13.49

Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Man kann es so wie die NEOS sehen, man kann es aber auch anders sehen.

Diese Bundesregierung hat im Dezember 2020 ein Gesetz beschlossen, mit dem man sich zum Ziel gesetzt hat, Hass im Netz zu bekämpfen, um betroffenen Personen, um Nutzerinnen und Nutzern ein Rüstzeug in die Hand zu geben, damit sie sich wehren können, damit sie melden können, dass Inhalte, die rechtswidrig sind, die tatsächlich Straftatbestandteile betreffen, auch gelöscht werden. Das haben wir im Dezember 2020 umgesetzt und es ist mit Jänner 2021 in Kraft getreten. Wir haben somit auch einen Teil des Weges für den Digital Services Act bereitet, so wie wir ihn heute diskutieren und zu dem wir heute auch ein Begleitgesetz beschließen. (Beifall bei der ÖVP.)

Wir können stolz darauf sein, dass wir das getan haben, denn wir haben mit diesem Gesetz zum einen das Thema Hass im Netz adressiert. Wir nehmen nicht einfach zur Kenntnis, dass im Netz beleidigt wird, dass jemand bloßgestellt wird, dass verhetzt wird oder Ähnliches. Wenn es offline verboten ist, muss es auch online verboten sein – das ist unsere Zielsetzung.

Wir haben mit diesem Gesetz zum anderen auch noch weitere Rahmenbedingungen geschaffen. Wir haben dafür gesorgt, dass die großen Internetkonzerne Ansprechpartner in Österreich stellen müssen, damit wir überhaupt jemandes habhaft werden, damit wir das adressieren können.

Es geht auch darum, dass Verfahren beschleunigt werden. Wenn betroffene Personen, meistens Frauen, von irgendwelchen Bloßstellungen, von Beleidigungen oder Ähnlichem betroffen sind, dann darf sich das Verfahren nicht ewig hinziehen, sondern es muss schnell behandelt werden. Wir haben auch eine psychosoziale Prozessbegleitung geschaffen, weil das für die betroffenen Personen natürlich sehr, sehr belastend ist.

Wir begrüßen natürlich die Initiative – das haben wir damals, 2020, auch schon gesagt –, europaweit eine Lösung zu finden – ein gemeinsames Gesetz, das nicht in jedem Mitgliedstaat anders ausschaut, sondern durch das alle Mitgliedsländer eine gemeinsame Regelung haben, wenn es um die Bekämpfung von Hass im Netz geht. Das wird durch den Digital Services Act geregelt, aber auch noch viele andere Bereiche.

Ich komme aus dem Datenschutzbereich heraus und gehe zu den Transparenzregeln: dass man beispielsweise bei gezielter Werbung, also bei personenbezogener Werbung, darüber aufgeklärt wird, warum man bestimmte Werbungen überhaupt zugeschaltet bekommt.

Auch das Thema Overblocking wird adressiert, aber auch das Thema Dark Patterns: Wir kennen das beispielsweise von Cookie-Bannern, bei denen auf jeder Internetseite, die man besucht, ein großer Banner angezeigt wird: Stimme zu, dass die Cookies gesetzt werden!, und es meistens so ist, dass der Akzeptierenbutton rot, grün oder ganz groß ist. Man muss irgendwo suchen, um überhaupt ablehnen zu können, falls man das überhaupt finden kann. – Das wird auch im DSA geregelt und adressiert, und das sind in der heutigen Zeit ganz wesentliche, wichtige Bestimmungen.

Mit dem Begleitgesetz regeln wir auch national, dass es eine Koordinierungsstelle gibt. Ein Koordinator für digitale Dienste, die KommAustria, hat dies auch in der Vergangenheit mit großem Know-how aufgezeigt, und sie ist die richtige Stelle, um die davon betroffenen Firmen, die Plattformen zu regulieren und zu beaufsichtigen.

