch auf Verordnung durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege abzugeben. In Frage kommen konkret nur Heilbe­helfe, sonstige Mittel und Hilfsmittel, zu deren Verordnung die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 15a GuKG). Die übrigen Voraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apotheken, insbesondere die Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dach­verband herausgegebenen Erstattungskodex und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise, gelten auch in diesem Fall. Weiters wird klargestellt, dass die nähere Ausgestaltung der Inanspruchnahme durch Versicherte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen in der Krankenordnung erfolgen darf.

Die Umstellung macht Vorbereitungsarbeiten seitens der Krankenversicherungsträger (z.B. Anpassung der Krankenordnungen) erforderlich. Um einen geordneten Vollzug sicherzustellen, tritt die Bestimmung erst mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die ursprüng­liche Bestimmung über die Abgabe von Heilbehelfen, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterverordnet wurden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wird gerade verteilt, wurde auch in den Grundzügen erläutert und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.