20.44

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich finde es ja immer recht spannend, wenn man dann so tut, als ob die Anzahl der Studienplätze ausschlaggebend für die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte im Kassensystem wäre. Die zwei Dinge haben zwar schon irgendwie etwas miteinander zu tun, aber sie sind nicht direkt proportional zueinander.

Andersrum gesagt: Mehr Studienplätze bedeuten nicht automatisch mehr Ärztinnen und Ärzte im Kassensystem. Ich glaube, darüber sollten wir uns einmal im Klaren sein (Abg. Lindner: Wir brauchen sie aber trotzdem!), vor allem auch deshalb, weil Studienabsolventinnen und Studienabsolventen nicht automatisch Ärztinnen und Ärzte sind, sondern wir dann darüber reden müssen, dass sie auch die entsprechenden Ausbildungsplätze in den Spitälern, in den Ausbildungspraxen et cetera vorfinden müssen, dort entsprechende Arbeitsbedingungen vorfinden müssen.

Warum gehen immer mehr und mehr österreichische Medizinstudentinnen und -studenten, die absolviert haben, ins Ausland, insbesondere nach Deutschland? Wir sollten uns halt anschauen, was deutsche Spitäler besser machen als österreichische, warum diese attraktiver sind, um dorthin zu gehen und eine Ausbildung zu machen.

Da so zu tun, als ob mehr reinzukippen auf der anderen Seite mehr Kassenärztinnen und Kassenärzte ergäbe, stimmt halt einfach nicht. Ich glaube, die Diskussion haben wir des Öfteren schon miteinander geführt. Man kann sie aus einer bildungspolitischen Sicht führen, aber sozusagen herzugehen und zu sagen, das eine bedingt das andere, stimmt schlicht und ergreifend nicht. (Abg. Lindner: Sie wissen aber schon, dass wir ein Pensionsproblem zusammenkriegen?)

Da sind halt auch die Spitalserhalter in der Pflicht, die beispielsweise mit Kettenverträgen arbeiten und damit bei den Ausbildungsverträgen extrem unattraktiv sind. Dann müssen wir uns eben das anhören, was insbesondere von Turnusärztinnen und Turnusärzten kommt, von den Vertreterinnen und Vertretern der Turnusärztinnen und -ärzte. Wenn ich mir das nämlich anhöre, dann weiß ich, dass wir hier in Österreich im Spitalswesen ein veritables Problem im Ausbildungsbereich haben, nämlich ein Problem, das die Erhalter zu lösen haben, und das sind halt in erster Linie die Bundesländer. Das muss man hier auch einfach einmal benennen.

Auch da gilt wie heute schon gesagt: Das FAG gibt den Ländern auch die entsprechenden Mittel, da kann man auch gegensteuern, wenn man das möchte. Ich gehe einmal davon aus, dass auch die Länder ein Interesse daran haben werden.

Zu guter Letzt habe ich noch einen Abänderungsantrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 3760/A der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden, 2371 der Beilagen, TOP 26.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Ärztegesetzes 1998) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 bis 9 erhalten die die Ziffernbezeichnung »2.« bis »10.« und folgende Z 1 wird eingefügt:

»1. § 4 Abs. 3a lautet:

„(3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Voraussetzung für eine allfällig durchzuführende Deutschprüfung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Deutschprüfung ist in einer mündlichen Prüfung von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, einer/einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 1 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997) und einer Person, die über eine Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ verfügt, abzunehmen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“«

b) In der Z 5 (neu) wird das Wort »Bestrich« durch das Wort »Beistrich« ersetzt.

c) In Z 10 (neu) wird in § 254 am Anfang die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3a,“ eingefügt.

*****

Begründung: Es geht um Erleichterungen für ausländische Ärztinnen und Ärzte. Natürlich bleibt das hohe Nostrifizierungsniveau erhalten, aber es geht darum, dass wir auch hier in Österreich deutlich attraktiver für ausländische Ärztinnen und Ärzte werden, die in Österreich arbeiten möchten.

In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu unseren Anträgen, insbesondere auch zu diesem Abänderungsantrag. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

20.49

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 3760/A der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2371 d.B.) (TOP 26)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Ärztegesetzes 1998) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 bis 9 erhalten die die Ziffernbezeichnung »2.« bis »10.« und folgende Z 1 wird eingefügt:

»1. § 4 Abs. 3a lautet:

„(3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Voraussetzung für eine allfällig durchzuführende Deutschprüfung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Deutschprüfung ist in einer mündlichen Prüfung von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, einer/einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 1 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997) und einer Person, die über eine Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ verfügt, abzunehmen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“«

b) In der Z 5 (neu) wird das Wort »Bestrich« durch das Wort »Beistrich« ersetzt.

c) In Z 10 (neu) wird in § 254 am Anfang die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3a,“ eingefügt.

Begründung:

Zu § 4 Abs. 3a ÄrzteG 1998:

Die Praxis zeigt, dass vielen hochqualifizierten und -motivierten Ärztinnen/Ärzten die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich nachhaltig verwehrt bleibt, da sie die dafür bereits im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit abverlangten Kenntnisse der deutschen Sprache nicht mitbringen. Damit der Standort Österreich im internationalen Wettbewerb um medizinische Fachkräfte nicht ins Hintertreffen gerät und um diesen Personen die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Inland – unter unveränderter Beibehaltung der strengen fachlichen Anforderungen (Nostrifizierung) – zu erleichtern, ist eine Konkretisierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angezeigt. Diese erfolgt in Anlehnung sowohl an die bereits bestehende, zu § 4 Abs. 3a ergangene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung – SP-VO), als auch an die auf Grund des § 6 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG) ergangene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung – SP-VO).

Anleihe konnte auch an TOP 7.3 der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 am 26./27. Juni 2014 in Hamburg („Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen“) genommen werden, wonach für die Beurteilung, inwieweit jemand über die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, über das Sprachniveau GER-B2 hinausgehend vornehmlich auf die für diese Tätigkeit tatsächlich erforderlichen Sprachkenntnisse abzustellen ist.

Um dem dargestellten Ziel gebührend Rechnung zu tragen, ist vorgesehen, dass in jenen Fällen, in denen die Erbringung des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 2 Z 4) nicht ohnehin obsolet ist (etwa aufgrund Absolvierung eines deutschsprachigen Studiums), eine Kommission zur Abnahme der Deutschprüfung berufen ist, die zu beurteilen vermag, ob die tatsächlich erforderlichen Fachsprachkenntnisse im ausreichenden Maße vorhanden sind.

Neben einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer soll der Kommission daher auch eine Person aus dem Kreis des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 1 Z 1 GuKG) angehören, da sich diese Berufsgruppe in stetiger beruflicher Zusammenarbeit mit den Ärztinnen/Ärzten befindet. Mit der Einbeziehung schließlich auch von Personen mit einer Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache“, die regelmäßig keinem Gesundheitsberuf angehören (und mithin medizinische Laien sind), wird die typische Trias der Kommunikationsumgebung einer Ärztin/eines Arztes vollständig in der Prüfungskommission dargestellt.

Zu § 254 ÄrzteG 1998:

Ein In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 3a im Gleichklang mit den übrigen Bestimmungen dieser Novelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag ist insbesondere im Hinblick auf die gegebene Dringlichkeit („Ärztemangel“) geboten und angesichts des Umstandes, dass in Gestalt der SP-VO der Österreichischen Ärztekammer bereits ein umfangreiches, mit der vorgeschlagenen Bestimmung weitestgehend konformes Regelwerk zur Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegt, auch vertretbar.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag. Gerhard Kaniak. – Bitte, Herr Abgeordneter.