15.48

Abgeordneter Christoph Stark (ÖVP): Herr Präsident! Frau Ministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Kollege Wimmer, wenn Sie heute hier stehen und sagen, die Regierung würde oder wir würden den Menschen Sand in die Augen streuen, dann haben Sie beim Ausspruch dieses Satzes in beiden Händen Sand, den Sie gleich unter das Volk gebracht haben. Wenn hier etwas getan wird, dann helfen wir den Menschen in einer Zeit, in der sie Hilfe brauchen, und das nicht erst jetzt, sondern auch schon mit dem ersten Stromkostenzuschuss, den wir hier beschlossen haben. Das war ganz akute Hilfe, die Menschen dringend gebraucht haben. – Zum einen. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Zum Zweiten: Kollege Kassegger, ja, natürlich, wenn wir hier Dinge beschließen – aber das wissen Sie besser als alle anderen –, kommt das immer aus Steuergeld. Wir haben noch keinen Weihnachtsmann gefunden, der Geld druckt, also auch Maßnahmen, die Sie fordern, werden mit Steuergeld finanziert – womit sonst?! (Abg. Kassegger: Da hätte ich gerne mehr Problembewusstsein!) Ich verstehe diese Aufregung nicht, wenn es um Dinge geht, die inhaltlich passen. Dann kommen immer so komische Wahrheiten ans Tageslicht, die Sie sich selbst gezimmert haben.

Fakt ist: Wir haben die Strompreisbremse eingeführt, um den Menschen in dieser schwierigen Zeit zu helfen. – Das ist das eine; das andere ist: Das war unbürokratisch, erfolgte ohne Antrag. Es wurde schnell, rasch und eben unbürokratisch geholfen, genau die Dinge, die Menschen in dieser Zeit gebraucht haben.

Und: Jetzt geht es darum, weiterhin inflationsdämpfend zu agieren und den Menschen auch in den kommenden Monaten zu helfen, von denen wir erwarten, dass der Strompreis noch volatil bleibt, aber in einer Form hoch bleibt, durch die die Menschen belastet werden.

Darum wollen wir die Strompreisbremse verlängern, so wie es auch die Regierung angekündigt hat, und zwar bis Ende 2024, wollen da aber ein Maß an Flexibilität einbauen, damit man auch auf veränderte Märkte, auf veränderte Preise reagieren kann. Es ist eine Notwendigkeit, das in kein starres System zu gießen, sondern eben in ein flexibles.

Darum darf ich, sehr geehrte Damen und Herren, noch einen gesamtändernden Abänderungsantrag – er wurde bereits verteilt – der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3776/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden geändert wird, einbringen.

Im Wesentlichen geht es darum, dass der Stromkostenzuschuss begünstigten Personen für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt wird.

Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter wie gesagt flexibel angepasst werden.

Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.

Und: Der Begriff „Jänner 2025“ wird durch den Ausdruck „Juli 2025“ in § 12 ersetzt, ebenso in § 14.

*****

Ich bitte im Sinne der Menschen in unserem Land um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Lukas Hammer.)

15.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 3776/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird (2353 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs zitierte Antrag (3776/A) lautet wie folgt:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30.  Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt."

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.“

3. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden. 

5. In § 12 erster Satz wird der Ausdruck „Jänner 2025“ durch den Ausdruck „Juli 2025“ ersetzt.

6. In § 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.“

Begründung

Allgemein

Angesichts der hohen Energiepreise, die ein maßgeblicher Treiber für die historisch hohen Inflationsraten in den Jahren 2022 und 2023 waren, wurden Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch einen Stromkostenzuschuss auf den gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis finanziell entlastet.

Zur Erhöhung der sozialen Treffsicherheit haben einkommensschwache Haushalte im Sinne des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I  Nr. 233/2022, einen zusätzlichen Netzkostenzuschuss auf die zu zahlenden Systemnutzungsentgelte erhalten.

Zu Z 1, Z 3 und Z 5 und 6 (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 12 und 14):

Um den inflationsdämpfenden Effekt angesichts anhaltender überdurchschnittlicher Inflationsraten fortzuführen, werden der Stromkostenzuschuss, der Stromkostenergänzungszuschuss und der Netzkostenzuschuss um 6 Monate verlängert.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 3):

Der Stromkostenergänzungszuschuss soll bei Bedarf durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowohl im Hinblick auf die festgelegten Zeiträume als auch die gesetzlich festgelegten Höhen angepasst werden können, mit der Maßgabe, dass sichergestellt ist, dass Haushalte finanziell entlastet werden und zugleich ein entsprechender Anreiz zu Einsparungen bestehen bleibt.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3):

Der Netzkostenzuschuss soll bei Bedarf durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowohl im Hinblick auf den festgelegten Zeitraum, die gesetzlich festgelegte Höhe als auch die festgelegte Begrenzung angepasst werden können, mit der Maßgabe, dass sichergestellt ist, dass Haushalte finanziell entlastet werden und zugleich ein entsprechender Anreiz zu Einsparungen bestehen bleibt.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Loacker. – Bitte. (Abg. Lukas Hammer: Jetzt kommt Lob!)