15.12

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit den vorliegenden Novellen machen wir im Prinzip drei Dinge. Das erste ist: Wir verbessern das erfolgreichste Gesetz für die Förderung von Ökostrom, nämlich das EAG. Das zweite ist: Wir reduzieren die Stromrechnungen von Haushalten. Und das dritte ist: Wir verbessern die Transparenz bei der Fernwärme.

Weil wir jetzt Ende 2023 haben: Dieses Jahr war das erfolgreichste Jahr in der Geschichte der Erneuerbaren in Österreich. Wir haben 163 000 Förderanträge reinbekommen und gefördert, ausreichend für 2 800 Megawatt. Nur damit man eine Vorstellung davon bekommt: Heuer wurde eine Solarstromleistung gefördert, die ausreicht, um 800 000 Haushalte mit Strom zu versorgen, und das ist großartig. (Beifall bei den Grünen.)

Wir schaffen mit diesen Novellen weitere Verbesserungen für die Erneuerbaren. Was wir schon öfters besprochen haben: Weil dank eines Rekordbudgets von 600 Millionen Euro so viele Förderanträge eingegangen sind, werden die privaten kleinen Anlagen nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Mit dieser Novelle stellen wir sicher, dass es zu keiner Doppelförderung kommen kann. Und bei den verbleibenden Investitionszuschüssen für die Fotovoltaik können jetzt Förderanträge auch dann eingereicht werden, wenn mit den Arbeiten schon begonnen wurde. Das ist eine erhebliche Erleichterung für die Betriebe. (Beifall bei den Grünen.)

Wir haben verhandelt und, so glaube ich, gut verhandelt. Deswegen bringe ich auch den Abänderungsantrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3741/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden, 2352 der Beilagen, ein.

Der Antrag wurde verteilt; aufgrund der Länge muss ich ihn nicht vorlesen.

Worum geht es vor allem? – Es geht um die Transparenz bei der Fernwärme. Das wurde ja ausgeschrieben. Das macht die Energieagentur, und die wird das hervorragend machen. Wir sind aber bei Strom und bei Gas gewöhnt, dass mit dem Tarifkalkulator auf der Webseite der E-Control Konsumentinnen und Konsumenten über die Energiepreise informiert werden, und wir stellen jetzt mit dieser Gesetzesnovelle sicher, dass auf der Seite der E-Control jetzt zusätzlich zu Strom und Gas auch die Fernwärmepreise aufscheinen, damit auch das vergleichbar ist.

Das Wichtigste zum Schluss: Wir streichen auch für das gesamte nächste Jahr den Erneuerbaren-Förderbeitrag und die -Förderpauschale, und so sparen sich alle Haushalte in Österreich im Schnitt 110 Euro. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.15

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3741/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden (2352 d.B.) – TOP 17

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts 2352 d.B. wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

„8a. Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.““

2. Z 22 lautet:

„22. § 72 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.““

3. Z 31 lautet:

„31. § 89 lautet:

„(1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; Tarifänderungen sind unverzüglich durch Meldung zu aktualisieren. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die nach diesem Absatz eingelangten Meldungen der Regulierungsbehörde zur Verfügung.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Abs. 1 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines Dritten bedienen. Zudem hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung auf deren Internetseite anzuweisen. Die Informationen sind einmal jährlich sowie bei bekanntgegebener Änderung nach Abs. 1 zu aktualisieren.““

4. Nach der Z 31 wird folgende Z 31a eingefügt:

„31a. In § 102 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

            „2a.     hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;““

5. Z 32 lautet:

„32. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 gilt Folgendes:

            1.         (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

            2.         Die Überschrift zu § 6 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1a und 4, § 44 Abs. 2, § 44f Abs. 2, § 55 Abs. 2 und 10, § 56 Abs. 12, § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 57a Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 6, § 71 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 89 sowie § 102 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

            3.         § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

            4.         § 72 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Art. 1 Z 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

            5.         § 72 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 72a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 1 Z 18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 55 Abs. 10):

Am 17. Oktober 2023 wurden von der Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Konjunkturstärkung vorgestellt. Unter anderem wurde angekündigt, dass ab 1. Jänner 2024 der Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 35 kWpeak von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. Diese Maßnahme soll für kleine Photovoltaikanlagen die bisherige Bundesförderung ersetzen und bürokratische Hürden beseitigen.

In diesem Sinne sieht Art. 10 der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 einen befristeten Umsatzsteuersatz von 0% für Lieferungen, Erwerbe und Einfuhren von Photovoltaikmodulen an bzw. durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für die Installation von Photovoltaikmodulen vor, sofern die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kWpeak beträgt und die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden, wie zB Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, betrieben wird.

Alle Anlagen, die sohin dem ermäßigten Steuersatz von 0% gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 unterliegen, sollen daher zukünftig keinen Investitionszuschuss gemäß § 56 EAG mehr erhalten. Anlagen, die dem ermäßigten Steuersatz hingegen nicht unterliegen (zB Anlagen über 35 kWpeak oder Anlagen, die auf reinen Geschäftsgebäuden betrieben werden) sollen auch zukünftig mittels EAG-Investitionszuschuss gefördert werden können.

Förderanträge auf Gewährung eines Investitionszuschusses für Photovoltaikanlagen und Speicher, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß dem UStG 1994 unterliegen, sind daher von der EAG-Förderabwicklungsstelle zukünftig abzuweisen bzw. – wenn sich erst im Zuge der Endabrechnung ergibt, dass für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangte – ist der Fördervertrag aufzulösen.

Zu Z 2 (§ 72 Abs. 5):

Es handelt sich um eine bloß legistische, redaktionelle Anpassung, indem die Novellierungsanordnung zur Klarstellung, wie § 72 Abs. 5 ab 1. Jänner 2026 gelten soll, neu gefasst wird.

Zu Z 3 (§ 89):

Die Zuständigkeit zur Datenerhebung, -erfassung usw. nach diesen Bestimmungen soll bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verbleiben. Aktuell ist die Austrian Energy Agency mit der Durchführung dieser Leistungen betraut.

Zudem sollen der Regulierungsbehörde die Daten zur Verfügung gestellt werden, wobei damit keine Haftung der für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten verbunden ist.

Zu Z 4 (§ 102 Z 2a):

Es handelt sich um eine bloße legistische Ergänzung; die in § 6 Abs. 4 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist in der Vollzugsbestimmung ergänzend aufzunehmen.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Schroll. – Bitte.