13.03

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Wir setzen ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um, weil die Rechtsfolgen von Nichtstun für uns jedenfalls unzumutbar gewesen wären. Frauen, die in einer lesbischen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben und nicht medizinisch unterstützt schwanger werden und ein Kind bekommen, nicht mit zu umfassen hat der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt.

Er hat uns Teile aus dem ABGB rausgestrichen. Wenn wir heute da keine Regelungen mit diesem Gesetzentwurf schaffen würden, würde für alle Menschen in Österreich, die Kinder bekommen, die automatische Vaterschaft des anderen Elternteils wegfallen. Der Schutzgedanke der sozialen Familie in Ehe und eingetragener Partnerschaft für das geborene Kind würde wegfallen. Bei unseren Überlegungen stand, wie Agnes Sirkka Prammer es angesprochen hat, das Kindeswohl im Mittelpunkt – das Kind, das in eine Partnerschaft, in eine Ehe hineingeboren wird. Wenn wir das nicht regeln würden, würde es zahlreiche rechtliche Probleme im Hinblick auf Obsorge, Unterhalt, Erbrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Sozialversicherungsrecht geben.

Wir haben einen Weg gewählt, heiß umfehdet, heftig diskutiert. Es war nicht einfach, weil unser Zugang ursprünglich schon war, für die Kinder aus Schwangerschaften in lesbischen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften möglichst ähnliche Regelungen wie im Fortpflanzungsmedizingesetz zu treffen, mit einem Notariatsakt, und alle diese abstammungsrechtlichen Regelungen ganz gleichrangig abzubilden.

Das Problem war: In den Diskussionen und den Verfahren bei den Familiengerichten hat sich gezeigt, dass es nicht so streng geregelt sein kann, wie lesbische Partnerinnen zu einem Kind kommen. Man kann halt nicht verbieten, dass man sich einen Samen wo auch immer besorgt, es gibt Möglichkeiten im Internet, wir haben über Heiminsemination in Form von Becherspenden diskutiert – wenn man jemanden fragt, der einem den Samen zur Verfügung stellt.

In dem Abwägen, was wichtiger ist, den biologischen Vater zu kennen oder auch diese soziale Partnerschaft anzuerkennen und dem Kind den rechtlichen Rahmen zu geben, mit seinen zwei Elternteilen in einem geordneten Verhältnis aufzuwachsen, haben wir uns dafür entschieden, nicht diese ganz strenge Form zu wählen, sondern die Form einer vertraglichen Vereinbarung, die jedenfalls ermöglichen soll, dass möglichst viele Kinder – egal auf welchem Weg eine lesbische Mutter zur Mutter wird – von den guten Rechtsfolgen, die diese Partnerschaft hat, mit umfasst sind.

Das war der Grund, weshalb wir das Thema des Notariatsaktes und die Notariatsform in den erläuternden Bemerkungen als das, was wir als Gesetzgeber empfehlen, hineingeschrieben haben. Wir empfehlen allen aufgrund der Drittwirkung, die es natürlich auch für den samenspendenden Mann haben kann, dass die lesbischen Partnerinnen eine Vereinbarung schließen, die nachweist, wie sie ihre Regelung haben wollen, um auch die Rechtsfolgen bezüglich Obsorge, Unterhalt, Erbrecht und so weiter auszulösen.

Wir haben uns darüber Gedanken gemacht, wie wir im Sinne des Kindeswohls Artikel 7 der Kinderrechtskonvention und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die ja dieses Recht des Kindes auf Wissen über seine Abstammung schützen, hereinholen können.

Es ist uns in der Kürze der Zeit – leider hat uns der Verfassungsgerichtshof nur eine kurze Zeit zur Umsetzung gegeben – nicht gelungen, gleichzeitig das Register über Samen- und Eizellspenden nicht nur für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sondern auch für die nicht medizinisch unterstützte Fortpflanzung auf den Weg zu bringen.

Wir haben unseren Entschließungsantrag in dem Bewusstsein eingebracht, dass es ganz wichtig ist, ein Recht darauf zu haben, den biologischen Vater zu kennen, wenn das Kind das Interesse hat und es ihm die Eltern nicht sagen. Wir wollen, dass möglichst viele Partnerinnen, die in lesbischen Beziehungen Kinder bekommen, dem Kind auch die Kenntnis des biologischen Vaters weitergeben. Daher werden wir im Frühjahr einen Entwurf vorlegen, mit dem ein Register über Samen- und Eizellspenden aufgelegt wird, in dem es selbstverständlich auch für das, was wir jetzt regeln, eine Eintragungsmöglichkeit geben wird, nämlich wenn die Fortpflanzung nicht nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz geschieht.

Meine Damen und Herren, Agnes und ich und alle Beteiligten – auch die Frau Bundesminister, alle, die wir dieses Thema im Justizausschuss diskutiert haben – sind uns der Wichtigkeit des Abstammungsrechts im österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch bewusst. Wir sind uns dessen bewusst, wie notwendig es ist, Regelungen zu treffen, damit die Kinder nicht auf der Strecke bleiben.

Wir sind uns auch dessen bewusst – deswegen haben wir diese Gesetzesnovelle mit Achtsamkeit vorgelegt –, dass es im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine Umsetzungsnotwendigkeit gegeben hat. Glauben Sie uns, wir haben viel diskutiert, wir haben es uns nicht leicht gemacht. Ich hoffe, dass es im Sinne der Notwendigkeit, dass wir in Österreich keinen ungeregelten Zustand betreffend Abstammung haben, heute auch eine breite Zustimmung dazu gibt. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

13.09

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich nun Frau Bundesministerin Dr.in Alma Zadić zu Wort gemeldet. – Bitte schön, Frau Bundesministerin.