12.17

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Wir diskutieren hier wieder einmal das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, und dabei geht es uns, meine sehr verehrten Damen und Herren, vor allem um jenen Punkt: dass es keine Schlechterstellung für Betriebe, für KMUs gibt, die landwirtschaftlichen Betriebe inbegriffen.

Wir haben es ja im EAG so geregelt, dass ab 1.1. die Mehrwertsteuer für PV-Anlangen bis 35 kWp entfällt. Das ist eine Entbürokratisierung. Wir nehmen das Wort ernst, wir setzen es auch um, und es ist wirklich eine Vereinfachung für die Menschen in Österreich. (Beifall und Bravoruf bei der ÖVP sowie Beifall der Abg. Rössler.)

Wir sind jedem dankbar, der einen Beitrag zum Klimaschutz leistet, der auf erneuerbaren Strom umsteigt, der Investitionen in die Zukunft tätigt und dahin gehend auch Investitionen in den Klimaschutz. Deshalb war es uns wichtig, dass wir da eine Korrektur durchführen, damit die Betriebe – ich habe es schon angesprochen –, die kleinen und mittelständischen Betriebe, aber auch die landwirtschaftlichen Betriebe, keine Schlechterstellung erfahren.

Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, darf ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 3952/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird in der Fassung des Ausschussberichtes in 2468 d.B. (TOP 2)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (3952/A) wird wie folgt geändert:

Z 1 lautet:

„1. Dem § 55 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.““

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Ich habe es schon angesprochen, es geht darum, dass die Schlechterstellung der KMUs und landwirtschaftlichen Betriebe korrigiert wird. Wir stehen dazu. Da geht es um den landwirtschaftlichen Betrieb um die Ecke, der das Frühstücksei liefert, da geht es um den Tischler im Ort, der auch für Arbeitsplätze sorgt, und, meine sehr geehrten Damen und Herren – Kollege Wimmer wartet eh schon –, da geht es auch um die Arbeitsplätze (Abg. Rainer Wimmer: Ja, ja! Das habe ich schon befürchtet!), nämlich jene Betriebe, die in erneuerbare Energie investieren. (Abg. Schroll: Und die Leute, die arbeiten?!)

Das wollen wir unterstützen, das werden wir unterstützen, dazu stehen wir, dazu haben wir uns bekannt. (Abg. Schroll: Hat sich der Bauernbund wieder durchgesetzt?!) Mit der ÖVP in dieser Bundesregierung gibt es Klimaschutz mit Hausverstand. Da geht es nicht ums Anpicken, sondern da geht es um den Klimaschutz, darum, dass alle auch in die erneuerbaren Energien investieren können.

Stimmt bitte diesem Gesetzentwurf zu! (Beifall bei der ÖVP.)

12.21

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 3952/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird in der Fassung des Ausschussberichts in 2468 d.B. (TOP 2)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (3952/A) wird wie folgt geändert:

Z 1 lautet:

„1. Dem § 55 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.““

Begründung

Photovoltaikanlagen, welche gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, sind von der Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem Initiativantrag 3952/A sollen all jene Betriebe, welche bisher bereits vorsteuerabzugsberechtigt waren und somit von der Steuerbefreiung nicht profitieren, weiterhin eine Förderung erhalten können. Vergleichbar mit den gewerblichen Betrieben sollen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfasst werden.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Rainer Wimmer, ich erteile Ihnen das Wort.