Es wird aber auch für die Nutzerinnen und Nutzer eine Streitbeilegungsstelle geben, die bei der RTR GmbH, Fachbereich Medien angesiedelt wird. Wenn man einer großen Plattform etwas einmeldet und die dem vielleicht nicht nachkommt oder der eigene Account gesperrt wird, dann muss es auch eine außergerichtliche Stelle geben, an die das adressiert wird; und damit man sich an jemanden wenden kann.

Insgesamt: Der DSA ist ein lang verhandeltes Werk, das man vielleicht da oder dort auch kritisieren kann, das aber in der heutigen Zeit mit den heutigen Herausforderungen – Desinformation, Destabilisierungstendenzen, Krieg, Terrorgefahr – eine notwendige Antwort ist. (Beifall bei der ÖVP.)

So weit zu meiner Rede – die Frage war, welche Abänderungsanträge noch eingebracht werden. Ich darf noch einen Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses 2344 der Beilagen, DSA-Begleitgesetz.

Ich darf zitieren:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 13 lautet die Novellierungsanordnung:

„Nach § 35 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d bis 1f eingefügt:“

2. In Art. 2 Z 13 wird in § 35 Abs. 1d erster Satz die Wortfolge „Aufgaben nach § 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. In Art. 2 Z 13 entfällt das Anführungszeichen am Ende des § 35 Abs. 1e; nach § 35 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f samt schließendem Anführungszeichen angefügt:

„(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.““

4. In Art. 2 Z 16 wird in § 39 Abs. 1 Z 2 der Ausdruck „28d“ durch den Ausdruck „§ 28d“ ersetzt.

5. In Art. 2 Z 17 lautet § 44 Abs. 35 Z 2:

„2. § 35 Abs. 1, 1d, 1e, 1f und 5, § 35a sowie § 46 zweiter Satz mit 2. Jänner 2024 und“

*****

Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

13.55

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses 2344 d.B. über die Regierungsvorlage (2309 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 13 lautet die Novellierungsanordnung:

»Nach § 35 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d bis 1f eingefügt:«

2. In Art. 2 Z 13 wird in § 35 Abs. 1d erster Satz die Wortfolge »Aufgaben nach § 2 Abs. 2« durch die Wortfolge »Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4« ersetzt.

3. In Art. 2 Z 13 entfällt das Anführungszeichen am Ende des § 35 Abs. 1e; nach § 35 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f samt schließendem Anführungszeichen angefügt:

»(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.“«

4. In Art. 2 Z 16 wird in § 39 Abs. 1 Z 2 der Ausdruck »28d« durch den Ausdruck »§ 28d« ersetzt.

5. In Art. 2 Z 17 lautet § 44 Abs. 35 Z 2:

            »2.       § 35 Abs. 1, 1d, 1e, 1f und 5, § 35a sowie § 46 zweiter Satz mit 2. Jänner 2024 und«

Begründung

Zu Z 1 und 3 (Art. 2 Z 13 [§ 35 Abs. 1d bis 1f KOG]) sowie 5 (Art. 2 Z 17 [§ 44 Abs. 35 Z 2 KOG]):

Die Anfügung eines § 35 Abs. 1f soll sicherstellen, dass die bereits mit dem Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2023 (2012 der Beilagen) beschlossenen Mittel für den administrativen Aufwand für die Vollziehung des QJF G in der Höhe von 582 000 Euro transparent (nach dem Muster des KDD G) ausgewiesen werden.

Zur Anfügung eines weiteren Absatzes bedarf es einer Anpassung der Novellierungsanordnung; zudem ist die Inkrafttretensbestimmung zu ergänzen.

Zu Z 2 (Art. 2 Z 13 [§ 35 Abs. 1d KOG]):

Die Änderung in § 35 Abs. 1d dient der Klarstellung, dass die in der WFA ausgewiesenen Finanzmittel für die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle von der RTR-GmbH auch tatsächlich für diese eigenständige Aufgabe verwendet werden können.

Zu Z 4 (Art. 2 Z 16 [§ 39 Abs. 1 Z 2 KOG]):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Bundesministerin Dr.in Alma Zadić. – Bitte schön, Frau Bundesministerin.